S. 57 / Nr. 13 Verfahren (d)

BGE 77 IV 57

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1951 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Eggmann.


Seite: 57
Regeste:
1. Art. 273 Abs. 1 lit. a , 277bis Abs. 1 BStP.
a) In welcher Weise kann die Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt werden,
insbesondere bei Anfechtung des Urteils eines Schwurgerichts? (Erw. 1).
b) Tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts binden den Kassationshof
auch darin, wenn sie nicht im Wahrspruch der Geschworenen liegen. (Erw. 2).
2. Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB. Umstände und Überlegungen, welche die besonders verwerfliche
Gesinnung des Täters offenbaren. (Erw. 3).
1. Art. 273 al. 1 litt. a et 277bis al. 1 PPF.
a) Comment le pourvoi en nullité peut-il être limité, notamment quand il vise
le jugement d'une cour d'assises siégeant avec le concours du jury? (consid.
1).
b) Les constatations do fait d'une cour d'assises lient la Cour de cassation,
alors même qu'elles ne figurent pas dans le verdict du jury (consid. 2).
2. Art. 112 CP. Circonstances et préméditation dénotant que le délinquant est
particulièrement pervers (consid. 3).
1. Art. 273 cp. 1 lett. a e art. 277bis cp. 1 PPF.
a) Come può essere limitato il ricorso per cassazione, segnatamente quando
impugna la sentenza prolata da una Corte d'assiso con l'intervento di giurati?
(consid. 1).
b) Gli accertamenti di fatto della Corte d'assise vincolano la Corte di
cassazione anche se non figurano nel verdetto dei giurati (consid. 2).
2. Art. 112 CP. Circostanze e premeditazione che rivelano nel colpevole una
particolare perversità (consid. 3).

A. - Gertrud Eggmann ist seit 1933 mit Hans Eggmann verheiratet. Von 1934 an
unterhielt sie mit Georg Buchner ein ehebrecherisches Verhältnis, das 1938 zur
Geburt eines Kindes führte, 1941 durch den deutschen Kriegsdienst des
Geliebten unterbrochen und nach der Rückkehr Buchners im Jahre 1948 wieder
aufgenommen wurde. Vor dem Einrücken Buchners in den Kriegsdienst verlobte
Gertrud Eggmann sich mit ihm. Nach seiner Rückkehr drängte Buchner auf die
Heirat und mietete bereits eine Wohnung.
Ende November 1948 verabreichte Gertrud Eggmann ihrem Ehemann Bleiwasser in
Zitronensaft sowie zweimal Rattengift in Tee, anfangs Dezember wiederum
dreimal Rattengift in Tee gemischt. Als Folge traten beim Opfer

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Haarausfall, Eiweissvermehrung und eine schwere Polynenritis ein, die bis
anfangs März 1949 dauerten.
Ende Mai 1949 mischte Gertrud Eggmann dem für den Ehemann bestimmten Tee
neuerdings dreimal Rattengift bei, und zwar in noch grösseren Mengen als beim
ersten Unternehmen. Hans Eggmann wurde dadurch ausserordentlich schwer sind
lebensgefährlich vergiftet, verlor alle Haare, erblindete fast vollständig,
erlitt eine organische Hirnschädigung und wurde an den Beinen schwer gelähmt.
B. - Die Staatsanwaltschaft erhob beim Schwurgericht des Kantons Zürich gegen
Gertrud Eggmann Anklage wegen Mord -, eventuell Tötungsversuches, subeventuell
wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung.
Den Geschworenen wurden inbezug auf die Ende November/Anfang Dezember 1948
begangenen Handlungen folgende Fragen gestellt:
«1. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig. vorsätzlich versucht zu
haben, einen Menschen zu töten, und zwar unter Umständen oder mit einer
Überlegung, die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, indem sie,
um ihren Ehemann zu beseitigen und sich für ihren Geliebten Georg Buchner
freizumachen...
2. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vorsätzlich versucht zu haben,
einen Menschen zu töten, indem sie, um ihren Ehemann zu beseitigen und sich
für ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen...
3. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vorsätzlich eine schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht zu haben, indem sie...
Inbezug auf die Ende Mai 1949 begangenen Handlungen lauteten die Fragen an die
Geschworenen
«4. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vorsätzlich versucht zu
haben, einen Menschen zu töten, und zwar unter Umständen und mit einer
Überlegung, die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, indem sie
...?

