S. 24 / Nr. 7 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 24

7. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 28. April 1953 i. S.
Bundesanwaltschaft gegen Arnold.


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Regeste:
Art. 266 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 266bis - 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.355
StGB. Aufstellung unwahrer und entstelender Behauptungen mit dem
Zwecke, ausländische gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Bestrebungen
hervorzurufen; objektiver und subjektiver Tatbestand.
Art. 266 bis CP. Lancer des informations incexactes ou tendencieuses à l'effet
de provoquer des menées de l'étranger contre la sécurité de la Suisse;
éléments objectifs et subjectifs de l'infraction.
Art. 266 bis CP. Reato commesso lanciando informazioni inesatte e tendenziose
nell'intento di provacare mene dell'estereo contro la sicurezza della
Svizzera; estremi oggettivo e soggettivo del reato.

Vom 10. bis 12. Mai 1951 tagte in Budapest der Vollzugsausschuss der
kommunistisch orientierten Internationalen Journalistenorganisation (IJO), und
darüber zu verhandeln, was die Presse für den Frieden und gegen die
amerikanische «Kriegshetze» tun könne. Es nahmen unter anderem Vertreter aus
der Sowjetunion. Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien, Albanien,
Frankreich, England, Belgien, den Niederlanden, Norwegen. Schweden, Südafrika
und der Mongolischen Volksrepublik teil. Unter ihnen befand sich auch Arnold
als Vertreter der schweizerischen Mitglieder. Bei diesem Anlass hielt er am
11. Mai 1951 eine Rede, in der er die Teilnehmer über die Verhältnisse und
insbesondere die Auswirkungen der amerikanischen «Kriegspropaganda» in der
Schweiz unterrichten wollte.
Die Rede wurde am 11. Mai 1951 vom ungarischen Radio, am 12. Mai 1951 in den
ungarischen Zeitungen «Szabad Nép», «Népszava» und «Magyar Nemzet» und am 15.
Mai 1951 in der russischen Zeitung «Literaturnaja Gazeta» verbreitet.
Das Bundesstrafgericht verurteilte Arnold in Anwendung des Art. 266 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 266bis - 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.355
StGB.

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Aus den Erwägungen:
3.- Nach Art. 266 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 266bis - 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.355
StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft,
«wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete
Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem
fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen
im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder
entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet». In schweren Fällen kann
auf Zuchthaus erkannt werden.
Der objektive Tatbestand dieser strafbaren Handlung wird entweder dadurch
verwirklicht, dass der Täter mit einem fremden Staat oder mit ausländischen
Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in
Verbindung tritt, oder aber dadurch, dass er unwahre oder entstellende
Behauptungen aufstellt oder verbreitet.
Der Angeklagte hat in der Rede vom 11. Mai 1951 teils unwahre, teils
entstellende Behauptungen aufgestellt, wobei er den Gegenstand seiner Angaben
ausdrücklich als Tatsachen bezeichnet hat:
a) So hat er behauptet, die Schweiz sei heute das Zentrum der amerikanischen
Spionage und des Agentenwesens.
Diese Äusserung hat dahin verstanden werden müssen, dass Amerika
schweizerisches Gebiet, wie der Angeklagte wisse und daher auch den
schweizerischen Behörden nicht verborgen sein könne, in einem Ausmasse und in
einer Art zur Betreibung von Nachrichtendienst benütze, dass die Schweiz,
jedenfalls für den europäischen Kontinent, als Zentrum dieses Dienstes
dastehe. Daraus haben die Hörer schliessen müssen, der Nachrichtendienst
richte sich gegen dritte Staaten. «Zentrum» ist der Ort, an dem die
Verbindungen von allen Seiten her zusammenlaufen, und «Zentrum des
Agentenwesens» hat den Sinn, dass hier

