Urteilskopf

80 IV 258

53. Sentenza della Corte di eassazione penale 3 dicembre 1954 nella causa Mmistero pubblieo della Confederazione contro Schnorf e liteconsorti.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 259

BGE 80 IV 258 S. 259

A.- Nel maggio 1953 il commerciante Arrigo Arnaboldi, cittadino italiano domiciliato a Como, si accordava con lo spedizioniere Egidio Frigerio, pure cittadino italiano, domiciliato a Vacallo, allo scopo d'introdurre e spacciare in Svizzera monete d'oro contraffatte in Italia. Si trattava di dischi aurei, che per lega, peso e conio rassomigliavano ai marenghi svizzeri a tal punto che la contraffazione era difficilmente riconoscibile a un profano. Frigerio interpellava Enrico Schnorf, orefice a Chiasso, il quale, esaminato un esemplare delle monete contraffatte, chiedeva di procurargliene 50 al prezzo di 33 fr. ciascuna. Ricevuta questa prima partita, Schnorf ne ordinava una seconda di 100 monete. Successivamente gli erano fornite ancora altre 172 monete, il che portava a 322 il numero complessivo dei falsificati importati da Frigerio e Arnaboldi, di concerto con lo Schnorf. Questi rivendeva le monete al prezzo di 34 fr. 50 ciascuna, senza rivelare agli acquirenti che si trattava di falsificati. In appresso le monete trovavano altri acquirenti e rivenditori, tutti convinti però che si trattasse di monete genuine, finchè erano infine rintracciate e sequestrate (salvo alcuni pezzi venduti da Schnorf a clienti occasionali) dalla polizia cantonale.
B.- Per questi fatti Frigerio, Schnorf e Arnaboldi erano deferiti alla Corte delle Assise correzionali di Mendrisio. Con sentenza 28 gennaio 1954 il Presidente delle Assise li dichiarava coautori colpevoli d'importazione e messa in circolazione di monete false a'sensi degli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP e li condannava ciascuno a 8 giorni di detenzione (da dedursi il carcere preventivo sofferto), col beneficio della sospensione condizionale, e ad una multa di 200 fr.
BGE 80 IV 258 S. 260

C.- Con sentenza 5 maggio 1954 la Corte di cassazione e revisione penale del Cantone Ticino, adita da Enrico Schnorf, annullava la sentenza del Presidente delle Assise, dichiarava Frigerio, Schnorf e Arnaboldi coautori colpevoli d'infrazione all'art. 14 della legge federale sulle monete 17 dicembre 1952 e li condannava ciascuno ad una multa di 400 fr., essenzialmente per i seguenti motivi: Gli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP, che il giudice di prime cure ha ritenuti applicabili alla fattispecie, puniscono colui che mette in circolazione o importa, al fine di metterle in circolazione, monete contraffatte. L'espressione "mettere in circolazione", che ritorna in questi disposti, significa "spendere" una moneta, cioè usarla per l'adempimento d'un'obbligazione pecuniaria. Questa funzione liberatoria è peculiare al denaro avente corso legale. Quando la moneta è dichiarata fuori corso, perde il suo potere liberatorio e contemporaneamente la tutela penale, la quale si prefigge appunto di reprimere l'immissione in circolazione di oggetti che non hanno qualifica di denaro avente corso legale. Orbene, con l'entrata in vigore della legge federale sulle monete 17 dicembre 1952 (abbr. LM) le vecchie monete d'oro da cento, venti e dieci franchi sono state dichiarate fuori corso. Ne consegue che la loro contraffazione e messa in circolazione non sono più punibili a norma degli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP. Il giudice di prime cure ha ammesso che le vecchie monete d'oro continuavano nondimeno a godere della piena tutela penale in virtù del rinvio dell'art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
LM alle "disposizioni penali per la protezione delle monete". Egli ha disatteso che le disposizioni penali proteggono unicamente la circolazione monetaria e non le monete messe in circolazione; gli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP non tornano applicabili quando una moneta è dichiarata fuori corso. Può darsi che il legislatore avesse l'intenzione di punire con le pene previste da dette norme anche colui che importa e commercia nel territorio della Confederazione oggetti simili alle vecchie monete auree, ma la sua intenzione non
BGE 80 IV 258 S. 261

