S. 445 / Nr. 77 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 445

77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1952 i. S. Böckli gegen
Konkursmasse Nachlass Mayer.


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Regeste:
Berufung.
Anforderungen an den Berufungsantrag; Verdeutlichung der Praxis zu Art. 55
Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1).
Fiduziarisches Rechtsgeschäft.
Gestaltung der Verhältnisse beim Tode des Fiduziars (Erw. 2-4).
Recours en réforme.
Exigences quant aux conclusions. Précisions au sujet de la jurisprudence
relative à l'art. 55 al. 1 lettre b OJ (consid. 1).
Acte fiduciaire.
Règlement des rapports en vue de la mort du fiduciaire (consid. 2-4).
Ricorso per riforma.
Requisiti relativi alle conclusioni chiarimenti circa la giurisprudenza
riguardante l'art. 55 , cp. 1, lett. b OG (consid. 1).
Atto fiduciario.
Regolamento dei rapporti in caso di morte del fiduciario (consid. 2-4).

A. - In Kreuzlingen bestand seit dem 20. November 1933 die Stiftung «Nova».
Sie war errichtet worden, um einen Teil des Vermögens der österreichischen
Familie K. sicherzustellen. Der Stiftungsrat beschloss am 21. Juni 1939, die
Stiftung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und seinem Präsidenten, Dr. Otto
Böckli, die Durchführung der Liquidation zu übertragen.
B. - Bereits im Mai 1939 hatte Emil A. Mayer, Vicedirektor der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich, beim Crédit Suisse in Lausanne ein Wertschriftendepot
mit Kontokorrent unter der Bezeichnung Nova-Fonds eröffnen lassen. Nach den
erteilten Instruktionen waren Dr. Otto Böckli und Mayer selber je einzeln
verfügungsberechtigt, und mussten sämtliche Korrespondenzen im Doppel
ausgefertigt, davon das Original an Dr. Böckli und die Kopie an Mayer
zugestellt werden. In den Nova-Fonds gelangten dann auch Werte aus der
aufgehobenen Nova-Stiftung. Woher die von Mayer ursprünglich eingelegten
Papiere stammten, ist nicht abgeklärt. Sicher aber ist, dass es sich beim
ganzen damaligen wie beim heutigen Titel- und Barbestand des Nova-Fonds um zu
Sicherungszwecken treuhänderisch übertragenes Vermögen der

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österreichischen Familie K. handelte, bzw. handelt. Die Verwaltung wurde
vorerst zur Hauptsache von Dr. Otto Böckli besorgt, der jeweilen bei
Anlageveränderungen oder bei sonstigen wichtigen Dispositionen sich von Mayer
beraten liess.
C. - Unterm 26. Mai 1941 erteilte Dr. Otto Böckli seinem Sohne Erich die über
den Tod hinaus gültige Ermächtigung, über das Depot und Konto Nova-Fonds bei
der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne in jeder Hinsicht zu verfügen
und rechtsverbindlich da für zu zeichnen e. Am 8. Oktober 1942 richtete er an
den Crédit Suisse in Lausanne folgendes Schreiben:
«Betrifft Nova-Fonds.
Die Umstände veranlassen mich dafür zu sorgen, dass auch nach meinem Ableben
über das obgenannte Depot und Konto verfügt werden kann. Ich möchte deshalb
die Verfügungsberechtigung darüber meinem Sohne Erich Böckli in Kreuzlingen
einräumen. Ich bitte Sie das Nötige zu veranlassen.
Daraufhin schickte die Bank am 9 Oktober 1942 ein Vollmachtsformular «T»,
«établie en faveur de Monsieur Erich Böckli, l'autorisant à disposer librement
comme vous-même, des titres et espèces que nous conservons pour le compte de
Nova-Fonds», und ersuchte um Unterzeichnung durch Dr. Otto Böckli sowie durch
Mayer und Erich Böckli. Dr. Otto Böckli leitete das Dokument an Mayer weiter,
mit nachstehendem Begleitbrief:
«Meine Gesundheit hat eine ernste Erschütterung erfahren. Ich halte es deshalb
für angezeigt da für zu sorgen, dass die Verfügungsfähigkeit über Depot und
Konto Nova-Fonds bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne erhalten
bleibt. Ich möchte meinem Sohne Erich, der unsern beiden Freunden (Senior und
Junior) in W. bekannt ist und bereits besondere Beweise ihres Vertrauens
erhalten hat, bevollmächtigen. Sofern Sie damit einverstanden sind, bitte ich
5 je, beiliegendes Vollmachtsformular zu unterzeichnen und wieder an mich
zurückzusenden».
Mayer unterschrieb und antwortete, er sei mit der Massnahme «selbst
verständlich vollständig einverstanden». Vom 9. Oktober 1942 datiert ging die
ausdrücklich mit Wirkung über den Tod hinaus versehene Vollmacht an die Bank.

