S. 47 / Nr. 8 Sachenrecht (d)

BGE 79 II 47

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Mai 1953 i. S. Merz gegen Vogt & Cie.

Regeste:
Nachbarrecht. Übermässige Einwirkung durch Maschinenlärm? Kognition des
Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen bestehenden Betrieb wegen seiner
Einwirkungen auf eine vom Nachbarn geplante Baute? Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB.
Droit de voisinage. Excès occasionné par un bruit de machines. Pouvoir
d'examen du Tribunal fédéral. Procédés contre me entreprise existante à cause
de ses effets sur une construction projetée par un voisin.

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Diritto di vicinato. Eccesso prodotto dal rumore di macchine. Sindacato del
Tribunale federale. Intervento contro in azienda esistente a motivo dei suoi
effetti su una costruzione progettata da un vicino? Art. 684 CC.

A. - Das an der Bahnhofstrasse in Reinach (Aargau) gelegene, seit 1940/41 dem
Kläger gehörende und von ihm bewohnte Grundstück Parzelle Nr. 1277 mit Gebäude
Nr. 760 grenzt im Süden an die seit 1920 im Eigentum der Beklagten stehende
Parzelle Nr. 1278. Mit Vertrag vom 28. April 1932 vereinbarten die Beklagte
und der Rechtsvorgänger des Klägers ein gegenseitiges Grenzbaurecht, das als
Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagte errichtete
hierauf im Jahre 1936 auf ihrer Parzelle das an die gemeinsame Grenze
anstossende Gebäude Nr. 1060 und verwendete es bis 1947 als Magazin. Von den
Gebäulichkeiten auf der Parzelle des Klägers berührt nur die an das Wohnhaus
angebaute Garage die Grenze gegenüber der Parzelle der Beklagten. 1945/46
liess der Kläger Pläne für einen Ausbau seines Hauses erstellen, die im ersten
und zweiten Stock an diese Grenze heranreichende Wohnräume vorsehen. Dieser
Grenzanbau wurde jedoch bis heute nicht ausgeführt.
Im Sommer 1947 richtete die Beklagte im bisherigen Magazingebäude eine
Werkstatt mit verschiedenen Werkzeugmaschinen ein, die zu Reparaturen an den
Einrichtungen ihres Drahtwerkes und zu andern Hilfsarbeitern für diesen
Betrieb dienen. Der Kläger protestierte gegen diese Betriebsumstellung, indem
er geltend machte, sie verstosse gegen getroffene Abmachungen und verursache
Lärm und Erschütterungen, die er nach den Regeln des Nachbarrechts nicht zu
dulden habe. Die Beklagte wies seine Einsprachen zurück und betreibt die
Werkstatt heute noch.
B. - Mit Weisungsschein vom 18. Juni und Klageschrift vom 21. August 1948
stellte der Kläger folgende Begehren:

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1. Die Beklagte sei zu verurteilen, sich aller übermässigen Einwirkungen durch
Lärm und Erschütterungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten.
2. Demgemäss sei der Beklagten insbesondere die Inbetriebsetzung von Maschinen
in ihrem angrenzenden Gebäude Nr. 1060 auf Parzelle Nr. 1278 zu untersagen.
3. Es sei der durch die Erschütterungen entstandene Schaden festzustellen und
die Beklagte zu verurteilen, diesen Schaden auf ihre Kosten zu beheben.
Das Bezirksgericht Kulm führte ein einlässliches Beweisverfahren durch
(Zeugeneinvernahmen, Augenscheine, Gutachten der Eidg. Materialprüfungs- und
Versuchsanstalt) und wies mit Urteil vom 31. Oktober 1950 die Klage ab.
Das Obergericht, vor dem der Kläger nur die Rechtsbegehren 1 und 2 aufrecht
hielt, liess durch Prof. H. Staub, Direktor des Physikalischen Instituts der
Universität Zürich, und Ing. R. Palm, Chef des Maschinen- und Heizungsamtes
Basel-Stadt, eine Oberexpertise durchführen, gab dem Kläger einen Monat Zeit
zum Nachweis der nach seiner Darstellung wiederholt aufgetretenen, besonders
lästigen pfeifenden Geräusche, die hervorzurufen der Maschinenexperte Palm
sich vergeblich bemüht hatte, und nahm schliesslich zusammen mit den
Oberexperten selber noch einen Augenschein vor. Auf Grund der Ergebnisse
dieser Erhebungen hat es die Klage am 19. Dezember 1952 ebenfalls abgewiesen,
weil keine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers vorliege.
C. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger die Klagebegehren 1 und
2. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Streitwert).
2.- Der Kläger stützt seine Begehren vor Bundesgericht wie offenbar schon vor
Obergericht nur noch auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Dass für die Beklagte eine
rechtsgeschäftlich

