Urteilskopf
83 IV 185
52. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1957 i.S. Leuenberger gegen Leuenberger.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 185
BGE 83 IV 185 S. 185
A.- Mit Eingabe vom 31. Oktober 1956, die gleichentags der Post übergeben wurde und an das Amtsgericht Willisau gerichtet war, beantragte Johann Leuenberger die Bestrafung des Franz Leuenberger wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Der Strafantrag traf am 2. November 1956 beim Adressaten ein und wurde von diesem am gleichen Tage dem Statthalteramt Willisau übergeben. Gegenstand der Strafklage bilden Vorwürfe, die Franz Leuenberger am 24. Juli 1956 erhoben und von denen der Antragsteller am 2. August 1956 Kenntnis erhalten hat.
B.- Das Obergericht des Kantons Luzern stellte am 1. Oktober 1957 das Verfahren gegen Franz Leuenberger ein mit der Begründung, der Strafantrag sei erst am Tage nach Ablauf der Frist des Art. 29
StGB der zuständigen Behörde, dem Statthalteramt, zugegangen und daher verspätet. Dass er innert der Antragsfrist der Post übergeben worden sei, sei unerheblich, da er an eine unzuständige Behörde gerichtet und diese nicht verpflichtet gewesen sei, ihn an die richtige Behörde weiterzuleiten.
BGE 83 IV 185 S. 186
C.- Johann Leuenberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Franz Leuenberger beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Frist von drei Monaten, innert welcher das Strafantragsrecht ausgeübt werden kann, ist eine bundesrechtliche (Art. 29
, 110 Ziff. 6
StGB; BGE 81 IV 322). Ihr Beginn und Ende werden vom eidgenössischen Recht bestimmt. Allerdings enthält das StGB keine Vorschrift darüber, wie die Antragsfrist zu berechnen ist, wenn ihr letzter Tag ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Die Lösung ergibt sich indessen daraus, dass die in verschiedenen Bundesgesetzen - so im OG, BZP, BStP, SchKG, OR und ZGB - enthaltene Bestimmung, wonach Fristen um den nächstfolgenden Werktag verlängert werden, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, sich zum mindesten im Bereiche des Bundesrechts derart eingelebt hat, dass sie die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit drängt es sich daher auf, ihn auch bei der Berechnung der Frist des Art. 29
StGB anzuwenden. Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich festgestellt hat, erhielt der Beschwerdeführer am 2. August 1956 Kenntnis von den angeblich ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners. Mit diesem Tage begann daher die Antragsfrist (vgl. BGE 77 IV 209). Sie ist gewahrt, wenn die Eingabe, durch die der Beschwerdeführer die Bestrafung des Beschwerdegegners verlangte, am letzten Tag, somit am 1. November 1956, bei der zuständigen Behörde einging oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wurde (BGE 81 IV 322).
BGE 83 IV 185 S. 187
Dieser Tag ist im Kanton Bern, wo der Strafantrag der Post übergeben wurde, Werktag, im Kanton Luzern dagegen, wo der Antrag zu stellen war, staatlich anerkannter Feiertag. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 40 III 132; BGE 59 III 96) und in analoger Anwendung des Art. 78 Abs. 1
OR auf die Feiertagsordnung jenes Kantons abzustellen, in welchem sich der Sitz der Amtsstelle befindet, bei der die an die Frist gebundene Handlung vorzunehmen ist. Infolgedessen ist im vorliegenden Falle die Feiertagsordnung des Kantons Luzern massgebend. Ist demnach davon auszugehen, dass der 1. November 1956 ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag war und darum die Antragsfrist erst am nächstfolgenden Werktag, also am 2. November 1956, ablief, so ist der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden, denn er ist nach der tatsächlichen und daher verbindlichen (Art. 277bis Abs. 1
BStP) Feststellung der Vorinstanz an diesem Tage bei der nach dem massgebenden kantonalen Recht zuständigen Behörde eingetroffen. Auf welchem Wege er ihr zugegangen ist, ist unter dem Gesichtspunkte des Bundesrechtes unerheblich.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 1. Oktober 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
83 IV 185
52. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1957 i.S. Leuenberger gegen Leuenberger.
Regeste (de):
- Art.29StGB.
- Ist der letzte Tag der Antragsfrist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
Regeste (fr):
- Art. 29 CP.
- Lorsque le dernier jour du délai de plainte est un dimanche ou un jour férié reconnu par le droit cantonal applicable, le délai expire le prochain jour ouvrable.
Regesto (it):
- Art.29 CP.
- Se l'ultimo giorno del termine per sporgere querela è una domenica o un giorno riconosciuto dal diritto cantonale come festivo, il termine scade il prossimo giorno feriale.
Sachverhalt ab Seite 185
BGE 83 IV 185 S. 185
A.- Mit Eingabe vom 31. Oktober 1956, die gleichentags der Post übergeben wurde und an das Amtsgericht Willisau gerichtet war, beantragte Johann Leuenberger die Bestrafung des Franz Leuenberger wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Der Strafantrag traf am 2. November 1956 beim Adressaten ein und wurde von diesem am gleichen Tage dem Statthalteramt Willisau übergeben. Gegenstand der Strafklage bilden Vorwürfe, die Franz Leuenberger am 24. Juli 1956 erhoben und von denen der Antragsteller am 2. August 1956 Kenntnis erhalten hat.
B.- Das Obergericht des Kantons Luzern stellte am 1. Oktober 1957 das Verfahren gegen Franz Leuenberger ein mit der Begründung, der Strafantrag sei erst am Tage nach Ablauf der Frist des Art. 29
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
BGE 83 IV 185 S. 186
C.- Johann Leuenberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Franz Leuenberger beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Frist von drei Monaten, innert welcher das Strafantragsrecht ausgeübt werden kann, ist eine bundesrechtliche (Art. 29
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
BGE 83 IV 185 S. 187
Dieser Tag ist im Kanton Bern, wo der Strafantrag der Post übergeben wurde, Werktag, im Kanton Luzern dagegen, wo der Antrag zu stellen war, staatlich anerkannter Feiertag. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 40 III 132; BGE 59 III 96) und in analoger Anwendung des Art. 78 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 78 |
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| Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag [1], so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. | ||||||
| Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen - SR 173.110.3). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 78 |
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| Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag [1], so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. | ||||||
| Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen - SR 173.110.3). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 1. Oktober 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 277 bis
OR 78
StGB 29
StGB 110
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 78 |
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| Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag [1], so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. | ||||||
| Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen - SR 173.110.3). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
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