84 II 266
38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April 1958 i.S. Max Widmer-Müler, Möbel AG gegen Eheleute Läber.
Regeste (de):
- 1. Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. 2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. 3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
- 2. Art. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. - 3. Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. - a) Bedeutung der nachträglichen Abänderung des Vertrages für die Frage seiner Sittenwidrigkeit (Erw. 1).
- b) Wann ist ein Kaufvertrag über eine Wohnungsausstattung gegen teilweise Vorauszahlung des Preises sittenwidrig? (Erw. 4). Erfordern die guten Sitten, dass ein Rücktrittsrecht vereinbart werde? (Erw. 5).
Regeste (fr):
- 1. Art. 1er, 2 et 184 CO, vente avec paiement anticipé du prix. Il n'est pas nécessaire que la chose soit déjà déterminable au moment de la conclusion du contrat; il suffit qu'elle puisse être déterminée à l'époque de la livraison. Choix appartenant à l'acheteur (art. 72 CO). Possibilité de déterminer le prix de vente (consid. 2).
- 2. Art. 2 CO. Les conditions de paiement d'un solde du prix de vente sont des points secondaires. Les parties peuvent donc renvoyer à plus tard un accord sur cette question (consid. 3).
- 3. Art. 20 CO et 27 al. 2 CC.
- a) Question de l'immoralité du contrat; influence d'une modification opérée après sa conclusion (consid. 1).
- b) Quand la vente d'un ameublement contre paiement anticipé d'une partie du prix est-elle (contraire aux moeurs? (consid. 4). Les bonnes moeurs exigent-elles que les parties puissent se départir du contrat? (consid. 5).
Regesto (it):
- 1. Art. 1, 2 e 184 CO, compravendita con pagamento anticipato del prezzo. Non occorre che la cosa sia già determinabile all'atto della conclusione del contratto; basta ch'essa possa essere determinata al momento della fornitura. Scelta spettante al compratore (art. 72 CO). Possibilità di determinare il prezzo di vendita (consid. 2).
- 2. Art. 2 CO. Le condizioni di pagamento di un residuo del prezzo di vendita sono punti secondari. Le parti possono dunque differire un accordo su tale questione (consid. 3).
- 3. Art. 20 CO e art. 27 cp. 2 CC.
- a) Importanza di una modificazione fatta dopo la conclusione del contratto per la questione della sua immoralità (consid. 1).
- b) Quando la vendita di mobilia verso pagamento anticipato di una parte del prezzo è contraria ai buoni costumi? (consid. 4). Esigono i buoni costumi che le parti possano recedere dal contratto? (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 267
BGE 84 II 266 S. 267
A.- Der Maschinist Edgar Läber, geb. 1932, als Käufer schloss am 13. Mai 1955 mit der Firma Max WidmerMüller, Möbel AG als Verkäuferin folgenden "MöbelVorauszahlungs- und Kaufvertrag" Nr. 1263 ab: "1. Der Käufer kauft nach Auswahl bei der Verkäuferin Möbel, Teppiche, Vorhänge und dergleichen, kurz alles, was die
BGE 84 II 266 S. 268
Verkäuferin für die Ausstattung einer Wohnung vertreibt, zum Gesamtwert von Fr. 6000.--. 2. Der Käufer bezieht die Waren bei der Verkäuferin zu den üblichen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und zu den normalen, jeweils gültigen Preisen. Ausserdem ist er berechtigt, im Einvernehmen mit der Verkäuferin bei sämtlichen Mitgliedern der SEM-Fabriken (SEM, Schweizerischer Engros-Möbel-Fabrikanten-Verband) seine Auswahl zu treffen. 3. Der Käufer leistet monatliche Vorauszahlungen von Fr. 50.-, erstmals im Juni 1955. Er ist berechtigt, grössere Zahlungen zu leisten. Die Zahlungen bis zum Betrage von Fr. 500.-- erfolgen auf das Konto der Verkäuferin bei der Zürcher Kantonalbank, Postcheck-Konto VIII 151. Die Fr. 500.-- übersteigenden Beträge werden mündelsicher, d.h. auf ein Sparheft der Zürcher Kantonalbank Zürich, Postcheck-Konto VIII 3000, auf den Namen des Käufers angelegt. Diese Sparguthaben sind gemäss schweizerischem Bankengesetz privilegiert. Ist 1/5 der Kaufsumme einbezahlt, so besteht für den Käufer keine Pflicht mehr zu regelmässigen Einzahlungen. 