S. 241 / Nr. 40 Familienrecht (d)
BGE 79 II 241
40. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1953 i. S. S.
gegen F.
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Regeste:
Ehescheidung, Kindeszuteilung (Art. 156 ZGB). Zuteilung einer kleinen Kindes
an den Vater wegen moralischer Mängel des Mutter.
Divorce. Attribution d'enfants (art. 156 CC). Attribution d'un enfant en bas
âge au père pour défaut de moralité de la mère.
Divorzio. Assegnazione dei figli (art. 156 CC). Figlio in giovane età
assegnato al padre per difetto di moralità della madre.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Knabe Ernst (geb. 1949) in einem Alter
stehe, wo er in erster Linie die Mutter brauche, und dass er daher ihr
zuzuteilen sei, «wenn dies irgend möglich ist». Daran ist richtig, dass kleine
Kinder vor allem der mütterlichen Pflege und Liebe bedürfen und dass diesem
Umstand beim Entscheid darüber, welche Gestaltung der Elternrechte dem Wohle
des Kindes am besten dient, grosse Bedeutung zukommt. Andere Umstände
insbesondere die erzieherische Eignung der beiden Elternteile, erheischen
jedoch unter dem Gesichtspunkte der Interessen des Kindes ebenfalls Beachtung.
Es kommt darauf an, welche Lösung bei Berücksichtigung der gesamten
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Verhältnisse diese Interessen am besten wahrt. Dass ein kleines Kind nur dann
dem Vater zugesprochen werden dürfe, wenn die Zuweisung an die Mutter
schlechthin unverantwortlich wäre, kann nicht anerkannt werden.
Im vorliegenden Falle betrachtet die Vorinstanz nicht als bewiesen, dass die
Mutter eine schlechte Haushälterin sei, wie ihr vorgeworfen wurde. Bei der von
ihr zugegebenen Züchtigung des Kindes handelt es sich nicht um eine
schwerwiegende Verfehlung, die ihre Eignung als Erzieherin in Frage stellen
könnte. Dass sie das Kind mehr als jenes eine Mal geschlagen habe, ist im
kantonalen Verfahren nicht bewiesen worden... Dem Umstand sodann, dass die
Mutter früher epileptische Anfälle hatte, ist keine allzu grosse Bedeutung
beizumessen, weil für die letzten Jahre keine Anfälle nachgewiesen sind und
nach dem vorliegenden Arztberichte eine Heilung nicht ausgeschlossen ist, da
es sich nicht um eine angeborene Epilepsie handelt.
Dagegen steht fest, dass die Mutter im November 1942 wegen fortgesetzten
Diebstahls unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu 3 Wochen Gefängnis
verurteilt wurde und während jenes Strafverfahrens wie auch unmittelbar nach
ihrer Verurteilung gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber neue Diebstähle
beging, die zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zum Widerruf des
bedingten Strafvollzugs führten. Sie handelte dabei nicht aus Not, sondern
wenigstens zum Teil in der Absicht, sich eine Aussteuer zu verschaffen. Ihre
Taten leugnete sie zuerst hartnäckig ab. Seither ist sie nun freilich nicht
mehr verurteilt worden. Im Jahre 1948 hat sie jedoch zugegebenermassen als
Einzügerin einer Gewerkschaft zu deren Nachteil Mitgliederbeiträge von
insgesamt Fr. 494.- unterschlagen. Ferner zeigte sie sich gegenüber ihrem
künftigen Ehemann vor der Heirat (1949) unaufrichtig, indem sie ihm verschlug,
dass sie in Schulden steckte. Ihr Verhalten verrät also einen bedenklichen
Mangel an Ehrlichkeit. Dazu kommt, dass ihr Verhalten auch in sittlicher
Beziehung nicht einwandfrei war. Der Umstand, dass die Parteien
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wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes heiraten mussten, belastet sie
zwar nicht mehr als ihren Ehemann.
Dagegen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung mehrere Jahre vorher ein
intimes Verhältnis mit einem polnischen Internierten unterhalten, wobei sie
eher der Initiative Teil gewesen zu sein scheint, auf jeden Fall aber keine
Zurückhaltung zeigte. Dass es sich um ein Verhältnis gehandelt habe, das zur
Heirat hätte führen sollen, ist in keiner Weise dargetan. Die Mutter ist nach
alledem mit so erheblichen moralischen Mängeln behaftet, dass man ihr ein Kind
nicht ohne Bedenken zur Erziehung anvertrauen kann.
Anderseits liegen keine Tatsachen vor, die entscheidend gegen die Zuweisung
des Kindes an den Vater sprächen. Die Klägerin selber führt das Scheitern der
Ehe nicht auf Tatsachen zurück, die die Eignung des Beklagten zur Erziehung
des Kindes in Frage stellen würden, sondern behauptet lediglich, es sei in der
Ehe deswegen nicht gut gegangen, weil der Beklagte sich im Streit zwischen ihr
und ihrer Schwiegermutter mehr auf die Seite dieser letztern gestellt habe
(wobei man nicht weiss, welche objektiven Gründe er dafür hatte). Auch die
Eltern des Beklagten, bei denen das Kind während der Prozessdauer war und im
Falle der Zuteilung an den Beklagten weiterhin bleiben wird, sind nach den
Akten rechte Leute...
Alles in allem genommen, bietet demnach der Vater eine wesentlich bessere
Gewähr für eine gute und seriöse Erziehung des Knaben. Wenn die Vorinstanz
dazu gelangt ist, ihn der Mutter zuzusprechen, so offenbar deswegen, weil sie
der Erwägung, dass kleine Kinder vor allem der Mutter bedürfen, allzu grosse
Bedeutung beigemessen und die Umstände, die gegen die Zuteilung an die Mutter
sprechen, zu sehr bagatellisiert hat. Obschon bei der Überprüfung solcher
Entscheidungen Zurückhaltung am Platze ist, erscheint es daher als geboten,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Knabe Ernst dem Vater
zugesprochen wird.