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Ebenfalls mit Datum vom 9. Oktober 1942 legte Dr. Otto Böckli schriftlich die
«Instruktionen für den Fall meines Todes» nieder. Darin heisst es unter Ziffer
14:
«Bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne befindet sich ein Depot und
Konto Nova-Fonds. Es betrifft Herrn K. in W. oder nach seinem Ableben seine
Tochter....
Ich werde veranlassen, dass Erich auch verfügungsberechtigt wird. Er kann
nötigen falls die Verwaltung fortführen.
Auch dafür kann ein Honorar von ca. Fr. 100 verrechnet und aus dem Konto in
Lausanne bezogen werden. Im Mai 1940 ist ein Teil dieses Depot an Herrn M. N.,
als Treuhänder gesandt worden. Es ist darüber zu wachen, dass dieses Vermögen
seinerzeit wieder Herrn K. oder seiner Tochter zur Verfügung gestellt wird. a
D. - Dr. Otto Böckli starb am 31. Dezember 1942. Von nun an wurde der
Nova-Fonds praktisch durch Dr. Erich Böckli verwaltet, der weiterhin die
Verbindung mit Mayer aufrecht hielt und namentlich in banktechnischen Belangen
dessen Rat einzuholen pflegte. Vom Crédit Suisse erging noch am 14. Januar
1946 eine Bescheinigung über die getroffene Ordnung der Handlungsbefugnisse
durch ein Schreiben an Dr. Erich Böckli, in dem zu lesen steht:
«Nous avons l'honneur d'accuser réception de votre lettre du il courant et
vous remettons avec la présente, pour vos 'actes',
a) 1 COPIE de notre formulaire 'Spécimen de Signature signé le 12 mai 1939 par
M. le Dr. Otto Böckli, Kreuzlingen, et par Monsieur Emile A. Mayer, Zurich,
b) 1 COPIE de la procuration 'T conférée à vous-même le o octobre 1942, d'où
il résulte que les 3 prénommés sont autorisés à disposer valablement et
individuellement des avoirs de NOVA FONDS déposés auprès de nous.
Dagegen wies die Bank am 9. Dezember 1947 ein von Dr. Erich Böckli ausgestellt
es Affidavit betreffend norwegische Obligationen als ungenügend zurück mit dem
Bemerken, es sei nach den massgebenden Bestimmungen eine Stellvertretung nicht
zulässig und deshalb noch die Unterschrift «par l'une des personnes engageant
juridiquement la Nova Fonds» erforderlich. Dr. Böckli erbat und erhielt von
Mayer die Mitunterzeichnung. In seinem bezüglichen Brief vom 11. Dezember 1947
erklärte er u.a.:

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Da ich seinerzeit von Ihnen und von meinem Vater tatsächlich nur
bevollmächtigt worden bin und ich auch heute noch in keiner andern Funktion
auftrete, scheint mir der Standpunkt des Crédit Suisse vertretbar.
E. - Am 12. September 1949 starb Emil A. Mayer. Über seinen Nachlass wurde die
konkursamtliche Liquidation eröffnet und es wurden auch die im Nova Fonds
liegenden Vermögenswerte zur Konkursmasse gezogen (Inventar Nr. 1265-1267).
Nachdem ein Aussonderungsgesuch von der Konkursverwaltung mit Verfügung vom
30. Mai 1950 abgelehnt worden war, reichte Dr. Erich Böckli gegen die
Konkursmasse Nachlass Emil A. Mayer innert der Frist des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG Klage
ein über die Streitfrage
Ist die Eigentumsansprache, resp. das Gläubigerrecht des Klägers an den im
Konkurse des verstorbenen Emil A. Mayer vom Konkursamt Riesbach-Zürich zur
Konkursmasse geschlagenen Inventargegenständen Nr. 1265/1267 im
Schätzungswerte von Fr. 42265.- begründet?»
Das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im beschleunigten Verfahren) und das
Obergericht des Kantons Zürich, dieses am 22. Februar 1952, fällten abweisende
Entscheide.
F. - Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage in vollem
Umfange gutzuheissen.
2. Eventuell: Es sei die Eigentumsansprache des Klägers und Appellanten zur
Hälfte zu schützen, d.h. es sei ihm, wenigstens in der Eigenschaft als
Rechsnachfolger seines Vaters, sowohl am Streitobjekt Titeldepot (z.Zt.
bestehend aus einer Obliation Eidg. Anleihe 3 ½%, Fr. 5000.- nom.) wie auch am
Streitobjekt Kontokorrent-Guthaben, welches sich per 30. Juni 1951 auf Fr.
37265.- belaufen hat, ein Anteil zu je 50% zuzusprechen und aus der
Konkursmasse Emil A. Mayer zu seinen Gunsten auszuscheiden.»
Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des obergerichtlichen Erkenntnisses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss BGE 71 II 32 entspricht der blosse Antrag auf «vollumfängliche
Gutheissung der Klage», wie ihn die

