S. 144 / Nr. 23 Obligationenrecht (d)

BGE 79 II 144

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April 1953 i. S.
Cineka A.-G. gegen Weil.

Regeste:
Irrtum Unzulässigkeit bloss bedingter Geltendmachung der Unverbindlichkeit
Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR.
Erreur: La volonté de ne pas maintenir le contrat ne peut faire l'objet d'une
déclaration conditionnelle art. 31 CO.
Errore: La volontà di non mantenere il contratto non può essere oggetto d'una
dichiarazione condizionale art. 31 CO.

Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteilscheine der
Baugenossenschaft Belvédère auf Grund einer Bilanz per 20. Dezember 1947 zum
Preis von Fr. 435,000. Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die
Staats- und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Baugenossenschaft Belvédère für
einen 1947 erzielten Ertrag von Fr. 661,000.- steuerpflichtig erklärt, mit der
Begründung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern

Seite: 145
ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den Verkehrswert um Fr.
645,000.- aufgewertet. Die auf diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen
sich auf rund Fr. 177,000.-.
Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die Bezahlung dieses
Steuerbetrages durch Weil unter Berufung auf die von ihm beim Vertragsschluss
abgegebene Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947 nicht
berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen werde; für den Fall dass bei
einer Weigerung Weils die Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen
sollten, erklärte die Cineka A. -G., den Kaufvertrag wegen Irrtums als
unverbindlich zu betrachten.
Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob diese gegen ihn Klage
auf Bezahlung der Fr. 177,000.- und machte eventuell Unverbindlichkeit des
Vertrags wegen Irrtums geltend.
Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht
bestätigt diesen Entscheid. Zur Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird
ausgeführt:
3.- ... Das auf Willensmängel gestützte Klagebegehren ist unter allen
Umständen auf Grund von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer
rechtzeitigen, eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unverbindlichkeit
hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden, mit Lehre und Rechtsprechung
(BGE 72 II 402 ff.) in Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz
erforderlich ist.
Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich. Sie setzt rechtlich als
gegeben voraus, dass die Erklärung der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels
(oder die Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine aufschiebende
Bedingung geknüpft werden könne, deren Entscheidung von einem Dritten (also
nicht vom Erklärungsempfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart
bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht

Seite: 146
zugelassen werden, weil sie für die Gegenpartei eine unzumutbare Ungewissheit
über das Schicksal des Vertrages bewirken würde, wie gerade der vorliegende
Fall zeigt: Heute, 5 1/2 Jahre nach dem Vertragsschluss und 4 Jahre nachdem
die Klägerin den Irrtum entdeckt haben will, weiss der Beklagte immer noch
nicht, ob die Klägerin den Vertrag als unverbindlich betrachtet, da sie sich
nur eventuell auf Unverbindlichkeit beruft. Anders verhielte es sich wenn die
Klägerin in erster Linie auf Unverbindlichkeit des Vertrages und
Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen geklagt und nur eventuell, falls
der Richter den Vertrag als verbindlich betrachten sollte, die Übernahme der
Steuern durch den Beklagten verlangt hätte. Dann hätte der Beklagte Klarheit
darüber gehabt, dass die Klägerin den Vertrag endgültig und unwiderruflich als
unverbindlich ansehe. So hat die Klägerin aber bewusst nicht geklagt. Sie will
in erster Linie die erworbenen Liegenschaften (die einen Wert von mindestens 2
1A Millionen Franken haben) behalten und verlangt vom Verkäufer, dass er ihr
die Steuern von Fr. 177,000.- vergüte, was doch gerade die Verbindlichkeit des
Vertrages voraussetzt.
Die Klägerin wendet ein, die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des Art.
31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR durch Beifügung einer aufschiebenden (nicht vom Erklärungsempfänger
abhängigen) Bedingung müsse bejaht werden, wenn - wie sie dies für den
vorliegenden Fall behauptet - sich der Beklagte die Unsicherheit der
Rechtslage selber zuzuschreiben habe.
Nach Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Irrtum des
Anfechtenden von der Gegenpartei zu verantworten ist oder nicht. Sogar bei
absichtlicher Täuschung läuft die Frist des Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR von deren Entdeckung
an; um so weniger kann bei blossem Irrtum für den Fristenlauf von Bedeutung
sein, ob die Gegenpartei für die Entstehung des Irrtums irgendwie
verantwortlich ist. Ein volles Jahr Überlegungsfrist, wie Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR dies
gewährt, ist ohnehin verglichen mit andern Rechten sehr reichlich

Seite: 147
bemessen, so dass kein Anlass besteht, sie noch zu verlängern, vor allem nicht
durch einen Einbruch in den für die Gestaltungsrechte im allgemeinen
anerkannten Grundsatz der Unbedingtheit ihrer Ausübung.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 144
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 22. April 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 144
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Irrtum Unzulässigkeit bloss bedingter Geltendmachung der Unverbindlichkeit Art. 31 OR.Erreur: La...


Gesetzesregister
OR: 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
BGE Register
72-II-402 • 79-II-144
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irrtum • weiler • beklagter • gestaltungsrecht • wille • entscheid • bilanz • richterliche behörde • gericht • wiese • wert • bundesgericht • absichtliche täuschung • rechtslage • frage • willensmangel • buchwert • errichtung eines dinglichen rechts • bedingung • frist