Urteilskopf

82 II 43

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Januar 1956 i. S. Meer gegen Born.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 43

BGE 82 II 43 S. 43

A.- Jakob Born führte am 13. Dezember 1951 von seiner Grube in der Steinbille her auf der Hauptstrasse Aarburg-Oftringen mit einem Motorlastwagen nasses Kies. Das aus der Ladung tropfende Wasser vereiste die Fahrbahn. Daher begann der Personenwagen des Karl Peyer am gleichen Tage auf der Fahrt von Oftringen gegen Aarburg zu gleiten, als Peyer bremste, um einem von rechts von der Steinbille her Richtung Aarburg einschwenkenden Motorlastwagen der Bau AG den Vortritt zu lassen. Er drehte sich und stiess mit dem von Aarburg gegen Oftringen fahrenden Personenwagen des Paul Meer zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
BGE 82 II 43 S. 44

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Peyer am 29. August 1952 von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG frei, weil er die Vereisung nicht habe voraussehen können.
B.- Meer liess Born auf 25. Juni 1953 zu einem amtlichen Sühneversuch vorladen und klagte am 14. November 1953 gegen ihn auf Fr. 4438.30 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit Friedensrichtervorstand. Born beantragte Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt. Das Bezirksgericht Zofingen hiess die Klage im Betrage von Fr. 4038.30 nebst Zins gut, wogegen das Obergericht des Kantons Aargau sie am 9. September 1955 auf Appellation des Beklagten wegen Verjährung abwies.
C.- Der Kläger hat Berufung erklärt mit dem Antrag, das oberinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihm Fr. 4038.30 nebst 5% Zins seit 25. Juni 1953 zu bezahlen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
D.- Der Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR). Vom Schaden hat der Betroffene nicht schon Kenntnis, wenn ihm bekannt ist, dass er geschädigt wurde, sondern erst, wenn er weiss, worin der Schaden besteht und wie hoch er ist. Denn solange er die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruches nicht kennt, ist er ausserstande, die Schadenersatzklage zu begründen (BGE 74 II 33ff.). Aus der gleichen Überlegung kann die "Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen" nicht schon bejaht werden, wenn der Geschädigte vermutet, die betreffende
BGE 82 II 43 S. 45

Person könnte Ersatz schulden, sondern erst, wenn er die Tatsachen kennt, die ihre Ersatzpflicht begründen. Nicht nötig ist dagegen, dass ihm auch die Rechtssätze bekannt seien, aus denen sich diese ergibt; Rechtsirrtum, sei er entschuldbar oder nicht, steht dem Lauf der Verjährung nicht im Wege (Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1954 i.S. Bochatey c. Roten). b) Der Kläger versucht mit Recht nicht, die Auffassung des Obergerichts, er habe spätestens mit dem Empfang der Reparaturrechnung vom 18. Februar 1952 vom Schaden Kenntnis gehabt, zu widerlegen. Er macht dagegen geltend, er habe erst mit der am 29. September 1952 erfolgten Zustellung des freisprechenden Urteils gegen Peyer vom 29. August 1952 von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, weil er erst damals erfahren habe, dass der Wagen Peyers ohne Verschulden des Führers zufolge der Vereisung der Strasse ins Schleudern gekommen sei und somit Born für den Schaden hafte.
Dem ist nicht beizupflichten. Wie das Obergericht ausführt, erfuhr der Kläger "sicherlich" unmittelbar nach dem Zusammenstoss auf der Unfallstelle, dass der Schaden durch die dort vorhandene Vereisung der Strasse mitverursacht worden war, und hatte er auf jeden Fall anlässlich seiner Einvernahme vor Bezirksamt Zofingen vom 7. Februar 1952 davon Kenntnis. Ferner ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Kläger schon unmittelbar nach dem Unfall oder wenigstens in den nächsten Tagen oder Wochen erfuhr, dass die Vereisung durch Nasskiestransporte des Beklagten verursacht worden war. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Das Obergericht legt ihnen nicht unzutreffende Rechtsbegriffe zugrunde, was denn auch der Kläger nicht behauptet. Insbesondere verkennt es den Begriff der Mitverursachung nicht. Die Feststellungen sind auch nicht in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Das Bundesgericht ist deshalb an sie gebunden (Art. 43 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
, 55 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
lit. c OG). Da der Kläger nicht behauptet, er habe zunächst
BGE 82 II 43 S. 46