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ein wesentlicher Teil der amerikanischen Spionageagenten jedenfalls ihren Sitz
hätten und nach verschiedenen Richtungen ein Netz von Verbindungen auswürfen,
wenn sie nicht sogar in der Schweiz ausgebildet würden.
Die Behauptung ist unwahr. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass das Internationale Presseinstitut in Zürich und die Bewegung des
sogenannten «Réarmement moral» in Caux Nachrichtendienst betreiben oder
Agenten für einen solchen ausbilden. Aus der Zahl der bei der amerikanischen
Gesandtschaft in Bern beschäftigten Personen auf eine Spionagetätigkeit
schliessen zu wollen oder anzunehmen, dass ein Teil von Krediten, die
amerikanische Behörden für Informationszwecke bewilligt haben, auch in die
Schweiz fliessen und hier zu Spionagezwecken Verwendung finden, sind
unbewiesene Behauptungen. Auch mit der Tätigkeit des Chefs des Office of
Strategie Services Allan W. Dulles während des zweiten Weltkrieges, wie sie z.
B. im Buch «Làszló Rajk und Komplicen vor dem Volksgericht» behauptet wird,
vermag der Angeklagte nicht zu beweisen, dass seine Behauptung wahr sei, unter
anderem schon deshalb nicht, weil er in seiner Rede vom 11. Mai 1951 über die
damals herrschenden Verhältnisse, nicht über jene zur Zeit des zweiten
Weltkrieges gesprochen hat. Die Tätigkeit des im Jahre 1950 verurteilten
Spions Gerber fällt ebenfalls ausser Betracht, soweit sie sich schon während
des Krieges abgewickelt hatte. Zudem ist sie von den Amerikanern nicht
angeregt, sondern nur ausgenützt worden, und die schweizerischen Behörden
haben sie sofort unterdrückt und geahndet, als sie aufgedeckt worden war.
Wegen dieses einzelnen Falles kann nicht in guten Treuen behauptet werden, die
Schweiz sei 1951 das Zentrum der amerikanischen Spionage und des
Agentenwesens. Hiezu berechtigt auch der Fall des vom Bundesstrafgericht im
Oktober 1951 wegen politischen Nachrichtendienstes verurteilten Negers Davis
nicht, schon deshalb nicht, weil sich seine Tätigkeit nur gegen die Schweiz,
nicht gegen dritte Staaten,

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gerichtet hat. Aus dem gleichen Grunde hat auch die Befragung schweizerischer
Firmen, z. B. der Samenhandlung Leuthold in Bern, durch Beauftragte der
amerikanischen Gesandtschaft im Jahre 1949 die Schweiz nicht zu einem Zentrum
amerikanischer Spionage und des Agentenwesens gemacht, wie der Hörer es sich
hat vorstellen müssen. Diese Befragung hat die Voraussetzungen strafbaren
Nachrichtendienstes nicht erfüllt. Sie hat übrigens auch in anderen Ländern
Europas stattgefunden, und es ist nicht bewiesen, dass sie auch noch
vorgekommen sei, nachdem die schweizerischen Behörden von ihr Kenntnis
erhalten hatten und bei den amerikanischen Behörden vorstellig geworden waren.
b) Der Angeklagte hat die Schweiz als Zentrum amerikanischer
kriegshetzerischer Propaganda hingestellt, das bekämpft werden müsse.
Als Beispiel solcher Propaganda hat er den amerikanischen Film «Die
Leidensgeschichte des Kardinals Mindszenty» erwähnt. Dieser Film ist in der
Schweiz tatsächlich vorgeführt worden. Selbst wenn man ihm eine gewisse
politische und konfessionelle Tendenz zuschreiben will, ist aber unrichtig,
dass er, wie der Angeklagte in Budapest behauptet hat, ein aussergewöhnliches
Bild von Blutvergiessen und Massakern zeige, was dahin hat verstanden werden
müssen, der Film entstelle in dieser Weise den Prozess gegen Mindszenty, um
für einen Krieg gegen die Ungarische Volksrepublik Stimmung zu machen.
Auch ein in der Schweiz zum Kaufe angebotenes Buch hat der Angeklagte als
Beispiel hetzerischer Propaganda hingestellt. Damit hat er das im
Thomas-Verlag in Zürich erschienene Buch von Erik von Kuehnelt-Leddihu «Moskau
1997» gemeint. Er hat behauptet, es sei darin zu lesen, in der Sowjetunion
bestehe eine Fabrik, in der Menschen lebendig gehäutet würden. Dass das Buch
keinen Tatsachenbericht, sondern einen Roman enthält, der zudem eine
vorgestellte Zukunft, nicht die Gegenwart betrifft, hat er verschwiegen.
Seiner entstellenden Schilderung hat