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Berufung hauptsächlich stellt, nicht den Erfordernissen des Art. 55 Abs. 1
lit. b OG. Die Praxis ist - im Einverständnis mit der II. Zivilabteilung -
dahin zu verdeutlichen, dass jedenfalls dann, wenn das Streitbegehren entweder
aus der Berufungsbegründung (vgl. den unveröffentlichten BGE vom 12. Dezember
1950 i. S. Riwisa A.-G. c. PLABAG) oder aus dem angefochtenen Urteil ohne
weiteres ersichtlich ist, ein auf Schutz dieses Begehrens lautender Antrag
genügen muss. Hier trifft das zu. Was unter «vollumfänglicher Gutheissung der
Klage» zu verstehen sei und wie demzufolge das Bundesgericht nach Meinung des
Klägers befinden soll, erhellt eindeutig aus dem Hauptantrag in Verbindung mit
Ingress und Dispositiv des obergerichtlichen Urteils, aber auch aus dem
Hauptantrag in Verbindung mit dem Eventualantrag, welcher die zur Hälfte
beanspruchten Vermögenswerte sachlich und masslich genau bezeichnet. Auf die
Berufung ist daher einzutreten.
2.- Nach den Angaben der Vorinstanz und auf Grund der ganzen Aktenlage steht
fest, dass Dr. Otto Böckli fiduziarischer Eigentümer des Nova-Fonfs-Vermögens
gewesen ist. Umstritten ist, ob Mayer neben Dr. Otto Böckli die Stellung eines
Fiduziars gehabt habe, und ferner ob der Kläger schon zu Lebzeiten seines
Vaters oder nach dessen Tod ebenfalls Fiduziar geworden sei. Beide
Vorinstanzen haben ersteres bejaht und letzteres verneint. In der
Gesamtbeurteilung gehen sie lediglich auseinander bei der erbrechtlichen
Behandlung des fiduziarischen Eigentums.
Das Bezirksgericht hält dafür, Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB sei nicht anwendbar. Angesichts
der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Fiduziant und Fiduziar und der
besonderen Rechtsnatur des fiduziarischen Eigentums könne dieses nicht durch
Gesetzesvorschrift auf die Erben des Fiduziars übergehen. Der Tod des
Fiduziars sei allgemein ein Beendigungsgrund für das fiduziarische Verhältnis.
Es bedürfe eines neuen fiduziarischen Geschäftes zwischen

