S. 87 / Nr. 14 Verfahren (d)

BGE 78 II 87

14. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 11. März 1952 i. S.
Wasserversorgungsgenossenschaft Bertiswil-Rothenburg gegen
Wasserversorgungsgenossensehaft Hellbühl.

Regeste:
Die Berufung an das Bundesgericht ist nicht zulässig gegen einen Entscheid
über eine Besitzesschutzklage, der dem Entscheid in einem allfälligen Prozess
über das Recht auf den Besitz nicht vorgreift (Art. 44 ff . OG).
Le recours en réforme au Tribunal fédéral est irrecevable contre un jugement
qui porte sur une action en protection de la possession et ne préjuge pas la
décision qui pourrait intervenir dans un procès portant sur le droit à la
possession (art. 44 et suiv. OJ).
Il ricorso per riforma al Tribunale federale è irricevibile contro una
sentenza che concerne un azione di protezione del possesso e non pregiudica la
decisione che potrebbe essere pronunciata in una causa riguardante il diritto
al possesso (art. 44 e seg. OG).

In einem Besitzesschutzverfahren entschied der Amtsgerichtspräsident von
Hochdorf am 16. November 1951 in Anwendung von Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB, die Beklagte sei
gehalten, die (von ihr mittels eines Schiebers gesperrte) Wasserleitung von
Rothenburg-Station nach Wahligen für das Wasser der Klägerin (die sie bis zur
Anbringung des Schiebers benutzt hatte) sofort freizugeben und in Zukunft jede
Abtrennung dieser Leitung vom Wasserleitungsnetz

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der Klägerin zu unterlassen. Die Justizkommission des luzernischen
Obergerichts hat diesen Entscheid am 20. Dezember 1951 bestätigt. Das
Bundesgericht tritt auf die Berufung der Beklagten gegen diesen Entscheid
nicht ein.
Begründung:
Die vorliegende, im summarischen Verfahren beurteilte Besitzesschutzklage
bezweckt nur die Wiederherstellung und Bewahrung eines frühern tatsächlichen
Zustandes. Der Entscheid über diese Klage greift dem Entscheid in einem
allfälligen Prozess über die Rechtmässigkeit des in Frage stehenden Zustandes
nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident hat denn auch in seinen Erwägungen der
Beklagten ausdrücklich das Recht vorbehalten, «ihre behaupteten Besitzes- und
Eigentumsverhältnisse auf dem ordentlichen Prozessweg abklären und feststellen
zu lassen.» Dass der Beklagten diese Möglichkeit gewahrt bleibt, ist
zweifellos auch die Meinung der Vorinstanz, die es abgelehnt hat, im
gegenwärtigen Verfahren die Frage zu erörtern, ob die Klägerin noch zur
Benutzung der Leitung nach Wahligen berechtigt sei oder nicht. Es handelt sich
also heute nicht um die endgültige, dauernde Regelung streitiger
zivilrechtlicher Verhältnisse, sondern nur um die einstweilige Wahrung der
Interessen der Klägerin. Ein Entscheid über Massnahmen provisorischer,
vorsorglicher Natur ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ein in einer
Zivilrechtsstreitigkeit ergangener Endentscheid und unterliegt daher nach Art.
44 ff . OG nicht der Berufung an das Bundesgericht (vgl. BGE 76 II 210 Erw. 7,
335, 77 II 281 Erw. 3 und dort zit. Entscheide). Die vorliegende Berufung ist
daher unzulässig. Soweit im Urteil vom 9. November 1943 i. S. Keller gegen
Gebr. Keller A. G. betr. Exmission über die Frage der «Berufungsfähigkeit» von
Besitzesschutzentscheiden beiläufig eine Auffassung geäussert worden ist, die
zu einem andern Schlusse führen könnte, kann daran nicht festgehalten werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 87
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 11. März 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 87
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die Berufung an das Bundesgericht ist nicht zulässig gegen einen Entscheid über eine...


Gesetzesregister
OG: 44  44e
ZGB: 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
BGE Register
76-II-202 • 77-II-279 • 78-II-87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beklagter • benutzung • bundesgericht • endentscheid • entscheid • frage • schutzmassnahme • summarisches verfahren • vorinstanz • wasser • zivilrechtsstreitigkeit