S. 143 / Nr. 35 Verfahren (d)

BGE 79 IV 143

35. Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober 1953 i. S. WoIff gegen
Strafvollzugskommission des Kantons Basel- Stadt.


Seite: 143
Regeste:
Art. 268 BStP. Gegen Verfügungen, welche die Vollstreckung einer rechtskräftig
erkannten Strafe oder Massnahme betreffen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zulässig.
Art. 268 PPF. Le pourvoi en nullité est irrecevable contre des décisions qui
concernant l'exécution d'une peine ou mesure entrée en force.
Art. 268 PPF. Il ricorso per cassazione non è ammissibile contro decisioni che
concernono l'esecuzione della pena o un provvedimento quale la revoca della
liberazione condizionale.

Durch den mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Entscheid hat die
Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt die dem Beschwerdeführer am
10. Oktober 1951 bewilligte bedingte Entlassung aus der gegen ihn am 12. Mai
1949 ausgesprochenen Verwahrung widerrufen, weil er während der ihm bei der
Entlassung bestimmten Probezeit Verbrechen (Diebstahl und Hehlerei) begangen
hatte (Art. 42 Ziff. 6 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).
Nach Art. 268 BStP unterliegen jedoch nur Urteile der Gerichte,
Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse der
Nichtigkeitbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes. Sie ist
demnach ausgeschlossen gegen Verfügungen, die lediglich die Vollstreckung
einer rechtskräftig erkannten Strafe oder Massnahme betreffen, wie die
bedingte Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 oder 42 Ziff. 5, die Unterbrechung
des Strafvollzuges nach Art. 40 oder die Rückversetzung in das Zuchthaus,
Gefängnis (Art. 38 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
) oder worum es im vorliegenden Falle geht - in die
Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB (Urteile des Kassationshofes vom 4.
Januar 1945 i. S. Müggler, vom 2. Juni 1947 i. S. Dütsch und vom

Seite: 144
14. Mai 1948 i. S. Breiler). Das ist selbst dann der Fall, wenn die
angefochtene Anordnung - wie das in verschiedenen Kantonen zutrifft - dem
Richter übertragen ist, da dieser insoweit als Vollstreckungsbehörde handelt
(Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1947 i. S. von Burg).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 IV 143
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 09. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 IV 143
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 268 BStP. Gegen Verfügungen, welche die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe...


Gesetzesregister
BStP: 268
StGB: 38  42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
BGE Register
79-IV-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kassationshof • bedingte entlassung • basel-stadt • strafvollzugskommission • entscheid • richterliche behörde • strafanstalt • hehlerei • diebstahl • burg • probezeit • bundesgericht • weiler