S. 111 / Nr. 21 Familienrecht (d)

BGE 78 II 111

21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Mai 1952 i. S.
Bürgerliches Fürsorgeamt der Stadt Ba sei gegen Gamper.

Regeste:
Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 328 - 1 Chacun, pour autant qu'il vive dans l'aisance, est tenu de fournir des aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lorsque, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin.
1    Chacun, pour autant qu'il vive dans l'aisance, est tenu de fournir des aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lorsque, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin.
2    L'obligation d'entretien des père et mère et du conjoint ou du partenaire enregistré est réservée.442
. ZGB.
Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei Änderung der
Verhältnisse.
Gegenüber Geschwistern sind die Ansprüche von vornherein zeitlich zu
begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, dass alsdann
die in erster Linie unterstützungspflichtigen Kinder der unterstützten Person
zu Leistungen herangezogen wer den können. Vorbehalten bleibt eine neue Klage
gegen die Geschwister.

Seite: 112
Dette alimentaire entre parents. Art. 328 et suiv. CC.
L'obligation de fournir des aliments est en tout temps sujette à révision si
les circonstances se sont modifiées.
A l'égard des frères et soeurs les droits du créancier d'aliments doivent être
d'emblée limités dans le temps si l'on doit s'attendre à ce qu'à un certain
moment les enfants de la personne il entretenir et auxquels incombe en
première ligne l'obligation d'entretien seront en mesure de fournir les
prestations nécessaires. Demeure réservé le droit d'intenter une nouvelle
action contre les frères et soeurs.
Assistenza tra i parenti. Art. 328 e seg. CC.
L'obbligo di fornire alimenti à sempre soggetto a revisione in caso di
cambiamento delle circostanze.
Nei confronti dei fratelli e delle sorelle i diritti del creditore d'alimenti
debbono essere fin dall'inizio limitati nel tempo, se si deve aspettarsi che a
un certo momento i figli della persona da mantenere ai quali incombe in primo
luogo l'obbligo di mantenimento, saranno in grado di fornire le prestazioni
necessarie. Rimane reservato i diritto de promuovere una nuova azione contro i
fratelli e le sorelle.

Aus dein Tatbestand .-
A. - Das Bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Ba sei unterstützt die Bürgerin und
Einwohnerin Frau Louise Imm-Gamper. Der Ehemann lebt von ihr getrennt und ist
ausserstande, die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltsbeiträge zu
entrichten. Von den zwei Söhnen des Ehepaares lebt der eine zu weiterer
beruflicher Ausbildung in Paris. Der jüngere, Heinz Imm, geboren 1935, wohnt
bei der Mutter in Ba sei und steht seit dem April 1951 in einer
Bauschreinerlehre.
B. - Mit vorliegender Klage belangte das erwähnte Fürsorgeamt den in Felben
(Thurgau) wohnenden Beklagten, einen Bruder der unterstützten Frau Imm-Gamper,
auf Bezahlung von Fr. 1080.-, d.h. monatlich Fr. 135.- für die Monate Januar
bis August 1951 und auf Verpflichtung zu solchen monatlichen Leistungen für
die Zukunft.
C. - Während der Bezirksrat Frauenfeld die Klage in vollem Umfang schützte,
hiess der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde des Beklagten u.a.
dahin gut, dass er dessen Leistungspflicht zeitlich bis Ende 1952, eventuell
(d.h. längstens) bis zur Rückkehr des älteren Sohnes begrenzte.

Seite: 113
D. - Gegen diesen Entscheid hat das Fürsorgeamt Berufung eingelegt mit dem
Antrag auf Zusprechung der eingeforderten Unterstützungsleistungen auf
unbegrenzte Dauer.
Das Bundesgericht hat die Begrenzung der Leistungspflicht des Beklagten auf
Ende 1952 als unbegründet befunden, diese Pflicht aber doch nicht auf
unbegrenzte Dauer anerkannt, sondern auf einen andern Zeitpunkt begrenzt, in
folgender Weise:
... Ist also zur Zeit noch nicht zu überblicken, wann und in welchem Masse der
ältere Sohn der Frau Imm zu Unterstützungsleistungen wird herangezogen werden
können, so ist dagegen eine Änderung der Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt der Mündigkeit des jüngern Sohnes Heinz
Imm, geboren 1935, vorauszusehen. Dieser wird alsdann die Berufslehre beendigt
haben und sich selber durchbringen können. Ja, er wird wohl imstande sein,
etwas an den Unterhalt der Eltern beizutragen. Jedenfalls wird die Mutter
keinen unabweislichen Grund mehr haben, um seinetwillen in Ba sei zu wohnen.
Wie auch immer die Verhältnisse sich in jenem Zeitpunkte darbieten mögen,
steht eine beträchtliche, wenn auch nicht sicher die völlige Entlastung des
Beklagten von der Unterstützungspflicht gegenüber der Schwester in Aussicht.
Nun ist diese Unterstützungspflicht allerdings ohnehin der Clausula rebus sic
stantibus unterworfen, d.h. sie unterliegt jederzeit der Revision bei Änderung
der für die betreffenden Ansprüche der Frau Imm und deren Bemessung
erheblichen Verhältnisse. Doch bleibt das im vorliegenden Prozesse
auszufällende Urteil, wenn es auf unbegrenzte Zeit lautet, in Kraft, bis es
eben durch ein neues ersetzt wird. Die Revision geschieht auf Klage desjenigen
Teiles, der eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten herbeizuführen
wünscht. Kommt der Beklagte in den Fall, eine solche Änderung geltend zu
machen, so hat somit grundsätzlich er gegen die auf dem gegenwärtigen Urteil
beharrende Armenbehörde (an deren Sitz in Basel) auf

Seite: 114
Aufhebung oder Herabsetzung der ihm obliegenden Unterstützungsleistungen zu
klagen. Es erscheint nun aber nicht angebracht, ihm als bloss subsidiär
unterstützungspflichtigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus dergestalt in
die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Änderung der Verhältnisse zu
seinen Gunsten auf Ende 1955 nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist.
Liessen sich deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen, so wären
die Leistungen im vorliegenden Urteil dementsprechend abzustufen. Da dies
nicht möglich ist, muss der rechtlichen Stellung. des bloss subsidiär
unterstützungs pflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen
werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der Urteilswirkungen bis zum
voraussichtlichen Eintritt der neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die
fordernde Armenbehörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit etwelche
Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte) die sich auf diesen
Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende
Lage zu prüfen und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr einzunehmende
Haltung schlüssig zu machen haben. Sollte sie dabei Veranlassung finden, ihn
immer noch in irgend. welchem Masse in Anspruch zu nehmen, so wird es ihre
Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend aufzutreten.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 78 II 111
Date : 01 janvier 1952
Publié : 29 mai 1952
Source : Tribunal fédéral
Statut : 78 II 111
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB.Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der...


Répertoire des lois
CC: 328
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 328 - 1 Chacun, pour autant qu'il vive dans l'aisance, est tenu de fournir des aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lorsque, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin.
1    Chacun, pour autant qu'il vive dans l'aisance, est tenu de fournir des aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lorsque, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin.
2    L'obligation d'entretien des père et mère et du conjoint ou du partenaire enregistré est réservée.442
Répertoire ATF
78-II-111
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • frères et soeurs • dette alimentaire • mois • durée • thurgovie • mesure • mère • décision • conjoint • obligation d'entretien • prestation d'assistance • pouvoir d'appréciation • clausula rebus sic stantibus • incombance • tribunal fédéral • frauenfeld • apprentissage • conseil d'état