S. 124 / Nr. 17 Staatsverträge (d)

BGE 78 I 124

17. Urteil vom 4. Juni 1952 i. S. Landis & Gyr A.-G. gegen H.W. Joens & Co.
und Justizkommission des Kantons Zug.

Regeste:
Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung der
angefochtenen Verfügung durch die Post (Erw. 1).
Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905:
Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob die Übereinkunft
im Verhältnis zu einem fremden Staate anwendbar ist (Erw. 3).
Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeutschen)
Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4).
Recours de droit public: Point de départ du délai de recours en cas de
notification postale de la décision attaquée (consid. 1).
Convention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative à la procédure civile.
Pouvoir d'examen du juge s'agissant de savoir si la convention est applicable
par rapport à un Etat étranger (consid. 3).

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Application de la convention par rapport à la République fédérale d'Allemagne
(Allemagne de l'Ouest) (consid. 4).
Ricorso di diritto pubblico: Inizio del termine di ricorso in caso di notifica
postale della decisione impugnata (consid. 1).
Convenzione dell'Aia, del 17 luglio 1905, in materia di procedura civile.
Competenza del giudice ad esaminare se la convenzione sia applicabile nei
confronti di uno Stato estero (consid. 3).
Applicazione della convenzione nei riguardi delle Repubblica federale tedesca
(Germania occidentale) (consid. 4).

A. - Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf erhob im Mai 1951 gegen die
Firma Landis & Gyr A.G. in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine
Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug. Die
Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der Klägerin, die in der
Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der
Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution von Fr.
10000.- aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich nicht auf Art. 17 der Haager
Zivilprozessübereinkunft berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der
Konvention gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat
nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre 1949 in zwei neue Staaten
mit eigener Verfassung, die «Bundesrepublik Deutschland i und die «Deutsche
demokratische Republik aufgeteilt. Von diesen Staaten sei keiner
Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch habe einer den Beitritt zur
Konvention erklärt, wie es Westdeutschland z.B. für die -Staatsverträge auf
dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die Konvention sei
übrigens auch deshalb nicht anwendbar, weil die den Mitgliedstaaten nach Art.
18 obliegende Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutschland
zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlassenen Devisenvorschriften
nicht möglich sei, womit die Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei.
Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht Zug das eidg. Justiz-
und Polizeidepartement, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef
der Justizabteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessübereinkunft

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im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland weitergelte, da diese Bestandteil
eines Vertragsstaates sei; zur Frage der Vollstreckung von Kostenentscheiden
in Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen.
Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsgesuch der Beschwerdeführerin
ab. Diese führte hingegen bei der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde,
wurde aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im wesentlichen folgender
Begründung abgewiesen
a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivilprozessübereinkunft im
Verhältnis zum heutigen, in die «Bundesrepublik und in die «Deutsche
demokratische Republik» aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei. Der
Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe, liege nicht beim
Richter, sondern beim Bundesrat, der nach Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV die
völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft wahre. Durch den bei in
eidg. Justiz- und Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die Frage
nach der heutigen Geltung der Konvention gegenüber Deutschland für den Richter
in verbindlicher Weise gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand
der Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Einheitsstaat
untergegangen, näher einzutreten. Es genüge, diesbezüglich auf den BGE 49 I
188
zu verweisen, der den anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes
anführe, dass Veränderungen in der Regierungsform und inneren Organisation
eines Staats grundsätzlich auf seine völkerrechtlichen Rechte und Pflichten
keinen Einfluss ausüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus den von
ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufheben. Inwieweit dieser Grundsatz
auf das heutige Deutschland anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in
zutreffender Weise ausgeführt.
b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Konvention sei
für die Schweiz im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil
schweizerische Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenverhältnisse

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nicht mehr vollstreckt werden könnten. Wenn auch nach der Lehre des
Völkerrechts die Möglichkeit bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen
wesentlich veränderter Verhältnisse loszusagen, so könne doch nicht von einem
jpso jure eintretenden Erlöschen gesprochen werden, ohne dass nicht dem
Vertragspartner der dahingehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt
werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündigungserklärung könne
aber nur durch einen Akt jenes Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit
durch die Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht anders
verhalte es sich für die daneben allenfalls in Betracht fallende Einstellung
des Vollzugs zum Zwecke der Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt
ausgehen, die über die Gestaltung der internationalen Beziehungen der Schweiz
zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest, dass weder eine
Rücktrittserklärung noch eine Retorsionsanordnung durch die zuständige
Bundesbehörde erfolgt sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des
jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f., 58 I 307 ff., 61 I 358
ff.).
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma
Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug
aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht:
a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die Bundesrepublik Deutschland
sei als Bestandteil des alten deutschen Reiches Vertragspartner der Haager
Zivilprozessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären und nicht
eine politische Behörde, weshalb der vom Kantonsgericht Zug eingeholte Bericht
der eidg. Justizabteilung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu
werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber, ob das alte deutsche
Reich untergegangen sei oder nicht. Eine richterliche Entscheidung darüber, ob
die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deutschen Reiches
und daher Vertragspartner der Konvention

