S. 88 / Nr. 20 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 88

20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste:
1. Art. 24 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von der
mittelbaren Täterschaft (Erw. 1).
2. Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB.
a) Wer Waren fälscht und sie in Verkehr bringt, ist nach beiden Bestimmungen
zu bestrafen (Erw. 2).
b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3).
3. Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht eizutreten,
wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteilsgründe

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(inbegriffen Schuldspruch), nicht auch zur Änderung der ausgesprochenen
Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveröffentlichung usw.) führen könnte (Erw. 3).
1. Art. 24 sa. CP. Coauteur ou auteur indirect? (consid. 1).
2. Art. 153 et 154 CP.
a) Celui qui falsifie des marchandises et les met en circulation tombe sous
le coup des deux dispositions (consid. 2).
b) Objet de la publication du jugement (consid. 3).
3. Art. 269 al. 1 PPF. Irrecevabilité du pourvoi qui aboutirait à la
rectification des motifs du jugement y compris la déclaration de culpabilité)
et non à une modification du prononcé (peine, publication etc.) (consid. 3).
1. Art. 24 sgg. CP. Coautore o autore indiretto (consid. 1).
2. Art. 153 e 154 CP.
a) Colui che falsifica delle merci e le mette in circolazione à punibile a
norma di ambedue i disposti (consid. 2).
b) Oggetto della pubblicazione della sentenza (consid. 3).
3. Art. 269 cp. 1 PPF. Irricevibilità del ricorso che comporterebbe tutt'al
più la rettifica dei motivi della sentenza (compresa la dichiarazione di
colpevolezza), ma non una riforma del giudizio (pena, pubblicazione ecc)
(consid. 3).

A. - Im Betriebe der Mosterei und Obstverwertungsgenossenschaft Märwil, die
seit 1930 nebenbei mit Weinen handelt, mischte das Kellerpersonal am 14.
Januar 1947 auf Weisung des kaufmännischen Betriebsleiters Gottfried
Brüllmann, dem der Küfer Ernst Blum einen entsprechenden Vorschlag gemacht
hatte, 22 272 Liter ungarischen Rotwein mit 1600 Liter Wasser. Brüllmann
brachte das Gemisch bei gleichbleibendem Verkaufspreis in den Handel und
erzielte für die Genossenschaft einen Mehrgewinn von Fr. 2688. . 3180 Liter
des verwässerten ungarischen Rotweines liess er zum Verschnitt von insgesamt
40 931 Liter verschiedener Tiroler Weine verwenden. Im Oktober 1947 und Januar
1948 liess er 1884 Liter Hallauer zu Fr. 2.25 mit 700 Liter Gächlinger zu Fr.
2. und 500 Liter Oedenburger zu Fr. 1.40 verschneiden und verkaufte das
Gemisch als Hallauer zu Fr. 2.05 je Liter. Im Juni 1948 liess er aus 1545
Liter rotem Buchtaler zu Fr. 2.20 und 400 Liter weissem Elbling zu Fr. 1.25
«Buchtaler», herstellen und brachte ihn zu Fr. 2. je Liter in den Handel. Seit
1. September 1945 liess er ferner 1221 Liter Malaga 301 Liter Malvoisie
zusetzen und verkaufte das Gemisch als «Malaga».

Seite: 90
Auf der Sortenkarte für Ungar-Rotwein fanden die Inspektoren der
eidgenössischen Weinhandelskommission im März 1949 die Eintragung: «15. 1.
1949 Wasserzusatz 1200 Liter». Das Kellerbüchlein enthielt ein von E. Blum
unterschriebenes Blatt, das den Bestand des Ungar-Rotweines am 14. Januar 1947
mit «23 872 inkl. 1600 lt.» angab. Die Prüfung ergab, dass bei «1600 lt.» das
Wort «Wasser» ausradiert worden war. Auf dem Durchschreibe-Doppel des
betreffenden Blattes stand dieses Wort noch, dagegen war dort die Zahl 1600
durch Ueberschreiben in 1200 abgeändert worden, um die Übereinstimmung mit der
Sortenkarte herzustellen. Die Abänderungen waren von Brüllmann vorgenommen
worden.
B. - Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte Brüllmann wegen Anstiftung zu
Warenfälschung, gewerbsmässigen Inverkehrsbringens gefälschter Waren und
Fälschung von Privaturkunden, Blum wegen wiederholter Fälschung von Waren und
den Kellermeister Jakob Kaspar wegen Gehülfenschaft bei wiederholter
Warenfälschung.
Brüllmann legte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
ihn am 13. März 1951 wegen gewerbsmässiger Warenfälschung (Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB),
gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB) und
Fälschung einer Privaturkunde (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu Fr. 500. Busse. Es verfügte, dass das
Urteil nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Thurgau zu
veröffentlichen sei.
C. - Brüllmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
. BStP. Er
beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn von der Anklage auf gewerbsmässige
Warenfälschung und auf Fälschung einer Privaturkunde freispreche und demgemäss
die Strafe herabsetze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das Obergericht führt zur Begründung des Schuldbefundes wegen
gewerbsmässiger Warenfälschung aus.