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Fiduziant und Erben, damit das Eigentum auf sie komme. Treuhänder kraft
solcher Vereinbarung sei der Kläger nicht geworden, und als Erbe habe er keine
Rechte am Nova-Fonds erlangt. Dr. Otto Böckli und Mayer hätten zusammen eine
einfache Gesellschaft gebildet, mit dem Zweck treuhänderischer Verwaltung des
i In Nova-Fonds liegenden Vermögens. Durch den Tod Dr. Otto Böcklis sei die
Gesellschaft aufgelöst worden. Der rechnerische Anteil des Verstorbenen am
Treugut sei jedoch nicht an die Fiduzianten zurückgefallen, weil das dem Sinne
des fiduziarischen Geschäftes zuwiderlaufe, sondern dem bisherigen
Mitgesellschaft er Mayer angewachsen. Ungeachtet der Argumentation, mit der
das Bezirksgericht die Rechte am Treugut als nicht zur Erbschaft Dr. Otto
Böcklis gehörig erklärte. zählte es dann aber die Vermögenswerte des
Nova-Fonds beim Tode Mayers zu dessen von der konkursamtlichen Liquidation
erfasstem Nachlass.
Demgegenüber findet das Obergericht, wenn auch eine Treuhandschaft im Zweifel
als mit dem Tode des Fiduziars beendet anzusehen sei, gehe doch das
fiduziarische Eigentum zunächst an die Erben, die gleich dem verstorbenen
Fiduziar nur obligatorisch zur Herausgabe an den Fiduzianten verpflichtet
seien. Darum halte der Einwand des Klägers nicht stand, das fiduziarische
Eigentum sei mit dem Tode Mayers erloschen und gar nicht in die Konkursmasse
gefallen. Wie es sich mit der vom Bezirksgericht unterstellten
gesellschaftlichen Verbundenheit Dr. Otto Böcklis und Mayers und mit der
Anwachsung der Rechte des verstorbenen Fiduziars an den Mitfiduziar verhalte,
brauche nicht erörtert zu werden. Würde diese Auffassung abgelehnt, so wären
die Rechte Dr. Böcklis an dem gemeinsam mit Mayer innegehabten flduzjarischen
Eigentum zwar auf die Erben übergegangen. Aber der Kläger sei nicht
Alleinerbe, behaupte auch nicht eine Zuteilung des fiduziarischen Eigentums an
ihn und könne deshalb einen Anspruch darauf nicht ohne Mitwirkung der anderen
Erben geltend machen. Ausserdem hätte er, selbst als Berechtigter,

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nicht den eingeklagten Aussonderungsanspruch sondern es müsste das Verfahren
über Pfändung und Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftseigentum Platz
greifen. Im übrigen sei der Kläger nach dem Tode des Vaters lediglich als
Bevollmächtigter, und nicht als Singularsukzessor noch als neu berufener
Treuhänder aufgetreten.
3.- Im schweizerischen Recht ist das fiduziarische Geschäft als Sonderform des
Zuwendungsgeschäftes von Lehre und Praxis anerkannt. Jedoch fehlt eine
gesetzliche Regelung. Deswegen unterliegt das Treuhandverhältnis weitgehend
der rechtlichen Ausgestaltung durch den Richter.
Das Bundesgericht hat sich vor Jahren der Theorie des vollen Rechtserwerbs
durch den Treuhänder angeschlossen (BGE 31 II 109 f.). Bei dieser Anschauung,
welche die Eigenart des fiduziarischen Geschäftes in der Verbindung eines
allseitig wirkenden Übereignungsaktes mit einer obligatorischen
Verfügungsbeschränkung oder Rückgabeauflage erblickt, ist es seither geblieben
(BGE 71 II 100, 72 II 72, 282). Sie hat u.a. zur Folge, dass beim Tode des
Treuhänders das Treugut in den Nachlass gelangt. Darin liegt unbestreitbar die
Gefahr einer Vereitelung des mit der fiduziarischen Übertragung gesuchten
Zweckes. Es liesse sich fragen, ob eine solche Ordnung den gesteigerten
Bedürfnissen des wiftschaftlichen Verkehrs noch gerecht wird. Indessen
erübrigt sich heute eine Wiedererwägung des Grundsatzes. Auch wenn man ihn als
gegeben hinnimmt, so hindert das nicht, den Parteien die Freiheit zu
abweichender Vereinbarung einzuräumen. Das fiduziarische Rechtsverhältnis ist
getragen vom Vertrauen zwischen Fiduziant und Fiduziar. Normalerweise setzt
ihm der Tod des Fiduziars ein Ende. Gerade darum muss es erlaubt sein, während
der Dauer oder schon bei Begründung der Treuhand für ihre Erhaltung im Falle
des Ablebens des Fiduziars vorzusorgen. Das kann sowohl ausdrücklich wie
konkludent geschehen.