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er die unwahre Behauptung beigefügt, das Buch könne in einer
Universitätsbuchhandlungen gekauft werden, was dahin hat verstanden werden
müssen, der Verkauf erfolge mit Wissen einer öffentlichen Lehranstalt.
Als weiteres Beispiel kriegshetzerischer Propaganda hat der Angeklagte ein
«neonmalthusianisches Buch aus den USA» erwähnt, in dem erklärt werde, Kriege
seien unvermeidlich. Obschon das Buch (William Vogt, Die Erde rächt sich)
selber als Herausgeber einen Verlag im Auslande bezeichnet, hat der Angeklagte
behauptet, es sei im Verlag des Präsidenten der Sozialdemokratischen Partei,
Hans Oprecht, verlegt worden.
c) Die Äusserung des Angeklagten, die Pressefreiheit bestehe in der Schweiz
nur formell, in Wirklichkeit gebe es sie nicht, hat im Zusammenhang mit den
Behauptungen betreffend amerikanischer Hetz- und Kriegspropaganda dahin
verstanden werden müssen, die Schweiz lasse nur diese -Propaganda zu und
unterdrücke jede Meinungsäusserung zugunsten der ideologischen Gegner
Amerikas.
Diese Behauptung ist unwahr. Schon allein die Tatsache, dass der «Vorwärts» in
der Schweiz erscheinen und in den Schranken der Rechtsordnung wie jede andere
Zeitung frei die Meinung seiner Redaktoren äussern darf, widerlegt sie. Auch
die Freiheit der Rede, der Vorführung von Filmen und jeder andern Art der
Gedankenäusserung besteht für die Pda und ihre Anhänger in den Schranken der
Rechtsordnung. die nicht überschritten werden dürfen und die für alle gleich
sind. Der Angeklagte hat nicht beweisen können. dass die Behörden ihm und
seinen Anhängern, seitdem die während des zweiten Weltkrieges erlassenen
Verbote kommunistischer und rechtsextremer Organisationen aufgehoben sind,
jemals aus anderen als den in Verfassung und Gesetz selbst verankerten Gründen
(Schutz der innern und äussern Sicherheit, Sittenpolizei usw. vgl.
insbesondere BRB vom 29. Dezember 1948 betreffend staatsgefährliches
Propagandamaterial) die freie Meinungsäusserung verboten hätten. Ob diese
Kreise

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mangels genügender Mittel (Geld, Material, Versammlungslokale und dergleichen)
oder weil nur wenige Leute für ihre Darbietungen eingenommen sind (ungenügende
Nachfrage nach Filmen bestimmter Herkunft usw.), nicht in gleichem Umfange zu
Worte kommen oder Gehör finden wie andere, ist unerheblich. Denn nicht von
solchen Schwierigkeiten hat der Angeklagte in Budapest gesprochen, sondern
seine Behauptung, in Wirklichkeit gebe es keine Pressefreiheit, hat dahin
verstanden werden müssen, die Schweiz dulde wie ein Diktatur Staat nur
Meinungsäusserungen bestimmter Richtung; für die kommunistische Weltanschauung
und gegen die angebliche Kriegshetze der Amerikaner dürfe man sich hier
überhaupt nicht einsetzen.
d) Der Angeklagte hat behauptet, die Schweiz wolle für ihre Aufrüstung vier
Milliarden ausgeben. Diese Behauptung, die dahin hat verstanden werden müssen,
die Schweiz rüste unter dem Einfluss der amerikanischen Kriegspropaganda
übermässig auf, ist unwahr. Durch Bundesbeschluss vom 12. April 1951 ist für
Rüstungen nur ein Gesamtaufwand von 1464 Millionen Franken bewilligt worden.
e) Unwahr ist auch die vom Angeklagten beigefügte Behauptung, ein Teil der
Bourgeoisie wolle erwirken, dass die anzuschaffenden Tanks auch ausserhalb der
Landesgrenzen eingesetzt werden können, was den Eindruck hat erwecken müssen,
die erwähnten Kreise forderten eine für einen Angriffskrieg bestimmte
Panzerwaffe. Der Grundsatz der reinen strategischen Defensive ist weder von
den zivilen noch von den militärischen Behörden jemals in Zweifel gezogen
worden. Lediglich darüber gehen die Meinungen auseinander, ob die Verteidigung
auf einer starren Linie oder beweglich, durch Stösse einzelner Truppenkörper
innerhalb des Landes, durchzuführen sei.
f) Gleichzeitig hat der Angeklagte jenen Kreisen, insbesondere dem grösseren
Teil des Offizierskorps, die Absicht unterschoben, die unbedingte Neutralität
der

