S. 193 / Nr. 38 Familienrecht (d)

BGE 78 II 193

38. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M. gegen
Einwohnergemeinderat Grellingen.


Seite: 193
Regeste:
Nichtigkeit der Ehe.
1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien, die im
medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen, bei der Anwendung von
Art. 97 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
und Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB einer solchen gleichzustellen?
2. Urteilsunfähigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB) wegen
psychischer Störungen, welche die normale Willensbildung hindern.
3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien und die
Urteilsunfähigkeit als «gehoben» anzusehen? (Art. 122 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB).
Nullité du mariage.
1. A quelles conditions des anomalies psychiques ne constituant pas une
maladie mentale dans le sens médical de l'expression doivent-elles être
assimilées à une maladie de cette nature pour l'application des art. 97 al. 2
et 120 ch. 2 CC?
2. Incapacité de discernement par l'effet d'une cause durable (art. 120 ch. 2
CC) résultant de troubles psychiques empêchant la formation normale de la
volonté.
3. Quand les anomalies assimilables à une maladie mentale et l'incapacité de
discernement doivent-elles être considérées comme ayant cessé? (art. 122 al. 2
CC).
Nullità del matrimonio.
1. A quali condizioni anomalie psichiche che non sono una malattia mentale nel
senso medico dell'espressione debbono essere parificate a una malattia di
questa natura per l'applicazione degli art. 97 cp. 2 e 120 cifra 2 CC?
2. Incapacità di discernimento per causa durevole (art. 120, cifra 2 CC)
risultante da perturbazioni psichiche che impediscono la normale formazione
della volontà.
3. Quando le anomalie assimilabili ad una malattia mentale e l'incapacità di
discernimento debbono considerarsi come cessate? (art. 122 cp. 2 CC).

A. - Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinderat Grellingen gegen die
seit dem 12. Oktober 1946 verheirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung
der Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau
und auf Feststellung, dass die Ehefrau

Seite: 194
das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht verliere. Das Amtsgericht Laufen
verneinte die vom Kläger angerufenen Nichtigkeitsgründe, erklärte die Ehe aber
in Anwendung von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB wegen Rechtsmissbrauchs nichtig und aberkannte der
Ehefrau den mit der Heirat erworbenen Personenstand.
Der Appellationshof des Kantons Bern, an den allein die Ehefrau appellierte,
sprach mit Urteil vom 31. August 1949 die Nichtigkeit der Ehe in Anwendung von
Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau aus und
stellte ebenfalls fest, dass die Ehefrau den mit dem Eheschluss erworbenen
Personenstand verliere.
Am 2. Februar 1950 hiess das Bundesgericht die Berufung der Ehefrau gegen
dieses Urteil dahin gut, dass es dieses Urteil aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies. In den Erwägungen stellte es fest, die Beklagte habe
das Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft und die ihr daraus erwachsenden
Pflichten verstanden und somit in intellektueller Hinsicht die für die
Eheschliessung nötige Urteilsfähigkeit besessen. Dass ihr die zur Ehefähigkeit
erforderliche Willensfreiheit gefehlt habe, sei durch die tatsächlichen
Feststellungen des Experten und der Vorinstanz nicht dargetan, doch sei der
Vorinstanz Gelegenheit zu geben, das Beweisverfahren in diesem Punkte noch zu
ergänzen. Ausserdem sei noch näher abzuklären, ob die - gemäss Gutachten im
medizinischen Sinne nicht geisteskranke - Beklagte mit psychischen Anomalien
behaftet gewesen sei, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere ihrer
Auswirkungen bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
und 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB einer
Geisteskrankheit gleichzustellen seien. Die Ehe auf Grund von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
nichtig zu erklären, habe die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, da man es nicht
mit einer blossen Scheinehe zu tun habe.
B. - Die Vorinstanz holte hierauf ein neues Gutachten ein. Der Experte, Prof.
Staehelin, der von sich aus noch Prof. Binder beizog, kam zu folgenden
Schlüssen:

