S. 256 / Nr. 47 Registersachen (d)

BGE 79 I 256

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1953 i. S. Vereinigte
Leichtmetallwerke GmbH gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste:
Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. die
Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.
Wiederherstellung kann nicht verlangt werden für Patente, die in der
Zwischenzeit infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer erloschen sind.
Brevets d'invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952 concernant le
rétablissement de droits de propriété industrielle.
On ne peut demander le rétablissement de brevets d'invention qui sont tombés
en déchéance dans l'intervalle par suite de

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l'expiration de la durée maximum de protection prévue par la loi.
Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la Germania
circa il ripristinamento dei diritti di proprietà industriale.
Non si può chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione estinti
nell'intervallo in seguito alla scadenza della durata massima di protezione
prevista dalla legge.

A. - Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW) in Bonn war Inhaberin des am
7. September 1937 angemeldeten Schweizer Patents Nr. 201 351. Infolge
Nichtbezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945 erlosch das Patent
gemäss Art. 17
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 17
1    Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1bis    Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54
1ter    Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55
2    Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56
3    ...57
PatG mit dem genannten Datum.
Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt für geistiges Eigentum, das
Patent sei «als wieder in Kraft gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung
dieses Begehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des
Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder in Kraft gesetzt
werden
«die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutzrechte deutscher
Staatsangehöriger, die nach dem 16. Februar 1945 auf andere Wieso als durch
Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer oder durch Verzichterklärung erloschen
sind.
B. - Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953 das Begehren der VLW ab,
weil mit Bezug auf ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22.
April 1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer erloschenes
Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen sei.
C. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt die
VLW, das Patent Nr. 201 351 vom 7. September 1937 sei für die Zeit vom 7.
September 1945 bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen.
Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem Wortsinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erscheint die
Wiederinkraftsetzung eines Patentes für die Vergangenheit keineswegs von
vorneherein als ausgeschlossen. Aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens, wonach bei
Gutheissung des Antrags der Zustand wieder hergestellt wird, welcher bei recht
zeitiger Handlung eingetreten wäre, ergibt sich, dass die Inkraftsetzung
jedenfalls auch für die Vergangenheit Wirksam sein soll. Dass eine solche nur
für die Vergangenheit nicht gemeint sein könne. muss demnach aus ausserhalb
des Wortlauts liegenden Anhaltspunkten abgeleitet werden können.
Das ist in der Tat der Fall. So ist in erster Linie auf Art. 6 des Abkommens
hinzuweisen, wonach die Wirkungen des wieder in Kraft gesetzten Patentes nicht
eintreten gegenüber Dritten, die es nach dein Erlösehen in der Zeit zwischen
dem 10. Februar 1945 und dein 19. Juli 1952 in der Schweiz benützt haben
lediglich bei Weiterbenützung desselben haben solche Dritte gemäss Art. 8 des
Abkommens vom Tage der Wiederinkraftsetzung an dem Patentinhaber eine
Entschädigung zu entrichten. Angesichts dieser Regelung ist nicht ersichtlich,
welches Interesse an einer Inkraftsetzung ausschliesslich für die
Vergangenheit bestehen könnte. Art. 6 macht die Rechte der Mitbenutzung
während der Zeit, da das Patent erloschen war, entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin nicht vom Erfordernis des guten Glaubens abhängig. Hievon
wurde, wie das Amt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die Denkschrift
der Deut sehen Bundesregierung zum Abkommen (Beilage 5 zur Vernehmlassung)
ausführt, bewusst und absichtlich abgesehen, um der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass deutsche Schutzrechte in der Schweiz schon vor ihrem Erlöschen in
Benutzung genommen worden waren, weil man zunächst davon ausging, dass sie
gemäss dem Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946 liquidiert würden.

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Für den Lizenznehmer ist keine von Art. 6 und 8 des Abkommens abweichende
Regelung vorgesehen, und eine solche versteht sich auch, entgegen der Absicht
der Beschwerdeführerin, nicht von selbst denn auch für den Lizenznehmer war
das Patent erloschen. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführerin etwas zu ihren
Gunsten ableiten zu können aus den Bemerkungen der Botschaft des Bundesrates
zum Abkommen, S. 6 Ziff. 3, «Lizenzen». Die dortigen Ausführungen betreffen
lediglich die Frage des Inkrafttretens früher abgeschlossener Lizenzverträge
im Anschluss an die Wiederherstellung des Patentes für die Zukunft; mit dem
Schicksal des Lizenzvertrages während der Zeit, da das Patent vorübergehend
erloschen war, befassen sie sich dagegen nicht. Es wäre auch gar nicht
einzusehen, wieso der Lizenznehmer für die Vergangenheit Lizenzgebühren
schulden sollte, wo neben ihm jedermann in der Benützung der Erfindung frei
war und für diese vergangene Zeit nach Art. 6 und 8 des Abkommens auch bei
Wiederherstellung des Patents keine Entschädigung schuldet.
Wenn sowohl die bundesrätliche Botschaft als auch die deutsche Denkschrift zu
Art. 1 des Abkommens bemerken, dass Schutzrechte, deren gesetzliche
Höchstdauer abgelaufen ist, von der Wiederherstellung ausgeschlossen seien, so
bestätigen sie also nur eine Folgerung, die angesichts der getroffenen Ordnung
allein sinnvoll ist. Dieser übereinstimmenden Bestätigung der beiderseitigen
vertragschliessenden Behörden kommt übrigens bei einem Staatsvertrag
naturgemäss für die Auslegung schon an und für sich grösseres Gewicht zu, als
etwa Ansichtsäusserungen in Botschaften an die gesetzgebende Behörde zu einer
von ihr erst noch endgültig zu gestaltenden Gesetzesvorlage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 256
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 24. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 256
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. die Wiederherstellung gewerblicher...


Gesetzesregister
PatG: 17
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 17
1    Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1bis    Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54
1ter    Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55
2    Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56
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BGE Register
79-I-256
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