S. 159 / Nr. 36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 159

36. Entscheid vom 6. Oktober 1953 i. S. Genossenschaft ostschweizerischer
Ziegeleibesitzer und Kalksandsteinfabrikanten.


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Regeste:
1. Rückwirkende Wiederherstellung einer zu Unrecht vom Betreibungsamte
widerrufenen Pfändung.
2. Der Lauf der Frist für das Verwertungsbegehren (Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG) wird nicht
berührt dadurch, dass die Pfändung anderer Gegenstände noch streitig ist und
die Frist in Bezug auf sie erst später beginnen kann.
1. Rétablissement rétroactif d'une saisie révoquée à tort par l'office des
poursuites.
2. Le délai auquel est soumise la réquisition de vente (art. 116 LP) court
même si, pour d'autres objets dont la saisie est encore litigieuse, il ne peut
commencer à courir qu'ultérieurement.
1. Ripristino con effetto retroattivo d'un pignoramento revocato a torto
dall'ufficio.
2. Non influisce sul termine per presentare la domanda di vendita (art. 116
LEF) il fatto che il pignoramento di altri oggetti è ancora litigioso e che
per questi il termine prenderà inizio soltanto più tardi.

A. - In der Betreibung der Rekurrentin gegen Frau Ruf, Gipserei in Klosters,
pfändete das Betreibungsamt Klosters am 4. Oktober 1952 vier Möbelstücke und
angebliches Gipsereiinventar. Die Schuldnerin verzichtete auf allfällige
Kompetenzqualität der Möbel, beschwerte sich aber wegen Unpfändbarkeit der
Inventarstücke (insbesondere Leichtmetallformen). Mit Entscheid vom 6. Juli
1953 hob die kantonale Aufsichtsbehörde "die angefochtene Pfändung"auf und
wies das Betreibungsamt zu näherer Prüfung der Unpfändbarkeitsfrage, wenn
nötig mit Hilfe eines Fachmannes, und zu neuer Pfändung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung an.
B. - Das Betreibungsamt stellte jedoch der Rekurrentin kurzerhand einen
Verlustschein aus und bemerkte dazu, die Aufsichtsbehörde habe a sämtliches
Mobiliar, Werkzeuge und Material b als unpfändbar bezeichnet. Darüber
beschwerte sich nun die Rekurrentin mit den Anträgen, der Verlustschein sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die seinerzeit gepfändeten
Möbelstücke nach wie vor gepfändet und gemäss dem Verwertungsbegehren vom

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7. Januar 1953 umgehend zu verwerten seien eventuell seien sie neu zu pfänden.
Ferner seien die 24 Formen aus Leichtmetall unverzüglich zu pfänden. Die
kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15.
September 1953 dahin gut, dass der Verlustschein aufgehoben werde und das
Betreibungsamt "die Pfändung im Sinne der Erwägungen unverzüglich
durchzuführen", d.h. die Gegenstände Nr. 1-4 (Möbel) ohne weiteres, die andern
nach näherer Prüfung der Unpfändbarkeitsfrage und Ausscheidung der
Kompetenzstücke, zu pfänden habe.
C. - Die Rekurrentin hält mit vorliegendem Rekurs hinsichtlich der vier
Möbelstücke an den Hauptanträgen ihrer Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der Rekurs bezieht sich nur auf die vier Möbelstücke, weshalb der
angefochtene Entscheid, soweit er die Berufsgerätschaften betrifft, nicht zu
überprüfen ist. Die Rekurrentin nimmt mit Recht den Standpunkt ein, es bedürfe
keiner nochmaligen Pfändung der Möbel. Zwar kann nicht einfach festgestellt
werden, die Pfändung vom 4. Oktober 1952 habe nie zu bestehen aufgelöst. Denn
das Betreibungsamt hat sie mittlerweile, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch
eindeutig durch Ausstellung eines Verlustscheins widerrufen. Darüber hat sich
aber die Rekurrentin mit Recht beschwert, denn die Pfändung der Möbel war von
der Schuldnerin nicht angefochten worden und daher rechtskräftig geworden.
wenn die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. Juli 1953 >>>>die angefochtene
Pfändung aufhob, so konnte sich dies nur auf die Berufsgerätschaften beziehen,
deren Pfändung allein angefochten war. Nun sind aber die Möbel nicht neu zu
pfänden, wie es der angefochtene Entscheid anordnet, sondern es ist die
Pfändung der Möbel rückwirkend auf den 4. Oktober 1952, so wie sie damals
vollzogen wurde, wieder

