S. 79 / Nr. 19 Strassenverkehr (d)

BGE 79 IV 79

19. Urteil des Kassationshofes vorn 10. Juli 1953 i. S. Polizeirichteramt der
Stadt Zürich gegen Kunz.


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Regeste:
Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG.
a) Wer links der Sicherbeitslinie fährt, übertritt eidgenössisches Recht (Erw.
1).
b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Herannahen der
Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem Geleise zu weisen (Erw. 2).
c) Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwungen ist (Erw.
3).
Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA.
a) Celui qui circule à gauche de la ligne de démarcation viole le droit
fédéral (consid. 1).
b) Il est permis d'astreindre, par une ligne de démarcation, les véhicules à
moteur à laisser la voie ferrée libre même si aucune voiture de tramway ne
s'approche (consid. 2).
c) Seul celui qui y est forcé peut circuler à gauche d'une ligne de
démarcation (consid. 3).
Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA.
a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto federale
(consid. 1).
b) È lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di sicurezza, ad
allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvicinarsi della tranvia (consid.
2).
c) A sinistra della linea di sicurezza può circolare soltanto chi vi è
obbligato (consid. 3).

A. - Am 8. November 1952 verfällte der Polizeirichter der Stadt Zürich Albert
Kunz in eine Busse von Fr. 20.-. Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am
10. August 1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personenwagen durch
die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof auf der Höhe der Einmündung der
Ötenbachgasse, d.h. beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des
Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der Fahrbahn gezogenen
Sicherheitslinie gesteuert.
B. - Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte, wurde am 13. März 1953 vom
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich freigesprochen, hinsichtlich des
Vorwurfes der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begründung, die vor
dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie sei keine Sicherheitslinie im Sinne
dieser Bestimmung, da sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde; sie
sei

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lediglich angebracht worden, um die vor dem dortigen Verkehrslicht zum Halten
gezwungenen Fahrzeugführer aus dem Lichtprofil der Strassenbahn fernzuhalten,
stelle also nur einen Hinweis auf Art. 61 MFV dar, wie das Polizeiinspektorat
schon in verschiedenen Veröffentlichungen dargetan habe.
C. - Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Kunz von der Anschuldigung
der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV freispreche, und die Sache sei zur
Bestätigung der Verfügung vom 8. November 1952 an den Einzelrichter des
Bezirksgerichts zurückzuweisen.
Er macht geltend, ob die betreffende Linie Sicherheitslinie sei, hänge davon
ab, ob sie den parallelen oder den entgegengesetzten Verkehr unterteile.
Richtig sei, dass sie den Fahrzeugführer an Art. 61 MFV erinnern wolle. Daraus
ergebe sich aber nicht, dass sie nicht Sicherheitslinie sei. Aus einer
Veröffentlichung des Polizeiinspektorates der Stadt Zürich vom 26. Mai 1950
und dem Normenblatt der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner über
Sicherheits-, Leit- und Begrenzungslinien gehe deutlich hervor, dass jede
durchgezogene weisse Linie auf der Fahrbahn Sicherheitslinie sei.
D. - Kunz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend,
Strassenmarkierungen fielen unter den durch Art. 3 Abs. 3 MFG zu Gunsten des
Kantons bzw. der Gemeinde aufgestellten Vorbehalt. Die Frage, ob eine
Sicherheits- oder bloss eine Leitlinie vorliege, sei daher eine solche des
kantonalen oder kommunalen Rechts und somit vom Bundesgericht nicht zu
überprüfen. Die Beschwerde halte indessen auch materiell nicht stand. Aus der
Mitteilung des Polizeiinspektorates der Stadt Zürich ergebe sich, dass die in
Betracht fallende Linie entweder nur im Sinne des Art. 61 MFV hinweisende
Funktion habe oder aber bezwecke, dass bei Rotlicht das Tram neben einer
bereits haltenden Fahrzeugkolonne bis zum Fussgängerstreifen vorrücken könne.
Von einem absoluten

