S. 65 / Nr. 12 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 79 I 65

12. Auszug aus dem Urteil vom 13. März 1953 i. S. Eidg. Steuerverwaltung gegen
B.

Regeste:
Wehrsteuer: Änderung des Einkommens in der Berechnungsperiode zufolge
Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (Art. 42 WStB).
Impôt pour la défense nationale: Variation du revenu au cours de la période de
calcul par suite de la transformation d'une entreprise individuelle en une
société anonyme (art. 42 AIN).
Imposta per la difesa nazionale: Modificazione del reddito durante il periodo
di computo in seguito alla trasformazione di una ditta individuale in una
società anonima (art. 42 DIN).

A. - Der Beschwerdegegner B. war Inhaber eines unter seinem Namen geführten
Handelsgeschäfts für Spielwaren, Mercerie, Bonneterie, Lederwaren und
Textilien. Am 31. Dezember 1949 wurde die Unternehmung in eine

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Aktiengesellschaft umgewandelt. Für den Aktivenüberschuss erhielt der
Sacheinleger B. u. a. Aktien. Die Geschäfte der Aktiengesellschaft werden von
den Herren B., Vater und Sohn, gemeinsam geführt.
B. - Bei der Veranlagung für die VI. Periode der Wehrsteuer (Bemessungsperiode
1949 und 1950) ist, gemäss Art. 42 WStB, das Einkommen, das der
Beschwerdegegner früher als Inhaber der Einzelfirma erzielt hatte, ausser
Betracht gelassen und an dessen Stelle das Einkommen eingesetzt worden, das er
in seiner neuen Stellung erzielt. Streitig ist, wie sich dieses Einkommen
zusammensetzt. Die Veranlagungsbehörde hatte dafür neben den Beträgen, die der
Beschwerdeführer im Jahre 1950 als Geschäftsführer der Aktiengesellschaft
bezogen hatte, weitere Fr. 8000.- angerechnet als ungefähren Betrag der
Dividende, die die Aktiengesellschaft im Jahre 1951 für das Geschäftsjahr 1950
auf die Aktienbeteiligung der Eheleute B. ausgerichtet hat. Die übrigen
Einkommensbestandteile wurden nach dem Durchschnitt der Berechnungsperiode
1949/50 bemessen.
C. - Die kantonale Steuer-Rekurskommission hat das steuerbare Einkommen nm Fr.
8000. ermässigt. Sie hält dafür, dass der Einkommensberechnung nach Art. 42
WStB ein Zeitraum von zwölf Monaten seit Eintritt der Änderung (Gründung der
Aktiengesellschaft) zugrunde zu legen ist. «Die von der Veränderung
betroffenen Einkommensbestandteile sind nur steuerpflichtig, sofern sie in dem
erwähnten Zeitraum, hier also vom 1. Januar bis 31. Dezember 1950, erzielt
wurden. Die vorinstanzliche Zurechnung der Aktiendividende von Fr. 8000.-
muss, weil erst im Jahre 1951 erzielt, aufgehoben und die Beschwerde somit
gutgeheissen werden».
D. - Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt, den Entscheid der Steuer-Rekurskommission aufzuheben und das
steuerbare Einkommen wieder um Fr. 8000.- zu erhöhen.
Das Bundesgericht schützt diesen Antrag.

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Aus den Erwägungen:
1.- Bei der eidg. Wehrsteuer wird das steuerbare Einkommen im allgemeinen nach
den Einkünften bemessen, die der Steuerpflichtige in der Berechnungsperiode
erzielt hat, d. h. in den beiden Jahren, die der Veranlagungsperiode
vorangegangen sind. Massgebend für die Einschätzung ist der Jahresdurchschnitt
des Einkommens in der Berechnungsperiode (Art. 41 , Abs. 1 und 2 WStB). Es
kommt dann für die Steuerberechnung nicht darauf an, welches Einkommen der
Steuerpflichtige in der Veranlagungsperiode also in dem Zeitraum erzielt, für
welchen er die Steuer zu bezahlen hat. Dies gilt sowohl für einen Ausfall von
Einkommen, als auch für Einkommenszuwachs.
Von dieser Berechnungsweise, die die Regel bildet, werden zwei Ausnahmen
gemacht. Einmal wird bei Steuerpflichtigen, die neu, nämlich nach Beginn der
Berechnungsperiode, in die Steuerpflicht eintreten, auf das Einkommen
abgestellt, das nach dem Eintritt in die Steuerpflicht erzielt wurde (Art. 41,
Abs. 4). Es wird damit ausgeschlossen, dass in die Steuerberechnung das
Einkommen einbezogen wird, das der Steuerpflichtige vor Begründung der
subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 3 WStB gehabt hatte. Anderseits wird,
wenn im Laufe der Berechnungsperiode aus bestimmten, im Gesetz einzeln
aufgeführten Gründen eine dauernde Veränderung des Einkommens eingetreten ist,
«für die von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile» auf das neue
Einkommen abgestellt. Das bedeutet praktisch, dass in diesen Fällen die
Einkommensverhältnisse massgebend sein sollen, wie sie bei Beginn der
Veranlagungsperiode bestanden haben. Das vor der Veränderung erzielte
Einkommen fällt ausser Betracht. An dessen Stelle tritt «für die von der
Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile» das neue Einkommen. Und zwar
gilt dies, wie aus Art. 42 WStB und aus den erläuternden Bemerkungen der

