S. 94 / Nr. 21 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 94

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S.
Allgöwer gegen Raggenbass.

Regeste:
Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.
1. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 2).
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der Verleumdung,
Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1).
3. Strafbarkeit eines beschimpfenden Werturteils, das an eine nicht
ehrverletzende Tatsachenbehauptung geknüpft wird (Erw. 2). Zulässigkeit des
Wahrheitsbeweises. Wann ist er erbracht? (Erw. 4).
Art. 177 CP.
1. Relation avec la liberté de la presse (consid. 3).
2. En quoi l'injure diffère de la diffamation et de la calomnie; protection du
sentiment de l'honneur (consid. 1).
3. Est punissable un jugement de valeur injurieux fondé sur une allégation qui
n'entame pas l'honneur de la victime (consid. 2). Preuve de la vérité. Quand
est-elle rapportée? (consid. 4).
Art. 177 CP.
1. Relazione con la libertà della stampa (consid. 3).
2. In che differisce l'ingiuria dalla diffamazione e dalla calunnia;
protezione del sentimento dell'onore (consid. 1).

Seite: 95
3. Punibilità di un giudizio di carattere ingiurioso fondato su di
un'allegazione che non offende l'onore della vittima (consid. 2). Prova della
verità. Quando è fornita? (consid. 4).

A. - Am 31. August 1949 erschien im Presseerzeugnis «Der schweizerische
Beobachter» ein Artikel, in welchem unter anderem ausgeführt wurde:
«Ein empörter Beobachterleser schreibt
Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Konstanz. Neben
religiösen und ethischen Gründen, die dagegen sprechen, müsste der Schweiz,
besonders dem Kanton Thurgau, wirtschaftlicher Schaden erwachsen. Während alle
Zeitungen ablehnende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom
Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von Kreuzlingen mit 30
zu O Stimmen das Spielkasino in Konstanz verurteilt, die Hotels und
verschiedene andere wirtschaftliche Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun
ausgerechnet der Bezirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die
Spielhölle an der Schweizergrenze. Man greift sich an den Kopf, ass ein
höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk Kreuzlingen
bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt sich gar in «Sie und Er»
photographieren und versucht mit allen seinen zahlreichen Verbindungen, das
Kasino durchzudrücken.
Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen
Kuh Schweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatthalters sanieren
soll. Höher hinauf geht es nicht mehr! Glücklicherweise hat das deutsche
Ministerium von Freiburg vorläufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht
erteilt. Nun gehen aber die Konstanzer Behörden, unterstützt von der Schweizer
Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle trotzdem
durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als «Geschicklichkeitsspiel»
darstellen, und der Entscheid falle daher in die Kompetenz des Stadtrates von
Konstanz. Nach neuesten Meldungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus
Freiburg eröffnet werden.
Da staunen wir tatsächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr, wenn wir über
den gleichen Herrn im «Tierfreund» lesen: ....»
B. - Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuzlingen, reichte am 20.
Oktober 1949 gegen Dr. Walter Allgöwer, Redaktor des «Beobachters», Strafklage
wegen Ehrverletzung ein.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beklagten frei. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Kläger die Sache
weiterzog, erklärte Allgöwer dagegen mit Urteil vom 4. Oktober 1950 der
Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
und 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB zu Fr. 80.- Busse.