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Verbot, links der Linie zu fahren, könne daher jedenfalls dann nicht die Rede
sein, wenn Grünlicht vorhanden Sei und die Fahrzeugkolonne nicht angehalten
habe. Das habe hier zugetroffen; der Beschwerdegegner habe sich in ständiger
Fahrt befunden. Dazu komme, dass Art. 61 MFV ausdrücklich gestatte, an
Strassenbahnhaltestellen mit Schutzinseln geradeaus zu fahren, wenn die
Geleise von der Strassenbahn frei seien. Besondere Verhältnisse im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 MFG, die eine abweichende örtliche Regelung rechtfertigten,
lägen beim Schuhhaus Capitol nicht vor. Hätte die dort aufgetragene Linie als
Sicherheitslinie zu gelten, So wäre das dem Fahrzeuglenker in Art. 61 Abs. 4
MFV zugestandene Recht, zwischen Schutzinseln durchzufahren, praktisch
aufgehoben.
Der Kassationhof zieht in Erwägung:
1.- Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2 MFV werden nicht wie z.B.
das Stopsignal (vgl. BGE 78 IV 186) auf Grund einer von den Kantonen oder
Ortsbehörden für besondere Strassenverhältnisse erlassenen Vorschrift im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 oder 3 MFG angebracht, sondern rufen dem Führer lediglich
das eidgenössische Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) in Erinnerung
und sagen ihm verbindlich, wie es an der betreffenden Stelle auszulegen ist.
Es ist daher nicht eine Frage des kantonalen, sondern des vom Kassationshof zu
überprüfenden (Art. 269 Abs. 1 BStP) eidgenössischen Rechts, ob der
Beschwerdegegner beim Schulhaus Capitol in Zürich links einer Sicherheitslinie
gefahren ist und dadurch Art. 45 Abs. 2 MFV übertreten hat. Auf die
Nichtigkeitsbeschwerde ist einzutreten.
2.- Es besteht keine eidgenössische Norm, die bestimmte, wie eine
Sicherheitslinie auszusehen hat. Der Beschwerdegegner bestreitet indessen
nicht, dass die Linie, die er missachtet hat, das übliche Aussehen einer
Sicherheitslinie hat, wie sie in den Normen der Vereinigung schweizerischer
Strassenfachmänner beschrieben ist, d.h.

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einer mit Farbe (oder andern Mitteln) in der Längsrichtung auf der Strasse
aufgetragenen 10-20 cm breiten weissen und durchgezogenen Linie (vgl. Ziffern
1, 7, 8 und 9 der erwähnten Normen). Sicherheitslinie im Sinne des Art. 45
Abs. 2 MFV wäre sie deshalb nur dann nicht, wenn sie entweder offensichtlich
zu einem anderen als dem von solchen Linien zu erfüllenden Zwecke angebracht
worden wäre oder aber nach ihrer Lage kraft zwingenden eidgenössischen Rechts
gar nicht Sicherheitslinie sein könnte. Wieder das eine noch das andere ist
der Fall.
Der Beschwerdegegner selber geht davon aus, dass die Linie beim Schuhhaus
Capitol zu denen gehört, über die das Polizeiinspektorat der Stadt Zürich in
der Mitteilung vom 26. Mai 1950 ausgeführt hat, vor Kreuzungen mit
Verkehrsregelung würden neben der äussern Schiene des Strassenbahngeleises
auch gerade Sicherheitslinien angebracht; sie erinnerten die Fahrzeuglenker an
Art. 61 MFV, wonach sie beim Herannahen einer Strassenbahn das Geleise
freizugeben haben; die saubere Trennung der schienenfreien Fahrzeuge von den
Tramzügen sei unumgänglich, damit die Polizeiorgane die beiden Kolonnen
individuell dirigieren könnten (Paradeplatz); anderswo ermöglichten solche
Sicherheitslinien den Tramzügen, bei Rotlicht neben einer bereits haltenden
Fahrzeugkolonne auch bis zum Fussgängerstreifen vorzurücken, so dass sie bei
Grünlicht ihre Fahrt ungehindert fortsetzen könnten (Bahnhofstrasse, Teilstück
Usteri-/Uraniastrasse). Daraus ergibt sich, dass die in Frage stehende Linie
die Führer veranlassen soll, rechts zu fahren, also gerade dem Zwecke dient,
den Sicherheitslinien zu erfüllen haben. Die Mitteilung des
Polizeiinspektorates spricht denn auch ausdrücklich von Sicherheitslinien.
Dass sie auf die Pflicht des Führers gegenüber der herannahenden Strassenbahn
hinweist (Art. 61 MFV) und die Aufgabe erwähnt, welche die Linie erfüllt, wenn
Rotlicht die Weiterfahrt sperrt, nimmt den in Frage stehenden Markierungen die
Bedeutung von Sicherheitslinien nicht. Damit hat das Polizeiinspektorat

