S. 18 / Nr. 6 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 18

6. Urteil des Kassationshofes vom 24. .April 1951 i. S. Imhof gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.


Seite: 18
Regeste:
Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
, 204 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB. Voraussetzungen der Einziehung und Vernichtung
eines unzüchtigen Filmes.
Art. 58 et 204 ch. 3 CP. Confiscation et destruction d'un film obscène;
conditions.
Art. 58 e 204 cifra 3 CP. Presupposti per la confisca e la distruzione di una
pellicola cinematografica oscena.

A. - Josef Imhof führte im Sommer 1949 in seinem Büro in Luzern dem Erwin
Fries einen unzüchtigen Film vor, den er, Imhof, aus Wien mitgebracht hatte.
Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte daher gegen Imhof eine Busse
von Fr. 80.- wegen Einführens, Vorrätighaltens und Verbreitens eines
unzüchtigen Filmes im Sinne des Art. 204
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB. Das Amtsgericht von
Luzern-Stadt sprach jedoch den Beschuldigten am 1. Februar 1951 frei, weil
nicht mit genügender Sicherheit bewiesen sei, dass er mit dem Film Handel
treiben, zu verbreiten oder öffentlich ausstellen bzw. vorführen wollte, und
auch nicht feststehe, dass er ihn verbreitet oder öffentlich aufgeführt habe.
Es verfügte aber, dass der Film, der am 9. Februar 1950 beim Beschuldigten mit
Beschlag belegt worden war, gemäss Art. 204 Ziff. 3
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB zu vernichten sei. Es
führte aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze die Strafbarkeit des Täters
nicht voraus. Jedenfalls sei die Vernichtung des Filmes auf Grund des Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

StGB anzuordnen, denn es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Film
hergestellt worden sei, um ihn zu verbreiten und damit eine strafbare Handlung
zu begehen.
B. - Imhof führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung
betreffend Vernichtung des Filmes sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht geltend, der
Entscheid verstosse gegen Art. 204
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
und Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB. Art. 204 Ziff. 3
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB
dürfe nur angewendet werden, wenn ein Tatbestand nach Art. 204 Ziff. 1
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
und 2
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

vorliege. Das

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gehe deutlich aus Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB hervor, der von der Einziehung und allfälligen
Vernichtung gefährlicher Gegenstände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person handle. Auch Art. 58 könne entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts nicht angewendet werden, da der Film nicht zur Begehung einer
strafbaren Handlung gedient habe oder dazu bestimmt gewesen sei und er auch
nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sei. Zudem sei er
kein «gefährlicher Gegenstand», denn er gefährde weder die Sicherheit von
Menschen, noch die öffentliche Sittlichkeit, noch die öffentliche Ordnung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch
eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Abs. 1). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2) Art. 204 Ziff.
3
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB bestimmt: «Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernichten.»
Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Schweigen der letzteren Bestimmung zu
Unrecht, dass sie im Gegensatz zu Art. 58 nicht «ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person» angewendet werden dürfe, sondern eine
Verurteilung nach Art. 204 Ziff. 1
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
oder 2 (unzüchtige Veröffentlichungen)
voraussetze. Art. 204 Ziff. 3
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB hat nicht den Sinn, in dieser Hinsicht eine
Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Art. 58 zu schaffen, sondern will
lediglich in Weiterbildung und Verschärfung des Grundsatzes des Art. 58 Abs.
2, wonach die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände im Ermessen

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des Richters steht, die Vernichtung unzüchtiger Gegenstände zwingend
vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber
veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger
Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen,
wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von
einer Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Massnahmen vor, welche die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen
sollen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob
jemand eine strafbare Handlung begangen hat.
2.- Übrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden
Falle auch schon mit Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des
Beschwerdeführers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung
hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amtsgericht stellt
verbindlich fest, dass er zum Zwecke der Verbreitung hergestellt wurde wer
unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Ziff. 1
strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der
Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sich im Gewahrsam des
Beschwerdeführers befinde, hilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit
besteht, dass ihn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlichkeit
zeigen würde. Diese Möglichkeit aber ist vorhanden, führt doch das Amtsgericht
aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes
oder der Verbreitung eingeführt habe.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 18
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 24. April 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 18
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 58, 204 Ziff. 3 StGB. Voraussetzungen der Einziehung und Vernichtung eines unzüchtigen...


Gesetzesregister
StGB: 58 
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BGE Register
77-IV-18
Stichwortregister
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