Seite: 91
Brüllmann sei «als Mittäter zu betrachten, und zwar als sogenannter
mittelbarer Täter». Mit dieser Würdigung widerspricht es sich. Nach
Rechtsprechung und Lehre, auch nach dem vom Obergericht zitierten Autor
(GERMANN, Verbrechen 196), ist mittelbarer Täter, wer einen andern Menschen
als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug
benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen
(BGE 71 IV 136). Wer auf Veranlassung eines «mittelbaren Täters handelt, ist
nicht strafbar, also nicht Mittäter des Auftraggebers, und der Auftraggeber
seinerseits ist nicht Mittäter des Handelnden. Niemand kann im Verhältnis zum
Ausführenden Mittäter und mittelbarer Täter zugleich sein.
Brüllmann hat sich nicht als mittelbarer Täter vergangen, denn auch das
Obergericht geht davon aus, dass Blum und Kaspar sich mit ihm vorsätzlich der
Warenfälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu schuldig gemacht haben. Brüllmann
und Blum waren Mittäter. Der Beschwerdeführer will das nicht gelten lassen,
weil er nur Weisungen erteilt, keine Ausführungshandlungen vorgenommen habe.
Er irrt sich. Nach der vom Kassationshof in ständiger Rechtsprechung
anerkannten subjektiven Theorie ist Mittäter nicht bloss, wer an der
Ausführung, sondern auch, wer bloss am Entschlusse, aus dem die strafbare
Handlung hervorgeht, so intensiv teilnimmt, dass er als Hauptbeteiligter
dasteht (BGE 69 IV 97; 70 IV 102; 76 IV 106). Am Entschlusse, aus dem die
Warenfälschungen hervorgegangen sind, hat der Beschwerdeführer entscheidend
teilgenommen. Nach seinen eigenen Aussagen, auf welche die kantonalen
Instanzen abgestellt haben, hat das Kellerpersonal kein Recht gehabt, ohne
ausdrückliche Weisungen des Beschwerdeführers, die er schriftlich zu erteilen
pflegte, am Wein irgendwelche «Manipulationen» vorzunehmen, und haben Blum und
Kaspar in seinem Auftrage gehandelt. Dass der Vorschlag zur Verwässerung des
ungarischen Rotweines von Blum gemacht wurde, ändert nichts. Zur Ausführung
kam es auch in diesem Falle nur