gemeint, besondere Tatsachen (irrige Vorstellung über den Zustand des Kieses usw.) vermöchten das Verhalten des Beklagten zu entschuldigen, war ihm somit spätestens in den nächsten Wochen nach dem Unfalle alles bekannt, was er wissen musste, um im Beklagten die Person eines Ersatzpflichtigen aus unerlaubter Handlung im Sinne der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR zu sehen. Spätestens in der zweiten Hälfte Februar 1952 (Eingang der Reparaturrechnung) begann daher die einjährige Frist des Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR zu laufen. Dass Peyer den Unfall nicht mitverschuldet habe, brauchte der Kläger nicht zu wissen; hievon hing weder die Grösse des Schadens, noch die Ersatzpflicht des Beklagten ab. Schon deshalb kommt nichts darauf an, dass Peyer erst am 29. August 1952 freigesprochen wurde und der Kläger vom Urteil erst am 29. September 1952 Kenntnis erhalten haben will. Übrigens betraf dieses Urteil nur die Frage der Strafbarkeit, nicht auch der zivilrechtlichen Verantwortung. Als dem Beklagten die Vorladung zum amtlichen Sühneversuch vom 25. Juni 1953 zugestellt wurde, war daher der Schadenersatzanspruch aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR verjährt. Dass die Frist, wenn sie spätestens in der zweiten Hälfte Februar 1952 zu laufen begann, unterbrochen worden sei (Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR), behauptet der Kläger nicht.
2. Die Ansprüche gegen den Halter eines Motorfahrzeuges verjähren in zwei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 44 Abs. 1 MFG). Diese Frist ist im vorliegenden Falle gemäss Art. 44 Abs. 2 MFG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 2 und 138 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
1    Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
2    Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3    Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
OR wiederholt unterbrochen worden und noch nicht abgelaufen. Sie ist jedoch nicht massgebend, da der Beklagte für das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht nach Art. 37 ff. MFG haftet. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der Schaden "durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs" verursacht worden ist (Art. 37 Abs. 1 MFG). Das trifft entgegen
BGE 82 II 43 S. 47

der Auffassung des Klägers hier nicht zu. Durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges entstanden ist ein Schaden nur, wenn er auf den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.) dieses Verkehrsmittels zurückgeht, d.h. Folge der besonderen Unfallgefahr ist, die dieser Gebrauch, insbesondere die Fortbewegung des Motorfahrzeuges, mit sich bringt (BGE 64 II 240,BGE 72 II 220). Es genügt also nicht, dass die Schadensursache anlässlich des Betriebes eines solchen Fahrzeuges gesetzt worden sei, sondern sie muss auf die diesem Betrieb eigene besondere Gefahr zurückgehen. Das Wasser aus dem vom Beklagten geführten Kies ist indessen nur anlässlich des Betriebes des Lastwagens auf die Strasse abgetropft, nicht wegen der diesem Betriebe innewohnenden besonderen Unfallgefahren. Es hätte mit gleicher Auswirkung auch aus einem stille stehenden Lastwagen, einem Pferdefuhrwerk oder einem Handkarren auf die Strasse gelangen und dort gefrieren können. Ob die motorische Erschütterung des Lastwagens das Abtropfen förderte, wie der Kläger in der Berufung anbringt, ist unerheblich; denn für den Umfang der Vernässung der Strasse ist in erster Linie der Wassergehalt der Ladung massgebend. Zudem kann von einem langsamer fahrenden Pferdefuhrwerk mit einer Kiesladung unter Umständen mehr Wasser auf eine bestimmte Strassenstrecke abtropfen als von einem Motorlastwagen, der sie in kürzerer Zeit durchfährt.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. September 1955 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 82 II 43
Datum : 14. Januar 1956
Publiziert : 31. Dezember 1957
Quelle : Bundesgericht
Status : 82 II 43
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Art. 60 Abs. 1 OR, Beginn der Verjährung. Wann hat der Geschädigte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen


Gesetzesregister
OG: 43  55
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
1    Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
2    Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3    Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
BGE Register
64-II-237 • 72-II-217 • 82-II-43
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • beklagter • kenntnis • tag • aargau • bundesgericht • zins • lastwagen • wasser • meer • frist • automobil • schadenersatz • unerlaubte handlung • weiler • fahrender • wissen • verhalten • begründung des entscheids • strasse
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