S. 71 / Nr. 15 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 71

15. Urteil des Kassationshofes vom 21. März 1951 i. S. Bühler gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Regeste:
Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Die mit dein bedingten Aufschub des Strafvollzuges
verbundene Weisung an den Verurteilten, während bestimmter Zeit kein
Motorfahrzeug zu führen, ist zulässig. und zwar selbst dann, wenn sie auf
einen Teil der Probezeit beschränkt wird.
Art. 41 ch. 2 CP. L'obligation imposée au condamné qui bénéficie du sursis de
ne pas conduire de véhicules automobiles est admissible même si elle prend fin
avant le délai d'épreuve.
Art. 41 cifra 2 CP. L'obbligo imposto al condannato che fruisce della
sospensione condizionale di non condurre degli autoveicoli è ammissibile anche
se esso prende fine prima del periodo di prova.


Seite: 72
A. - Roman Bühler, ein rücksichtsloser Schnellfahrer, der schon wiederholt
wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes gebüsst worden ist, überholte am
11. November 1949 um 18.20 Uhr mit seinem Personenautomobil auf der Strasse
Eschlikon Station-Ifwil mit mindestens 100 km Std. verschiedene andere
Motorwagen. Als er sich hierauf anschickte, mit 60 km/Std. ein Automobil zu
kreuzen, tauchte im abgeblendeten Lichte seines Wagens unvermutet ein
Radfahrer auf. Bühler musste bremsen, brachte sein Fahrzeug ins Schleudern und
stiess mit dem entgegenkommenden Automobil zusammen.
B. - Am 7. Dezember 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau
Bühler wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu vierzehn Tagen
Gefängnis und 100 Franken Busse. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
bedingt auf und verband mit dieser Massnahme die Weisung an den Verurteilten,
während drei Monaten von der Rechtskraft des Urteils an das Führen eines
Motoffahrzeuges zu unterlassen. Die Probezeit bemass es auf drei Jahre.
C. - Bühler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Weisung sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend,
die Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug zu führen, sei sowohl im
konkreten Falle als auch allgemein Bundesrechtswidrig. Das Obergericht habe
sie dem Beschwerdeführer erteilt, damit er seine berufliche Tätigkeit
unterbrechen müsse und wirtschaftliche Nachteile erleide; aus den Erwägungen
des angefochtenen Urteils ergebe sich der pönale Charakter der Weisung. Sie
verfolge also einen dem bedingten Strafvollzug fremden Zweck. Zudem sei sie
bundesrechtswidrig, weil sie auf drei Monate beschränkt worden sei Art. 41
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB erlaube nicht, eine Weisung für eine andere Zeitdauer zu erteilen
als für die Probezeit. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, sei
überhaupt unzulässig. Da nach Art. 13 MFG der Richter nicht befugt sei, einen
Führerausweis zu entziehen, dürfe

Seite: 73
er diese Befugnis nicht durch Anwendung eines anderen Institutes in Anspruch
nehmen. Die Weisung, während bestimmter Dauer kein Motorfahrzeug zu führen,
komme dem Entzug des Führerausweises sehr nahe und sei in den Auswirkungen
gleichwertig. Die Überlegung, sie könne im Gegensatz zum Entzug des
Führerausweises nicht vollstreckt werden, sei nicht stichhaltig. Die Weisung
bezwecke, die Massnahme der Verwaltungsbehörde zu korrigieren, die den
Beschwerdeführer bloss verwarnt und vom Entzug des Führerausweises abgesehen
habe.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB zählt die Weisungen nicht abschliessend auf, die der
Richter dem Verurteilten, dessen Strafe bedingt aufgeschoben wird, erteilen
darf. Die Freiheit des Richters ist bloss insofern beschränkt, als er keine
Weisungen erteilen soll, die nicht den Zweck des bedingten Strafvollzuges
erreichen helfen, d. h. die Besserung des Verurteilten nicht fördern (BGE 70
IV 165
; 71 IV 178; SJZ 43 255).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Weisung, während der Probezeit kein
Motorfahrzeug zu führen, grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Verurteilten
erteilt wird, der sich als Führer eines Motorfahrzeuges vergangen hat. Wie z.
B. die in Art. 41 Ziff. 2 ausdrücklich als zulässig erwähnte Weisung, sich
geistiger Getränke zu enthalten, vermindert sie die Gefahr der Begehung neuer
Vergehen, indem sie den Verurteilten während bestimmter Zeit davon abhält,
etwas zu tun, was ihn bisher dieser Gefahr besonders ausgesetzt hat. Die
Weisung erleichtert so dem Verurteilten während der Zeit, da er noch schwach
ist, seine rechtsbrecherische Neigung zu überwinden. Sie wirkt auch insofern
erzieherisch, als sie ihn zur Besinnung veranlasst, ihm während gewisser Zeit
ständig in Erinnerung ruft, dass rücksichts- oder gewissenlose Fahrer nicht an
das