si è tradotta in una valida norma legale. Nel campo del diritto penale, retto dal principio fondamentale "nulla poena sine lege", le norme legali devono descrivere compiutamente l'azione punibile e non lasciare campo a congetture. Siccome gli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP proteggono soltanto la circolazione monetaria, essi non possono essere applicati alla contraffazione di monete fuori corso neppure in virtù dell'art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
LM. Il legislatore ha omesso di precisare in modo sufficiente gli elementi della fattispecie punibile, in particolare non ha sostituito con altro concetto quello di "messa in circolazione" (vendita?, donazione?, tesaurizzazione?, ecc.). Invece gl'imputati hanno contravvenuto all'art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
LM, che punisce con multa chiunque, senza il permesso del Dipartimento federale delle finanze e dogane, fabbrica o importa oggetti analoghi per conio, peso e dimensioni alle monete svizzere e destinati al commercio o alla circolazione. Ai privati è vietata la fabbricazione e l'importazione di oggetti simili alle monete aventi corso legale e, in virtù dell'art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
LM, anche alle vecchie monete precedentemente coniate dalla zecca federale. L'applicazione di tale disposto è atta a proteggere il mercato svizzero dall'invasione di marenghi contraffatti e indirettamente a proteggere il valore commerciale delle vecchie monete. Viceversa i disposti del codice penale rimangono a tutelare il valore incommensurabilmente più grande che è rappresentato dalla sicurezza della circolazione monetaria.
D.- Contro questa sentenza il Ministero pubblico della Confederazione ed Enrico Schnorf si sono aggravati alla Corte di cassazione del Tribunale federale. Ambedue i ricorrenti chiedono l'annullamento della sentenza cantonale e il rinvio della causa alla precedente giurisdizione: il Ministero publico perchè abbia a condannare i prevenuti in applicazione degli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP e non dell'art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
LM; Schnorf perchè abbia ad assolverlo dall'imputazione di aver contravvenuto all'art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
LM. Dei loro argomenti si dirà, per quanto occorra, nei considerandi.
BGE 80 IV 258 S. 262

Arnaboldi e Frigerio non hanno presentato osservazioni al gravame del Ministero pubblico della Confederazione.
Erwägungen

Considerando in diritto:

1. L'art. 17 della nuova legge federale sulle monete recita: "Le disposizioni penali per la protezione delle monete si applicano parimenti alle vecchie monete d'oro da cento, venti e dieci franchi". Il tenore letterale e la sede di questa norma, che figura sotto le "Disposizioni transitorie e finali" (Capo IV della legge), potrebbero indurre a ritenere che alle vecchie monete auree siano applicabili solo le "Disposizioni penali" di cui al Capo III della legge stessa (art. 13 e 14). Ma tale non può essere il senso dell'art. 17. La prima di dette disposizioni penali punisce colui che importa, acquista o mette in circolazione monete fuori corso (art. 13). Uno speciale accenno alle vecchie monete d'oro sarebbe riuscito superfluo se si pon mente che praticamente esse non entrano in considerazione quale moneta corrente già a motivo del loro valore intrinseco assai superiore a quello nominale. La seconda disposizione penale dichiara passibile di multa colui che senza autorizzazione fabbrica o importa oggetti analoghi alle monete svizzere (p. es. gettoni da giuoco, talleri di cioccolata, ecc.), che siano stati confezionati senza fine di falsificazione, ma che per conio, peso e dimensioni possano essere scambiati con le monete (cf. messaggio del Consiglio federale concernente la revisione della legge sulle monete, F.F. ed. francese, 1949 I p. 539; HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Parte speciale, p. 576, HOLZER, Die Gelddelikte, p. 148 sgg.; inoltre, per la fattispecie analoga dell'art. 327
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 327 - Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)481 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
CP: HAFTER, loc.cit., THORMANNOVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, ad art. 327 nota 3). Neppure questo caso - quantunque non affatto escluso anche per quanto riguarda l'imitazione di monete auree - non fornirebbe una giustificazione sufficiente per il disposto dell'art. 17. Il rinvio di questa norma alle
BGE 80 IV 258 S. 263

