S. 23 / Nr. 4 Doppelbesteuerung (d)

BGE 79 I 23

4. Urteil vom 18. März 1953 i. S. Demarmels gegen Kantone Glarus. und G.

Regeste:
Steuerwohnsitz unselbständig erwerbender Personen, welche die arbeitsfreien
Tage nicht jede Woche, sondern nur in grössern Abständen (von 14 Tagen bis
einem Monat) beziehen können und diese regelmässig am Familienort verbringen.
Domicile fiscal du salarié qui a congé non chaque semaine, mais seulement une
011 deux fois par mois, et qui se rend alors régulièrement auprès des siens.
Domicilio fiscale del salariato che non ha congedo ogni settimana, ma soltanto
una o due volte al mese che passa regolarmente ove risiede la sua famiglia.

A. - Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre 1949 als Vorarbeiter am
Kraftwerkbau Marmorera. Bis anfangs November 1951 wohnte er mit der Familie in
Sur (GR). Damals übersiedelte er nach Näfels, wo die Familie im eigenen Hause
wohnt. Der Beschwerdeführer selbst arbeitete weiterhin in Marmorera und kehrt
nach seinen Angaben im Sommer alle 14 Tage und im Winter jeden Monat nach
Näfels zurück, um die arbeitsfreien Tage bei der Familie zu verbringen.
Für das Steuerjahr 1951 entrichtete der

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Beschwerdeführer die Steuern in Sur. Die Landessteuerkommission des Kantons
Glarus nahm die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.
Januar 1952 bezüglich der Veranlagungsperiode 1951/52 Mitwirkung seit dem 15.
November 1951 in Anspruch. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
erklärte jedoch mit Entscheid vom 5. September 1952 den Beschwerdeführer für
die Zeit vom 1. November 1951 bezüglich des Erwerbseinkommens und des
beweglichen Vermögens zur Hälfte im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde Sur
steuerpflichtig.
B. - Demarmels führt mit Eingabe vom 2. Oktober 1952 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrage, das Bundesgericht wolle
entscheiden, welchem der beiden Kantone die Steuerhoheit zustehe. Er führt
aus: Der Kanton Glarus habe sich trotz Kenntnis des bündnerischen
Steueranspruchs geweigert, auf seine Veranlagung vom 10. Januar 1952
zurückzukommen, sodass eine Doppelbesteuerung vorliege. Der Beschwerdeführer
sei als Vorarbeiter am Kraftwerkbau tätig, während die Familie (Frau und 2
Kinder) in Näfels im eigenen Hause wohnten. Wegen des Schichtwechsels der
Arbeit sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Näfels im Sommer nur alle 14
Tage, im Winter nur etwa alle 4 Wochen möglich. Da jedoch diese Verhältnisse
nicht erfreulich seien, habe der Beschwerdeführer nicht die Absicht, dauernd
im Kanton Graubünden zu bleiben. Falls er in der Nähe von Näfels eine
geeignete Stelle finden würde, würde er sie annehmen.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der
Beschwerde gegenüber dem Kanton Glarus. Er führt aus: Der Beschwerdeführer sei
wegen unbefriedigender Wohnverhältnisse von Sur nach Näfels zurückgekehrt und
betrachte seihe Arbeitsstelle in Marmorera nurmehr als vorübergehend. Er habe
daher seinen Wohnsitz in Näfels. Ein sekundärer Steuerwohnsitz könne in
derartigen Fällen ebenfalls nicht angenommen werden.