Seite: 74
Steuer eines Motorfahrzeuges gehören. Dem kann nicht entgegengehalten werden,
dass die Weisung dem Verurteilten die Möglichkeit nehme, sich in der Führung
eines Motoffahrzeuges zu bewähren. Durch den bedingten Strafvollzug und die
damit verbundenen Weisungen soll dem Verurteilten nicht die richtige Führung
eines Motorfahrzeuges, sondern überhaupt die Achtung vor dem Gesetz
beigebracht werden, die auch darin bestehen kann, dass er, wenn er sich nach
seiner Veranlagung oder seinen Fähigkeiten zum Führen nicht eignet, darauf
vollständig verzichtet.
2.- Dieser Zweck kann unter Umständen auch durch Entzug des Führerausweises
nach Art. 13 Abs. 2 MFG erreicht werden. Die Möglichkeit administrativer
Massnahmen kann jedoch den Richter grundsätzlich nicht hindern, das
Strafgesetz so anzuwenden, wie es nach seinem Sinn und Zweck angewendet zu
werden verlangt. Insbesondere ist eine Weisung nach Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB nicht
deshalb unzulässig, weil die Verwaltungsbehörde an sich eine Massnahme treffen
könnte, die sie überflüssig machen würde. Selbst wenn die Massnahme
bundesrechtlich vorgesehen ist, steht sie grundsätzlich einer Weisung nach
Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB nicht im Wege. Anders wäre es nur, wenn die
verwaltungsrechtliche Norm die Materie abschliessend regelte. Für Art. 13 Abs.
2 MFG trifft das nicht zu. Er nimmt auf das Ziel, das sich der
Bundesgesetzgeber durch Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB und vorher schon durch Art. 335 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
. BStP
gesetzt hat, nicht Rücksicht. Als Art. 13 MFG erlassen wurde, war denn auch
der bedingte Strafvollzug noch nicht bundesrechtlich geregelt; Art. 66 MFG
schrieb lediglich vor, dass er auch bei Verhängung von Gefängnisstrafen auf
Grund des MFG angewendet werden könne, wenn er in der kantonalen Gesetzgebung
vorgesehen sei. Die Gesichtspunkte, nach denen Art. 13 Abs. 2 MFG angewendet
wird, sind daher nicht notwendigerweise die gleichen wie jene, die den Richter
leiten, wenn er den Strafvollzug bedingt aufschiebt und den

Seite: 75
Verurteilten anweist, während bestimmter Zeit kein Motorfahrzeug zu führen.
Die Verwaltungsbehörde wird ihren Entscheid in erster Linie nach den
Bedürfnissen der Verkehrssicherheit treffen und diese Bedürfnisse insbesondere
auch gegen die Nachteile abwägen, die der zeitweilige oder dauernde Entzug des
Führerausweises für den Betroffenen hat. So wird sie oft vom Entzug absehen,
wo der Richter, der sich vom Besserungsgedanken leiten lässt, die mit dem
bedingten Strafaufschub verbundene Weisung für nötig hält.
3.- Die Weisung, während bestimmter Zeit kein Motorfahrzeug zu führen, ist
auch nicht deshalb unzulässig, weil der Entwurf des Bundesrates zum
Motorfahrzeuggesetz, Art. 13 Abs. 3, den Entzug des Führerausweises als
Nebenstrafe vorsah, dieser Vorschlag aber von der Bundesversammlung abgelehnt
wurde (StenBull StR 1931 429). Damit ist lediglich zu der Frage Stellung
genommen worden, ob der Entzug des Führerausweises als Nebenstrafe verhängt
werden dürfe. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, ist nicht
Nebenstrafe. Sie ist auch nicht Entzug des Führerausweises. Die polizeiliche
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, wird dem Verurteilten nicht genommen;
er soll aber aus eigener Kraft eine Zeitlang etwas nicht mehr tun, was ihn
bisher zur Übertretung des Gesetzes verlockt hat. Gerade darin, dass die
Weisung im Gegensatz zu der Massnahme der Verwaltungsbehörde nicht auf
unmittelbaren Zwang abstellt, sondern auf die Selbstbeherrschung des
Verurteilten zählt, liegt ein Teil ihres erzieherischen Wertes.
4.- Der Beschwerdeführer legt das angefochtene Urteil unrichtig aus, wenn er
glaubt, das Obergericht habe mit der Weisung, während drei Monaten kein
Motorfahrzeug zu führen, ihm lediglich ein Übel zufügen wollen, also einen
unzulässigen Zweck verfolgt. Mit der Tätigkeit, deren Unterbrechung es ihm
zumutet, meint es nicht die berufliche Tätigkeit, sondern das Führen eines
Motorfahrzeuges, und von den wirtschaftlichen Opfern, welche die

Seite: 76
Weisung für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht es nur insofern, als
es dartut, dass sie nicht untragbar seien und dass das Gericht auf sie nicht
Rücksicht nehmen könne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann nicht
deshalb unzulässig sein, weil sie dem Beschwerdeführer benachteiligt;
wesentlich ist, dass das Obergericht sie nicht wegen dieser Nachteile
ausgesprochen hat, sondern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe zu
bessern.
Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb, weil sie nur für drei
Monate gilt. Kann nach Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB eine Weisung für das Verhalten
während der ganzen Probezeit erteilt werden, so ist auch eine zeitlich weniger
weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet, sie erfülle trotz
dieser Beschränkung ihren Zweck.
Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine Ermessensfrage, die
der Kassationshof nicht zu überprüfen hat. Wesentlich ist, dass das
Obergericht sein Ermessen nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der
Beschwerde und Aufhebung der Weisung hätte übrigens dem Obergericht die
Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die Frage des bedingten Strafvollzuges
zurückzukommen. Diese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen bilden
eine Einheit; denn wenn das Gericht dem Verurteilten das Vertrauen
entgegenbringt, er lasse sich durch den bedingten Strafaufschub in Verbindung
mit einer Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen auch
beim Wegfall der Weisung noch haben müsse.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 71
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 21. März 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 71
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dein bedingten Aufschub des Strafvollzuges verbundene Weisung an den...


Gesetzesregister
BStP: 335
StGB: 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
BGE Register
70-IV-163 • 71-IV-177 • 77-IV-71
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weisung • verurteilter • weiler • monat • probezeit • bedingter strafvollzug • kassationshof • automobil • nebenstrafe • thurgau • strafaufschub • leiter • frage • treffen • straf- und massnahmenvollzug • richtigkeit • strafgesetzbuch • opfer • entscheid • druck
... Alle anzeigen
SJZ
43 S.255