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«a) Frau M. war im Zeitpunkt des Eheabschlusses nicht geisteskrank (im
medizinischen Sinn), jedoch mit psychischen Anomalien behaftet, die nach ihrer
Art und Schwere hinsichtlich der Ehefähigkeit einer eigentlichen
Geisteskrankheit gleichgestellt werden müssen.
b) Sie verfügte nicht über die zum Fassen des Entschlusses zur Eingehung der
Ehe notwendige Willensfreiheit, also nicht über die Fähigkeit, ihrer Einsicht
gemäss zu handeln.
c) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist sie nicht geisteskrank oder mit psychischen
Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichgestellt
werden müssen. Sie kann jedoch jederzeit bei neuen erheblichen innern oder
äussern Schwierigkeiten wieder solchen krankhaften Zuständen verfallen, welche
den Auswirkungen einer eigentlichen Geisteskrankheit entsprechen.»
Ergänzungsfragen des Gerichtes beantwortete der Experte dahin, dass die
Beklagte heute wie früher eine ausgesprochen psychopathische Persönlichkeit
von hysterischinfantilem Gepräge sei diese Anomalie sei angeboren, dauernd und
prinzipiell nicht heilbar; nur die Auswirkungen dieser abnormen Anlage seien
zur Zeit nicht mehr so stark und häufig, können sich aber jederzeit zur alten
Heftigkeit steigern die seelische Anomalie sei also nicht gehoben; selbst bei
günstigen äussern Umständen werde das krankhafte Wesen der heute 39jährigen
Beklagten voraussichtlich in der Abänderungs- und Involutionszeit wieder
stärker in Erscheinung treten; die hysterisch. Infantile Anlage der Beklagten
sei vererblich; man rechne in der Regel damit, dass durchschnittlich etwa 20 %
der Kinder einer solchen Psychopathin dieselben abnormen
Charaktereigenschaften aufweisen; deswegen sowie weil solche Psychopathinnen
gewöhnlich eine ungünstige Partnerwahl treffen und nie gute Mütter seien, sei
die Nachkommenschaft stark gefährdet.
Gestützt auf diese Feststellungen des Experten hat die Vorinstanz mit Urteil
vom 27. November 1951 die Ehe M. neuerdings nichtig erklärt. Das Klagebegehren
auf Aberkennung des durch die Heirat erworbenen Bürgerrechts hat sie dagegen
abgewiesen.
C. - Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Feststellungen des Experten über den Geisteszustand der Beklagten zur
Zeit der Eheschliessung, die die Vorinstanz sich zu eigen gemacht hat, haben
unzweifelhaft den Sinn, dass die Beklagte damals mit psychischen Anomalien
behaftet war, die nach der Art und Schwere ihrer Auswirkungen bei der
Beurteilung der Ehefähigkeit einer Geisteskrankheit gleichzustellen sind. Nach
dem Gutachten lag damals bei der Beklagten einer der schweren, lang. dauernden
Erregungs- und Depressionszustände vor, wie sie bei Psychopathen, in sehr
ähnlicher Weise aber auch beim Beginn einer eigentlichen Geisteskrankheit
vorkommen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte sich zu jener Zeit in
einem solchen Zustande befunden habe, ist tatsächlicher Natur, daher gemäss
Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
OG für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat daraus
mit Recht gefolgert, dass die Beklagte zur Zeit der Heirat im Sinne von Art.
120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB geisteskrank gewesen sei.
2.- Die Schlussfolgerung, dass der Beklagten die zur Eingehung der Ehe
notwendige Willensfreiheit gefehlt habe, begründet der Experte mit folgenden
Feststellungen: ihre Fähigkeit, sachlich und ruhig zu denken und einer klaren
Einsicht gemäss zu handeln, sei dauernd mehr oder weniger beeinträchtigt
gewesen; die Beklagte sei vor dem Eheschluss affektiv völlig zermürbt und
zerrüttet gewesen, habe hin und her geschwankt, sei verzweifelt, ratlos und
also nicht fähig gewesen, klar und sachlich zu überlegen, auf Grund dieser
Überlegung zu einem Entschluss zu kommen und diesen in die Tat umzusetzen sie
habe ohne das notwendige Mass ruhiger Überlegung, sondern unter dem stark
vorherrschenden Einfluss ihrer krankhaft veränderten und nicht mehr
beherrschbaren Affekte gehandelt; mehr oder weniger überrumpelt durch den
Ehemann, habe sie ja gesagt, ihre Zusage dann aber sehr rasch bereut; einem
Psychopathen in einem solchen Zustand der Verwirrung der Gefühle, des
Hinundhergetriebeuwerdens durch plötzliche,