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begründete Pflicht bestehe, die beanstandete Benutzung ihres Grundstücks zu
unterlassen, behauptet der Kläger nicht mehr. Mit Recht nicht denn aus dem
gegenseitigen Grenzbaurecht ergibt sich für die beteiligten Grundeigentümer
keine Beschränkung in der Benutzung ihres Eigentums, und eine andere
Dienstbarkeit oder eine vertragliche Abmachung, auf die der Kläger sich
gegenüber der Beklagten berufen könnte, ist nach dem Beweisergebnis nicht
vorhanden. Daher bleibt einzig zu prüfen, ob die Beklagte ihr Eigentum in
einer nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB verbotenen Weise ausübe und in welcher Weise
gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen sei.
3.- Ob die vom Betrieb eines Gewerbes ausgehenden Einwirkungen auf das
Eigentum des Nachbarn im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB übermässig seien, ist teils
Tat-, teils Rechtsfrage. Tatsächlicher Natur ist die Frage, worin diese
Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie häufig sie auftreten,
welchen Einfluss sie auf das Nachbargrundstück und dessen Bewohner haben usw.
Ebenso ist es im wesentlichen eine Tat frage, wie die Grundstücke gelegen und
beschaffen sind und was am betreffenden Orte gebräuchlich ist. Die hierauf
bezüglichen Feststellungen des kantonalen Richters sind daher gemäss Art. 63
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG für das Bundesgericht verbindlich. Eine vom Bundesgericht zu
überprüfende Rechtsfrage ist es dagegen, ob die Einwirkungen, welche die
Vorinstanz als bewiesen erachtet, angesichts der von ihr festgestellten
örtlichen Verhältnisse übermässig oder gerechtfertigt seien (vgl. BIRCHMEIER,
Handbuch des OG, S. 108, und dort zit. Entscheide).
Diese theoretisch klare Unterscheidung ist praktisch nicht immer leicht zu
treffen, weil die Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse oft
bereits von rechtlichen Vorstellungen beeinflusst sind und insbesondere das
Mass der Einwirkungen sich oft letztlich gar nicht anders als mit Ausdrücken
beschreiben lässt, die das Urteil über die Frage der Übermässigkeit
vorwegnehmen. Das

