S. 123 / Nr. 30 Ausverkaufsordnung (d)

BGE 78 IV 123

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.


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Regeste:
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen bestimmten
Warenvorrat beschränktes und als besonders vorteilhaft hingestelltes Angebot
eine den Ausverkäufen ähnliche Veranstaltung?
Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquidations. Une offre
limitée à un stock déterminé de marchandises et présentée comme
particulièrement avantageuse constitue-t-elle une opération analogue à une
liquidation?
Art. 1 cp. 1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta
limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come particolarmente
vantaggiosa costituisce un'operazione analoga ad una liquidazione?

A. - Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der Bowa A. -G., die in
Solothurn ein Textilwarengeschäft führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch
Inserat in der Solothurner Zeitung «1000 Dutzend Handtücher, rein Leinen, 45 x
88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure, schwere und sehr starke Qualität» zu
«nur Fr. 1.75» sowie «1 Posten Badkleider, reine Wolle, gute Passform» zu «nur
Fr. 15.90» an.
B. - Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern büsste Levy am 29. September
1951 in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947
über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit Fr. 50.-.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März 1952 eine
Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e
AO für anwendbar, sondern nahm an, Art. 1 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO sei verletzt und damit der
Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO erfüllt, da

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die Auskündigung den Eindruck erwecke, die angebotenen Artikel würden
besonders günstig liquidiert, es handle sich also nur um eine vorübergehende
besondere Kaufsgelegenheit.
C. - Levy führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf
Freisprechung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beauftragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO wird mit Busse oder Haft bestraft, wer
vorsätzlich eine unter diese Verordnung fallende, nicht bewilligte
Verkaufsveranstaltung öffentlich an kündigt oder durchführt oder entgegen der
Weisung der zuständigen Behörde nicht einstellt. Der Ausverkaufsordnung
unterstellt sind in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Ausverkäufe und
Ausnahmeverkäufe, d.h. Veranstaltungen des Detailverkaufs, bei denen dem
Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm
vorübergehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen
zukommen werden.
Als Hinweis auf eine vorübergehende, besonders günstige Kaufsgelegenheit hat
das Bundesgericht schon bei der Anwendung des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV auf die kantonalen
Ausverkaufsordnungen die Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Warenvorräte
bezeichnet (BGE 42 1 268, 46 I 333, 48 I 288, 52 I 289). Das Publikum wird
durch eine solche Auskündigung darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur
begrenzte Zeit dauere, nämlich bis zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte.
Damit bewirkt sie wie jede andere Ankündigung einer vorübergehenden, besonders
günstigen Kaufgelegenheit eine künstliche Steigerung der Kauflust, indem das
Publikum verleitet wird, die Gelegenheit auch für seine künftigen
voraussichtlichen Bedürfnisse zu benützen. Hierdurch wird für die betreffende
Zeit eine über den normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeigeführt und
der ordentliche Handel

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zurückgedrängt. Dazu kommt, dass die Ankündigung leicht unwahr sein kann und
dann zu einer Täuschung des Publikums führt. Diese Erwägungen (BGE 42 I 266)
treffen auch für die Auslegung der Art. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
und 2
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
AO zu. Sie führen dazu, die
Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Warenvorräte als Ankündigung eines
Ausnahmeverkaufs zu behandeln, wie das unter der Herrschaft der kantonalen
Ordnungen der Fall war. Das hat der Kassationshof in einem Urteil vom 29.
November 1949 i. S. Wartmann denn auch bereits insoweit getan, als er den
Vorbehalt «solange Vorrat» wenigstens ergänzend berücksichtigte.
2.- Im Inserat der Bowa A.-G. werden unter Angabe der Preise 1000 Dutzend
Handtücher und ein Posten Badkleider angeboten. Ob darin allein schon eine
Begrenzung des Angebotes auf einen bestimmten Warenvorrat im Sinne eines
Ausnahmeverkaufs zu erblicken wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Handtücher
werden zu «nur» Fr. 1.75 und die Badkleider zu «nur» Fr. 15.90 angeboten.
Damit werden die Angebote als besonders vorteilhafte Kaufsgelegenheiten
hingestellt, die aber auf den Vorrat von 1000 Dutzend Handtücher und den
vorhandenen Posten Badkleider beschränkt sei. «Nur» bedeutet hier nicht bloss
den bei allen Geschäftsreklamen üblichen Hinweis auf die billigen Preise,
sondern betont im Zusammenhang mit der mengenmässigen Begrenzung des Angebotes
die vorübergehende besondere Vergünstigung, die mit der Erschöpfung der
angegebenen Vorräte aufhöre.
Der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO ist daher objektiv erfüllt. Die
Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo hilft nicht. Wenn nach richtiger
Auslegung des Gesetzes die festgestellten - und im vorliegenden Falle übrigens
nicht bestrittenen und nicht bestreitbaren - Tatsachen den Tatbestand der
strafbaren Handlung erfüllen, ist das Gesetz anzuwenden, selbst wenn die
Tatsachen, wie es hier zutreffen mag, der Grenze zwischen erlaubtem und
unerlaubtem Handeln nahe sind. Der erwähnte Grundsatz, der dem kantonalen
Prozessrecht angehört

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sagt lediglich, dass der Richter in der Feststellung der Tatsachen
(Beweiswürdigung) seine Zweifel zugunsten des Angeklagten in die Waagschale
werfen solle (BGE 69 IV 152, 74 IV 145, 75 IV 6, 75 IV 155).
Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Beschwerdeführer den Ausnahmeverkauf
entsprechend dem Inserat durchgeführt oder ob er im Inserat die Unwahrheit
gesagt hat. Die Ankündigung eines nicht bewilligten Ausverkaufs oder
Ausnahmeverkaufs ist strafbar, auch wenn die Veranstaltung entsprechend der
Ankündigung durchgeführt wird. Das ergibt sich daraus, dass Art. 20 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.

lit. 1 AO nicht nur die Ankündigung. sondern auch die Durchführung unter
Strafe stellt.
Ob die Ankündigung mit der vom Beschwerdeführer sonst befugten Preisgestaltung
übereinstimmte. ist ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit
sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser Qualität auch sonst zu
den im Inserat angegebenen Preisen verkauft, wäre das Publikum durch die
Vorspiegelung einer vorübergehende, sonst nicht gewährten Vergünstigung
getäuscht worden. Man könnte sich in diesem Falle höchstens fragen, ob sich
der Beschwerdeführer nicht auch nach Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO zutrifft, würde
damit nichts geändert.
3.- Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt denn das
Obergericht stellt verbindlich fest Art. 277bis Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
BStP), dass der
Beschwerdeführer dolos gehandelt hat
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 IV 123
Date : 01. Januar 1952
Published : 30. Mai 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 123
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen bestimmten Warenvorrat...


Legislation register
AO: 1  2  20
BStP: 277bis
BV: 31
BGE-register
42-I-259 • 46-I-328 • 48-I-281 • 52-I-284 • 69-IV-151 • 74-IV-139 • 75-IV-154 • 75-IV-4 • 78-IV-123
Keyword index
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advertisement • host • court of cassation • stock • duration • cantonal remedies • spectator • contract conclusion offer • publishing • in dubio pro reo • sale • life • directive • meadow • director • federal court • doubt • pretence • question • forfeit
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