Seite: 96
Das Appellationsgericht stellte fest, der Angeklagte habe den Nachweis nicht
erbracht, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf objektiv wahr sei.
Aus den vom Kläger eingelegten Bescheinigungen badischer Amtsstellen ergebe
sich im Gegenteil, dass dieser sich wiederholt gegen die Errichtung des
Kasinos ausgesprochen habe. Ueble Nachrede liege aber nicht vor, weil der
Vorwurf, jemand befürworte die Errichtung einer ausländischen Spielbank in der
Nähe der Schweizergrenze, den Ruf des Beschuldigten als eines ehrbaren
Menschen unangetastet lasse. Der Verfasser des Artikels habe sich indes nicht
damit begnügt dem Kläger seine Stellungnahme zum Spielbankprojekt vorzuhalten,
sondern er habe darüber hinaus behauptet, der Kläger propagiere die Spielhölle
an der Schweizergrenze und die Konstanzer Behörden versuchten, unterstützt von
der Schweizerautorität, die Spielhölle durchzudrücken. Man greife sich an den
Kopf, dass ein höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im
Bezirk Kreuzlingen beziehe, einen solchen Skandal unterstütze. Weiterhin werde
es als Skandal bezeichnet, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der
dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatthalters
sanieren solle. Höher hinauf gehe es nicht mehr. Diese Wendungen enthielten
mehr als den blossen Vorwurf, der Kläger habe sich für die Konstanzer
Spielbank eingesetzt, und wenn sie auch nicht geeignet seien, seine Geltung
als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, liege in ihnen doch ein Angriff auf
sein Ehrgefühl, seine subjektive Ehre. Dass diese Kränkung vom Verfasser
gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem Tenor des ganzen Artikels. Demgemäss
liege Beschimpfung vor.
C. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
. BStP mit
dem Antrage, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache
zur Freisprechung, eventuell zur milderen Bestrafung des Beschwerdeführers an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, wieso der

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Begriff der Ehre nach Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
vom Begriff der Ehre nach Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB
abweichen sollte. Es gebe nicht eine objektive und eine subjektive Ehre. Wenn
eine Aeusserung die persönliche Ehre des Angegriffenen, seinen Ruf als
ehrbarer Mensch, nicht antaste, müsse sie straflos bleiben; sie könne nicht
als Beschimpfung erfasst weiden. Zudem habe das Appellationsgericht den
Artikel aus dem «Beobachter» falsch ausgelegt. Er werfe dem Kläger nicht ein
skandalöses Verhalten vor; das Wort «Skandal» beziehe sich auf das
Spielbankprojekt, nicht auf das Verhalten des Klägers. Auch die übrigen
Wendungen des Artikels enthielten in etwas wechselnder Formulierung lediglich
den Vorwurf an den Kläger, dass er sich für die Spielbank eingesetzt habe. Es
seien Blüten einer scharfen polemischen Ausdrucksweise, hervorgerufen durch
die sittliche Empörung des Verfassers. Sie blieben im Rahmen zulässiger
politischer Kritik. Eine gewisse journalistische Würzung des Stils sei durch
die Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV) gedeckt. Eventuell wäre festzustellen, dass
eine Beschimpfung wesentlich leichter wiege, wenn man berücksichtige, dass das
Wort Skandal sich nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das
Spielbankprojekt beziehe.
D. - Raggenbass beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB ist wegen Beschimpfung strafbar, wer jemanden «in
anderer Weise», d. h. auf andere als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art,
«in seiner Ehre angreift». Art. 177 gilt also jedesmal dann, wenn die
ehrverletzende Aeusserung weder eine üble Nachrede nach Art. 173 noch eine
Verleumdung nach Art. 174 ist, sei es, weil der sich gegenüber einem Dritten
äussernde Täter dem Verletzten kein «unehrenhaftes Verhalten oder andere
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen» nachredet, d.h. keine
Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern bloss ein Werturteil fällt, sei es,
dass der Täter sich

