S. 245 / Nr. 44 Verfahren (d)

BGE 79 I 245

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953 i. S. Ryner gegen Zürich,
Regierungsrat.

Regeste:
Art. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichtsferien zu laufen
beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen.
Art. 34 OJ. La journée du 16 août n'entre pas en ligne de compte pour la
détermination du terme d'un délai ayant commencé à courir après les féries
judiciaires.

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Art. 34 CO. Il 16 agosto non entra in linea di conto pel calcolo d'un termine
che ha cominciato a decorrere dopo le ferie giudiziarie.

1.- Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 1953,
d.h. noch während den Gerichtsferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die
staatsrechtliche Beschwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben. Sie
ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der Beschwerdefrist des Art. 89
OG der 16 August nicht mitzuzählen ist.
Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich bestimmte Fristen in der
Zeit vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Hat eine Frist bereits zu
laufen begonnen, so wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie läuft
am 1 13. August weiter und endigt, wenn der letzte Tag der Frist auf den 15.
Juli fiel. am 16. August. vom Falle abgesehen wo auf diesen Tag ein Sonntag
oder vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt (Art. 32
Abs. 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis. das die Frist in Lauf setzt, in die
Ferien, so beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der
allgemeinen Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung einer Frist
der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Wenn das auch
gilt für eine Frist, die am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt,
zählt für die Berechnung der Frist der 16. August nicht.
Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der Norm von Art. 32 Abs. 1 OG
geführt hat, liegt darin, dass bei Mitzählung des Tages, an dem das den
Fristenlauf auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze erste Tag
zur Verfügung stände und sie daher um einen Teil der gesetzlichen Frist
gebracht würde. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die
Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen kann, wurde bei der
Revision des OG davon ausgegangen es genüge zur Wahrung der Frist, wenn die
Handlung innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und

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wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des SchKG und des EntG
abgeändert (Art. 165 , 169 Abs. 5 und 7 OG; Botschaft des Bundesrates zum OG S.
17). Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während der Ferien
ein, so trifft der Grund, der zu solcher Fristberechnung Anlass gegeben hat,
streng genommen nicht zu. Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und
damit des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kenntnis oder kann
doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann darauf nichts ankommen. Denn der
Gesetzgeber hat für diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu
erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet daraufhin, dass
ausnahmsweise für den Fristbeginn die allgemeine Norm von Art. 32 Abs. 1 OG
nicht Anwendung finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen
beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht, wo (§ 223 ZPO)
bestimmt wird, dass, wenn der Anfang der Frist in die Ferien falle, die Frist
mit dem Ende derselben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche
Entscheidungen Bd. 109 S. 216). Beim Fehlen einer besondern Norm gilt aber,
was allgemein für den Fristenlauf gilt, sodass auch für eine nach den Ferien
beginnende Frist der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein
Zweifel möglich, so ergäbe sich diese Auslegung aus dem Grundsatz, dass eine
prozessuale Vorschrift - über eine Fristbestimmung im Zweifel nicht einengend
auszulegen ist.
Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu laufen begann, d.h. der
16. August nicht mitzuzählen, so ist die erst am 15. September 1953 zur Post
gegebene Beschwerde noch rechtzeitig.
2.-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 245
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 09. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 245
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt, ist der 16...


Gesetzesregister
OG: 7  32  34  89  165  169
BGE Register
79-I-245
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