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lediglich die Verhältnisse angedeutet, die zu ihrer Auftragung Anlass gegeben
haben, nicht auch erklärt, dass diese Linien nicht Sicherheitslinien seien,
d.h. nicht unter allen Umständen auch dann beachtet werden müssten, wenn keine
Strassenbahn naht oder Grünlicht die Fahrt freigibt. Andernfalls hätte es
keinen Anlass gehabt, Linien anzubringen und ihnen das Aussehen von
Sicherheitslinien zu geben. Die Pflicht, der herannahenden Strassenbahn das
Geleise freizugeben, insbesondere nicht auf, sondern neben dem Geleise
anzuhalten, ergibt sich schon aus Art. 61 Abs. 1 MFV und wird dem Führer durch
die Strassenbahngeleise genügend in Erinnerung gerufen. Um sie zu
verdeutlichen, hätten jedenfalls Leitlinien (unterbrochene Linien) im Sinne
der von der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner aufgestellten
Normen genügt. Weiter zu gehen und Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs.
2 MFV anzubringen, war nicht abwegig. In den Normen der erwähnten Vereinigung
ist die Sicherheitslinie ausdrücklich auch vorgesehen zur Abgrenzung des von
der Strassenbahn benötigten Raumes. Im vorliegenden Falle will sie den Führer
ohne Rücksicht auf das Signallicht an der Kreuzung rechtzeitig zur Freigabe
des Geleises veranlassen, da diese ihm sonst unter Umständen beim Aufleuchten
des Rotlichtes nicht mehr möglich wäre.
Der Einwand, dass es bundesrechtswidrig sei, die Motorfahrzeuge ohne Rücksicht
auf das Herannahen der Strassenbahn ab dem Geleise zu weisen, hält nicht
stand. Aus Art. 61 Abs. 4 MFV kann der Beschwerdegegner seine Auffassung schon
deshalb nicht ableiten, weil diese Bestimmung den hier nicht zutreffenden Fall
der Strassenbahnhaltestelle mit Schutzinsel oder markierter Schutzzone
betrifft. Zudem hat diese Norm nicht den Sinn, dass das Befahren von
Strassenbahngeleisen mit Motorfahrzeugen bei solchen Inseln und Zonen oder
sogar an weiteren Stellen nicht durch Sicherlieitslinien verboten werden
dürfe. Auch dem Art. 45 Abs. 2 MFV widerspricht die vom Beschwerdegegner
missachtete Sicherheitslinie nicht. Dass solche

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Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden dürften, wie der
Einzelrichter meint, sagt diese Bestimmung nicht. Sie verbietet auch nicht,
die Sicherheitslinie als Mittel anzuwenden, um den Verkehr der Strassenbahn
vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung verlaufenden)
Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An welchen Stellen dem Gebot des
Rechtsfahrens durch Anbringen von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen
sei, überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der Behörden.
3.- Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom 19. Dezember 1938 i. S.
Lecoultre und Perret dem durch eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen
Gebot des Rechtsfahrens absolute Bedeutung beigemessen und Ausnahmen lediglich
anerkannt für den Fall, dass der Führer gezwungen sei, links zu fahren, z.B.
wenn ein anderes Fahrzeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre.
Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen die Sicherheitslinie
angebracht worden ist, abstrakt geblieben oder im einzelnen Falle konkret
geworden ist. Der Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der
Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn kein
Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und er nach den Umständen hat
sicher sein dürfen, dass er vor der Kreuzung nicht anzuhalten brauche.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters
des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 79 IV 79
Data : 01. gennaio 1953
Pubblicato : 10. luglio 1953
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 79 IV 79
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG.a) Wer links der Sicherbeitslinie fährt, übertritt eidgenössisches...


Registro di legislazione
OSVM: 45  61
PP: 269
Registro DTF
78-IV-186 • 79-IV-79
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tram • intimato • norma • giudice unico • corte di cassazione penale • posto • quesito • circolazione a destra • demarcazione • decisione • conducente • divisione • motivazione della decisione • direttiva • direttiva • strada • autorizzazione o approvazione • norma della circolazione • colore • funzione
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