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5. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vorsätzlich versucht zu haben,
einen Menschen zu töten, indem sie, um ihren Ehemann Eggmann zu beseitigen und
sich für ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen...?»
Die dritte und die fünfte Frage wurden von den Geschworenen bejaht, die
anderen verneint.
Der Schwurgerichtshof erklärte hierauf Gertrud Eggmann der versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB schuldig, verurteilte sie zu vier Jahren und sechs Monaten
Zuchthaus und stellte sie für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
ein.
Der Schwurgerichtshof führte unter anderem aus, die Angeklagte suche ihre
strafbaren Handlungen damit zu begründen, sie habe dem Geschädigten zeigen
wollen, was Kranksein und Schmerzen bedeuteten. Diese Begründung sei nicht
glaubwürdig. Die natürliche Erklärung der Handlungsweise der Angeklagten liege
vielmehr darin, dass sie sich durch die Beseitigung ihres Ehemannes aus einer
ausweglosen Lage zu befreien gesucht habe. Strafschärfend im Sinne des Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

StGB sei, dass zwei Delikte zu beurteilen seien. Straferhöhend müsse
berücksichtigt werden, dass die Angeklagte ihrem Ehemann dreimal Gift
verabreicht habe, wobei er nach der dritten Dosis ausserordentlich schwere
körperliche Schädigungen erlitten und mehrere Tage in Lebensgefahr geschwebt
habe. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Gertrud Eggmann sei eine
unaufrichtige, geltungssüchtige, gemütskalte Psychopathin. Sie sei voll
zurechnungsfähig. Strafmindernd falle in Betracht, dass sie den Geschädigten
während seiner Krankheit aufmerksam gepflegt habe. Der Leumund der Angeklagten
könne wohl kaum als schlecht bezeichnet werden. Zwar komme sie im
Polizeibericht nicht gut weg, doch werde darin festgehalten, es sei im näheren
Umkreis ihres Wohnortes nichts Nachteiliges über sie bekannt. Diese
Feststellung stimme mit dem durchaus günstig lautenden

Seite: 60
Leumundsbericht überein. Zu berücksichtigen sei, dass die vorsätzliche Tötung
nur versucht worden sei, was den Richter gemäss Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
StGB zu einer
Strafmilderung nach freiem Ermessen ermächtige.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht die ausgefällte Strafe
mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie erklärt, die
vorsorglich ebenfalls angemeldete Anfechtung des Wahrspruches der Geschworenen
nicht aufrecht halten zu wollen.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin in erster Linie Verletzung von
Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
und eventuell von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB geltend. Das Schwurgericht habe die
Strafe willkürlich festgesetzt. Nach dem sich aus dem Strafrahmen ergebenden
Massstabe und der Schwere der Schuld hätte schon allein für den Tötungsversuch
eine viel höhere Strafe ausgefällt werden müssen, als es für die beiden
Verbrechen, versuchte Tötung und schwere Körperverletzung, zusammen geschehen
sei. Dabei gelle die Vorinstanz von der irrtümlichen Auffassung aus, dass das
Gesetz den Richter ermächtige, die Strafe für den Tötungsversuch nach freiem
Ermessen zu mildern. Nach Art. 22 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB komme eine Milderung nach freiem
Ermessen nur bei tätiger Reue in Betracht. Sodann sei die für den
Tötungsversuch auszufällende Strafe nicht gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB
mit Rücksicht auf den Versuch der schweren Körperverletzung angemessen erhöht
worden. Nach dem Strafrahmen des Art. 122 Ziff. 1 und der Schwere der Schuld
wäre die Körperverletzung schon für sich allein mit etwa fünf Jahren Zuchthaus
zu bestrafen gewesen.
D. Gertrud Eggmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers
hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP), d. h. den Entscheid der kantonalen
Behörde nicht in