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Schweiz aufzugeben. Diesen Schluss hat der Hörer aus dem Satze ziehen müssen,
eine andere Richtung, die immer weitere Schichten der Bourgeoisie und selbst
einen Teil des Offizierskorps erfasse, befürworte die unbedingte Neutralität
und wolle jede Unterschrift für den Westblock verweigern. Er hat damit den
Eindruck erweckt, dass nur ein in die Opposition gedrängter Teil des
Schweizervolkes für die Neutralität eintrete. Mit der Erklärung, die PdA
kämpfe für die Wiederherstellung der nationalen Unabhängigkeit, hat der
Ankläger schliesslich implicite sogar behauptet, die Unabhängigkeit des Landes
und damit dessen Neutralität sei schon aufgegeben.
In Wirklichkeit hat die Schweiz auch nach dem zweiten Weltkrieg an der
Neutralität festgehalten. Sie hat kein Militärbündnis abgeschlossen, ist
insbesondere der Organisation des Nordatlantikpaktes nicht beigetreten und hat
über den Beitritt auch nie verhandelt oder ihn irgendwie in Erwägung gezogen.
Besuche ausländischer Offiziere widersprechen den Pflichten eines neutralen
Staates nicht, und Erklärungen des Auslandes, die, wie der Angeklagte
behauptet, die Schweiz angeblich als «potentiellen Verbündeten im Kriegsfalle»
gefeiert haben, können der Schweiz nicht zur Last gelegt werden. Dem
Angeklagten hilft es auch nicht, dass man darüber, ob der Beitritt der Schweiz
zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) und
zu der Europäischen Zahlungsunion (EZU) und der Erlass verschiedener die
Überwachung der Ein- und der Ausfuhr betreffender Bundesratsbeschlüsse
zweckmässig gewesen sei, geteilter Meinung sein kann. Er hat in Budapest nicht
etwa unter Bezugnahme auf die Zugehörigkeit der Schweiz zur OECE und zur EZU
und auf die erwähnten Bundesratsbeschlüsse von dem jedem Bürger zustehenden
Recht der Kritik Gebrauch gemacht, sondern kurzweg ohne Begründung behauptet,
die Neutralität und Unabhängigkeit des Landes sei aufgegeben. Es bestehen auch
keine privaten Bestrebungen und Meinungsäusserungen von Gewicht, welche die
Wahrheit

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dieser Behauptung beweisen würden. Die PdAS ist die einzige politische Partei,
die seit Abschluss des Krieges gegen das dritte Deutsche Reich, in einer
Erklärung vom 4. Juni 1945, mit dem Vorwurf, der Bundesrat verkenne völlig die
neue internationale Lage, die Aufgabe der Neutralität gefordert und auch
seither, durch die bekannte Stellungnahme vom 6. März 1949 zu der Erklärung
des französischen Kommunistenführers Maurice Thorez betreffend Haltung im
Falle des Einmarsches der Sowjetarmee (vgl. Sten. Bull. NatR 1949 401 ff.),
eine dem Neutralitätsgedanken widersprechende Einstellung bekundet hat.
Darüber hinaus sind nur wenige Stimmen Einzelner laut geworden, welche die
Neutralität der Schweiz verneinen, für ihre Aufgabe eintreten oder sie nur mit
Vorbehalten gutheissen (vgl. z. B. die Broschüren von MAX RIESEN, Unsere
Neutralität, Zürich 1950, und von BEAT CHRISTOPH BÄSCHLIN, Eine offensive
schweizerische Aussenpolitik, Bern 1950, ferner die Antwort des Bundesrates
auf die Interpellation Vincent vom 2. Oktober 1951 betreffend Äusserung des
Sanitätsmajors Greppin). Diese Äusserungen kommen nicht von massgebender
Seite. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, die seit
1952 Trägerin der europäischen Jugendkampagne in der Schweiz ist, hat nie die
Auffassung vertreten, dass die schweizerische Neutralität aufzugeben sei;
vielmehr hat sie auf diese ausdrücklich hingewiesen und sie vorbehalten.
g) Mit der Behauptung, an einem Umzug am 1. Mai hätten die Sozialdemokraten
Transparente mit sich geführt, die zum Hass gegen die Volksdemokratien und die
Sowjetunion aufriefen, und die Frauen und Jugend der PdA hätten oft im
Handgemenge ihre eigenen Transparente und Losungsworte verteidigt, hat der
Angeklagte die Tatsachen entstellt und den Anschein erweckt, die PdA sei in
der freien Demonstration unberechtigterweise behindert worden. Das
Gewerkschaftskartell Basel-Stadt, das wie früher auch im Jahre 1951 die
Maifeier durchführte, hatte beschlossen, an der Demonstration sich unter