Seite: 92
dank der unerlässlichen Weisung des Beschwerdeführers.
2.- Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf BGE 69 IV 42 geltend. er
dürfe, auch wenn er der Warenfälschung schuldig sei, nur wegen des
Inverkehrsbringens der gefälschten Waren bestraft werden.
Im erwähnten Entscheide bat die Anklagekammer des Bundesgerichts in Anlehnung
an ihre unter der Herrschaft der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und Verbrauchsgegenständen eingeleitete
Rechtsprechung angenommen, Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB stünden zueinander im
Verhältnis unechter Gesetzeskonkurrenz; wer Waren verfälsche und sie selber in
Verkehr bringe, dürfe daher nur des Inverkehrbringens gefälschter Waren
schuldig erklärt werden. Diese Auffassung hält indessen näherer Prüfling nicht
stand, und die Anklagekammer hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 1951
einverstanden erklärt, dass davon abgewichen werde. Die Theorie, wonach die
sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos sei, ist vom Kassationshof schon
wiederholt abgelehnt worden (BGE 71 IV 20572 IV 8, 11577 IV 16). Wer beide
Taten verübt, macht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter
dem der Schuld mehr als jemand, der nur entweder die Vortat oder die Nachtat
begeht. Das gilt insbesondere auch bei der Warenfälschung und dem
Inverkehrbringen der gefälschten Waren. Die Strafe für das Inverkehrbringen
muss wegen der vorausgegangenen, vom Täter selber vorgenommenen Fälschung
erhöht werden. Ob das bloss auf Grund des Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB geschehe, in der
Annahme, beide Vorgänge bildeten eine einzige strafbare Handlung, oder ob Art.
68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB angewendet werde, weil mehrere Bestimmungen als verletzt anzusehen
seien, kommt im Ergebnis auf das gleiche heraus, weil der Richter auch nach
Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB das gesetzliche Höchstmass der Strafart, also drei
Jahre Gefängnis (Art.:36 Ziff. 1 StGB), nicht überschreiten kann und
anderseits schon bei blosser Anwendung des Art. 154 oder 153 auf dieses Mass
erkannt werden darf. Die Anwendung sowohl

Seite: 93
des Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
als auch des Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
kann daher zum vorneherin nicht unbillig
sein. Aber selbst wenn auf Grund des Art. 65
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
StGB der Strafrahmen weiter wäre
als nach der Theorie der straflosen Vortat oder Nachtat, liesse sich diese
Theorie nach der erwähnten eingehend begründeten Rechtsprechung des
Kassationshofes, gegen die der Beschwerdeführer nichts vorbringt, nicht
halten. Dass der Beschwerdeführer es als seinen Interessen abträglich
betrachtet, wenn in dem zu veröffentlichenden Strafurteil ausser dem
Inverkehrbringen des gefälschten Weines auch die Fälschung bekanntgegeben
wird, ist kein Grund, bloss Art. 154 anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht
nur für das gewerbsmässige Inverkehrbringen, sondern auch für die
gewerbsmässige Fälschung des Weines verantwortlich ist, muss er es auf sich
nehmen, dass auch diese der Öffentlichkeit bekanntgegeben werde, wie Art. 153
Abs. 2 es vorschreibt.
3.- Das Obergericht sieht im Kellerbüchlein der Mosterei und
Obstverwertungsgenossenschaft Märwil eine Urkunde im Sinne des Art. 110 Ziff.
5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB und in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderung der
Eintragungen eine Urkundenfälschung nach Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB. Der Beschwerdeführer
wendet ein, das Kellerbüchlein sei nicht bestimmt oder geeignet, Tatsachen von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen, stelle also keine Urkunde dar.
Diese Frage muss indessen offen bleiben, denn das Obergericht führt in den
Erwägungen des angefochtenen Urteils aus, dass es selbst im Falle der
Verneinung der Urkundenfälschung die Strafe nicht herabsetzen würde, weil es
bloss wegen des Verbotes der reformatio in peius die vom Bezirksgericht
ausgefällte Strafe nicht verschärfe. Die Freisprechung von der Anklage der
Urkundenfälschung würde dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis nichts nützen.
Auch die vom Obergericht beschlossene Veröffentlichung des Urteils würde
dadurch für ihn nicht günstiger ausfallen, denn aus den Erwägungen des
angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Veröffentlichung nur

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wegen der Gewerbsmässigkeit der Warenfälschung und des Inverkehrbringens
gefälschter Waren beschlossen worden ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch
nicht gesagt wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB beziehen
wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen Ordnung entspricht. Die
Verneinung der Urkundenfälschung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der
Erwägungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes
auch die sogenannte Schuldigerklärung gehört, selbst wenn sie, wie es in
gewissen Kantonen, nicht überall geschieht, in die Urteilsformel aufgenommen
wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50, 72 IV 188
7:3 IV 263 5 IV 180; 77 IV 61).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 IV 88
Date : 01. Januar 1951
Published : 18. Mai 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 IV 88
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von der mittelbaren Täterschaft (Erw...


Legislation register
BStP: 268  269
StGB: 24  63  65  68  110  153  154  251
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69-IV-107 • 69-IV-40 • 69-IV-97 • 70-IV-101 • 70-IV-49 • 71-IV-132 • 72-IV-188 • 76-IV-102 • 77-IV-57 • 77-IV-88
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