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sich widersprechende Impulse könne die Fähigkeit der freien Willensbestimmung
nicht zuerkannt werden; die Frage, ob die Beklagte aus einem dauernden Grunde
willensunfrei gewesen sei, sei zu bejahen, weil sie an einer angeborenen
Störung leide, die zwar bis zu einem gewissen Grade gebessert, aber nicht
geheilt werden könne. Auf Grund dieser Feststellungen, die sie als zutreffend
würdigte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, die Beklagte sei beim
Eheschluss aus einem dauernden (d.h. nicht bloss vorübergehenden) Grunde
urteilsunfähig gewesen. Wer wie damals die Beklagte nicht imstande ist, bei
der Willensbildung gegenüber den von seinen Affekten ausgehenden Impulsen und
der Beeinflussung durch Dritte vernünftige Erwägungen in normaler Weise zur
Geltung zu bringen, ja dem Einfluss rasch wechselnder Gemütsregungen derart
ausgesetzt ist, dass er überhaupt keinen festen Entschluss zu fassen vermag,
verfügt nicht über die zur Eheschliessung notwendige Willensfreiheit.
3.- Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der
Eheschliessung im Sinne von Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB geisteskrank und aus einem
dauernden Grunde nicht urteilsfähig war, so bleibt die Frage zu prüfen, ob die
Urteilsunfähigkeit und die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien
heute im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB «gehoben» seien. Bejahenden falls kann
nach dieser Bestimmung die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern
Ehegatten verlangt werden, sodass dem Gemeinderat das Klagerecht abzusprechen
und die nur von dieser Behörde eingeleitete Klage abzuweisen ist.
a) Nach dem Gutachten ist die Beklagte heute nicht geisteskrank und auch nicht
mehr mit psychischen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen
Geisteskrankheit gleichzustellen wären. Ihre abnorme Anlage ist zwar immer
noch vorhanden, wirkt sieh aber eben nicht mehr wie eine Geisteskrankheit aus.
Die Beklagte ist seit einigen Jahren ruhiger geworden, zeigt den Willen, sich
ihrer Umgebung anzupassen, und vermag sich besser als früher zu

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beherrschen. Dass diese «wesentliche soziale Besserung» bleibend sei, ist
allerdings nicht sicher. Der Experte hält im Gegenteil für möglich, ja
wahrscheinlich, dass die psychopathische Anlage der Beklagten sich in den
kommenden Jahren wieder stärker auswirken werde. Trotz dieser Rückfallgefahr
müssen aber die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien im Sinne
von Art. 122 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB als gehoben gelten. Abgesehen davon, dass ungewiss
ist, in welchem Masse die Auswirkungen der bestehenden abnormen Anlage sich
wieder steigern werden, ist zu bedenken, dass die Verfolgung der Nichtigkeit
durch eine Behörde einen aussergewöhnlichen Eingriff in ein durch die
Verfassung garantiertes Persönlichkeitsrecht darstellt, und dass die
Gleichstellung gewisser psychischer Anomalien mit Geisteskrankheiten nicht im
Gesetz ausgesprochen, sondern durch die Praxis eingeführt worden ist. Es ist
daher am Platze, der Behörde (und Dritten, die ein Interesse im Sinne von Art.
121 Abs. 2 geltend machen) die Berufung auf eine Anomalie, die keine
eigentliche Geisteskrankheit darstellt, nur solange zu gestatten, als
Auswirkungen dieser Anomalie, die ihre Gleichstellung mit einer
Geisteskrankheit zu rechtfertigen vermögen, gegenwärtig sind. Solche
Auswirkungen zeitigt die Psychopathie der Beklagten heute nicht mehr. Soweit
sich die Klage auf den Nichtigkeitsgrund der Geisteskrankheit stützt, ist sie
also gemäss Art. 122 Abs. 2 abzuweisen. Der Umstand, dass die psychopathische
Anlage der Beklagten in einem gewissen Masse vererblich ist und sie als Mutter
ungeeignet macht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; denn die
seelische Anomalie, die bei der Beklagten heute noch vorhanden ist, lässt sich
deswegen nicht als Geisteskrankheit qualifizieren.
b) Die Frage, ob die Beklagte auch heute noch urteilsunfähig oder die bei der
Eheschliessung vorhanden gewesene Unfähigkeit gehoben sei, ist dem Experten
nicht gestellt und von ihm demzufolge auch nicht ausdrücklich beantwortet
worden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht befasst, weil sie die
Klagelegitimation des