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anderem für die Verteidigung der Freiheits- und Menschenrechte. die
demokratische Staatsform und die Grundsätze und Ziele der freien
Gewerkschaftsbewegung einzusetzen und gegen die Methoden der Diktatur,
einschliesslich der sogenannten Volksdemokratien, aufzutreten. Nur ein
einziges Transparent, lautend «Für Meinungsfreiheit, gegen Diktatur und
Volksdemokratie enthielt indessen das Wort Volksdemokratie, und zum Hass gegen
volksdemokratische Staaten und die Sowjetunion forderte niemand auf. Den
Kommunisten wurde nicht verwehrt, Transparente mitzuführen. Um zu verhindern,
dass sie den ausgegebenen Lösungen widersprächen, verpflichtet e das
Gewerkschaftskartell die Sektionen lediglich, sie anzumelden, und überprüfte
es sie beim Aufstellen des Unizuges. Wieder am Besammlungsort noch beim
Abmarsch musste es Transparente beanstanden, obschon sich auch solche der
Kommunisten darunter befanden. Während des Marsches tauchten dann zwei
Burschen mit einem vorher verborgenen Transparent «Wir grüssen die Jugend der
Volksdemokratien» auf und wurden aus dem Zuge gewiesen, was zu einer
geringfügigen Keilerei führte. später war das gleiche Transparent in einer
Gruppe von Kommunisten erneut zu sehen, und beim Einmarsch auf den Marktplatz
entstand deswegen eine neue Keilerei, worauf die Träger das Transparent
zusammenrollten und mit ihren Anhängern die Kundgebung verliessen.
h) Der Angeklagte hat ferner behauptet, zwei Offiziere hätten über Spanien
Munition für die Armee auf der Insel Formosa im Werte von Millionen geliefert.
Diese Äusserung hat dahin verstanden werden müssen, die nationalchinesische
Armee werde von der Schweiz aus unterstützt. Die Zeitungen «Magyar Nemzet» und
«Népszava» haben denn auch die Behauptung des Angeklagten dahin wiedergegeben,
aus der Schweiz sei über Spanien Kriegsmaterial für Tschang-Kai-Schek nach der
Insel Forluosa gesandt worden. In Wirklichkeit war die die erwähnte Munition
in Spanien herstellt und verladen worden und hatten sich

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die zwei beteiligten Schweizeroffiziere nicht als Lieferanten sondern bloss
als Experten für die Abnahme betätigt. Völlig aus der Luft gegriffen hat der
Angeklagte übrigens auch die Behauptung, der von ihm als Bank des Vatikans
bezeichnete Banco di Roma per la Svizzera in Lugano (vgl. «Vorwärts «Nr. 23
vom 29. Januar 1951) sei an diesen Geschäften finanziell interessiert; wie er
zugibt, kann er diese Behauptung nicht beweisen.
i) Der Angeklagte hat die von ihm wahrheitswidrig als «Bankinstitut des
Marshallplanes» bezeichnete Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),
ferner das Internationale Presseinstitut (IPI) und schliesslich eine angeblich
gegründete amerikanische Universität im Tessin, über deren Errichtung in
Wirklichkeit bloss verhandelt worden war, tatsachenwidrig als
Operationszentren für amerikanische Kriegspropaganda hingestellt, was dahin
hat verstanden werden müssen, dass die Behörden auf schweizerischem Gebiete
solche Zentren duldeten. Die seit 1930 bestehende BIZ in Basel erfüllt rein
banktechnische Aufgaben des internationalen Zahlungs- und
Verrechnungsverkehrs, gegenwärtig insbesondere solche, die ihr von der OECE
und der EZU übertragen sind, und das IPI, das im Jahre 1951 von einem Verein
von Chefredaktoren der Tagespresse zahlreicher Länder gegründet worden ist und
Zürich vorläufig für drei Jahre als Sitz seines ständigen Sekretariates
bezeichnet hat, ist ein Forschungsinstitut zur Verteidigung der
Pressefreiheit, zur Verbesserung des Nachrichtenaustausches und zur Förderung
des Zeitungswesens. Irgendwelche kriegspropagandistische oder kriegsfördernde
Aufgaben kommen diesen Anstalten nicht zu.
4.- Subjektiv setzt Art. 266 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 266bis - 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.355
StGB voraus, dass der Täter den objektiven
Tatbestand vorsätzlich verwirklicht habe. Er muss also das Bewusstsein und den
Willen gehabt haben, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien
oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung
zu treten oder unwahre oder entstellende Behauptungen