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Bundesgericht hat in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihren
Feststellungen von einer zutreffenden Auffassung des Begriffs der
Übermässigkeit ausgegangen sei. Weil es sich dabei um einen Begriff handelt,
dessen Anwendung im einzelnen Falle vom Ermessen abhängt, und weil der
kantonale Richter die konkreten Umstände in der Regel besser kennt als das
Bundesgericht, ist dagegen bei der Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz
die Übermässigkeit bestimmter Einwirkungen zu Recht bejaht oder verneint habe,
eine gewisse Zurückhaltung geboten. Dies gilt namentlich dann, wenn man es wie
hier nicht mit einem Betrieb von einem ganz bestimmten, allgemein bekannten
Typus zu tun hat, dessen Auswirkungen sich weitgehend schon auf Grund der
Lebenserfahrung beurteilen lassen, sondern mit einem Betriebe von besonderer
Art. In solchen Fällen weicht das Bundesgericht von der Entscheidung der
Vorinstanz nur dann ab, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist.
4.- im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf Grund eines äusserst
einlässlichen Beweisverfahrens festgestellt, das Quartier, in welchem die
Grundstücke der Parteien liegen, sei wenn nicht mit dem Bezirksgericht
geradezu als Industriegebiet, so doch mindestens als gemischtes Wohn- und
Industriegebiet zu bezeichnen. Der Betrieb sämtlicher Maschinen der Beklagten
verstärke die im Hause des Klägers ohnehin schon vorhandenen Geräusche. Den
Oberexperten sei aber darin beizustimmen, dass sich die bei voller
Maschinenbelastung auftretende Lautstärke «durchaus in angemessenen Grenzen,
halte. Der von sämtlichen voll belasteten Maschinen ausgehende Lärm werde vom
Geräusch eines vorübergehenden Lastwagens, Motorrades oder Bahnzuges übertönt,
sei also nicht unwesentlich schwächer als dieses Geräusch. Der bei
Vollbelastung aller Maschinen hörbare tief-brummende kontinuierliche Ton, der
rhythmisch von dumpfen Schlägen durchsetzt sei, halte sich sowohl im Vorraum
als insbesondere auch im Wohn- und Schlafzimmer des Klägers

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durchaus im Rahmen des in einem gemischten Wohn- und Industriequartier
Zumutbaren. Von Erschütterungen durch die sämtlichen voll belasteten Maschinen
sei praktisch überhaupt nichts wahrzunehmen. Wenn die Einwirkungen in der
Garage etwas grösser seien als im übrigen Haus, so komme darauf nichts an,
weil die Garage ihrem Zweck entsprechend nicht bewohnt sei. Von einer
ungerechtfertigten Lärm - oder Erschütterungsimmission auf das Grundstück des
Klägers könne um so weniger die Rede sein, als praktisch niemals, sei es auch
nur für kürzere Zeit, alle Maschinen der Beklagten gleichzeitig mit maximal
zulässiger Belastung im Betrieb seien, wie es bei den angestellten «extremen»
Versuchen der Fall war. Unter normalen Verhältnissen seien nur einige dieser
Maschinen, und zwar mit normaler Belastung, im Gange. Da das vom Kläger
behauptete durchdringende Pfeifen von den Oberexperten trotz grössten
Bemühungen nicht habe rekonstruiert werden können und der Kläger dieses
Geräusch während der ihm angesetzten Frist nicht zur Untersuchung gemeldet
habe, könne es sich dabei, wenn es überhaupt aufgetreten sei, nur um eine
derart seltene, ausserordentliche Erscheinung handeln, dass es für das Urteil,
das auf normale Durchschnittsverhältnisse abstellen müsse, nicht von Belang
sein könne. Der pfeifende Ton, den einer der Oberexperten habe erzeugen
können, habe im Hause des Klägers vom andern Oberexperten und vom Kläger
selber kaum wahrgenommen werden können. Wenn der Kläger erkläre, seine Klage
sei durch unvergleichlich viel stärkere Einwirkungen veranlasst worden, als
sie von den Oberexperten bei maximaler Belastung der Maschinen und
gleichzeitigem Hämmern festgestellt werden konnten, so bestehe ein Widerspruch
zwischen subjektivem Eindruck und Realität, der sich nur damit erklären lasse,
dass sich der Kläger in einen Zustand der Erregung hineingesteigert und damit
auch seine Umgebung angesteckt habe. Auf solche «bereits ans Hypersensible
grenzende» Eindrücke dürfe bei der Entscheidung der

