S. 12 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 12

4. Entscheid vom 5. Februar 1952 i. S. Chasan.


Seite: 12
Regeste:
Wer Wechselbetreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehren als
Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check mit dem Datum der
Ausstellung anzugeben. Wird ein dieser Angaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur
Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuldners
aufzuheben. sofern sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, dass der
Schuldner rechtzeitig auf andere Weise über den Forderungstitel orientiert
war. Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
/178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
SchKG.
Celui qui entend introduire une poursuite pour effets de change doit
mentionner dans la réquisition de poursuite, sous la rubrique titre de la
créance, l'effet ou le chèque en question ainsi que la date à laquelle il a
été créé. Si ces mentions font défaut dans le commandement de payer, celui-ci
doit être annulé à la demande du débiteur, à moins qu'il ne ressorte de toute
façon des pièces du dossier que le débiteur a été renseigné d'une autre façon
et en temps utile sur le titre de la créance. Art. 177/178 LP.
Colui che intende promuovere un'esecuzione cambiaria deve menzionare nella
domanda di esecuzione, quale titolo di credito. la cambiale o il chèque di cui
si tratta, come pure la data dell'emissione. Se queste indicazioni non
figurano sul precetto esecutivo, esso dev'essere annullato a richiesta del
debitore, a meno che risulti senz'altro dagli atti d'egli è stato informato in
altro modo e in tempo utile sul titolo del credito. Art. 177/178 LEF.

A. - Zufolge Betreibungsbegehrens des H. Stutz-Loser stellte das
Betreibungsamt Bern dem Boris Chasan am 15. Januar 1952 einen Zahlungsbefehl
für die Wechselbetreibung (mit dem Formular Nr. 46 b) zu. Entsprechend den
Angaben des Betreibungsbegehrens war die Forderung auf Fr. 400.- nebst Fr.
13.05 Protestkosten beziffert. In der Rubrik «Forderungstitel (Wechsel oder
Check) nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles» war (wie im
Betreibungsbegehren unter «Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der
Schuldurkunde») bemerkt: «für eine à conto Zahlung an diverse
Warenlieferungen».
B. - Mit Beschwerde vom 18. Januar 1952 verlangte Chasan die Aufhebung dieses
Zahlungsbefehls, weil er den Vorschriften über die Wechselbetreibung nicht
entspreche. Diese Betreibungsart sei nur für Forderungen zulässig, die

Seite: 13
sich auf einen Wechsel oder Check gründen. Der vorliegende Zahlungsbefehl
nenne aber gar keinen Wechsel oder Check (nebst Datum der Ausstellung und des
Verfalles, taut der betreffenden Rubrik des Formulars Nr. 46).
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 25. Januar 1952 ab,
aus folgenden Gründen: Der Zahlungsbefehl hätte richtigerweise die vom
Schuldner vermissten Angaben enthalten sollen. Deren Fehlen vermag jedoch die
Beschwerde nicht zu rechtfertigen, wenn die übrigen Angaben ihn hinreichend zu
orientieren vermochten, wie in BGE 58 III 1 entschieden wurde. Diese
Voraussetzung ist erfüllt; denn dem Zahlungsbefehl war zu entnehmen, dass die
Betreibung auf einen Wechsel oder Check gegründet wurde, der für eine à conto
Zahlung an diverse Warenlieferungen ausgestellt worden war. «Ob Wechsel oder
Check sowie das Datum der Ausstellung und des Verfalls konnte Chasan auf dem
Betreibungsamt in Erfahrung bringen, was für ihn zumutbar war, da der Wechsel
oder Check gemäss Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG dem Betreibungsamt zu übergeben ist, was hier
geschah, indem der Wechsel, auf den sich der Gläubiger beruft, während der
Rechtsvorschlagsfrist auf dem Betreibungsamt zur Einsichtnahme auf lag.»
D. - Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner ist nach
Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG die Wechselbetreibung zulässig «für Forderungen, die sich auf
einen Wechsel oder Check gründen». Demgemäss hat, wer Wechselbetreibung
anheben will, im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden
Wechsel oder Check anzugeben. Zu dessen Individualisierung gehört mindestens
die Angabe des Ausstellungsdatums, die denn auch Art. 67 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG
allgemein zur nähern Bezeichnung einer