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herzustellen. Nur so kommt die Rekurrentin in den ungeschmälerten Genuss ihrer
Pfändungsrechte und läuft nicht wie bei einer neuen Pfändung Gefahr, dass sich
wiederum andere Gläubiger anschliessen könnten.
2.- Auf Grund der wiederherzustellenden Pfändung der Möbel bleibt auch das
Verwertungsbegehren vom 7. Januar 1953 hinsichtlich dieser Gegenstände
vollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass über die Pfändung anderer
Gegenstände, nämlich der Berufsgerätschaften (insbesondere der
Leichtmetallformen) noch nicht endgültig verfügt ist, indem das Betreibungsamt
nach dem (insoweit vor Bundesgericht nicht angefochtenen) Entscheide der
Vorinstanz darüber neu zu befinden hat. Der Beginn der Fristen für das
Verwertungsbegehren (nach Art. 116 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
, eventuell Abs. 2 SchKG oder, wenn
es zu Pfändungsergänzungen kommt, von der letzten dieser Pfändungen an, vgl.
BGE 22 S. 319, was nun auch Art. 25 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 25 - 1 Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung definitiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate verflossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provisorische Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).
1    Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung definitiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate verflossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provisorische Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).
2    ...50
VZG anerkennt) ist zwar
grundsätzlich für die ganze Pfändungsgruppe einheitlich. Doch kann sich unter
Umständen ein anderer Fristbeginn für einzelne Gegenstände ergeben. So, wenn
später auf Begehren eines Gläubigers neue Gegenstände nachgepfändet werden
(BGE 53 III 171). Dasselbe muss gelten, wenn ein Gläubiger sich erfolgreich
über die Belassung von Kompetenzstücken beschwerte, während die Pfändung, wie
sie das Betreibungsamt im übrigen vornahm, vom Schuldner nicht angefochten
wurde. In diesem Falle laufen die Fristen des Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG für die erst auf
Anordnung der Aufsichtsbehörde zu pfändenden Gegenstände - aber nur insoweit -
erst von dieser künftigen Pfändung an. Beschwert sich umgekehrt der Schuldner
über eine Pfändung, so berührt dies an und für den Lauf der Fristen des Art.
116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG gar nicht (vgl. BGE 22 S. 659 ff.; JAEGER, Nr. 6 zu Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG;
BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 420 Anm. 12). Gewiss kann der Beschwerde nach Art.
36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG aufschiebende Wirkung beigelegt werden. Richtet sie sich aber, wie
hier, nur gegen die Pfändung einzelner

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Gegenstände, so kann auch diese Wirkung nicht weiter reichen. Für die Möbel,
deren Pfändung nicht angefochten war, blieb es daher beim Lauf der Fristen des
Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG, gleichgültig welches der Enderfolg der nur die Berufsgeräte
betreffenden Beschwerde sei. Das Verwertungsbegehren vom 7. Januar 1953
besteht somit in bezug auf die Möbel zu Recht. Der Grundsatz, dass
Streitigkeiten über einzelne gepfändete Gegenstände nicht über den Rahmen des
Streites hinaus die Betreibung hemmen sollen, liegt auch dem Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

SchKG zugrunde, wonach die Widerspruchsklage die Einstellung der Betreibung
nur >>>>in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand nach sich zieht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer.
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der kantonale Entscheid, soweit
angefochten, aufgehoben und das Betreibungsamt Klosters angewiesen wird, die
Pfändung der Gegenstände 1-4 wiederherzustellen und deren Verwertung
vorzunehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 159
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 06. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 159
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Rückwirkende Wiederherstellung einer zu Unrecht vom Betreibungsamte widerrufenen Pfändung.2. Der...


Gesetzesregister
SchKG: 36 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
VZG: 25
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 25 - 1 Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung definitiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate verflossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provisorische Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).
1    Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung definitiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate verflossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provisorische Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).
2    ...50
BGE Register
53-III-171 • 79-III-159
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • aufschiebende wirkung • beginn • betreibungsamt • bundesgericht • fachmann • frist • genossenschaft • hausrat • requisition • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • termin • verlustschein • verwertungsbegehren • vorinstanz • werkzeug • widerspruchsklage • wiese