4. Bis zur Auswahl der Waren werden die Vorauszahlungen zu doppelten Sparheftzinsen, max. 5%, verzinst. Die Zinsdifferenz zwischen gutgeschriebenen Bankzinsen und dem zugesicherten maximalen Zinsfuss wird dem Käufer bei Bezug der Waren in Anrechnung gebracht. Diese Verzinsung gilt für die Dauer von längstens 5 Jahren; nach Ablauf von 5 Jahren wird der übliche Sparheftzins vergütet. 5. Ein allfällig ungedeckter Betrag, der sich nach der Auswahl der Waren ergibt, kann nach verschiedenen Möglichkeiten, welche die Verkäuferin dem Käufer unterbreitet, finanziert werden. Insbesondere bleiben vorbehalten spezielle Bestimmungen über einen allfälligen Abzahlungsvertrag in monatlichen Teilzahlungen für die Restkaufsumme. 6. Der Käufer ist berechtigt, den vorliegenden Kaufvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Verkäuferin. 7. Sollte der Käufer nach Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsabschluss sich nicht verheiratet haben, so ist er berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten. In diesem Falle verpflichtet sich die Verkäuferin zur Rückerstattung der Spareinlagen nebst den üblichen Bankzinsen, die auf Sparhefte gewährt werden. 8. Bei Ableben des Käufers werden die Spareinlagen zuzüglich der üblichen Bankzinsen an dessen Erben, nämlich Eltern: do. ausbezahlt. Ebenfalls kann die Rückerstattung an den Käufer im Falle unheilbarer Krankheit oder dauernder Invalidität erfolgen, sofern diese ihn hindern, eine Ehe zu schliessen. 9. Der Käufer ist verpflichtet, jede Adressänderung sofort der Verkäuferin anzuzeigen. 10. Allfällige weitere Bestimmungen: Stammeinlage Fr. 50.-."
BGE 84 II 266 S. 269
Am 21. Juni 1955 unterzeichnete die im Jahre 1931 geborene Fabrikarbeiterin Lydia Zehnder, die Braut Läbers, einen gleichlautenden Vertrag. Er weicht von jenem Läbers nur darin ab, dass er in Ziffer 3 die monatlichen Vorauszahlungen mit Fr. 100.-- angibt und sie ab Juli 1955 laufen lässt und in Ziffer 10 nicht von einer Stammeinlage spricht, dagegen den Vermerk "Doppelvertrag mit 1263" enthält. Läber ist in diesem Vertrag neben Lydia Zehnder als Partei angeführt, doch fehlt seine Unterschrift. Weder Läber noch Lydia Zehnder kamen zunächst ihrer Zahlungspflicht nach. Am 20. August 1955 schlossen beide auch mit H. Schneider einen Kaufvertrag über Möbel ab. An den Kaufpreis von Fr. 5400.-- zahlten sie Schneider damals oder später Fr. 1455.-- an. Am 26. November 1955 ersuchte Lydia Zehnder die Firma Max Widmer-Müller, Möbel AG, den Vertrag vom 21. Juni 1955 rückgängig zu machen. Die Verkäuferin lehnte das mit Schreiben vom 9. Dezember 1955 ab, schlug jedoch vor, die monatlichen Kaufpreisraten im Hinblick auf die "momentan etwas schwierige finanzielle Lage" der Käuferin auf Fr. 50.-herabzusetzen, falls bis Ende Dezember 1955 eine erste Teilzahlung erfolge und nachher jeden Monat der vereinbarte Betrag überwiesen werde. Am 7. Februar 1956 betrieb sie Lydia Zehnder für sieben vom Juli 1955 bis Januar 1956 verfallene Raten von Fr. 50.-. Da die Schuldnerin am 9. Februar 1956 Zahlung der künftigen Raten versprach, wurde die Betreibung nicht fortgesetzt. Läber und seine Braut leisteten in der Folge der Firma Max Widmer-Müller, Möbel AG fünf Raten zu Fr. 50.-. Den Vertrag mit Schneider fochten sie im April 1956 beim Bezirksgericht Zürich wegen absichtlicher Täuschung, eventuell Irrtums als unverbindlich an. Anfangs Juli 1956 kam ein Vergleich zustande, wonach Schneider sich mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärte, wogegen
BGE 84 II 266 S. 270
Läber und Lydia Zehnder sich verpflichteten, den Vertrag mit der Firma Max Widmer-Müller, Möbel AG anzufechten. Für den Fall, dass diese Anfechtung Erfolg habe, sollte der Vertrag mit Schneider vom 20. August 1955 wieder in Kraft treten. Schneider versprach den Käufern, im Falle des Unterliegens die Anzahlung von Fr. 1455.-- zurückzuerstatten.