Seite: 14
Forderungsurkunde verlangt. Dass unter dem Datum der Urkunde dasjenige der
Ausstellung zu verstehen ist, entspricht der landläufigen Ausdrucksweise und
ist von der Rechtsprechung anerkannt (BGE 44 III 102). Im vorliegenden Falle
liess es der Gläubiger im Betreibungsbegehren an dieser unerlässlichen Angabe
fehlen, und das Betreibungsamt stellte gleichwohl einen Zahlungsbefehl für die
Wechselbetreibung zu, in dem es einfach die Angaben des Betreibungsbegehrens
über die Forderung aus dem kausalen Schuldverhältnis wiederholte. Statt dessen
hätte es das Betreibungsbegehren zur Verbesserung zurückweisen oder aber von
sich aus an Hand des ihm überreichten Wechsels die erforderlichen Angaben in
den Zahlungsbefehl aufnehmen sollen. Da Wechselbetreibung verlangt worden war,
kam nicht etwa die Einleitung einer ordentlichen Betreibung in Frage.
2.- Die kantonale Aufsichtsbehörde verkennt nicht die Vorschriftswidrigkeit
des vorliegenden Zahlungsbefehls. Sie hält aber dafür, der Schuldner beschwere
sich mit Unrecht darüber, da die vorhandenen Angaben des Zahlungsbefehls ihn
hinreichend über den in Frage stehenden Wechsel unterrichtet hätten. Dies kann
jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. BGE 55 III 1 betraf eine
ordentliche Betreibung, in der der Gläubiger, statt den Forderungsgrund
(nochmals) anzugeben, sich damit begnügte, zu erklären, es handle sich um die
Erneuerung der für die nämliche Forderung angehobenen frühern Betreibung Nr.
7991 (in der die Forderung genau bezeichnet worden war). Damit war, wenn auch
indirekt, der Gegenstand der neuen Betreibung eindeutig bezeichnet. Nicht so
im vorliegenden Falle, wo nicht auf eine frühere Wechselbetreibung hingewiesen
wird, die ihrerseits den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Angabe des
Forderungstitels entsprochen hätte. Von einer solchen frühern Betreibung ist
gar nicht die Rede, weshalb aus dem angezogenen Präjudiz nichts gegen die
Beschwerde hergeleitet werden kann. Der angefochtene Zahlungsbefehl

Seite: 15
weist nur auf das kausale Schuldverhältnis hin und nennt in keiner Weise die
wechselmässige Verpflichtung, auf die sich doch die Wechselbetreibung stützen
muss. Über diese für die Wechselbetreibung massgebende Verpflichtung fehlt im
Zahlungsbefehl jede Angabe.
3.- Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Der Schuldner
brauchte sich auf diese Wechselbetreibung, in der kein Wechsel genannt war,
nicht einzulassen. Er hatte Anspruch darauf, gleich durch den Zahlungsbefehl
über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden, und war nicht
gehalten, sich auf dem Betreibungsamte darüber zu erkundigen, ob dort (oder
bei der Depositenanstalt, Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
SchKG) ein mit dem Betreibungsbegehren
eingereichter Wechsel liege, und hinzugehen, um sich darüber zu vergewissern,
was für ein Wechsel geltend gemacht werde (und welche Art von
Wechselverbindlichkeit ihm gegenüber in Betracht komme). Die Frist von fünf
Tagen für den zu begründenden Rechtsvorschlag (Art. 178 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
SchKG) ist zu
kurz bemessen, als dass man dem Schuldner zumuten könnte, sie dazu zu
benutzen, sich diese grundlegende Kenntnis vorerst zu beschaffen, die ihm
vielmehr nach gesetzlicher Vorschrift der Zahlungsbefehl zu vermitteln hat.
4.- Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Protest
kosten und die Angabe des kausalen Schuldverhältnisses den Schuldner völlig
ins Bild setzten. Zu vermuten ist dies jedoch nicht, und es besteht keine
Veranlassung, im Beschwerdeverfahren der Frage nachzugehen, ob der Schuldner
auch wirklich auf die vorgeschriebenen Angaben angewiesen war. Dieses binnen
fünf Tagen einzuleitende, schnelle Verfahren (Art. 178 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
SchKG) eignet
sich gar nicht zu solchen Weiterungen. Es braucht auch nicht etwa dem
Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, sich zu einer solchen Beschwerde
vernehmen zu lassen und allfällige Beweismittel für sonstige Kenntnis des
Schuldners von den wesentlichen Grundlagen der Wechselbetreibung vorzulegen
oder zu

Seite: 16
nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch angehört werden müsste).
War es doch Sache des Gläubigers, den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu
übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat), sondern auch im
Betreibungsbegehren als Forderungstitel anzurufen.
Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Schuldner einer
nähern Orientierung gar nicht bedurfte oder dass sie ihm während der
Rechtsvorschlagsfrist noch so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass
er in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte eine andere
Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE 49 III 155, betreffend einen vom
Schuldner tatsächlich eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl als
«effet de change accepté bezeichnet worden war). Für einen solchen Sachverhalt
bieten jedoch die vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist dem
Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der Schuldner auf dem Amte
vorgesprochen und den Wechsel eingesehen hätte oder dass er sich auf andere
Weise über dessen Inhalt hätte unterrichten lassen.
5.- Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehren des Gläubigers war,
welches das Betreibungsamt zu seinem fehlerhaften Vorgehen veranlasst hat,
besteht kein zureichender Grund auszusprechen, das Betreibungsamt habe dem
verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren ohne neues Entgelt Folge zu
geben (Art. 17 des Geb.T.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung
Nr. 1004 des Betreibungsamtes Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen
Chasan) aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 III 12
Date : 01. Januar 1952
Published : 05. Februar 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 III 12
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Wer Wechselbetreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden...


Legislation register
SchKG: 9  67  177  178
BGE-register
44-III-102 • 49-III-155 • 55-III-1 • 58-III-1 • 78-III-12
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
payment order • debtor • [noenglish] • prosecution demand • prosecution office • check • question • knowledge • day • intention • prosecution for insolvency • reason of commitment • file • statement of reasons for the adjudication • duty to give information • publishing • labeling • prosecution for levy of execution • certificate • objection
... Show all