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Als dahingehende Willenskundgebung ist im allgemeinen die Ernennung mehrerer
Treuhänder zu verstehen. Gewiss wird diese Vorkehr vielfach mit
Nützlichkeitsüberlegungen persönlicher oder sachlicher Natur zusammenhängen.
Wo sich aber nicht aus Verabredung oder aus konkreten Umständen etwas
Gegenteiliges ergibt, darf die Gewährleistung des Fortbestandes der
Treuhandschaft beim Ausscheiden eines Treuhänders durch Tod zumindest als
mitbeabsichtigt vorausgesetzt werden. Mehrere Fiduziare sind durch den
Treuhandvertrag zu einer Gemeinschaft verbunden, welche sie zu
Gesamteigentümern des Treugutes macht. Das Recht eines jeden von ihnen geht
auf das Ganze. Es entspricht dem Wesen des fiduziarischen Geschäftes, daher
auch dem mutmasslichen Parteiwillen, dass beim Tod eines Treuhänders dessen
Rechte nicht auf die (dem Fiduzianten häufig unbekannten) Erben übergehen,
sondern den Mitfiduziaren anwachsen. Das gilt im englisch-amerikanischen Recht
als Norm (vgl. ZIMMERMANN, Die sachen-rechtlichen Beziehungen in der
rechtsgeschäftlich begründeten Treuhand nach englisch-amerikanischem Rechte,
S. 33). Die nämliche Ansicht wird für das österreichische Recht vertreten
(KLANG, Kommentar zum ABGB I/1 S. 1126 Ziff. 10). Das schweizerische Recht
lässt in den Vorschriften über das Gesamteigentum Raum für analoge Bestimmung
(Art. 654 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
ZGB).
Ein an sich taugliches Mittel um zu verhindern, dass die Treuhand dereinst am
Mangel des Vorhandenseins eines Treuhänders scheitere, ist weiter - sei es
statt oder neben anfänglicher Betreuung mehrerer Fiduziare - die Bestellung
eines Ersatztreuhänders. Ob diese, auf eine suspensiv bedingte
Treuhänderschaft hinauslaufende Massnahme schlecht weg angängig sei, kann
offen bleiben. Jedenfalls steht ihr nichts entgegen, wenn der Ersatztreuhänder
schon vor Eintritt der Bedingung tatsächlich und rechtlich in die Lage
versetzt wird, über das Treugut zu verfügen, und wenn der spätere
Eigentumsübergang an keine formellen Erfordernisse gebunden ist. Dem
Ersatztreuhänder

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obliegt es dann, bei erster sich bietender Gelegenheit seine Bereitschaft, die
Treuhandfunktionen auszuüben, zum Ausdruck zu bringen.
4.- Vorliegend stellen die kantonalen Gerichte ausschlaggebend darauf ab, dass
Mayer Mitfiduziar Dr. Otto Böcklis gewesen und der Kläger weder vor oder
unmittelbar nach dem Tode des Vaters, noch irgendwann vor dem Ableben Mayers,
Fiduziar geworden sei. Anhand der Prozessunterlagen wäre freilich auch eine
andere Betrachtungsweise möglich, sogar nicht weniger naheliegend. Indessen
ist die vorinstanzliche Würdigung, selbst wenn sie sich mit dem wahren
Sachverhalt deckt, für das Schicksal der Aussonderungsklage nicht
entscheidend.
Offensichtlich zielte das Bestreben aller Beteiligten darauf, die
Treuhandschaft am Nova-Fonds für so lange zu sichern, als es nach dem Zweck
des fiduziarischen Geschäftes geboten oder tunlich war. Schon die den
Fiduziaren und nachher dem Kläger verliehene Einzelbefugnis zur Verfügung über
das Treugut und die über den Tod der Vollmachtgeber hinausreichende Geltung
der Ermächtigung des Klägers sind Indizien, die nach jener Richtung weisen.
Dass Dr. Otto Böckli namentlich durch die Vollmachterteilung an den Kläger für
die ununterbrochene Aufrechterhaltung der Treuhand zu sorgen trachtete,
erhellt unmissverständlich aus seinen Briefen an die Bank in Lausanne und an
Mayer sowie aus seinen «Instruktionen» für den Todesfall. Die ungesäumte und
bedenkenlose Zustimmung Mayers zeigt, dass er vom gleichen Wunsche geleitet
war. Mag auch Dr. Böckli zur Bezeichnung und zur Durchführung seines Vorhabens
nicht immer die zutreffenden Ausdrücke verwendet und nicht den richtigen oder
doch nicht den einfachsten Weg gewählt haben, so ist angesichts der
unverkennbaren wirklichen Absicht dennoch diese zu beachten (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Die
Bemerkung im Schreiben an Mayer, der Kläger sei «unsern beiden Freunden in W.
bekannt» und habe «bereits besondere Beweise ihres Vertrauens erhalten»,
gestattet den (bei den engen

