BGE 79 II 123
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953 i. S. Plattner gegen
Plattner.
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Regeste:
Gerichtsstand für die Scheidungsklage (Art. 144 ZGB).
Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck, wenn auch auf längere Dauer. Bedarf
die Ehefrau, um einen selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtigtem
Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
offen gelassen (Erw. 2).
Ernstliche Gefährdung der Gesundheit (Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
seelischer Beeinträchtigung liegen, ist jedoch nicht ohne weiteres aus
Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu folgern (Erw. 3).
For de l'action de divorce (art. 144 CC).
Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25 al. 2 CC? Elle
n'a pas de domicile personnel lorsque la séparation est intervenue à des fins
passagères, alors même que ce fût pour un temps assez long. Pour que la femme
puisse se créer un domicile personnel, faut-il, outre une demeure séparée,
justifiée selon l'art. 170 al. 1 CC, une autorisation judiciaire? Question
laissée indécise (consid. 2).
Une grave menace à la santé (art. 170 al. 1 CC) peut aussi consister en une
menace à la santé morale. Mais le fait qu'il existe des indices que le lien
conjugal est profondément atteint ne signifie pas nécessairement qu'il y ait
atteinte à la santé morale (consid. 3).
Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC).
Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. 2 CC? Essa non
ha un domicilio proprio, quando la separazione è intervenuta per un fine
passeggero, anche se per una durata piuttosto lunga. Per crearsi un domicilio
proprio è necessaria alla moglie, oltre un'abitazione separata che si
giustifica a norma dell'art. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria?
Questione lasciata indecisa (consid. 2).
Un grave pericolo della salute (art. 170 cp. 1 CC) può essere anche di
carattere morale l'esistenza d'un siffatto pericolo non dev'essere però
dedotta senz'altro dal fatto che si è di fronte ad indizi d'una turnazione
delle relazioni coniugali (consid. 3).
A. - Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien wohnten bis 1948
gemeinsam in Lausanne. Damals begab sich der Ehemann, der die dort innegehabte
Stelle verloren
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hatte, nach Zürich, um sich eine neue Existenz zu schaffen. Die Ehefrau blieb
mit dem 1929 geborenen Sohn und der 1934 geborenen Tochter in Lausanne. Im
April 1951 fand Plattner in Zürich eine feste Anstellung. Im Laufe des Jahres
1951 forderte er seine Frau mehrmals vergeblich auf, ihm an seinen neuen
Wohnort zu folgen.
B. - Am 21. Januar 1952 leitete die Ehefrau in Lausanne Scheidungsklage ein.
Drei Tage später klagte der Ehemann beim Friedensrichter in Zürich auf
Scheidung und reichte am 23. April 1952 die Weisung beim dortigen
Bezirksgericht ein. Die Ehefrau erhob die Einrede der örtlichen
Uuzuständigkeit der zürcherischen Gerichte, 1. weil der Ehemann in Zürich
nicht Wohnsitz habe, eventuell 2. weil sie mit ihrer eigenen, in Lausanne
angehobenen Klage, die zeitlich vorgehe, einen alleinigen Gerichtsstand auch
für das Scheidungsbegehren des Mannes begründet habe.
C. - Die Gerichte beider zürcherischen Instanzen erkannten dein Manne einen
Wohnsitz in Zürich seit dem Erwerb einer festen Anstellung im Frühjahr 1951
zu. Das Bezirksgericht hielt sodann die Klageanhebung der Ehefrau in Lausanne
für unzulässig, weil sie dort anfangs 1952 keinen selbständigen Wohnsitz
gehabt habe, und wies die Unzuständigkeitseinrede auch unter diesem
Gesichtspunkt ab. Das Obergericht des Standes Zürich bejahte dagegen den von
der Ehefrau in Anspruch genommenen selbständigen Wohnsitz und wies das
Bezirksgericht an, mit Rücksicht auf deren zeitlich vorgehende Klage die Klage
des Ehemannes von der Hand zu weisen.
D. Mit vorliegender Berufung hält der Ehemann daran fest, dass die
Unzuständigkeitseinrede der Ehefrau zu verwerfen und die Zuständigkeit der von
ihm angerufenen zürcherischen Gerichte anzuerkennen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wollen beide Ehegatten auf Scheidung klagen, so kann dies gleichzeitig nur
am selben Orte und zwar im
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nämlichen Verfahren geschehen. Denn es geht um Fortbestand oder Auflösung
(bezw. Trennung) einer und derselben Ehe. Hat die Ehefrau einen selbständigen
Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
jeder Ehegatte einen andern Klagegerichts stand (Art. 144 ZGB). Um die
Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens zu wahren, muss solchen falls der
zuerst hängig gewordenen Klage der Vorrang eingeräumt werden. Dem andern
Ehegatten ist verwehrt, nun auch noch an seinem Wohnsitze zu klagen. Er hat
sein Scheidungs- oder Trennungsbegehren in dem bereits hängigen Prozesse
anzubringen (BGE 64 II 183).
Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der Ehemann seinen
Wohnsitz seit dem Frühjahr 1951 in Zürich hat. Er hält dafür, dies sei von
Rechts wegen der (einheitliche) Wohnsitz der Familie, namentlich auch der
Ehefrau geworden. Deren Scheidungsklage sei daher in Lausanne unzuständigen
Ortes angebracht worden und stehe seiner in Zürich angehobenen Klage nicht
entgegen. Die Ehefrau beansprucht dagegen (für den Zeitpunkt ihrer
Klageanhebung) einen selbständigen Wohnsitz und Scheidungsgerichtsstand in
Lausanne.
2.- Im kantonalen Verfahren stützte die Ehefrau diese Ansicht nicht nur auf
Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
gestattet habe, bis zum Abschluss der Studien des Sohnes Eric (im Herbst 1952)
in Lausanne zu bleiben. Das Obergericht erachtet diese Behauptung als
unrichtig angesichts der zahlreichen vom Ehemann im Jahre 1951 an sie
gerichteten dringenden Aufforderungen, zu ihm nach Zürich zu kommen. An diese
Feststellung tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Voraussetzungen des Getrenntlebens, wenn diese fehlen, nicht zu ersetzen,
sondern nur einen Anhaltspunkt dafür zu bilden, dass genügende Gründe in der
Tat vorlagen (BGE 41 I 105 ff.). Wird das Getrenntleben nur zu einem
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vorübergehenden Zwecke, wenn auch auf längere Zeit, gestattet, so wird
ausserdem der einheitliche Familienwohnsitz dadurch nicht ohne weiteres
aufgehoben (vgl. BGE 40 I 227 /28 und 44 I 29 sowie das Urteil der
staatsrechtlichen Kammer vom 2. Dezember 1948 i. S. Ducrey). Indessen ist im
vorliegenden Falle, wo es am Einverständnis des Ehemannes gefehlt hat,
lediglich auf Grund von Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
der Klageanhebung von Gesetzes wegen zum Getrenntleben befugt war. Trifft dies
zu, so konnte sie nach der Rechtsprechung auch ohne richterliche Bewilligung
einen selbständigen Wohnsitz begründen (BGE 64 II 399). Diese Praxis ist
freilich umstritten geblieben, einmal wegen der eine andere Auslegung
nahelegenden französischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
ferner aus praktischen Gründen (vgl. J. STREBEL, Zum Gerichtsstand im
Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, Mélanges François Guisan S. 47 ff.) Wie
dem aber auch sei, erweist sich der Standpunkt der berufungsbeklagten Ehefrau
als unbegründet, weil es schon an der Berechtigung zum Getrenntleben nach Art.
170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
3.- Dem Obergericht ist zwar darin beizustimmen, dass von einer Gefährdung der
Gesundheit (was hier allein in Frage kommt)'auch zu sprechen ist, wenn die
seelische Unversehrtheit betroffen wird. Allein nicht jede Störung des
seelischen Wohlbefindens ist geeignet, den Tatbestand des Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
zu erfüllen. Unter ernstlicher Gefährdung» der Gesundheit ist nicht einfach
die grosse Wahrscheinlichkeit einer beliebigen Beeinträchtigung der Gesundheit
zu verstehen, vielmehr muss die Beeinträchtigung selbst «ernstlicher» Art
sein. In körperlicher Hinsicht ist an sehr ungesunde Lebensbedingungen oder an
die Gefahr der Übertragung lebensgefährlicher oder besonders schmerzhafter
oder langwieriger Krankheiten zu denken. Dementsprechend fallen seelische
Erschütterungen von erheblichem Grade in Betracht,
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namentlich solche mit nachhaltiger schwerer Wirkung. Von solchen Fällen
abgesehen gibt aber Krankheit oder seelische Not eines Ehegatten dem andern
nicht das Recht, ihn zu verlassen. Der Sorge um das eigene Wohlbefinden geht
die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Unannehmlichkeiten, Aufregungen, Kummer und zeitweiliger Aerger, den das
Zusammenleben mit sich bringen mag, bilden an und für sich keinen zureichenden
Grund zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Insbesondere ist Art. 170 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Willen des gefährdeten Ehegatten abhängt und sich auch ohne Aufhebung des
Zusammenlebens beheben lässt.