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Die Teilung der Steuerhoheit sollte auf diejenigen Pflichtigen beschränkt
werden, die in leitender Stellung tätig seien; dies auch im Interesse der
Einfachheit der Steuererhebung. Wenn für den ausserkantonalen Bauunternehmer
am Arbeitsort kein Steuerwohnsitz begründet werde, so könne auch der Arbeiter
nicht zur Leistung von Steuern am Arbeitsort verhalten werden. Ungleich mehr
als beim Unternehmer komme für den Arbeitnehmer dem Wohnort so überragende
Bedeutung zu, dass der wechselnde Arbeitsort daneben die Steuerhoheit nicht
beanspruchen könne. Der Wohnsitzkanton trage auch die staatlichen Lasten.
D. - Der Kleine Rat von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde
gegenüber diesem Kanton. Zur Begründung führt er aus: Der Beschwerdeführer sei
als Vorarbeiter für unbestimmte Zeit angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestehe
seit dem Jahre 1949. Auch die Bauzeit selbst sei nicht zum voraus bestimmt und
auf kürzere Dauer beschränkt. Überwiegende Beziehungen zum Familienort
fehlten, da der Beschwerdeführer nicht regelmässig jede Woche nach Näfels
zurückkehre. Wenn sich somit das allgemeine Domizil des Pflichtigen in Sur
befinde, so stehe dem Kanton Glarus das Recht der Besteuerung im Hinblick auf
den Wohnsitz der Familie in Näfels nur teilweise, nach der Praxis für die
Hälfte des Steuerobjektes zu. Wenn dem Kanton Graubünden nicht gestattet
werde, die Bau firmen zu besteuern, von denen die Werke erbaut würden (BGE 41
I 439
, Urteil vom 23. Dezember 1946 i. S. Oyex-Chessex), so sei es umso eher
gerechtfertigt, ihm für die Besteuerung der beim Kraftwerkbau beschäftigten
Arbeiter und Angestellten seinen gerechten Anteil zu überlassen.
E. - Auf Anfrage hin hat der Beschwerdeführer noch erklärt, er habe, abgesehen
von den jährlichen Ferien keine eigentlichen arbeitsfreien Tage; doch bringe
die Arbeitseinteilung automatisch hie und da solche Freitage mit sich. Er
könne es jedoch so einrichten, durch Arbeitsaustausch mit andern Vorarbeitern,
dass er im Sommer

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alle 14 Tage und im Winter jeden Monat am Samstag Mittag die Arbeitsstelle
verlassen könne, um die Arbeit am Montag-Abend bei Beginn der Schicht wieder
antreten zu können.
Die Bauunternehmung Castiletto erklärt, in der Regel sei es auch dem
Beschwerdeführer möglich, alle 14 Tage über das Wochenende nachhause zu
reisen. Verschiebungen seien möglich. Ausnahmsweise müsse er auch sonntags
arbeiten. Da im Stollen durchgehend, d. h. bei Tagschicht bis Samstag-Abend um
1800 und bei Nachtschicht bis Sonntag-Morgen um 0600 Uhr gearbeitet werde,
müsse der Beschwerdeführer sich jeweilen mit dem Vorarbeiter der Gegenschicht
verständigen. So könne es unter Umständen vorkommen, dass bis zum nächsten
Urlaub 3 Wochen vergehen. Wenn der Beschwerdeführer am Samstag Abend nachhause
gehen wolle, müsse er die Arbeit bereits um Mittag niederlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Unselbständig erwerbende Personen haben ihren Steuerwohnsitz bezüglich des
Einkommens und des beweglichen Vermögens sowie des Ertrages daraus dann, wenn
sie sich abwechselnd an mehreren Orten aufhalten, am zivilrechtlichen
Wohnsitz. Dieser befindet sich regelmässig dort, wo sich der unselbständig
Erwerbende zum Zwecke des Unterhaltserwerbs aufhält. Denn dieser Zweck ist an
sich dauernder Natur. Er vermag den Arbeitsort nur dann nicht zum Wohnort zu
machen, wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck des Unterhaltserwerbes am
Arbeitsort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend,
während einer bestimmten kürzeren Zeit verwirklicht werden kann, oder wenn der
Pflichtige zu einem andern als dem Arbeitsort stärkere Beziehungen unterhält.
Letzteres ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Pflichtige
regelmässig die Freizeit am Familienort zubringt (BGE 68 I 139, 69 I 79, 78 I
313
).
Die Bauunternehmung Marmorera ist kein