B.- Am 1. September 1956 klagten Läber und Lydia Zehnder beim Bezirksgericht Zürich gegen die Firma Max Widmer-Müller, Möbel AG mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nichtig, eventuell für die Kläger einseitig unverbindlich sei, und die Beklagte sei zu verurteilen, ihnen die bezahlten Fr. 250.-- zurückzuerstatten. Das Bezirksgericht wies die Klage am 9. Juli 1957 ab.
Die Kläger, die im Verlaufe des Prozesses miteinander die Ehe eingegangen sind, appellierten mit den Begehren, es sei festzustellen, dass ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, eventuell dass er nichtig, subeventuell einseitig unverbindlich sei, und die Beklagte habe ihnen Fr. 250.-- zurückzuerstatten. Das Obergericht des Kantons Zürich kam zum Schluss, der Vertrag sei nicht gültig zustande gekommen, und wenn er es wäre, verstiesse er gegen die guten Sitten. Es stellte daher mit Urteil vom 7. November 1957 fest, dass er nichtig sei, und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 250.-- zurückzuerstatten und sie für die Führung des Prozesses mit Fr. 1500.-- zu entschädigen. Die Gerichtskosten auferlegte es der Beklagten.
C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, eventuell die Sache zur Ergänzung der Beweisführung an das Obergericht zurückzuweisen.
BGE 84 II 266 S. 271
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte geht davon aus, sie stehe zu den Klägern trotz Unterzeichnung zweier Urkunden in einem einzigen Vertragsverhältnis; es sei mit Edgar Läber am 13. Mai 1955 begründet worden und dessen Braut sei ihm am 21. Juni 1955 beigetreten, wobei die versprochenen Teilzahlungen erhöht worden seien. Die Kläger wenden ein, sie hätten nie anerkannt, dass ein "verbundener" Vertrag vorliege. Ob ein Vertrag rechts- oder sittenwidrig sei, müsse nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt werden. Wenn der Vertrag vom 13. Mai 1955 wegen seines Missverhältnisses zwischen der Vertragssumme und den einzelnen Raten nichtig sei, habe er nicht durch einen zwischen der Beklagten und Frau Läber, damals Fräulein Zehnder, abgeschlossenen zweiten Vertrag rechtsverbindlich werden können. Diese Einwendung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte als Verkäuferin zweier Aussteuern im Werte von je Fr. 6000.-- zu betrachten wäre und die eine von Edgar Läber, die andere von seiner Ehefrau abgenommen und bezahlt werden müsse. Das widerspräche denn auch der vom Bezirksgericht getroffenen und vom Obergericht als richtig hingenommenen tatsächlichen Feststellung, es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass Frau Läber "in den Vertrag eintrete" und sich ohne Erhöhung des Gesamtkaufpreises in gleicher Weise wie Läber zur ratenweisen Vorauszahlung verpflichte; deshalb seien im Formular vom 21. Juni 1955 beide Kläger als Käufer aufgeführt und die monatlichen Vorauszahlungen ohne Veränderung der Gesamtsumme verdoppelt worden; alle den Abmachungen vom 21. Juni 1955 widersprechenden Bestimmungen der ersten Urkunde seien durch die neue Einigung der Parteien aufgehoben worden; das gelte insbesondere für die HÖhe der monatlichen Raten und demzufolge für die vorausgesehene Vertragsdauer. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 6000.-- nur
BGE 84 II 266 S. 272
