S. 263 / Nr. 39 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 78 I 263

39. Urteil vom 14. November 1952 i. S. Menk gegen Eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
Luxussteuer: Lavendelbeutelchen, welche dazu bestimmt sind, den Lavendelduft
auf Wäsche und Kleider zu übertragen, sind Luxuswaren im Sinne des
Luxussteuerbeschlusses (Anlage I: Parfümerien a, Zolltarifnummern 982/983).
Impôt sur le luxe: Les sachets de lavande destinés à parfumer les vêtements et
le linge sont des produits de luxe (arrêté instituant un impôt sur le luxe,
annexe I: Parfumeries a, Tarif douanier no 982 /983).

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Imposta sul lusso: I sacchetti di lavanda destinati a profumare gli abiti e la
biancheria sono dei prodotti di lusso (DCF istituente un'imposta sul lusso,
allegato I: «Articoli di profumeria, tariffa doganale n. 982/983).

A. - Der Beschwerdeführer füllt im Inland reine, natürliche Lavendelblüten in
Stoffbeutelchen ab und vertreibt die vollen Beutelchen unter der Marke
«Florestina». Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass diese Ware der
Luxussteuer unterliege; auf Einsprache hin hat sie an ihrem Standpunkt
festgehalten (Entscheid vom 14. März 1952). Sie stützt sich auf Gutachten der
Oberzolldirektion vom 21. November 1951 und 7. März 1952, wonach die
Florestina»-Beutelchen unter die Zolltarifuummern 982 983 fallen.
B. - Mit der Verwaltuugsgerichtsbeschwerde wird beautragt, die
Lavendelsäckchen «Florostina» als luxussteuerfrei zu erklären. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der von der Oberzolldirektion
vorgenommenen zollrechtlichen Zuteilung. Er macht geltend, dass er die
Lavendelblüten bei der Einfuhr nach der Tarifposition 966 zu verzollen habe.
Würden die Blüten statt in Stoffbeutel in Zellophantüten abgefüllt, so wären
sie als der Position 966 zugeordnet - nicht der Luxussteuer unterworfen. Es
sei nicht zulässig. sie dann als Luxuswaren zu behandeln, wenn sie in
Stoffbeutelchen verpackt sind. Es komme auf die Warengattuug, nicht auf die
Verpackung au. Mit der Einreihung der Lavendelblüten in die Position 966
anerkenne die Zollbehörde, dass sie nicht den «Parfümerien und kosmetischen
Mitteln» zuzuteilen seien. Mau verwende die Blüten allerdings zur Parfümierung
der in Schränken verwahrten Wäsche, doch seien sie auch als Mottenschutzmittel
geeignet, wie aus deutschen Handbüchern der Drogenkunde hervorgehe. Im
angefochtenen Entscheide werde zu Unrecht behauptet, dass die zollrechtliche
Zuteilung ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt Sei; das Gutachten der
Oberzolldirektion erkläre ja die Frage als entscheidend, ob die Sachets als
Riechkissen anzusprechen

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seien oder nicht. Eventuell sei ein Obergutachten der Zollrekurskommission
einzuholen.
C. - Die eidg. Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, falls an der Einreihung der streitigen Sachets unter die
Zolltarifnummern 982/983 festzuhalten sei; andernfalls sei sie gutzuheissen.
D. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist die Zollrekurskommission
um ein Gutachten gebeten worden. Sie führt aus (Bericht vom 23. Oktober 1952):
Wir werden uns ausschliesslich auf die Beantwortung der zolltarifarischen
Frage, ob die Lavendelbeutelchen 'Florestina'unter die Zolltarifnummern 982
/983 gehören, bzw. in welche andere Position des Zolltarifs sie einzureihen
seien, beschränken. Dagegen lassen wir die rein luxussteuerrechtlichen Seiten
der Angelegenheit, insbesondere den allfälligen Einfluss der im Kopf der
Rubrik Warengattung der Anlage I des Luxussteuerbeschlusses enthaltenen
Vorschrift, dass in Zweilelsfällen das amtliche Warenverzeichnis zum
Schweizerischen Gebrauchszolltarif massgebend ist, unberücksichtigt.
Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch nicht bestritten, dass der
Inhalt der in Frage stehenden Beutelchen, nämlich die getrockneten
Lavendelblüten, für sich allein betrachtet unter die Zolltarif-Nr. 966 fallen.
Getrocknete Lavendelblüten stellen eine Droge dar, indem unter diesem Begriff
vor allem auch getrocknete Naturprodukte wie Blüten, Blätter u.dgl. verstanden
werden. Drogen sind im Titel der Kategorie XIV des Gebrauchszolltarifs
ausdrücklich genannt. Innerhalb dieser Kategorie finden sieh in der
Überschrift der Gruppe der Rohstoffe (Nr. 966 /967) die Blüten namentlich
aufgeführt. Da die in Frage stehenden Lavendelblüten ganz und unverarbeitet
sind, trifft auf sie die Pos. 966, welche die Drogen mit diesen besondern
Eigenschaften zusammenfasst, zu.
Zu beurteilen sind aber im vorliegenden Fall nicht lose getrocknete
Lavendelblüten, sondern mit Lavendelblüten gefüllte Beutelchen aus bedrucktem
Stoff, die mit einer Baumwollkordel zugebunden und einer an der Kordel
befestigten Etikette versehen sind. Ein solches Lavendelsäckchen kann nur
unter die Tarif-Nr. 966 eingereiht werden, wenn es, gesamthaft betrachtet,
nicht eine Ware darstellt, auf die eine andere Position näher zutrifft. Die
Tarifgruppe 966 /967 soll gemäss ausdrücklichem Vorbehalt nur die im
allgemeinen Tarif nicht anderweit genannten Drogen umfassen.
Die Aufmachung der Lavendelbeutelchen Florestina weist eindeutig darauf hin,
dass es sich nicht einfach um verpackte Lavendelblüten handelt und
insbesondere die Blüten nicht dazu bestimmt sind, dem Beutelchen zum Zwecke
der Verwendung entnommen zu werden, sondern dass das gefüllte Beutelchen in
geschlossenem Zustande seine Funktion ausüben soll. Es wird, so wie es
vorliegt, in Wäscheschränke und -Schubladen gelegt werden, um auf deren Inhalt
Lavendelduft zu übertragen oder zum

