S. 91 / Nr. 22 Verfahren (d)

BGE 79 IV 91

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1953 i. S.
Martin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Regeste:
Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist
ausschliesslich dazu bestimmt, die in der fristgemäss eingereichten
Beschwerdeschrift enthaltenen unzulässigen Anbringen auszumerzen. Sie kann
nicht dazu benützt werden, die Beschwerde durch Anbringen zu ergänzen, die
binnen der gesetzlichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unter.
breitet worden sind.
Art. 273 al. 2 PPF. Le délai supplémentaire de l'art. 273 al. 2 PPF permet
uniquement l'élimination des moyens irrecevables que contient le mémoire
déposé en temps utile. Le recourant ne peut l'utiliser pour compléter son
mémoire par des arguments qui n'ont pas été invoqués dans le délai de l'art.
272 al. 2 PPF.

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Art. 273 cp. 2 PPF. Il termine suppletorio dell'art. 273 cp. 2 PPF permette
unicamente di eliminare le allegazioni irricevibili contenute nell'atto di
motivazione presentato in tempo utile. Il ricorrente non può profittarne per
completare la motivazione con degli argomenti che non aveva addetti nel
termine previsto dall'art. 272 cp. 2 PPF.

Mit Verfügung vom 20. Juli 195:3 hat der Präsident des Kassationshofes
gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die Rechtsschrift, die Martin zur Begründung
seiner Nichtigkeitsbeschwerde einreichen liess, dem Vertreter des
Beschwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
ausdrücklich als unzulässig erklärte Ausführungen gegen die
Tatbestandsfeststellung der Vorinstanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der
zurückgewiesenen eine neue Beschwerdeschrift einzureichen, die sich auf die
allein zulässige Darlegung beschränke, inwiefern und weshalb das angefochtene
Urteil. auch wenn von dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde,
gegen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstosse. Für
den Fall der Nichtbeachtung dieser Weisung wurde, wie in Art. 273 Abs. 2 BStP
vorgesehen, Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.
In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar die in der
Rückweisungsverfügung beanstandete Aussetzung an der vorinstanzlichen
Tatbestandsfeststellung weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so
doch zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Beschwerdeschrift
noch nicht enthaltene Begründung gegeben, nämlich geltend gemacht, die
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht übersetzt gewesen und seine
Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung beanstandet. Auf
diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Die Nachfrist des Art. 27 :3 Abs. 2
BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte
Beschwerdeschrift zu «verbessern», d.h. die darin enthaltenen unzulässigen
Anbringen auszumerzen. Sie kann nicht dazu benutzt werden, die Beschwerde
durch Anbringen zu

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ergänzen, die dem Kassationshof binnen der gesetzlichen Begründungsfrist des
Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unterbreitet worden sind (Urteil des
Kassationshofes vom 7. Dezember 1949 i. S. Kreuzer).
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 79 IV 91
Data : 01. gennaio 1953
Pubblicato : 28. settembre 1953
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 79 IV 91
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die...


Registro di legislazione
PP: 27  269  272  273
Registro DTF
79-IV-91
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
atto di ricorso • corte di cassazione penale • termine • autorità inferiore • termine • decisione • casale • commisurazione della pena • direttiva • turgovia • posto