einmal forden kann und auch nur eine einzige Aussteuer zu liefern hat und dass die Vorauszahlungen am 21. Juni 1955 unter Zustimmung Edgar Läbers und in Abänderung seiner Verpflichtung vom 13. Mai 1955 für beide Kläger zusammen auf monatlich Fr. 100.-- vereinbart worden sind. Darnach, nicht nach der durch übereinstimmende Willensäusserung abgeänderten Verpflichtung vom 13. Mai 1955, beurteilt sich daher auch für Edgar Läber die Frage der Rechtsbeständigkeit des Vertrages. Gewiss hatte Läber sich ursprünglich im Sinne des Vertrages vom 13. Mai 1955 gebunden. Angenommen, diese Verpflichtung wäre sittenwidrig gewesen, wie er behauptet, hinderte ihn das aber nicht, sich anlässlich des Beitrittes seiner Braut vom 21. Juni 1955 nochmals zu verpflichten, und zwar nunmehr mit verändertem Inhalte. Nach diesem beurteilt sich daher auch die Begründetheit seiner Klage. Anderseits ist an sich auch der Vertragsänderung vom Winter 1955/56 Rechnung zu tragen, durch die in gegenseitigem Einverständnis die vorauszuzahlenden Beträge auf monatlich Fr. 50.- herabgesetzt wurden. Ob dieses Entgegenkommen dauernd oder nur vorübergehend gelten und ob es nur die Verpflichtung der Frau Läber oder auch jene ihres Ehemannes herabsetzen sollte, kann jedoch dahingestellt bleiben, da diese Vertragsänderung - wie übrigens auch jene vom 21. Juni 1955 - für die Beurteilung der von den Klägern erhobenen Einwendungen unerheblich ist.
2. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt ein Vertrag voraus, dass alle geschuldeten und wesentlichen Leistungen der Parteien bestimmt oder bestimmbar seien; denn wenn das nicht zutrifft, fehlt es an den zum Abschluss des Vertrages nötigen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen über die wesentlichen Punkte (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
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1 | Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
2 | Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. |
BGE 84 II 266 S. 273
bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. Art. 184 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
Darauf berufen sich die Kläger, indem sie geltend machen, sie seien nicht gebunden, weil die zu kaufenden Sachen und ihr Preis nicht bestimmbar seien. a) Hinsichtlich der Kaufgegenstände pflichtet ihnen das Obergericht mit der Begründung bei, sie seien nach Vertrag erst in einem späteren Zeitpunkt, spätestens innert zehn Jahren, auszuwählen, doch sei völlig unbestimmt, welche Möglichkeiten der Auswahl bei der Beklagten oder den andern Firmen, bei denen sie nach Vertrag getroffen werden könne, dannzumal gegeben sein würden. Damit geht das Obergericht von der irrigen Auffassung aus, die Kaufgegenstände müssten, um dem Begriff der Bestimmbarkeit zu entsprechen, auch dann schon heute bestimmt werden können, wenn die Kläger sie erst später zu beziehen wünschten. Das ist nicht nötig. Es genügt, wenn nach dem Sachverhalt, den die Parteien sich übereinstimmend vorgestellt und auf den sie sich daher geeinigt haben, die Kaufsache im Zeitpunkt der Lieferung bestimmt werden kann. Ob der Verkäufer dannzumal auch in der Lage sein wird, die versprochene Auswahl selber oder durch einen Dritten zur Verfügung zu stellen und seiner Verpflichtung nachzukommen, ist eine andere Frage. Sollte er dazu nicht imstande sein, so hätte er im Falle des Verschuldens Schadenersatz zu leisten (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. |
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1 | Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. |
2 | Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung. |
3 | Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht. |
BGE 84 II 266 S. 274
haben. In Frage kommen also nur Sachen von der Art, wie die Beklagte sie anbietet oder die dem erwähnten Verbande angehörenden Firmen sie herstellen. Ferner umschreibt Ziffer 1 des Vertrages die Kaufgegenstände als "Möbel, Teppiche, Vorhänge und dergleichen, kurz alles, was die Verkäuferin für die Ausstattung einer Wohnung vertreibt". Es besteht also Übereinstimmung, dass der Vertrag sich auf Sachen bezieht, die man wie z.B. Möbel, Teppiche und Vorhänge zur Ausstattung einer Wohnung anzuschaffen pflegt. Innerhalb dieser Gattung werden die Kläger auf Grund des ihnen eingeräumten Wahlrechtes (Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt. |
