S. 127 / Nr. 31 Verfahren (d)

BGE 78 IV 127

31. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren gegen Julen und
Mitbeschuldigte und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.


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Regeste:
Art. 269 Abs. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein freisprechendes
Urteil ist nicht einzutreten, wenn die Verfolgung verjährt ist.
Art. 269 al. 1 PPF. Lorsque l'action pénale est prescrite, un juge. ment
libératoire n'est pas susceptible de pourvoi en nullité.
Art. 269 cp. 1 PPF. Se l'azione penale è prescritta, la sentenza di
assoluzione non può essere impugnata col ricorso per cassazione.

A. - Am 1. April 1950 wurde der Bevölkerung von Zermatt die mit Hilfe von
Matrizen vervielfältigte Verwaltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949
zugestellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind, reichte Alfred
Perren gegen die Mitglieder des Gemeinderates am 13. April 1950 Strafklage
wegen Ehrverletzung ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter
Bestrafung der Beklagten, deren Verurteilung zu Fr. 2000.- Schadenersatz und
Genugtuung und Veröffentlichung des Urteils.
B. - Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach die Beklagten frei und
wies die übrigen Begehren des Klägers ab.
Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung einlegte, bestätigte
dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es ging davon aus, die Voraussetzungen für
die Zulassung des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises seien
erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht abschliessend beurteilt
werden. Das sei aber nicht nötig, denn gemäss Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, dessen
revidierte

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Fassung als mildere Bestimmung angewendet werden müsse, sei der Beschuldigte
schon dann nicht strafbar, wenn er beweise, dass er ernsthafte Gründe hatte,
seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Diesen Beweis hätten die
Beklagten erbracht.
C. - Perren führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 26 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. BStP. Er
beantragt, das Urteil des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beklagten wegen Verleumdung und
übler Nachrede bestrafe, sie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung
einer Genugtuungs- und Schadenersatzsumme von Fr. 2000.- an den Kläger
verurteile und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten
anordne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Wenn das angefochtene Urteil, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
eidgenössisches Recht verletzte und aufgehoben werden müsste, könnte das neue
Verfahren vor dem Kassationsgericht nicht zur Verurteilung der Beklagten
führen, denn die Strafverfolgung dürfte wegen Verjährung nicht fortgesetzt
werden. Die Verwaltungsrechnung der Gemeinde Zermatt für 1949 ist als
Druckschrift im Sinne des Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB verbreitet worden; diese Bestimmung
gilt nicht nur, wenn eine Schrift mit den maschinellen Einrichtungen einer
Buchdruckerei hergestellt, sondern auch, wenn sie auf einem anderen die
Herstellung in einer grossen Anzahl von Exemplaren erlaubenden Wege
vervielfältigt worden ist, insbesondere mit Hilfe einer mit der
Schreibmaschine bearbeiteten Matrize (BGE 74 IV 130). Auch erschöpfen sich die
Verleumdung und die üble Nachrede, die der Beschwerdeführer den Beklagten
vorwirft, in dem Presseerzeugnis. Nach Art. 27 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB in der Fassung vom
21. Dezember 1937 verjährte daher die Strafverfolgung in einem Jahre seit der
Veröffentlichung der Druckschrift und gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB trotz
aller Unterbrechungen der Frist

Seite: 129
auf jeden Fall mit Ablauf von zwei Jahren, also am 31. März 1952.
Durch Abänderung der Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
und 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB gemäss Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar 1951, ist freilich die
ordentliche Verjährungsfrist auch für die mit der Druckerpresse begangenen
Ehrverletzungen auf zwei Jahre und die absolute Verjährungsfrist auf vier
Jahre verlängert worden (vgl. Art. 178
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1    Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
2    Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236
StGB). Wie das Bundesgericht schon
wiederholt entschieden hat, verjährt jedoch die unter altem Recht begangene
Tat nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue (vgl. Art. 337
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1    Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
2    Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236
StGB;
BGE 77 IV 206). Diese Ordnung greift auch im vorliegenden Falle Platz. Dass
die Vorinstanz den Freispruch der Beklagten unter Berufung auf neues Recht
(rev. Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB) begründet hat und nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine unter altem Recht begangene Tat nur entweder vollständig
nach altem oder vollständig nach neuem Recht (wenn dieses milder ist, Art. 2
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) beurteilt werden darf, nie teilweise nach der einen und teilweise
nach der anderen Rechtsordnung (BGE 68 IV 129), ändert nichts. Wenn das
angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage des Beschwerdeführers aufgehoben
würde, wäre die Frage gegenstandslos, ob die Tat materiell nach altem oder
nach neuem Recht beurteilt werden müsst, wenn die Strafverfolgung nicht
verjährt wäre. Wenn der Richter, wie es nach obigen Erwägungen nicht anderes
sein könnte, die Strafverfolgung auf Grund des alten Rechts als verjährt
erklärte, wäre somit das neue Urteil vollständig auf Grund alten Rechts
gefällt, widerspräche also der in BGE 68 IV 129 veröffentlichten
Rechtsprechung nicht.
Dem Beschwerdeführer fehlt somit ein von der Rechtsordnung anerkanntes
Interesse an der Beschwerde. Das Verfahren könnte, selbst wenn diese begründet
wäre, nicht zur Verurteilung der Beklagten führen, sondern nur entweder - je
nach der Ordnung des kantonalen Prozessrechts (BGE 72 IV 47) zum Freispruch
wegen Verjährung

Seite: 130
oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem gleichen Grunde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils für den
Beschwerdeführer unter Uniständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch
Genugtuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde nicht zu
rechtfertigen diese Bedeutung der Entscheidung läge ausserhalb des
gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeitsbeschwerde, die nur gegeben ist, um ein
im Ergebnis, nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössisches
Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75 IV 180, 77 IV 61 und dort
zitierte Urteile). Da die Verjährung jede weitere Strafverfolgung
ausschliesst, brauchen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser
zusammenhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht mehr einzulassen,
auch nicht als Beschwerdegegner auf eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei
Erlass des angefochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde
die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist unerheblich. Wohl hat der
Kassationshof in BGE 73 IV 14 ausgeführt, dass die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht
aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die
Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des
kantonalen Urteils ablöse. Allein das wurde gesagt in bezug auf Urteile,
welche Strafen aussprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich
bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine
Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht mit dem Antrag auf
Bestrafung eines Freigesprochenen die Strafverfolgung, die bisher zu keinem
Erfolg geführt hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentlichung
der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen sind, nicht mehr möglich.
2.- Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutgeheissen wird, kann auf sie auch
im Zivilpunkt nicht eingetreten

Seite: 131
werden der Streitwert der Zivilforderung beträgt weniger als Fr. 4000.- (Art.
277quater Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
, Art. 271 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof .
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 IV 127
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 03. Mai 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 IV 127
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 269 Abs. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil ist nicht...


Gesetzesregister
BStP: 26  269  271  277quater
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
178 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
1    Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235
2    Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236
337
BGE Register
68-IV-129 • 72-IV-47 • 73-IV-12 • 74-IV-129 • 75-IV-175 • 77-IV-206 • 77-IV-57 • 78-IV-127
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • strafverfolgung • kassationshof • verurteilung • genugtuung • bundesgericht • wallis • freispruch • gemeinde • vorinstanz • beschuldigter • kantonsgericht • entscheid • presse • richterliche behörde • antrag zu vertragsabschluss • kantonales rechtsmittel • schadenersatz • wahrheitsbeweis • buchdruckerei
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