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gleichen Zweck dafür die Kordelschlaufe - in Kleiderschränke und an
Kleiderbügel gehängt werden.
Der Rekurrent stellt diese Zweckbestimmung der Lavendelbeutelchen 'Florestina
nicht in Abrede, macht aber geltend, dass sie gleichzeitig auch als
Mottenschutzmittel dienten. Die Oberzolldirektion hat die Frage, ob
Lavendel-Sachets (Stoffsäckli mit natürlichen Lavendelblüten, ohne weitere
Zusätze) die Eigenschaft eines Mottenschutzmittels zugesprochen werden könne,
der J. R. Geigy A.-G. in Basel unterbreitet. Diese schreibt in ihrem Gutachten
folgendes:
Wir mussten anhand unserer Versuche feststellen, dass solche Lavendelsäcke
eine attraktive Wirkung auf Mottenraupen ausüben und sich die Motten in
solchen Säcken ansammeln und Wolle, die mit solchen Säcken in Berührung steht,
besonders intensiv zerstören.'
Dieser Befund wird I durch photographische Aufnahmen von den durchgeführt en
Versuchen eindrücklich belegt. Wie die Oberzolldirektion mitteilt, haben
Versuche der Firma Hildebrand-Bänziger, Lehr- und Musterungswerkstätte für die
Textilindustrie, St. Gallen, zum nämlichen Ergebnis geführt. Angesichts
derartiger Feststellungen können mit Lavendelblüten gefüllte Stoffsäckchen
nicht als Mottenschutzmittel anerkannt werden.
Dienen demnach die Lavendelbeutelchen 'Florestina' dem alleinigen Zweck, in
ihrer Umgebung den Lavendelblütenduft zu verbreiten und diesen auf Wäsche und
Kleider zu übertragen, so ist ihre Funktion diejenige einer Parfumerieware.
Parfümierten ist der Sammelbegriff für Erzeugnisse insbesondere auch aus
Pflanzenteilen hergestellte, die dazu bestimmt sind, einen Wohlgeruch zu
verbreiten. Parfümerien führt aber der Schweizerische Zolltarif in einer
eigenen Tarifgruppe, den Nummern 982/983, Parfümerien und kosmetische Mittel
synthetische Riechstoffe, besonders auf. In ihr sind Waren von einer
bestimmten Funktion, eben der Parfümeriefunktion zusammengefasst. Nicht die
Natur der Ware, sondern deren allgemeine Zweckbestimmung bildet bei diesen
Positionen die tarifrechtlich relevante Eigenschaft. Trifft auf eine Ware nach
ihrer Natur eine bestimmte andere Tarifposition zu, ist sie aber gleichzeitig
funktionsgemäss als Parfümerie anzusprechen, so bildet die Gruppe 982 /983
gegenüber der Tarifnummer, die der Natur der Ware entspricht, die speziellere
Norm. Auf diese Weise tarifrechtlich betrachtet stellt das Lavendelbeutelchen
'Florestina', weil es in der vorliegenden Aufmachung zum Parfümieren bestimmt
ist, nicht lediglich verpackte Lavendelblüten, sondern einen selbständigen
Parfümerieartikel dar.
Die Zollrekurskommission würde somit, wenn sie die Verzollung der
Lavendelbeutelchen 'Florestina zu beurteilen hätte, diese als Parfümerie in
die Tarifgruppe 982/983 einreihen.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die in den Anlagen I und Il
bezeichneten Waren. Die Anlagen nennen gewisse Warengattungen, deren allgemein
gehaltene Bezeichnungen durch den nebenstehenden