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Frage, ob die Einwirkungen im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB übermässig seien, nicht
abgestellt werden, sondern es komme auf die Eindrücke an, die «der normale
Durchschnittsmensch empfange. Hienach beurteilt, seien weder die Lärm- noch
gar die Erschütterungseinwirkungen als übermässig zu bezeichnen.
Diesen Feststellungen lässt sich nicht entgegenhalten, die Vorinstanz habe zu
Unrecht nur die zweite Expertise, nicht auch die erste Expertise, die
Zeugenaussagen und das Ergebnis der vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts am
8. September 1950 durchgeführten vorsorglichen Beweisaufnahme berücksichtigt.
Wenn die Vorinstanz mehr auf die Oberexpertise und ihre eigenen Wahrnehmungen
bei ihrem Augenschein als auf die frühern Beweiserhebungen abstellte, so blieb
sie durchaus im Rahmen der ihr vorbehaltenen Beweiswürdigung. im übrigen
führten die Messungen der EMPA und der Oberexperten, wie die Vorinstanz
hervorhebt, praktisch zu den gleichen Ergebnissen. Dass der Kläger heute die
zweite Expertise mit der ersten zu entkräften sucht, ist zudem auch deswegen
nicht verständlich, weil er diese seinerzeit heftig angefochten und geradezu
als wertlos bezeichnet hatte.
Bei der Würdigung der festgestellten Einwirkungen hat die Vorinstanz mit Recht
den Charakter des Quartiers in Betracht gezogen, in welchem die Grundstücke
der Parteien liegen. Ihre Feststellung, dass es sich um ein gemischtes Wohn-
und Industriegebiet handle, ist für das Bundesgericht verbindlich. Dass in
einem solchen Quartier mehr Störungen in Kauf genommen werden müssen als in
einem reinen Wohnquartier, ist unbestreitbar.
Ausser dem Charakter des Quartiers hat die Vorinstanz mit Recht auch die
Zweckbestimmung der verschiedenen Räume im Hause des Klägers berücksichtigt
und gefunden, dass die in der unbewohnten Garage feststellbaren Einwirkungen
weniger streng zu beurteilen seien als die Einwirkungen auf die Wohnräume.
Der Vorinstanz ist auch darin Recht zu geben, dass es

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auf Geräusche, die nur ganz selten entstehen, nicht entscheidend ankommt,
sondern dass die unter normalen Verhältnissen auftretenden Einwirkungen
massgebend sind. Dass das vom Kläger behauptete durchdringende Pfeifen, wenn
überhaupt vorgekommen, eine seltene Ausnahme bilde, ist eine Feststellung rein
tatsächlicher Natur, gegen die der Kläger mit seiner Berufung vergeblich an
kämpft.
Ebenso ist zu billigen, dass die Vorinstanz bei Beurteilung der Frage der
Übermässigkeit der ermittelten Einwirkungen von einem normalen,
durchschnittlichen Grade der Empfindlichkeit ausgegangen ist.
Aus dem Vergleich mit dem Verkehrslärm, den die Vorinstanz gezogen hat, lässt
sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht ableiten, dass der Lärm in seinen
Wohnräumen für normal empfindliche Menschen übermässig sei. Wenn der vom
Betrieb der Beklagten gewöhnlich ausgehende Lärm dem Lärm gleichkäme, den ein
beim Hause des Klägers vorbeifahrendes Lastauto oder Motorrad oder ein auf den
nahen Bahnlinien vorbeirollender Zug verursacht, müsste ihn der Kläger
freilich kaum dulden, weil er anders als die nur von Zeit zu Zeit auftretenden
Verkehrsgeräusche während der Arbeitszeit ständig anhält und ein
Grundeigentümer sich von seinem Nachbarn nicht ohne weiteres das gleiche Mass
von Störung gefallen lassen muss, wie der Strassen- und Bahnverkehr es ihm
verursacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch der vom Betrieb
der Beklagten erzeugte Lärm selbst bei voller Belastung aller Maschinen nicht
unwesentlich schwächer als der Verkehrslärm und ist der unter normalen
Verhältnissen auftretende Maschinenlärm geringer als der bei den angestellten
Versuchen beobachtete. Zwischen dem normalen Maschinenlärm und dem
Verkehrsgeräusch besteht also ein erheblicher Unterschied. Der Maschinenlärm
ist in den bewohnten Räumen nach den vorgenommenen Messungen auch nicht so
stark wie das Geräusch einer dort geführten Unterhaltung, sodass