Seite: 98
nur gegenüber dem Verletzten selbst äussert, wobei gleichgültig ist, ob er ihm
Tatsachen vorwirft oder über ihn nur ein Werturteil abgibt. Wird die
Aeusserung gegenüber einem Dritten getan, so schädigt oder gefährdet sie vor
allem den Ruf des Verletzten. Aeussert sich der Täter dagegen nur gegenüber
dem Verletzten selbst, so kann nur dessen Ehrgefühl getroffen werden. Die Rüge
des Beschwerdeführers, das Gesetz kenne nicht zwei Ehrbegriffe, eine objektive
und eine subjektive Ehre, ist somit unbegründet. Was der Beschwerdeführer als
«objektive» Ehre bezeichnet, ist der Ruf im Sinne der Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB,
die «subjektive» Ehre dagegen, wie die Vorinstanz sie nennt, ist das
vorwiegend durch Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB geschützte Ehrgefühl des Verletzten selbst.
Diese Unterscheidung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nicht, wonach Art. 173 und 174 nur die persönliche Ehre, die Geltung als
ehrbarer Mensch, nicht auch die Geltung als Künstler, tüchtiger Berufsmann
usw. schützen (vgl. BGE 76 IV 28 und dort zitierte Urteile). Damit ist bloss
gesagt, welcher Ruf geschützt sei, nicht auch, dass die Verletzung des
Ehrgefühls nicht unter das Gesetz falle. Die erwähnte Rechtsprechung lässt
sich auch auf das Ehrgefühl anwenden. Nur das Gefühl, ein achtbarer Mensch,
nicht auch das Gefühl, ein Künstler, ein tüchtiger Berufsmann usw. zu sein,
geniesst den Schutz der Art. 173 ff.
2.- Der Artikel im «Beobachter» stellte die (unwahre) Tatsachenbehauptung auf,
der Beschwerdegegner habe sich für ein Spielkasino in Konstanz eingesetzt.
Dieser Vorwurf ist nicht ehrverletzend. Allein der Artikel ging unverkennbar
darauf aus, durch ein an die erwähnte Behauptung geknüpftes Werturteil den
Beschwerdegegner als Mensch herabzusetzen. Das ist so wahr, dass der
Beschwerdeführer auch heute noch den Artikel als Ergebnis der sittlichen
Empörung des Verfassers hinstellt. Diese Empörung richtete sich nicht
ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie gegen die Konstanzer
Behörden, die trotz des Entscheides aus Freiburg die Errichtung des Kasinos
«durchzudrücken»

Seite: 99
versuchten, sondern insbesondere gegen die «Schweizer Autorität», die sie in
diesem Bestreben unterstütze, d. h. gegen den Beschwerdegegner. Ueber ihn
fällte der sittlich empörte Verfasser ein Werturteil, wenn er das Vorgehen der
deutschen Stadt als Skandal bezeichnete, den der Beschwerdegegner unterstütze.
Das Empörende des behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners wurde noch
dadurch unterstrichen, dass der Verfasser erklärte, man greife sich ob dieses
Verhaltens an den Kopf. Auch die Wendung, höher hinauf gehe es nicht mehr,
diente der Verstärkung des herabsetzenden Werturteils; sie hatte den Sinn,
dass der Gipfel der Verwerflichkeit durch das Verhalten des Beschwerdegegners
erreicht sei. Das war ein Angriff auf das Ehrgefühl und, da der Artikel an
Dritte gerichtet war, auch auf den Ruf des Beschwerdegegners.
3.- Dass der Artikel in einem Presseerzeugnis veröffentlicht wurde, schliesst
die Anwendung des Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB nicht aus. Die Pressfreiheit verleiht dem
Ehrverletzer keine weitergehenden Rechte, als sie ihm nach dem Strafgesetzbuch
zustehen. Dieses bestimmt in einer den Richter bindenden Weise (vgl. Art. 113
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV), wo strafrechtlich die Grenzen der Pressfreiheit liegen (BGE 43 I
42
; 70 IV 24, 151; 73 IV 15).
4.- Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Wahrheitsbeweis, den
Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB vorsieht, auch zuzulassen, wenn die ehrverletzende
Aeusserung in einem an bestimmte Tatsachen geknüpften Werturteil besteht, das
unter Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB fällt. Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis in einem
solchen Falle betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum
Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich
Vertretbaren hielt (BGE 74 IV 101).
Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die
Tatsachenbehauptung, an die der Verfasser das Werturteil knüpfte, nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz unwahr ist: Der Beschwerdegegner hat
sich wiederholt gegen die Errichtung eines

Seite: 100
Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das Werturteil im Rahmen des
sachlich Vertretbaren geblieben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre
Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 94
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 27. April 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 94
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 177 StGB.1. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 2).2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen...


Gesetzesregister
BStP: 268
BV: 55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
StGB: 27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
174 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BGE Register
43-I-41 • 70-IV-20 • 73-IV-12 • 74-IV-98 • 76-IV-27 • 77-IV-94
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehre • werturteil • beschimpfung • beschwerdegegner • verfassung • verhalten • spielbank • kassationshof • thurgau • wahrheitsbeweis • vorinstanz • weiler • verurteilter • strafgesetzbuch • bezirk • basel-stadt • beschuldigter • schaden • journalist • gemeinderat
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