"disposizioni penali per la protezione delle monete" acquista invece il suo vero senso se posto in relazione con le disposizioni del codice penale reprimenti la falsificazione delle monete (art. 240 sgg.), che hanno sostituito in modo particolare le disposizioni penali degli art. 13 a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 327 - Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)481 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
18 della vecchia legge federale sulle monete 3 giugno 1931 (art. 398
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 327 - Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)481 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
cp. 2 lett. n CP). Quest'interpretazione, che estende alle vecchie monete d'oro la tutela penale di cui godono le monete in virtù degli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
sgg. CP, è corroborata dai lavori preparatori. Particolare importanza assumono a tale proposito le deliberazioni parlamentari, le quali hanno condotto all'inserimento nel disegno di legge d'un art. 16 bis, diventato l'attuale art. 17; dalle medesime risulta in modo chiaro e univoco l'intenzione di equiparare, agli effetti della tutela penale, le vecchie monete auree alle nuove (cf. boll. sten. CN 1952 p. 466 e 472/3; CS 1952 p. 337). Sebbene l'art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
LM non richiami espressamente gli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
sgg. CP, la loro applicabilità anche alle vecchie monete auree non fa quindi alcun dubbio. La volontà del legislatore si è tradotta in una valida norma legale e non è rimasta mera intenzione. A torto la Corte cantonale di cassazione ha invocato il principio "nulla poena sine lege". L'art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
CP statuisce bensì che è punibile soltanto il fatto cui la legge commini espressamente una pena; sennonchè, ad una norma espressa va in massima equiparata una norma che può essere desunta dalla legge mediante interpretazione. Colui che trasgredisce ad una siffatta norma viola la legge ed è punibile alla stessa guisa di colui che trasgredisce ad una norma espressa (RU 77 IV 183).
2. Siccome in virtù dell'art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
LM le vecchie monete d'oro partecipano ancora alla tutela penale istituita dagli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
sgg. CP, è irrilevante se esse abbiano o non abbiano più corso legale, se abbiano pertanto conservato o perso il loro potere liberatorio (art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
CO; art. 6 e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
7 LM). La contraffazione o alterazione di queste monete continua ad essere punibile a norma degli art. 240 e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
241 CP, così
BGE 80 IV 258 S. 264

come ne è sempre ancora punibile la messa in circolazione (art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CP), l'importazione, l'acquisto e il deposito (art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
CP). L'equipollenza agli effetti penali delle nuove e delle vecchie monete d'oro, voluta dal legislatore, toglie il fondamento all'argomentazione della Corte cantonale di cassazione, secondo cui le vecchie monete auree non sarebbero suscettibili di essere "messe in circolazione" a'sensi degli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP, perchè dichiarate fuori corso e decadute dalla funzione liberatoria propria al denaro. Per lo stesso motivo è senza pertinenza la distinzione che il ricorrente Schnorf intende fare tra la "messa in circolazione" ("Inumlaufsetzen"), concetto che ricorre negli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
-244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
CP e 13 LM, e la "messa in commercio" ("Inverkehrbringen"), concetto che si ritrova agli art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
CP e 14 LM: col primo il legislatore avrebbe inteso l'immissione nella circolazione di falsificati di monete aventi corso legale; col secondo lo spaccio sul mercato interno di merci contraffatte, quali i falsificati delle vecchie monete d'oro dichiarate fuori corso. Giova comunque rilevare che soltanto nel testo italiano dell'art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
cp. 1 LM figura l'aggiunta "destinati al commercio o alla circolazione" (reminiscenza dell'art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
1    Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
a  sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:
a1  sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,
a2  für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
b  ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61
2    Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
a  in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
b  in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62
3    Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
della LM abrogata) e che, per quanto riguarda la distinzione stessa, essa non corrisponde ad una differenza sostanziale tra i due concetti (cf. HAFTER, op.cit., Parte speciale, p. 578), i quali servono indistintamente a designare l'immissione di falsificati nel corso delle cose genuine. Opportuno è inoltre avvertire che, contrariamente all'opinione della Corte cantonale di cassazione, la messa in circolazione a'sensi degli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
sgg. CP non significa soltanto la spendita, vale a dire l'uso delle monete quale mezzo di pagamento con forza liberatoria, ma la loro diffusione in generale, sia per l'acquisto o l'alienazione di beni, sia per tutt'altra transazione a titolo oneroso o gratuito che ne provochi il passaggio di mano in mano. Concedesi che la funzione della moneta come mezzo di pagamento
BGE 80 IV 258 S. 265

