S. 66 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 66

12. Auszug aus dem Entscheid vom 24. April 1952 i. S. Freitag.


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Regeste:
Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein «absolutes
Existenzminimum» beschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung).
Il n'existe pas de minimum vital «absolu» a (intangible) en cas de saisie de
salaire exécutée en garantie d'une créance d'aliments.
Non esiste un minimo d'esistenza a assoluto a (intangibile) agli effetti del
pignoramento di salario per un credito di alimenti.

Der Rekurrent focht auf dem Beschwerdeweg eine in sein Existenzminimum
eingreifende Lohn-Pfändung für Unterhaltsbeiträge an. Das Bundesgericht weist
seinen Rekurs ab.
Aus der Begründung:
Vergeblich sucht der Rekurrent geltend zu machen, dass ihm nicht zugemutet
werden könne, Alimente für seine aussereheliche Tochter zu zahlen, weil es für
ihn schon schwer genug sei, mit seinem Verdienst für sich selber und seine
eheliche Familie zu sorgen. Wer neben der ehelichen Familie für aussereheliche
Kinder zu sorgen hat, darf diese nicht leer ausgehen lassen, auch wenn sein
Verdienst nicht ausreicht, um neben dem Notbedarf der ehelichen Familie die
Alimente für die ausserehelichen Kinder zu decken, sondern muss seinen
unzureichenden Verdienst mit diesen teilen, wie die Vorinstanz in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 74 III 6 und
dort zit. Entscheide) angenommen hat.
Aus dem Entscheide BGE 71 III 147 ff. (Nr. 37), den der Rekurrent im
kantonalen Verfahren angerufen hat, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Von
JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945 (N.
8 D f zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG, S. 203/04), wird freilich angenommen, das
Bundesgericht habe sich mit diesem Entscheid zu der seinerzeit von der
Aufsichtsbehörde

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Basel-Stadt vertretenen, in BGE 68 III 26 ff. abgelehnten Auffassung bekannt,
auch die Pfändung für Unterhaltsbeiträge dürfe nicht so weit gehen, dass der
dem Schuldner verbleibende Restbetrag zum Lebensunterhalt nicht mehr
ausreichen würde und der Schuldner gezwungen wäre, um Armenunterstützung
nachzusuchen, m.a.W. es sei dem für Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldner
zwar nicht das gewöhnliche Existenzminimum, aber doch wenigstens der Betrag
ungeschmälert zu belassen, den er benötige, um ohne Armenunterstützung
auszukommen («absolutes Existenzminimum). Das gleiche ist offenbar gemeint,
wenn in der von JAEGER/DAENIKER herausgegebenen Taschenausgabe der Erlasse
betr. Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl. 1950, mit Bezug auf die
Lohn-Pfändung für Alimente bemerkt ist, die Pfändungsmöglichkeit werde in BGE
71 III Nr. 37 eingeschränkt (N. 5 zu Art. 93, S. 47 unten). In jenem Falle
handelte es sich jedoch gar nicht um eine Lohn-Pfändung für
Unterhaltsbeiträge, sondern um die Pfändung von kleinen Haustieren (Ziegen,
Hühnern) für eine gewöhnliche Forderung, und stand nicht die Frage der
Unpfändbarkeit, sondern die Frage zur Diskussion, ob und unter welchen
Umständen eine die Unpfändbarkeitsvorschriften verletzende Pfändung trotz
Verspätung der Beschwerde aufzuheben oder auf das zulässige Mass zu
beschränken sei. Wenn in diesem Zusammenhang u. a. das öffentliche Interesse
an der Vermeidung der Armengenössigkeit des Schuldners in Betracht gezogen
wurde, so folgt daraus nicht, dass der für Unterhaltsbeiträge betriebene
Schuldner eher als der (im Sinne von Mt. 93 SchKG zu seiner Familie gehörende)
Allmentengläubiger davor zu bewahren sei, die öffentliche Unterstützung in
Anspruch nehmen zu müssen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 66
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 24. April 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 66
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein «absolutes Existenzminimum» beschränkt...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
68-III-26 • 71-III-147 • 74-III-6 • 78-III-66
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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