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unangefochten gebliebenen Punkten überprüfen und die kantonale Behörde nicht
anweisen, ihn weitergehend abzuändern, als der Beschwerdeführer beantragt. Mit
Rücksicht auf dieses Verbot muss die Beschwerdeschrift «die Angabe, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge» enthalten (Art.
273 Abs. 1 lit. a BStP).
Entscheid ist nur das Ergebnis der Urteilsfindung, der Spruch, durch den der
Richter die an den festgestellten Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen
ausspricht, nicht auch, was zu ihrer Begründung gehört. Nur auf Teile des
Urteilsspruchs (die Strafe, die Hauptstrafe, eine Nebenstrafe, den bedingten
Strafaufschub, den Verfall von Zuwendungen, den Zivilpunkt usw.) kann die
Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt werden, nicht auch auf Teile der Begründung
(einen bestimmten Strafmilderungsgrund, eine bestimmte Erwägung für oder gegen
den bedingten Strafaufschub usw.). Das ergibt sich aus Art. 277bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

BStP, wonach der Richter nicht an die Begründung der Rechtsbegehren der
Parteien gebunden ist. Der Kassationshof kann im Rahmen der gestellten Anträge
(Rechtsbegehren) eine im Ergebnis falsche Entscheidung aus Gründen aufheben,
die der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat oder die einer von ihm
sogar ausdrücklich als richtig anerkannten Erwägung der kantonalen Behörde
widersprechen. Anderseits kann er eine in der Begründung falsche, aber im
Ergebnis, den ausgesprochenen Rechtsfolgen, richtige Entscheidung nicht
aufheben und daher auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, die nur
auf eine Änderung der Urteilsgründe, nicht auch des Urteilsspruchs, abzielt
(BGE 69 IV 113, 150; 72 IV 188; 73 IV 26375 IV 180).
Blosser Urteilsgrund ist auch die sogenannte Schuldigerklärung, durch die der
Richter zusammenfassend ausspricht, welchen Verbrechens der Angeklagte
schuldig ist, und zwar selbst dann, wenn sie, wie es in manchen Kantonen,
nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel

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aufgenommen wird (BGE 70 IV 50; 73 IV 262). Das gilt selbst dann, wenn die
Schuldigerklärung auf einem Wahrspruch von Geschworenen beruht, die
Rechtsfolgen (Strafe usw.) dagegen ohne deren Mitwirkung von einem
Schwurgerichtshof festgesetzt werden. Das kantonale Prozessrecht kann dadurch,
dass es die bei der Urteilsfindung zu erfüllende Aufgabe teils einer
Gesehworenenbank, teils einem Schwurgerichtshof zuweist, nicht in die Normen
eingreifen, die das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege für die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aufstellt. Für den Kassationshof bildet
das kantonale Urteil eine Einheit. auch wenn es durch getrennte Beschlüsse von
Geschworenen einerseits und eines Schwurgerichtshofes anderseits zustande
gekommen ist. Selbst in diesen Fällen kann daher der Beschwerdeführer durch
die Erklärung, dass er den Schuldspruch (Wahrspruch) als richtig anerkenne,
das Bundesgericht nicht an die von der kantonalen Behörde (Geschworenenbank)
vorgenommen die rechtliche Würdigung der Tat binden, wie es anderseits auch in
diesen Fällen auf eine bloss den Schuldspruch. nicht auch die ausgesprochenen
Rechtsfolgen anfechtende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten kann.
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass sie die Anfechtung des Wahrspruches
der Geschworenen nicht aufrecht halte, enthebt daher den Kassationshof nicht
der Überprüfung der Frage, ob das Schwurgericht die Handlungen der Gertrud
Eggmann zu Recht als vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

StGB) und Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) gewürdigt hat.
Diese Frage ist von Bedeutung für das von der Staatsanwaltschaft angefochtene
Mass der Strafe. Dagegen kann eine veränderte rechtliche Würdigung der Taten
nicht zu einer schweren Strafe führen, als die Staatsanwaltschaft nach
richtiger Auslegung ihrer Beschwerdebegehren anstrebt, nämlich zu nicht mehr
als zwanzig Jahren Zuchthaus, die das Gesetz für Versuch vorsätzlicher Tötung
selbst beim Zusammentreffen mit vorsätzlicher