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Gemeinderates mit der - unrichtigen - Begründung bejahte, dass die Beklagte
heute noch im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 geisteskrank sei. Das macht jedoch
eine neue Rückweisung nicht notwendig. Die Feststellungen, welche der Experte
und die Vorinstanz in anderm Zusammenhang getroffen haben, erlauben vielmehr,
heute schon einen endgültigen Entscheid zu fällen. Der Experte und ihm folgend
die Vorinstanz haben nämlich der Beklagten die Fähigkeit der freien
Willensbestimmung für den Zeitpunkt der Eheschliessung zur Hauptsache wegen
der Vorherrschaft krankhaft veränderter Affekte und wegen der übermässigen
Beeinflussbarkeit abgesprochen, in denen sich ihr damaliger schwerer
Erregungs- und Depressionszustand äusserte. Dieser Zustand ist heute gewichen.
Die Beklagte hat sich beruhigt und vermag sich besser zu beherrschen. Es darf
angenommen werden, dass bei ihr infolge dieser erheblichen Besserung auch die
Fähigkeit zugenommen hat, vernünftiger Einsicht gemäss zu handeln. Beim
Entscheid darüber, ob sie diese Fähigkeit heute hinsichtlich der Frage der
Eheschliessung bzw. des Bestehenlassens der geschlossenen Ehe in normalem
Masse besitze, ist zu berücksichtigen, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten
ist. Diese Vermutung hätte als widerlegt zu gelten, wenn das Fehlen der
Urteilsfähigkeit sicher nachgewiesen wäre oder doch eine jeden erheblichen
Zweifel ausschliessende Wahrscheinlichkeit dafür bestünde (BGE 74 II 205). So
verhält es sich hier nicht. Die Feststellungen des Experten über die bei der
Beklagten eingetretene Besserung sprechen im Gegenteil dafür, dass ihr heute
die Fähigkeit zugetraut werden darf, geleitet von sachlichen Überlegungen
einen Entschluss darüber zu fassen, ob sie die Ehe gelten lassen will oder
nicht. Auch die Urteilsunfähigkeit ist daher als gehoben anzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 193
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 19. Juni 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 193
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Nichtigkeit der Ehe.1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien, die im...


Gesetzesregister
OG: 63
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
97 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
BGE Register
74-II-202 • 78-II-193
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
annahme des antrags • beginn • begründung des entscheids • beklagter • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • ehe • ehegatte • eheschliessung • entscheid • erwachsener • examinator • frage • geisteskrankheit • gemeinderat • hauptsache • kenntnis • mass • mutter • nichtigkeit • psychisches leiden • psychopathie • rechtsbegehren • rechtsmissbrauch • sachverständiger • sprache • treffen • urteilsfähigkeit • verfassung • vermutung • vorinstanz • weiler • wille • wirkung • zweifel