Das vorinstanzliche Urteil stellt nun zeitweilige krankhafte Zustände des
Ehemannes, aber nicht der Ehefrau fest. Wie dort ausgeführt wird, ist der
Ehemann ein überempfindlicher Mensch, dessen Reizbarkeit sich zu solchen
Zuständen steigern kann. Dies hat zum Bruch mit seinem Arbeitgeber in Lausanne
geführt. Es mag deshalb auch zu unangenehmen Auftritten im Familienkreise
gekommen sein. Doch gilt die eheliche Beistandspflicht auch, ja vor allem im
Seelenleben. Sie hört erst auf, wenn der eine Ehegatte dem andern nicht nur
nicht mehr helfen kann, sondern Gefahr läuft, selbst in einen ernstlich
krankhaften Zustand zu verfallen, trotz gutem Willen, dies zu vermeiden. Wieso
sich die Berufungsbeklagte einer solchen Gefahr ausgesetzt hätte, wenn sie dem
Berufungskläger nach Zürich gefolgt wäre, ist nicht zu finden. Einmal ist aus
der Zeit des ehelichen Zusammenlebens (das nicht etwa um der Gesundheit der
Ehefrau willen, sondern aus ganz andern Gründen aufhörte) nichts bekannt, was
die Ehefrau veranlasst hätte, wegen seelischer Gefährdung vom Manne
wegzuziehen. Sodann haben sich die Verhältnisse seit dem Wegzug des Mannes
nach Zürich nicht in einer Weise verändert, dass nunmehr (zur Zeit der.
Klageanhebung) die Wiedervereinigung der
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Ehegatten seelisch-gesundheitliche Gefahren für die Ehefrau mit sich hätte
bringen müssen. Sie hat zugegeben, dass der Ehemann das Familienleben
tatsächlich in Zürich fortführen und die Familie wieder vereinigen wollte. Und
das vorinstanzliche Urteil würdigt den regen Briefwechsel der Ehegatten dahin,
dass die Briefe des Mannes beinahe ein Betteln um Liebe und Verständnis
enthalten, während diejenigen der Frau seit anfangs 1951 Kälte und
Lieblosigkeit erkennen lassen, ja den Eindruck eines kühl berechnenden
Verhaltens erwecken. Das Obergericht glaubt aber der grossen Verschiedenheit
der Charaktere der Parteien und den bestehenden Anhaltspunkten für eine
Zerrüttung der Ehe Rechnung tragen zu sollen. Wenn ein Ehegatte... sogar einen
gesetzlich anerkannten Grund habe, die Ehe auflösen zu lassen, so werde er um
so eher das Recht haben, die eheliche Gemeinschaft bloss vorübergehend (im
Sinne von Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Scheidungsgrundes (wofür übrigens die in der Gerichtsstandsfrage ergangenen
Akten nichts Sicheres erkennen lassen) bringt nicht notwendigerweise eine
Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des einen oder beider
Ehegatten mit sich. Im übrigen ist einem Ehegatten, solange nicht Klage auf
Trennung oder Scheidung der Ehe erhoben ist (Art. 170 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Mass an Ausdauer zuzumuten als nach Einreichung einer Klage, welche die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
überhaupt in Frage stellt. Darum eben knüpft Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht schon an eine mehr
oder weniger ausgeprägte Zerrüttung der Ehe, sondern nur an bestimmte
ernstliche Gefahren. Es liegt denn auch im Sinne eines wohlverstandenen
Eheschutzes, dem Getrenntleben nicht Vorschub zu leisten, das ja oft die
Zerrüttung der Ehe vollendet oder erst herbeiführt.
Nach dem Gesagten schloss die Wiederaufnahme des
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Zusammenlebens der Ehegatten keine Gefahr für die Ehefrau im Sinne von Art.
170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
eine Übersiedlung nach Zürich gesträubt zu haben. Allein die Pflicht der
Ehefrau, dem Ehemann an den von ihm bestimmten Wohnsitz zu folgen, gilt über
alle Landesgrenzen hinweg. Dafür, dass die neue Umwelt ihrer Gesundheit
abträglich gewesen wäre und sie sich auch bei gutem Willen nicht am neuen Ort
hätte einleben können, liegt nichts vor.
4.- Endlich ist ohne Belang, dass die Ehefrau aus einem Brief des Mannes vom
9. Oktober 1951 soll geschlossen haben können, der Mann habe in der deutschen
Schweiz «noch nicht feste Wurzel gefasst». In Wirklichkeit war er in Zürich in
fester Anstellung und hatte dort Wohnsitz. Wenn er eine allfällige zukünftige
Änderung dieser Sachlage erwog (wozu es aber nicht gekommen ist), so wurde
dadurch der Wohnsitz nicht aufgehoben. Das vorinstanzliche Urteil stellt im
übrigen fest, dass er im Januar 1952 die Absicht hatte, in Zürich dauernd zu
verbleiben. Ein allfälliger Irrtum der Ehefrau hierüber vermochte für sie
keinen Gerichtsstand in Lausanne zu begründen.
5.- Nach all dem sind zur Entgegennahme einer Scheidungs- oder Trennungsklage
des einen wie des andern Ehegatten nur die zürcherischen Gerichte zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Standes
Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 1952 aufgehoben und der Beschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 1952 bestätigt.