Seite: 63
schwerer Körperverletzung androht (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
, 35 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2    Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3    Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
, 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
, 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

StGB).
2.- Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kassationshof an tatsächliche
Feststellungen eines Schwurgerichts nicht nur gebunden, wenn sie im Wahrspruch
der Geschworenen liegen, sondern auch, wenn der Schwurgerichtshof sie
getroffen hat. Das kantonale Urteil gilt auch in dieser Hinsicht als Einheit,
ohne dass der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin zu prüfen hätte, ob
es in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise zustande gekommen
ist. Der Kassationshof hat daher davon auszugehen, dass Gertrud Eggmann, wie
in den Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ihrem Ehemann nicht hat
zeigen wollen, was Kranksein und Schmerzen bedeuten, sondern dass sie ihn hat
beseitigen (ums Leben bringen) wollen, um sich aus einer ausweglosen Lage zu
befreien. Diese Feststellung bezieht sieh auf alle der Beschwerdegegnerin zur
Last gelegten Handlungen, also auch auf jene von Ende November und Anfang
Dezember 1948. Sie widerspricht der Verneinung der Fragen i und 2 im
Wahrspruch nicht, da nicht zu ersehen ist, ob die Antwort der Geschworenen aus
einer Verkennung der Beweislage oder vielmehr wegen falscher rechtlicher
Würdigung der Tatsachen so ausgefallen ist Tat- und Rechtsfragen sind bei der
Fragestellung verbunden worden.
Hat die Beschwerdegegnerin schon durch ihre Handlungen vom November und
Dezember 1948 ihren Ehemann umbringen wollen, so verletzt die Verurteilung
wegen schwerer Körperverletzung das Gesetz.
3.- Die erste Tat erfüllt gleich wie jene von Ende Mai 1949, die das
Schwurgericht zu Unrecht als Versuch vorsätzlicher Tötung gewürdigt hat, alle
Merkmale eines vollendeten Mordversuches (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Die Beschwerdegegnerin hat unter Umständen und mit einer
Überlegung, die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, zu töten
versucht. Besonderes verwerflich war schon der Beweggrund: Die

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Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den Geliebten, mit dem sie
ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die
unaufrichtige, geltungssüchtige und gemütskalte Psychopat hin ihren Plan mit
seltener Überlegung und Beharrlichkeit durchgeführt. Die schweren Folgen des
ersten Mordversuches haben sie nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum
hatte sieh Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, während welcher die
Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch aufmerksame Pflege des Opfers tarnte,
wiederholte sie den Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung von
Gift spricht für ihre Heimtücke.
Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher rechtlicher Würdigung der
Taten aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegner in wegen
vollendeten Mordversuches an das Schwurgericht zurückzuweisen. Auszusprechen
sind mindestens zehn (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
, 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
, 65 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
StGB) und entsprechend
dem Sinn des Beschwerdeantrages der Staatsanwaltschaft höchstens zwanzig Jahre
Zuchthaus. Damit wird die Frage gegenstandslos, ob die angefochtene Strafe
auch aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz
verletze.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Schwurgerichtes
des Kantons Zürich vom 16. September 1950 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 57
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 09. März 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 57
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 273 Abs. 1 lit. a, 277bis Abs. 1 BStP.2. Art. 112 StGB. Umstände und Überlegungen, welche...


Gesetzesregister
BStP: 273  277bis
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
35 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2    Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3    Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
65 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
66 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
112 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
BGE Register
69-IV-107 • 70-IV-49 • 72-IV-188 • 73-IV-261 • 77-IV-57
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kassationshof • geschworener • schwere körperverletzung • frage • vorsätzliche tötung • kantonale behörde • richtigkeit • vorinstanz • tee • opfer • schmerz • strafaufschub • ermessen • rechtsbegehren • verurteilung • strafbare handlung • bundesgesetz über die bundesstrafrechtspflege • ehegatte • sachverhalt • entscheid
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