è preminente; ma essa è altresì specie rappresentativa di valore e misuratrice dei prezzi (RU 76 IV 164).
3. Giusta gli accertamenti vincolanti delle giurisdizioni cantonali, Arnaboldi, Frigerio e Schnorf hanno importato e messo in circolazione come genuine delle monete d'oro svizzere che sapevano contraffatte per opera di terzi in Italia. Si sono quindi resi colpevoli del crimine e del delitto previsti dagli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP (RU 77 IV 14 sgg.). La fattispecie dell'art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CP (Messa in circolazione di monete false) è realizzata non solo da chi intenzionalmente usa monete false quale mezzo di pagamento, ma anche da chi consegna a un terzo delle monete false come tali, sapendo che questi o i detentori successivi le metteranno in circolazione come genuine (RU 76 IV 165 consid. 3). Il carattere proprio ai reati di falsità in moneta fa sì che punibile è già la messa in pericolo del bene protetto, sia che lo si voglia identificare nella moneta (metallica o cartacea) quale mezzo legale di pagamento (cf. THORMANN-OVERBECK, op.cit., ad art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
CP nota 1) o quale mezzo di prova (indirettamente nell'interesse patrimoniale di ottenere mezzi di pagamento genuini: cf. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, p. 344 n. 705), sia che lo si voglia identificare nella circolazione del denaro e negli interessi giuridici connessi, quali la difesa del monopolio monetario statale o la tutela della buona fede negli affari (cf. HAFTER, op.cit., Parte speciale, p. 572). Non si può ad ogni modo condividere l'opinione della Corte cantonale di cassazione, secondo cui gli art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
-244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
CP sarebbero predisposti soltanto alla tutela della circolazione monetaria e non delle monete messe in circolazione. L'invasione di marenghi contraffatti e l'inquinamento della circolazione che ne è risultato hanno indubbiamente pregiudicato le vecchie monete d'oro nel loro valore e nell'uso cui sono destinate.
4. Per quanto riguarda in modo particolare la correità di Schnorf nell'importazione delle monete contraffatte, che è da lui contestata, le giurisdizioni cantonali
BGE 80 IV 258 S. 266

hanno accertato in modo vincolante pel Tribunale federale che non solo era al corrente dell'introduzione clandestina delle monete, effettuata materialmente da Arnaboldi e Frigerio, ma che tale operazione è avvenuta col suo assenso, nel suo interesse e, in parte, addirittura a sua richiesta. Egli non si è limitato ad acquistare le monete, ma ne ha provocato l'importazione con le sue ordinazioni. Schnorf si è associato alla decisione dalla quale è sorto il delitto, in condizioni e in un grado che lo fanno apparire come un partecipante principale e pertanto come un correo, giusta la concezione soggettiva della correità costantemente ammessa dal Tribunale federale (RU 69 IV 97, 70 IV 102 e 76 IV 106).
5. La sentenza querelata va quindi annullata e la causa rinviata alla precedente giurisdizione perchè punisca Frigerio, Schnorf e Arnaboldi per i reati previsti dagli art. 242 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
244 CP e li prosciolga invece dall'imputazione di aver trasgredito all'art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
LM, contravvenzione che, dopo quanto è stato esposto al considerando primo, non può essere ritenuta a loro carico.
Dispositiv

Il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso del Ministero pubblico della Confederazione è accolto, la querelata sentenza annullata e gli atti sono rinviati all'autorità cantonale per nuovo giudizio a norma dei considerandi. Il ricorso di Enrico Schnorf è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 80 IV 258
Datum : 03. Dezember 1954
Publiziert : 31. Dezember 1954
Quelle : Bundesgericht
Status : 80 IV 258
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 244, 242 StGB. Gemäss Art. 17 des BG über das Münzwesen vom 17. Dezember 1952 schützen diese Bestimmungen auch die


Gesetzesregister
MG: 6e  14 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit - 1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
1    Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
a  die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b  in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3    Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202038 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
4    Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
17 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
1    Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
a  sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:
a1  sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,
a2  für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
b  ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61
2    Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
a  in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
b  in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62
3    Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
OR: 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
13a  17 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
154 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
240 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
240e  242 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
242e  244 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
244e  327 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 327 - Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)481 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
398
BGE Register
69-IV-97 • 70-IV-101 • 76-IV-102 • 76-IV-162 • 77-IV-14 • 77-IV-182 • 80-IV-258
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • inverkehrbringen • föderalismus • italien • zahlungsmittel • bundesgericht • staatsanwalt • analogie • strafgesetzbuch • beschwerdeführer • sucht • nulla poena sine lege • in umlaufsetzen falschen geldes • geschädigter • entscheid • geldfälschung • aufhebung • zweck • mahnung • fälschung
... Alle anzeigen