3. Das Obergericht und die Kläger sind der Auffassung, ein Vertrag sei auch deshalb nicht zustandegekommen,
BGE 84 II 266 S. 275
weil die Kläger nur einen Fünftel des Kaufpreises vorauszuzahlen versprochen und die Parteien sich über die für den Rest geltenden Zahlungsbedingungen nicht geeinigt hätten. Zu diesem Punkte haben die Parteien sich in Ziffer 5 des Vertrages dahin geäussert, dass der Rest des Kaufpreises "nach verschiedenen Möglichkeiten, welche die Verkäuferin dem Käufer unterbreitet, finanziert werden" könne und dass insbesondere "spezielle Bestimmungen über einen allfälligen Abzahlungsvertrag in monatlichen Teilzahlungen für die Restkaufsumme" vorbehalten blieben. Sie haben es also nicht bei der gesetzlichen Regel bewenden lassen, wonach Verkäufer und Käufer, wenn nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, ihre Leistungen Zug um Zug zu erfüllen haben (Art. 184 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
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1 | Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
2 | Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
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1 | Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
2 | Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. |
BGE 84 II 266 S. 276
zu berücksichtigen sein, dass die Parteien den Vertrag laut dessen Ziffer 2 "zu den üblichen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" abgeschlossen wissen wollten. Es wird also, wenn die Frage sich überhaupt einmal stellen wird (das träfe nicht zu, wenn die tatsächlichen Vorauszahlungen nebst Zins den Betrag des Kaufpreises erreichen würden) und die Parteien sich dannzumal nicht sollten einigen können, auch hinsichtlich der Zahlungsbedingungen (Barzahlung oder Abzahlung, Höhe und Fälligkeit der Raten, Zuschlag für Kreditierung, Sicherstellung des ausstehenden Betrages durch Eigentumsvorbehalt usw.) auf die Übung im Möbelhandel und die Gepflogenheit im Geschäfte der Beklagten abzustellen sein. Es kann keine Rede davon sein, dass ein Vertrag im Sinne des Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
4. Gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 84 II 266 S. 277
hat, da sie die Kaufgegenstände noch nicht benötigten. Von solcher Interessenabwägung, die sogar noch den Belangen Dritter (Konkurrenten) Rechnung tragen will, hängt die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit des Vertrages nicht ab. Sie bestimmt sich einzig nach seinem Inhalte (s. Randtitel "E. Inhalt des Vertrages" zu Art. 19 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
BGE 84 II 266 S. 278
Vertrages auch Schneider Möbel abgekauft und an den Preis von Fr. 5400.-- damals oder in der Folge Fr. 1455.-- angezahlt haben, ergibt sich deutlich, dass es ihnen von Anfang an auch möglich war, ihren Pflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten nachzukommen. Von einer Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch diesen Vertrag ist keine Spur. Anders entscheiden, hiesse eine Rechtsauffassung vertreten, die jede verbindliche Anschaffung einer Wohnungsausstattung durch Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen verunmöglichen würde, gleichgültig ob der Kaufpreis vorbezahlt oder gestundet werde.
5. Das Obergericht hält den Vertrag auch deshalb für sittenwidrig, weil die Kläger, die möglicherweise die Kaufsachen überhaupt nie benötigten, ihre Verhältnisse beim Vertragsabschluss nicht auf Jahre hinaus hätten überblicken können und weil die in den Ziffern 6-8 vorgesehenen Möglichkeiten, sich ihrer Pflichten zu entschlagen, den Anforderungen nicht entsprächen, die an ein Dauerschuldverhältnis zu stellen seien; es fehle an der bei anderen Dauerschuldverhältnissen regelmässig vorgesehenen Auflösbarkeit durch Kündigung.