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Saisonbetrieb; die Arbeiten werden vielmehr das ganze Jahr über fortgesetzt
und dauern längere Zeit. Der Beschwerdeführer hat die Arbeit bei ihr auch
nicht selbst nur für vorübergehende kürzere Dauer, sondern für unbestimmte
Zeit übernommen und ist bereits seit dem Jahre 1949 daselbst tätig. Seine
Erklärung, er werde die Stelle aufgeben, sobald er in der Nähe des
Familienortes eine andere Arbeit finde, ändert hieran nichts. Es kann sich
vielmehr nur fragen, ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz im Hinblick auf
stärkere Beziehungen zum Familienort daselbst behalten hat.
Die Annahme des Steuerwohnsitzes am Familienort bei regelmässiger Rückkehr des
Pflichtigen dahin setzt voraus, dass die Arbeit die Rückkehr auch tatsächlich
ermöglicht. Wenn die arbeitsfreien Tage mit Rücksicht auf die Arbeit und deren
Einteilung vom Dienstpflichtigen nicht jede Woche, sondern wenn sie erst jede
zweite oder dritte Woche oder gar nur jeden Monat einmal bezogen werden können
und dann auch stets tatsächlich bezogen werden, so kann aus dem Unterbleiben
wöchentlicher Rückkehr nicht auf die Absicht dauernden Verbleibens am
Arbeitsort und damit auch nicht auf einen Steuerwohnsitz daselbst geschlossen
werden. Gleichwie es sich dann rechtfertigt, den Steuerwohnsitz dem
Familienort zuzuerkennen, wenn der Pflichtige, der sonst regelmässig jede
Woche an den Familienort zurückkehrt, zeitweise an einem vom Arbeitgeber
angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort
noch an den Familienort zurückkehrt, so ist es auch richtig, den Steuerort des
Familienwohnsitzes dann anzuerkennen, wenn die Arbeit dem Pflichtigen zwar
nicht jede Woche die Rückkehr zur Familie erlaubt, dieser aber immer dann,
wenn ihm solche Rückkehr tatsächlich ermöglicht wird, sich am Familienort
aufhält.
So verhält es sich aber hier. Vom Frühling bis zum Spätherbst wird bei der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wie übrigens auch im Winter, in zwei
Schichten

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von je 14 Tagen gearbeitet. Bei Tagschicht dauert die Arbeit am Wochenende
(Samstag) bis 1800 Uhr und wird am Morgen des Montags wieder aufgenommen. Da
jedoch die Post bereits vor 1600 Uhr wegfährt, ist eine Rückkehr nach Näfels
während der 14-tägigen Arbeitsschicht praktisch ausgeschlossen. Die Rückkehr
wird frühestens am darauffolgenden Sonntag möglich, weil die Nachtschicht erst
am Abend des folgenden Montags beginnt. Nochmals möglich wird sie am Schlusse
der 14-tägigen Nachtschicht, weil dann die Arbeit statt erst am Sonntag Morgen
bereits am Samstag Morgen um 0600 Uhr beendigt ist und die Tagschicht erst am
Morgen das folgenden Montags beginnt. Während des Winterbetriebes fällt
dagegen die letztere Heimreisemöglichkeit weg, weil die Nachtschicht dann erst
am Morgen des Sonntags zu Ende geht und die Rückkehr an den Familienort
praktisch nur jeden Monat einmal möglich wird.
Der Beschwerdeführer behauptet des bestimmtesten, dass er die Tage, die er
nach diesem Arbeitsplan zuhause verbringen könne, auch tatsächlich bei seinen
Angehörigen in Näfels zugebracht habe, d. h. im Sommer alle 14 Tage und im
Winter jeden Monat dorthin zurückgekehrt sei. Es besteht kein Anlass, die
Richtigkeit dieser Darstellung, die von keiner Seite bestritten wird, in
Zweifel zu ziehen.
Bei solcher Sachlage kommt aber dem Kanton Glarus nicht bloss ein sekundärer
Steuerwohnsitz der ständigen Familienniederlassung zu, sondern befindet sich
der Steuerwohnsitz auch des Pflichtigen selbst dort, sodass der Kanton
Graubünden zur Steuererhebung nicht befugt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht.
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Graubünden gutgeheissen und
festgestellt, dass dieser nicht befugt ist, den Beschwerdeführer zu besteuern.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Steuern sind diesem zurückzuerstatten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 23
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 18. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 23
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Steuerwohnsitz unselbständig erwerbender Personen, welche die arbeitsfreien Tage nicht jede Woche...


BGE Register
41-I-439 • 68-I-135 • 69-I-74 • 78-I-313 • 79-I-23
Stichwortregister
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