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Beziehungen zwischen Dr. Böckli und den Angehörigen der Familie K. sich
ohnehin aufdrängenden) Schluss, dass die Fiduzianten begrüsst worden und mit
dem Beizug des Klägers einverstanden waren. Endlich unterliegt es keinem
Zweifel, dass auch der Kläger gesonnen war, die Treuhandschaft den Anordnungen
des Vaters gemäss wenn nicht als direkter Nachfolger so wenigstens im
Bedarfsfalle anzutreten: hat er doch durch Mitunterzeichnung des Formulars «T»
die Ausstattung mit der Verfügungsmacht eines Treuhänders genehmigt (vgl. die
Schreiben der Bank vom 9. Oktober 1942 und vom 14. Januar 1946) und sich
praktisch auch als solcher betätigt.
Hievon ausgegangen muss nun im Sinne des früher dargelegten angenommen werden,
dass beim Tode Dr. Otto Böcklis dessen Rechte am Treugut nicht an die Erben
fielen, sondern Mayer anwuchsen, und dass die Ermächtigung des Klägers
gleichbedeutend mit der Bestellung einer Ersatztreuhänderschaft war, die
spätestens beim Tode des Überlebenden der beiden Vollmachtgeber wirksam werden
sollte. Diese auf der einheitlichen Willensmeinung der handelnden Personen
fussende Lösung ist mit den Feststellungen des Sachrichters so wenig im
Widerspruch, wie mit dem in den kantonalen Urteilen zu Ungunsten des Klägers
ausgewerteten Schreiben vom 11. Dezember 1947. Die Vorinstanzen haben
lediglich gefunden, der Kläger sei bis zum Ableben Mayers nicht fiduziarischer
Eigentümer des Vermögens im Nova-Fonds geworden, aber einen Eigentumsübergang
im Zeitpunkte, da Mayer als Treuhänder ausschied, gar nicht erwogen. Im
erwähnten Schreiben vom 11. Dezember 1947 sagte der Kläger allerdings, er sei
«seinerzeit... tatsächlich nur bevollmächtigt worden». Immerhin hatte er zuvor
das Affidavit allein unterzeichnet, sich also ursprünglich als zur Ausstellung
berechtigt betrachtet. Den Standpunkt der Bank, welcher seine Unterschrift
nicht genügte, bezeichnete er nicht etwa als richtig, sondern als anscheinend
«vertretbar», und er brachte mit der Wendung, «da... ich auch heute noch in
keiner anderen

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Funktion auftrete», zumindest für die Zukunft einen Vorbehalt an. Diesen
bestätigte er nach dem Tode Mayers, indem er sofort die eigentlichen
Treuhänderrechte anmeldete und im Prozess verfocht. Dass anderseits die
Fiduzianten, bzw. die durch das fiduziarische Geschäft Begünstigten, im Kläger
seit langem den die Stelle des verstorbenen Vaters einnehmenden Treuhänder
sahen, geht aus ihren Zuschriften an ihn hervor.
Alsdann könnte die anbegehrte Aussonderung höchstens mit Rücksicht auf den
Schutzanspruch gutgläubiger Dritter verweigert werden. Jedoch wurde ein
derartiger Einwand nicht einmal erhoben, geschweige denn belegt. Vielmehr
herrscht auch auf Seite der Beklagten völlige Klarheit darüber, dass die Geld-
und Titelwerte des Nova-Fonds wirtschaftlich fremdes Gut sind. Der Zugriff der
Konkursmasse entbehrt jeder inneren Rechtfertigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage geschützt, demzufolge die Eigentumsansprache des Klägers an den im
Konkurs des verstorbenen E. A. Mayer vom Konkursamt Riesbach-Zürich zur
Konkursmasse geschlagenen Inventargegenständen Nr. 1265-1267 als begründet
erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 445
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 23. September 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 445
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Berufung.Anforderungen an den Berufungsantrag; Verdeutlichung der Praxis zu Art. 55 Abs. 1 lit. b...


Gesetzesregister
OG: 55
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
ZGB: 560 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
BGE Register
31-II-105 • 71-II-32 • 71-II-99 • 72-II-67 • 78-II-445
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nova • tod • konkursmasse • fiduziant • erbe • lausanne • vater • eigentum • bundesgericht • vorinstanz • konkursamt • treuhandvertrag • stiftung • familie • unterschrift • brief • bewilligung oder genehmigung • richtlinie • englisch • zweifel
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