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die Schlüsse, die der Kläger aus dem Vergleich dieser Geräusche ziehen möchte,
ebenfalls nicht begründet sind.
Nach alledem lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz habe den Begriff der
Übermässigkeit im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB unrichtig aufgefasst oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen offensichtlich unrichtigen Gebrauch gemacht. Ihre
Annahme, dass bei den heute gegebenen Verhältnissen von einer übermässigen
Einwirkung auf das Eigentum des Klägers nicht die Rede sein könne, weckt um so
weniger Bedenken, als der Kläger beim Augenschein der Oberexperten, die sich
alle Mühe gaben, mit den Maschinen des Beklagten einen möglichst starken Lärm
zu erzeugen, nicht in Abrede stellte, dass der bei diesen Versuchen
entstandene Lärm sich in angemessenen Grenzen halte.
5.- Der Kläger will nun freilich nicht gelten lassen, dass es bei der
Beurteilung seiner Klage einfach auf die heute gegebenen Verhältnisse ankomme,
wie die Vorinstanz angenommen hat. Er behauptet, diese habe zu Unrecht auf
sein Bauvorhaben nicht Rücksicht genommen. Er beruft sich dabei auf BGE 51 II
397
und 58 II 117 . Dort wurde jedoch nur entschieden, dass bei Prüfung der
Frage, ob die bei bestimmungsgemässer Verwendung einer erst geplanten Anlage
notwendigerweise auftretenden Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück
übermässig seien, auch der künftige Zustand dieses Grundstücks, insbesondere
gegebenenfalls seine in Aussicht stehende Überbauung zu berücksichtigen sei.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Einsprache gegen eine erst
geplante Anlage, sondern die Klage richtet sich gegen einen bereits
bestehenden Betrieb. Die Gründe, die dafür sprechen, dem Eigentümer von
Bauland die Erhebung einer Einsprache gegen eine erst geplante störende Anlage
auf einem Nachbargrundstück zu erlauben (vgl. BGE 51 II 398 /99), vermögen die
Zulassung einer Klage, mit der zugunsten eines Bauprojektes gegen eine schon
bestehende Anlage vorgegangen werden will, nicht ohne weiteres zu
rechtfertigen.

Seite: 56
Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich zulassen wollte, könnte
dies doch höchstens unter der Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit
übermässige Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären und überdies
zum voraus gesagt werden könnte, welche Massnahmen der Nachbar treffen muss,
um Abhilfe zu schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht
erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass die Einwirkungen auf
die geplanten Wohnräume an der Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten
bei üblicher Bauweise das erträgliche Mass nicht überschreiten werden. Selbst
wenn aber mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf diese Räume
vorauszusehen wären liesse sich auf jeden Fall heute noch nicht mit der
erforderlichen Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren sei. Die Klage muss
daher auch insoweit abgewiesen werden, als sie sich auf das Bauvorhaben des
Klägers stützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung dieses
Projektes nötigen falls von neuem zu klagen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 19. Dezember 1952 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 47
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 07. Mai 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 47
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Nachbarrecht. Übermässige Einwirkung durch Maschinenlärm? Kognition des Bundesgerichts...


Gesetzesregister
OG: 63
ZGB: 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
51-II-397 • 58-II-116 • 79-II-47
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • arbeitszeit • augenschein • basel-stadt • bauland • baute und anlage • beklagter • benutzung • beurteilung • beweis • beweisführung • bundesgericht • charakter • dienstbarkeit • eigentum • eisenbahn • empfang • entscheid • ermessen • frage • frist • grenzanbau • grundbuch • grunddienstbarkeit • hilfsarbeit • klageschrift • lagerhalter • lastwagen • leiter • mass • messung • monat • motorrad • nachbar • nachbarrecht • prüfung • rechtsbegehren • sachenrecht • schaden • staub • streitwert • sucht • treffen • unternehmung • verurteilung • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wohnhaus • überprüfungsbefugnis