S. 162 / Nr. 40 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 162

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Klaus
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt.


Seite: 162
Regeste:
Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
, 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB. Die kaufmännische Buchhaltung (Art.
957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
, 963
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963 - 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
1    Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2    Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1  direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2  direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3  aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3    Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4    Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
OR) und ihre Bestandteile sind Urkunden. Wer durch unwahre
Eintragungen oder pflichtwidrige Auslassungen rechtserhebliche Tatsachen
vortäuscht oder unterdrückt, begeht eine Falschbeurkundung.
Art. 110 ch. 5, 251 ch. 1 al. 2 CP. La comptabilité commerciale (art. 957, 963
CO) et ses éléments sont des titres. Celui qui, en faisant des inscriptions
inexactes ou en omettant des inscriptions qu'il aurait dû opérer, simule ou
dissimule des faits ayant une portée juridique, commet un faux intellectuel.
Art. 110 cifra 5, 251 cifra 1 cp. 2 CP. La contabilità commerciale (art. 957,
963 CO) e le sue singole parti sono dei documenti. Commette falsità in
documenti chi con delle iscrizioni inesatte o con l'omissione di iscrizioni
simula o dissimula dei fatti di portata giuridica.

Anfangs Juli 1950 verhandelte Klaus über die Beteiligung eines andern an einer
zu gründenden Aktiengesellschaft, welche die Aktiven und Passiven der
überschuldeten Kommanditgesellschaft Klaus & Co. übernehmen sollte. Um die
Zusage zu erwirken, erstellte und verwendete er eine Bilanz, in der er die
Schulden dieser Firma zu niedrig angab. Die Gründung kam zustande. Damit die
Buchhaltung der neuen Firma, der Klaus Kleider A.G., mit der Übernahmebilanz
übereinstimme und deren Richtigkeit beweise, machte Klaus falsche Eintragungen
in das Kassenbuch. Vor allem sah er darauf, dass jene Gläubiger, die in der
Übernahmebilanz nicht berücksichtigt waren in der Buchhaltung nicht in
Erscheinung traten. Zahlungen an sie aus den ordentlichen Einnahmen der
Aktiengesellschaft bezeichnete er im Kassenbuch falsch. Wenn er ordentliche
Zahlungen für die Gesellschaft zu machen hatte, laut Buchhaltung aber nicht
mehr genügend Geld in der Kasse war, buchte er fiktive Einnahmen. Ferner liess
er die Eingänge und Zahlungen aus einem grösseren Wechselverkehr, der sich
nach der Gründung der Klaus Kleider A.G. entwickelte, nicht in die Buchhaltung
aufnehmen.

Seite: 163
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt würdigte die wahrheitswidrige
Führung der Bücher als Urkundenfälschung.
Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten in diesem
Punkte ab.
Ans den Erwägungen:
3.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt nicht in jeder unwahren
Niederschrift eine Falschbeurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330

StGB. Eine solche setzt ausser der rechtlichen Erheblichkeit des
vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, dass die Schrift bestimmt oder geeignet
sei, diesen zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB BGE 72 IV 72, 139; 73 IV 50,
109; 75 IV 168).
Der kaufmännischen Buchhaltung im Sinne des Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR und ihren
Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt
sich aus Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, dass die
Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe
zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die
Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können,
ferner aus Art. 963
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963 - 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
1    Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2    Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1  direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2  direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3  aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3    Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4    Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern
Verpflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, zur
Vorlegung seiner Geschäftsbücher angehalten werden kann, soweit ein
berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und der Richter die Vorlegung für die
Beweisführung als notwendig erachtet. Diese objektive, kraft Gesetzes
bestehende Bestimmung zum Beweise genügt, die Buchhaltung zur Urkunde und ihre
wahrheitswidrige Führung zur Falschbeurkundung zu machen; Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

StGB verlangt nicht, dass der Ersteller der Urkunde ihr die Beweisbestimmung
verliehen, d.h. sie als Beweismittel vorgesehen habe; subjektiv ist bloss
nötig, dass er sich der objektiven Beweisbestimmung bewusst sei. Auch braucht
die Verwendung der Schrift zum Beweise nicht in

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konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen konkreten Fall
vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine Schrift auch dann, wenn sie bloss
allgemein bestimmt ist, einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis
der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.
Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Eintragungen, sondern auch
die Buchhaltung und ihre Bestandteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass
der Geschäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere die
Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in diesem Falle die
Vermögenslage und die Betriebsergebnisse zuverlässig nachgewiesen werden
können. Daher begeht eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre
Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, sondern auch, wer
durch Unterlassung von Eintragungen, zu denen er verpflichtet ist, solche
Tatsachen verheimlicht, namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse
unterdrückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse vorspiegelt, die
von der Wirklichkeit abweichen.
Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile sind übrigens zum Beweise
nicht nur bestimmt, sondern hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die
Buchhaltung oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt sind, den
Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h. bei der Verwendung als
Beweismittel überzeugend wirken können, sei es für sich allein, sei es in
Verbindung mit anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise versteht
Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB nicht die Beweiskraft der Schrift, sondern deren
Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten
Sachverhaltes zu sein.
4.- Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzutreffende Darstellung der
Schuld- und Forderungsverhältnisse im Kassenbuch habe er sich nicht der
Falschbeurkundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe der
entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen sei, hält daher nicht
stand. Das Kassenbuch als Bestandteil

Seite: 165
der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis bestimmt und übrigens
hiezu - auch ohne Belege -geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre
Eintragungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf Grund der Pflicht
zur ordnungsmässigen Führung des Buches hätten gemacht werden sollen, liess er
sich Falschbeurkundungen zuschulden kommen.
Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestimmung des Kassenbuches
(wie übrigens auch seiner Eignung zum Beweise) bewusst war und dass er die
unwahren Eintragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Eintragungen
bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner Pflicht zur ordnungsmässigen
Buchführung unterliess, sind auch die subjektiven Voraussetzungen der
Falschbeurkundung erfüllt der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 IV 162
Date : 01. Januar 1953
Published : 30. Oktober 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 IV 162
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die kaufmännische Buchhaltung (Art. 957, 963 OR) und...


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OR: 957  963
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BGE-register
72-IV-71 • 73-IV-47 • 75-IV-166 • 79-IV-162
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falsification of records • component • evidence • statement of affairs • corporation • book • court of cassation • presentation • basel-stadt • balance sheet • company • penal code • knowledge • authenticity • certification • inscription • federal court • convicted person • meadow • limited partnership
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