S. 152 / Nr. 27 Verfahren (d)

BGE 79 I 152

27. Urteil vom 10. Juni 1953 i. S. Steffen gegen Bäumlin und Obergericht des
Kantons Solothurn.

Regeste:
Art. 87 OG.
Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den Gläubiger einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge?
Art. 87 OJ.
Le refus de la mainlevée provisoire entraîne-t-il pour le créancier un
préjudice non réparable?

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Art. 87 OG.
Il rifiuto del rigetto provvisorio dell'opposizione porta seco pel creditore
un danno irreparabile?

Der Beschwerdeführer Gottfried Steffen leitete am 17. Dezember 1952 für den
Betrag von Fr. 5935.- nebst Zins Betreibung ein gegen Albert Bäumlin in
Zuchwil und verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf verschiedene
Urkunden provisorische Rechtsöffnung, wurde aber vom Gerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Kriegstetten und durch Urteil vom 13. Februar 1953 auch vom
Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Mit der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde ersucht Steffen, das obergerichtliche Urteil
wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür) aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 78 I 56)
galten die letztinstanzlichen Entscheide, durch welche die provisorische
Rechtsöffnung bewilligt oder verweigert wurde, als Endentscheide im Sinne von
Art. 87 OG. Im Urteil vom 18. März 1953 i. S. Feldmann (BGE 79 I 44 ff.), auf
dessen eingehende Erwägungen hier verwiesen wird, hat das Bundesgericht die
Frage neu geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der in einem
Zwischenverfahren der Betreibung ergangene Entscheid über die provisorische
Rechtsöffnung einen blossen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG
darstelle (BGE 79 I 45 Erw. 2). Ferner wurde in diesem Urteil entschieden,
dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Schuldner keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge habe,
während offen gelassen wurde, ob der Gläubiger, dem die provisorische
Rechtsöffnung verweigert wird, einen solchen Nachteil erleide (BGE 79 I 46
Erw. 3). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Falle.
2.- Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung bewirkt vor allem eine
Verlängerung des

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Zwangsvollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Betreibung fortsetzen
zu können, genötigt ist, Bestand und Umfang seines Anspruchs im Wege des
ordentlichen Forderungsprozesses (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG) feststellen zu lassen. Eine
Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischenentscheid stets zur Folge,
wenn er auf der Beantwortung einer Frage beruht, die, anders gelöst, das
Verfahren beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein bleibender Nachteil
liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht ein rechtlicher Nachteil, wie ihn
Art. 87 OG im Auge hat und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76,
314; 64 I 98, 68 I 168, 77 I 226; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 356). Die
durch die Einschaltung des ordentlichen Prozesses bedingte Verlängerung des
Betreibungsverfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil liegt sodann auch nicht
darin, dass der Gläubiger sich in diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des
Rechtsöffnungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Umfang seines
Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
bietet dem Gläubiger übrigens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung
des ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem Schuldner ja die
Aberkennungsklage offen steht, deren einzige Besonderheit gegenüber der
Forderungsklage nach Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG von der Frage des Gerichtsstandes abgesehen
in der Vertauschung der Parteirollen besteht (BGE 68 III 87, 71 III 92 //3)
Dagegen wird dem Gläubiger mit der Verweigerung der provisorischen
Rechtsöffnung die ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG
zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung zu verlangen oder, sofern
der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, die Aufnahme eines
Güterverzeichnisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner sich
während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven entäussert oder diese von
andern, ihm dann vorgehenden Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der

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Verlust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 87 OG darstellt, ist fraglich, weil danach nur Nachteile zu
berücksichtigen sind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und mit einiger
Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die später einmal
möglicherweise eintreten können (BGE 79 I 47). Diese Frage kann indessen offen
bleiben, da im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die
Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in dieser Beziehung nachteilig
sei für den Beschwerdeführer, denn er hat weder behauptet, er hätte im Falle
der Erteilung der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch gemacht,
noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass die Aktiven des Schuldners von
diesem beiseite geschafft oder von andern Gläubigern gepfändet würden.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 152
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 10. Juni 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 152
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 87 OG.Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den Gläubiger einen nicht...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 87
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
BGE Register
63-I-73 • 64-I-97 • 68-I-165 • 68-III-85 • 71-III-92 • 77-I-225 • 78-I-55 • 79-I-152 • 79-I-44
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
provisorische rechtsöffnung • frage • schuldner • bundesgericht • zwischenentscheid • entscheid • schuldbetreibung • zahl • sicherstellung • staatsrechtliche beschwerde • vorlegung • provisorische pfändung • aberkennungsklage • weiler • endentscheid • zins • forderungsklage