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bundesrätlichen Botschaft (BBl 1950 III S. 570, vgl. auch S. 572) klar
hervorgeht sowohl für den Fall, dass sich das Einkommen vermindert hat, wie
auch wenn es sich vermehrt. Das Gesetz geht noch weiter. Es erfasst neues
Einkommen überhaupt, auch wo es nicht weggefallenes ersetzt. Es ordnet die
Anwendung der Ausnahmebestimmung auch an für den Fall der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit. Art. 42 (Fassung vom 20. Dezember 1950) ist also nicht zu
verstehen im Sinne einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen, sondern als
Anordnung der Anpassung der Besteuerung an die veränderten
Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen überhaupt.
Unter der früheren Ordnung war es anders. Dort war die Ausnahme von der
Besteuerung nach dem Einkommen in der Berechnungsperiode nur vorgesehen für
den Fall, dass Arbeitseinkommen zufolge Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
weggefallen war in diesen Fällen wurde das frühere Arbeitseinkommen von der
Besteuerung ausgenommen und dafür nur auf ein allfällig an dessen Stelle
getretenes niedrigeres Einkommen (Pension, Rente und dgl.) abgestellt.
Das Bundesgericht hat aber schon zu dieser früheren Ordnung festgestellt, dass
dort, wo das Gesetz eine Anpassung an veränderte Verhältnisse anordnet, das
Einkommen voll erfasst werden muss, das der Steuerpflichtige in der
Veranlagungsperiode an Stelle bisher erzielter Einkünfte bezieht (nicht publ.
Entscheid vom 20. Dezember 1951 i. S. Oechslin). Das nämliche muss bei der
neuen Regelung gelten, die ausdrücklich die Erfassung auch des
Einkommenszuwachses vorschreibt. Nach der Anordnung des Gesetzes soll es
darauf ankommen, ob sich das Einkommen dauernd verändert. Das bedeutet, dass
mindestens diejenigen Einkommensbestandteile zu erfassen sind, die nach den
Verhältnissen am Ende der Berechnungs- und zu Beginn der Veranlagungsperiode
als dauernde Einkünfte erscheinen. Geht man hievon aus, so kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass bei Geschäftsumwandlungen, bei

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denen der bisherige Geschäftsinhaber das im Geschäftsbetriebe investierte
Privatvermögen in die neue Unternehmung einbringt, die Einkünfte aus der neuen
Beteiligung bei der Einkommensberechnung nicht ausser Betracht gelassen werden
dürfen. Darauf, ob die erste Dividende auf der Kapitalbeteiligung zufällig
innert 12 Monaten seit der Geschäftsumwandlung zugesprochen wird, kann es
nicht ankommen. Denn die Einschätzung hat die neue Lage als Gesamtheit zu
erfassen.
2.- Der Beschwerdegegner B. hat seine früher als Einzelfirma geführte
Unternehmung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Er ist für seine
Sacheinlage u. a. mit einer Beteiligung am Aktienkapital entschädigt worden.
Er tritt in der Aktiengesellschaft als Verwaltungsrat und Geschäftsführer auf.
Es ist mit Recht unbestritten, dass diese Geschäftsumwandlung einen
Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB bedeutet und dass für die Bemessung
der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile die neuen
Verhältnisse massgebend sind. Unbestritten ist im Grunde genommen auch, dass
von der Veränderung nicht nur das Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners,
sondern auch die Erträgnisse der früher in der Einzelfirma und nun in der
Aktiengesellschaft investierten Teile des Vermögens des Beschwerdegegners
betroffen werden. Die Steuerbehörden möchten als einen solchen Vermögensertrag
die für das erste Geschäftsjahr nach der Umwandlung gesprochene Dividende in
Anspruch nehmen. Die kantonale Rekurskommission hat diese Besteuerung
abgelehnt, weil die Dividende nicht innert Jahresfrist nach der Veränderung
erzielt worden sei. Sie stellt dabei darauf ab, dass der Dividendenbeschluss,
der naturgemäss erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ergehen konnte, nicht
mehr in die Jahresfrist fällt, auf die sie abstellen möchte. Aber abgesehen
davon, dass die Dividende, die für das Jahr 1950 ausgeschüttet wurde, sehr
wohl an sich schon als ein Ertrag angesehen werden kann, den die Beteiligung
an der Aktiengesellschaft in diesem Jahre abgeworfen hat,

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verbietet es Sinn und Zweck der der in Art. 42 getroffenen Anordnung, bei
derBemessung des neuen Einkommens die Erträgnisse wesentlicher Bestandteile
des Vermögens des Steuerpflichtigen auser Betracht zu lassen. Art. 42 WStB
ordnet die «sinngemässe» Erfassung der von der Veränderung betroffenen
Einkommensbestandteile an. Bei sinngemässer Besteuerung kann aber der Ertrag
der in der A. G. investierten Vermögensbestandteile unmöglich übergangen
werden.
Es liegt nichts dafür vor, und es ist auch nicht behauptet worden, dass der
Beschwerdegegner B. in der ganzen allenfalls in Betracht kommenden Zeit
(Bemessungs- und Veranlagungsperiode VI) je einen Ausfall im Ertrage des
Vermögens erlitten habe, das in dem Geschäftsbetriebe B. (Einzelfirma und
Aktiengesellschaft) investiert war. Ein Übergehen des Ertrages der Beteiligung
an der Aktiengesellschaft wurde zu einer unrichtigen, sachlich in keiner Weise
gerechtfertigten Begünstigung führen.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Einschätzung nach dem
Antrage der EStV zu berichtigen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 65
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 13. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 65
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Wehrsteuer: Änderung des Einkommens in der Berechnungsperiode zufolge Umwandlung einer Einzelfirma...


Gesetzesregister
WStB: 3  41  42
BGE Register
79-I-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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BBl
1950/III/570