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aufzustellen oder zu verbreiten. Dabei genügt auch der blosse Eventualvorsatz,
der dann vorliegt, wenn dem Täter die Verwirklichung der objektiven
Tatbestandsmerkmale ernsthaft als möglich vorschwebt und er mit ihr
einverstanden ist (BGE 69 IV 80, 74 IV 8:3). Über den Vorsatz hinaus verlangt
Art. 266 bis, dass der Täter mit dem Zwecke gehandelt habe, ausländische gegen
die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen
hervorzurufen oder zu unterstützen, (1. h. dass er in seiner Tat ein Mittel
zur Erreichung dieses Zieles gesehen habe. Ob diese Voraussetzung schon dann
erfüllt ist, wenn er den erwähnten Zweck nur eventualiter verfolgt hat, d. h.
wenn er in erster Linie ein anderes Ziel hat erreichen wollen, ihm nebenbei
aber auch die Möglichkeit der Unterstützung oder Hervorrufung ausländischer
gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteter Unternehmungen oder Bestrebungen
bewusst geworden ist und er diesen Erfolg für den Fall seiner Verwirklichung
gebilligt hat, kann dahingestellt bleiben.
Der Angeklagte hat die Rede vom 11. Mai 1 951 mit Wissen und Willen gehalten.
Dabei hat er dermassen ohne Unterlagen ins Blaue hinaus unwahre und
entstellende Behauptungen aufgestellt, dass er die Unwahrheit bezw.
Entstellung teils gekannt, teils zum mindesten ernsthaft für möglich gehalten
und gebilligt haben muss... (Wird im einzelnen ausgeführt).
Der Angeklagte hat mit den bewusst unwahren und entstellenden Behauptungen den
Zweck verfolgt ausländische gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete
Bestrebungen hervorzurufen. Wie er selber angibt, hat die IJO vom 10. bis 12.
Mai 1951 darüber verhandelt, was die Presse für den Frieden und gegen die
amerikanische «Kriegshetze» tun könne. Der Angeklagte muss also gewusst haben,
dass die von der IJO zu beschliessenden Massnahmen sind auch gegen die Schweiz
richten würden, wenn er diese als Zentrum amerikanischer Spionage und des
Agentenwesens und als Operationszentrum

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amerikanischer Kriegspropaganda hinstellen und dem Lande nachreden würde, es
rüste übermässig, erwäge die Anschaffung einer für den Angriffskrieg
bestimmten Panzerwaffe, habe die Neutralität und Unabhängigkeit aufgegeben,
unterdrücke die Pressefreiheit, rufe zum Hass gegen die Sowjetunion und die
Volksdemokratien auf, verhindere, dass Kommunisten am 1. Mai demonstrierten,
und dulde, dass Schweizeroffiziere Waffen nach Forinosa lieferten. Der
Angeklagte hat denn auch am Schlusse seiner Rede betont, es sei sehr wichtig,
dass Teilnehmer der Tagung von diesen Tatsachen Kenntnis nähmen, sie brauchten
im Kampf für den Frieden Tatsachenmaterial, sie müssten ihre Tätigkeit darauf
richten, die Kriegshetzer blosszustellen. Der Zweck, den er verfolgt hat, kann
nur darin bestanden haben, die Schweiz vor der Weltöffentlichkeit
anzuschwärzen und im Auslande, insbesondere in der ausländischen Presse, eine
der Schweiz feindselige Haltung hervorzurufen. Dabei muss er gewusst haben,
dass solche Bestrebungen gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtet wären,
weil sie im Auslande, sei es in der einen, sei es in der andern der sich
ideologisch gegen überstehenden Staatengruppen oder in beiden zugleich,
Zweifel an der demokratischen Ordnung und dem Neutralitätswillen des Volkes
erwecken würden.
Der subjektive Tatbestand des Art. 266 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 266bis - 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.355
StGB ist somit erfüllt.
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Document : 79 IV 24
Date : 01. Januar 1953
Published : 28. April 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 IV 24
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 266 bis StGB. Aufstellung unwahrer und entstelender Behauptungen mit dem Zwecke, ausländische...


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StGB: 266bis
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