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sei, liege bisher nicht vor; selbst die politischen Behörden hätten diese
Frage offen gelassen (BBl 1950 III 460). Die Anwendung des Grundsatzes, dass
Veränderungen in der Regierungsform und innern Organisation eines Staates die
Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht
aufheben (BGE 49 I 188), setze voraus, dass der alte Staat fortbestehe. Es
könne aber nicht zweifelhaft sein, dass das alte deutsche Reich als
Einheitsstaat untergegangen sei und dass aus den Trümmern zwei neue
selbständige Staaten entstanden seien, von denen keiner berechtigt sei, für
das ehemalige Reich zu handeln. Jeder dieser beiden Staaten schliesse sich
streng vom andern ab und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer.
Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention Vertragspartner zu
werden. Dass diese Überlegung richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass es
die Bundesrepublik Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen
Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu erklären, so u.a.
auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes (GRUR 1950 S. 411 ff.). Es sei
nicht einzusehen, weshalb die Sachlage gerade bei der Haager
Zivilprozessübereinkunft anders sein sollte.
b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich aus der Konvention ergebenden
Pflicht zur Vollstreckung von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als
Nichtvertragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. «Soweit sie dennoch in den
Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Besatzungsmacht daran
gehindert.» Die Anwendung der Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein
Entscheid des Landsgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle ausdrücklich
fest, dass die Konvention wegen des Besatzungsrechtes keine Gültigkeit haben
könne und dass ihrer Anwendbarkeit auch die alliierten Devisenvorschriften
entgegenstünden.
C. - Die Justizkommission des Kantons Zug und die beschwerdebeklagte Firma W.
H. Joens & Co. haben auf Vernehmlassung verzichtet.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Dr. Walther Müller in Zürich, durch eingeschriebenen Brief
zugestellt wurde, traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich ein,
konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den 3. Januar 1952 übergeben
werden, da sein Bureau am Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am
Mittwoch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Februar 1952 der Post
übergebene Beschwerde ist gleichwohl rechtzeitig. Massgebend für den Beginn
der 30-tägigen Beschwerdefrist ist die tatsächliche Zustellung des
angefochtenen Entscheids, nicht der Tag, an dem die Zustellung erfolgt wäre,
wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Domizil getroffen hätte. Dies
gilt nicht nur, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine
neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann, wenn eine
geringfügige Verzögerung in der Zustellung eintritt, weil der Adressat seine
Wohnung oder sein Bureau wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus andern
Gründen für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann keine
Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn allerdings nicht
hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66), erblickt werden; eine solche kommt nur in
Betracht, wenn der Adressat ohne Adressangabe längere Zeit oder mit der
Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist, wovon hier nicht die
Rede sein kann.
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justizkommission nehme zu
Unrecht an, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 17 der Haager
Zivilprozessübereinkunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung
für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechtbare Verletzung des Abkommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist
nicht nur anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer ein Widerspruch zur
Konvention eine Kaution auferlegt, sondern

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auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu Unrecht ablehnt, einem
Ausländer eine Kaution aufzuerlegen (nicht veröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 1942 i. S. Pentmann, vom 15. April 1946 i. S.
(Helvetia und vom 10. Juli 1947 i. S. Rümbeli).
3.- Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht befreit sei, hängt davon
ab, ob die Konvention im Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung
hat. Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der Entscheid hierüber
nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die
Justizkommission offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3 gelangt ist,
beruht auf einer zu engen Auslegung dieses Entscheids. Den politischen
Behörden allein steht es zwar zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären
oder zum Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen fremden Staat
anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu diesem einstweilen nicht mehr anwendbar
sei (BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage der
Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein fremder Staat Mitglied
der Konvention sei, so hat hierüber vorfrageweise der über die Kautionspflicht
entscheidende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in BGE 49 I 194
Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland trotz Änderung der Regierungsform und
tiefgreifender Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht
untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblieben sei. Ferner hat es
im nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 1942 i. S. Pentmann
festgestellt, dass das im letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien
entstandene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger Jugoslaviens und daher
auch nicht Mitgliedstaat der Konvention sei, wogegen es im nicht
veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1947 i. S. Rümbeli entschieden hat, dass
das nach Kriegsende wiederhergestellte selbständige Österreich als
Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im vorliegenden Falle vom
Richter vorfrageweise zu entscheiden,