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Hinweis auf Zolltarifpositionen näher bestimmt werden.
Ob eine Ware Luxus wäre im Sinne des LStB sei oder nicht, hängt demnach - was
auch der Beschwerdeführer anerkennt - von ihrer zollrechtlichen Zuteilung ab
(BGE 70 I 295 E. 2 und weitere, amtlich nicht veröffentlichte Urteile, vgl.
Archiv für Schweiz. Abgaberecht Bd. 16, S. 300, Bd. 20, S. 310). Dem
entspricht es, dass in Streitigkeiten betreffend die Luxussteuer auf dem
Inlandumsatz, in denen die Antwort auf jene Frage zweifelhaft ist, die eidg.
Steuerverwaltung das Gutachten der Oberzolldirektion einzuholen hat (Art. 4
Abs. 2 LStB) und das Bundesgericht sich von der Zollrekurskommission beraten
zu lassen pflegt.
2.- Die Zollrekurskommission erklärt in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 1952,
dass sie die Lavendelbeutelchen «Florestina» als Parfümerie in die Tarifgruppe
982/983 einreihen würde. Sie widerlegt mit eingehender und einleuchtender
Begründung die Einwendung, die der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass
Lavendelblüten, für sich allein betrachtet, unter die Zolltarifnummer 966
fallen; ebenso die Behauptung, dass die mit solchen Blüten gefüllten Säckchen
als Mottenschutzmittel verwendbar seien. Das Bundesgericht hat keine
Veranlassung, sich von der Auffassung der in Zolltariffragen kompetenten
Rekursinstanz zu entfernen. Daraus folgt, dass die Lavendelbeutelchen
«Florestina» als Luxuswaren im Sinne des LStB anzusehen sind, da dieser als
solche in Anlage I auch die unter die Zolltarifnummern 982//983 einzureihenden
Parfümerien (mit gewissen Ausnahmen, welche hier nicht in Betracht fallen)
aufführt.
3.- Im Kopf der Rubrik «Warengattung» der Anlagen des LStB wird für
Zweifelsfälle auf das amtliche Warenverzeichnis zum Schweizerischen
Gebrauchszolltarif verwiesen. Die Zolfrekurskommission lässt den allfälligen
Einfluss dieses Hinweises unberücksichtigt, weil sie für sich jenem
Verzeichnis nur mit Einschränkungen verbindliche Kraft zuerkennt (vgl. I.
STEINER, Rechtsprechung der eidg. Zollrekurskommission, Vierteljahrsschrift
für schweiz.Abgaberecht

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Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober 1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre
hier für die Anwendung des LStB das amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen,
so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zugunsten des
Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des Verzeichnisses werden «gefüllte,
nicht zusammenlegbare Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm2
Oberfläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc.» den Tarifnummern 982,
983 zugewiesen. Hier handelt nach den nicht widerlegten Feststellungen im
Gutachten der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riechkissen.
4.- Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen Entscheide nicht, wie
behauptet wird, erklärt, die Einreihung der Lavendelbeutel in die
Zolltarifpositionen 982/983 sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt.
Vielmehr hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Positionen
gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Verwendungszweckes als Luxus wäre
im Sinne des LStB. Diese Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der
Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxus wäre im Sinne des Gesetzes
sei, ist nicht darauf abzustellen, ob diese oder jene Verwendungsart nach der
allgemeinen Verkehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht es ist
nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzählung der Luxuswaren im Gesetz
fällt. Der Zweck, für welchen eine Ware verwendet werden soll, ist für die
Luxussteuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es - durch
Verweisung auf die zollrechtliche Zuteilung und durch Aufstellung von
Ausnahmen - zulässt (Archiv Bd. 20, S. 310). Die Lavendelsäckchen «Florestina»
sind nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen kein Grund besteht,
in die Zolltarifpositionen 982/983 einzureihen, weil sie nach ihrer
Zweckbestimmung Parfümerien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge,
dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer unterliegen, da keine der
Ausnahmen zutrifft, welche in

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den Vorschriften über die Luxussteuer abschliessend aufgezählt sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 I 263
Date : 01. Januar 1952
Published : 14. November 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 I 263
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Luxussteuer: Lavendelbeutelchen, welche dazu bestimmt sind, den Lavendelduft auf Wäsche und Kleider...


BGE-register
70-I-293 • 78-I-263
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