Es steht indessen jedem frei, zu kaufen was er will. Das schweizerische Obligationenrecht lässt die Gültigkeit des Vertrages nicht vom Nachweis abhangen, dass der Käufer der Sache bedürfe oder seine künftigen Bedürfnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtig beurteile. Der Kauf einer Wohnungseinrichtung durch zwei Personen, die sich in näherer oder fernerer Zukunft zu heiraten gedenken, ist an sich auch durchaus vernünftig, jedenfalls nicht derart abwegig, dass er sich mit den guten Sitten nicht vertrüge, selbst wenn die Möglichkeit des Scheiterns der Heiratspläne berücksichtigt wird. Daher kann dahingestellt bleiben, in welchem Grade die - seither tatsächlich erfolgte - Eingehung der Ehe für die Kläger schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wahrscheinlich war. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen über das Fehlen eines Kündigungsrechtes halten nicht stand.
BGE 84 II 266 S. 279
Ein Dauerschuldverhältnis in dem Sinne, dass der Zeitablauf stets neue Verpflichtungen der Parteien entstehen liesse, wie z.B. im Dienstvertrage, bei der Miete, beim Darlehen, liegt nicht vor. Der angefochtene Vertrag ist auf einmaligen Austausch zweier Leistungen gerichtet, die ein für allemal begrenzt sind: Lieferung einer Wohnungsausstattung einerseits, Zahlung von Fr. 6000.-- anderseits. Der Vertrag hat mit einem Dauerschuldverhältnis nur das gemein, dass die Kläger ihre Leistung nicht auf einmal zu erbringen brauchen, sondern dass ihnen zur ratenweisen Erfüllung Zeit gelassen wird. Für ein Kündigungsrecht, wie es dem Dienstvertrag, der Miete, dem Darlehen und anderen Dauerschuldverhältnissen (vgl. z.B.BGE 62 II 35, 102) ein zeitliches Ende setzt, ist daher kein Raum. Die "Kündigung" könnte hier nur den ganzen Vertrag hinfällig machen, käme also einem Rücktritt gleich. Ein Vertrag, der ein solches Recht nicht vorsieht, obschon die Erfüllung der einen Leistung sich auf längere Zeit erstreckt und die Verhältnisse sich unterdessen ändern können, ist jedoch nicht grundsätzlich wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig. Von einem solchen Verstosse könnte man höchstens sprechen, wenn schon beim Vertragsabschluss sicher wäre, dass die Erfüllung infolge veränderter Verhältnisse dereinst die wirtschaftliche Existenz einer Partei gefährden und somit den guten Sitten widersprechen werde. Davon kann jedoch im vorliegenden Falle keine Rede sein. Nichts spricht dafür, dass der Vertrag durch die Entwicklung der Verhältnisse sich für die Kläger vor seiner beidseitigen Erfüllung als erdrückende Last auswirken werde. Den Hauptereignissen, die ihn für die Kläger oder ihre Rechtsnachfolger beschwerlich machen könnten, trägt er zudem Rechnung. Die Beklagte hat sich in Ziffer 7 und 8 verpflichtet, den Klägern bzw. ihren Erben die vorausbezahlten Beträge nebst den üblichen Bankzinsen auf Verlangen zurückzuerstatten, wenn die Kläger nicht binnen zehn Jahren seit Vertragsabschluss heiraten
BGE 84 II 266 S. 280
würden, wenn sie schon vor Ablauf dieser Frist durch unheilbare Krankheit oder dauernde Invalidität am Abschluss einer Ehe verhindert wären oder wenn sie vor der Lieferung der Kaufgegenstände stürben. Ob diese Rücktrittsmöglichkeiten genügen, um allen denkbaren Fällen gerecht zu werden, in denen die weitere Bindung der Kläger an den Vertrag stossend werden könnte, hat dahingestellt zu bleiben. Sollte das nicht zutreffen, so dürfte dennoch der Vertrag heute nicht als nichtig erklärt werden. Vielmehr hätten die Kläger nur das Recht, dannzumal unter Berufung auf Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 1957 aufgehoben und die Klage abgewiesen.