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ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, in der sich
der Sitz der beschwerdebeklagten Firma befindet, Geltung hat.
4.- Diese Frage wäre zu verneinen, wenn Deutschland, wie es bis 1945 bestand,
als Staat untergegangen wäre und auf seinem Gebiete, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet
hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die hier in Frage
stehenden erlöschen mit dem Untergang des Staates und gehen nicht auf den
Gebietsnachfolger über (für die Staatennachfolge im allgemeinen: VERDROSS,
Völkerrecht Il. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zergliederung oder
Zerstückelung eines Staates insbesondere: MAX HUBER, Staatensukzession S.
174/75, STIER-SOMLO, Handbuch des Völkerrechts III. S. 117 in Verbindung mit
S. 72).
a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und auch die
Beschwerdeführerin gelten lässt, ist Deutschland nach der Kriegsniederlage von
1945 als Staat nicht untergegangen, sondern hat lediglich seine
völkerrechtliche Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die
völkerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch für internat. Recht
1949 S. 37 ff. und dort angeführte weitere Literatur; VERDROSS, Die
völkerrechtliche Stellung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der
westdeutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951, S. 129 ff.). Die
von Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge sind daher mit der
Kriegsniederlage nicht erloschen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 ff.). Der
Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die
Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung festgestellt, dass die
Schweizerisch-deutschen Verträge weiterbestehen, und hat dies in einem
Beschluss vom 24. Oktober 1947 inbezug auf das Schweizerisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 ausdrücklich bestätigt. Ebenso
haben die Schweizerischen Gerichte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der
Haager

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Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Obergerichts Zürich vom 1.
Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89; nicht veröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 15. April 1946 i. S. «Helvetia»).
b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staatsverträge massgeblichen
Verhältnisse hat die Gründung der westdeutschen Bundesrepublik Deutschland»
nichts geändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (Deutsches
Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) ist nach seinem Wortlaut nur eine
Übergangsordnung und soll nach der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen
westdeutschen Staat schaffen, sondern vielmehr den bisherigen, rechtlich fort
bestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorganisieren, der durch die
Besetzungsstaaten ermöglicht ist (SIMSON, Die staatsrechtlichen Grundlagen der
westdeutschen Bundesrepublik, ZSR 69 S. 67 ff.: BINDSCHEDLER a.a.O. S. 41 ff.,
VERDROSS a.a.O., Archiv für Völkerrecht Bd. 3 S. 136). Infolgedessen ist
anzunehmen, dass die früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge
im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 60 unter
Hinweis auf Art. 12:3 Abs. 2 des Grundgesetzes, der lediglich für die
Staatsverträge über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende
Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu schliessen sei, dass die in die
Kompetenz der früheren Reichsgewalt fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt
weiter gelten). Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung des
schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Juni 1874 im Verhältnis
zur Bundesrepublik Deutschland angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom
27. September 1950 i. S. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen, weshalb für
andere Verträge und insbesondere für die Haager Zivilprozessübereinkunft et
was anderes gelten sollte. Aus dein Verhalten der Schweizerischen oder
deutschen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Weitergeltung der
mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen Staatsverträge im Verhältnis zur
Bundesrepublik ableiten.

Seite: 133
Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepublik die Frage, ob nach
wie vor «Deutschland» oder nun an Stelle des Dritten Reiches die
«Bundesrepublik Deutschland» Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man sich mit der
Feststellung begnügte, dass dieser Staatsvertrag im Gebiete der Bundesrepublik
wieder in vollem Umfange angewandt werden könne (BBl 1950 III 458 ff.),
spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland abgeschlossenen
Staatsverträge. Durch Briefwechsel der beidseitigen Delegationschefs vom 2.
November 1950 wurde übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden
Staaten das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den gegenseitigen
Patent-, Muster- und Markenschutz «nach wie vor Geltung habe» (BBl 1950 III
468
). Bei den die Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Regierung
schliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (GRUR 1950 S. 411
ff.), handelt es sich nicht um neue Beitrittserklärungen, sondern um an die
übrigen Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete der Bundesrepublik wieder in
vollem Umfange anwendbar seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt
eingenommen hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für die
Bundesrepublik keine Geltung mehr, ist nicht dargetan; das von der
Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.
April 1951 geht davon aus, dass die Übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass
aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten erlassenen
Devisenvorschriften nur beschränkt durchführbar sei.
Dass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger mangelhafter Erfüllung der
staatsvertraglichen Pflichten durch einen andern Staat der Schweizerische
Richter Art. 17 der Haager Übereinkunft anzuwenden habe, solange keine
Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu

Seite: 134
zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betreffenden Staate erfolgt
sei, hat das Bundesgericht wiederholt mit eingehender Begründung entschieden
(BGE 49 I 198, 58 I 312, 61 I 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom 15. April
1946 i. S. «Helvetia»; vgl. auch BGE 77 I 50). Es besteht kein Grund, im
vorliegenden Falle von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht..
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 124
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 04. Juni 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 124
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung der angefochtenen Verfügung...


Gesetzesregister
BV: 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BGE Register
49-I-188 • 50-II-66 • 58-I-307 • 61-I-358 • 77-I-50 • 78-I-124
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deutschland • frage • bundesgericht • staatsvertrag • kantonsgericht • weiler • kostenentscheid • staatsrechtliche beschwerde • mitgliedstaat • bundesrat • entscheid • aufhebung • verfassung • bestandteil • verhalten • beschwerdefrist • stelle • beginn • archiv • tag
... Alle anzeigen
BBl
1950/III/458 • 1950/III/460 • 1950/III/468
SJZ
1946 S.89