S. 1 / Nr. 1 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 1

1. Auzug aus dem Urteil des Kassationshofes von 26. Januar 1951 i. S. Müller
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.


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Regeste:
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Täuschung des Vertrauens durch Führen in
angetrunkenem Zustande, fahrlässige Tötung und fahrlässige Störung des
öffentlichen Verkehrs während der Probezeit. Der bedingte Aufschub der für
diese Handlungen verwirkten Strafe schliesst den Vollzug der früheren Strafe
nicht aus.
Art. 41 ch. 3 al. 1 CP. Confiance du juge trompée par un condamné qui, pendant
le délai d'épreuve, conduit en état d'ivresse un véhicule automobile et, par
négligence, commet un homicide et entrave la circulation. Le sursis dont il
bénéficie pour ces infractions n'exclut pas l'exécution de la peine
précédente.
Art. 41 cifra 3 cp. 1 CP. Delude la fiducia in lui riposta dal giudice il
condannato che durante il periodo di prova conduce in stato di ubriachezza un
autoveicolo, commette un omicidio colposo e perturba per negligenza la
circolazione pubblica. La sospensione condizionale di cui fruisce per questi
reati non esclude l'esecuzione della pena precedente.

A. - Am 26. August 1947 verurteilte das Amtsgericht von Bern Emil Müller wegen
Veruntreuung zu sechs Monaten Gefängnis, schob deren Vollzug bedingt auf und
setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit.
Innerhalb der Probezeit übertrat Müller Art. 26 Abs. 2 MFG, indem er mit einem
Motorwagen mit übersetzter Geschwindigkeit durch ein Dorf fuhr. Der
Gerichtspräsident von Münster verurteilte ihn deswegen am 14. September 1948
zu Fr. 30.- Busse.
In der Nacht vom 28. /29. April 1949 missachtete Müller das Gesetz neuerdings.
Er fuhr mit fünf Personen in einem Vierplätzer-Personenautomobil von Delsberg
über Pruntrut nach Lucelle. Schon in Delsberg und dann unterwegs an
verschiedenen Orten trank er beträchtliche Mengen Alkohol. In Lucelle
zerschlug er nach einem Wortwechsel

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mit dem Wirt mutwillig drei bis vier Gläser. Auf der Rückfahrt fuhr er
zwischen Develier und Delsberg in einer starken Biegung über die Strasse
hinaus, sodass sich der Wagen einige Male überschlug. Einer der Mitfahrenden,
Voumard, wurde tödlich, die andern Fahrgäste leicht verletzt. Müller hatte im
Zeitpunkt des Unfalles 2% Alkohol im Blut. Das Amtsgericht Delsberg erklärte
ihn am 23. September 1949 der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Störung
des öffentlichen Verkehrs und der Übertretung nach Art. 59 Abs. 1 MFG schuldig
und verurteilte ihn zu zehn Monaten Gefängnis und Fr. 100.- Busse. Den Vollzug
der Gefängnisstrafe schob es bedingt auf, unter Auferlegung einer fünfjährigen
Probezeit an den Verurteilten.
B. - Das Amtsgericht von Bern ordnete den Vollzug der am 26. August 1947
ausgefällten Strafe nicht an, wohl aber auf Appellation der Staatsanwaltschaft
mit Urteil vom 2. Juni 1950 das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht
nahm an, Müller habe durch sein Verhalten anlässlich der Vergnügungsfahrt vom
28.,'29. April 1949, das seine ganz leichtfertige Gesinnung offenbare, das
Vertrauen krass getäuscht, das der Richter auf ihn gesetzt habe (Art. 41 Ziff.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB).
C. - Müller führt gegen das Urteil vom 2. Juni 1950 Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
. BStP. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an
das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Strafe nicht vollziehen lasse.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB zieht die während der Probezeit begangene
Straftat den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe dann zwingend nach
sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Das
bedeutet nicht, dass die bedingt aufgeschobene Strafe nicht vollzogen werden
darf, wenn der Verurteilte die während der Probezeit begangene strafbare
Handlung nur fahrlässig verübt hat oder wenn sie nur Übertretung (Art. 101
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141

StGB)

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ist. In diesen Fällen ist der Vollzug der früheren Strafe anzuordnen, wenn der
Verurteilte durch die neue Tat das Vertrauen enttäuscht hat, das der Richter
ihm bei der Gewährung des bedingten Strafaufschubes entgegenbrachte. Das
Bundesgericht hat das bereits ausgesprochen für den Fall, dass die während der
Probezeit begangene Tat eine Übertretung ist (BGE 72 IV 147). Ein
grundsätzlicher Unterschied zwischen diesem Fall und der fahrlässigen Begehung
eines Vergehens besteht nicht; auch ein fahrlässiges Verhalten kann von einer
Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf das ihm
entgegengebrachte Vertrauen hätte meistern sollen und die den Richter
enttäuscht.
wie bei Begehung einer vorsätzlichen Übertretung gilt aber auch hier, dass das
Vertrauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden darf, der Verurteilte
sich vielmehr so verwerflich verhalten haben muss, dass er sich auch ohne
Ermahnung hätte bewusst sein sollen, er handle pflichtwidrig und mache sich
des weiteren Aufschubes der Strafe unwürdig (BGE 72 IV 148; 75 IV 158). Die
Tatsache allein, dass die während der Probezeit begangene Tat ein fahrlässiges
Vergehen ist, rechtfertigt den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe
nicht, sondern der Richter hat das Verhalten des Verurteilten, das zu erneuter
Bestrafung geführt hat, in objektiver und subjektiver Hinsicht auf seine
Verderblichkeit hin zu prüfen und die Umstände des konkreten Falles in die
Wagschale zu werfen.
2.- Das hat das Obergericht getan, und es hat dabei nicht falsch gewogen. Wer
in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt und dabei fahrlässig jemanden
tötet oder verletzt, bekundet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
derartige Hemmungslosigkeit und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass
ihm schon allein deshalb in der Regel der bedingte Strafvollzug für diese Tat
verweigert werden darf und richtigerweise, besondere Umstände vorbehalten,
verweigert werden soll (BGE 74

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IV 138, 196 76 IV 170). Umsomehr muss solche Hemmungs- und
Rücksichtslosigkeit, wenn sie einem unter Bewährungsprobe stehenden
Verurteilten zur Last fällt, das Vertrauen des Richters enttäuschen, der eine
frühere Strafe bedingt aufgeschoben hat. Denn wer unter Bewährungszwang steht,
hat ganz besondern Anlass, auf die Interessen der Mitmenschen Rücksicht zu
nehmen, das Gesetz zu achten und der Versuchung zu widerstehen. Besondere
Umstände die das Verhalten des Beschwerdeführers in ein milderes Licht rücken
könnten, liegen keine vor. Im Gegenteil. Die nächtliche Fahrt vom 28.29. April
1949 war eine sinnlose Vergnügungsfahrt. Nichts nötigte den Beschwerdeführer,
sie auszuführen und sich unterwegs anzutrinken. Schon die Besetzung des
vierplätzigen Wagens mit sechs Personen war unvorsichtig, umsomehr als Voumard
abmahnte. Auch die zweimalige Aufforderung durch Voumard, der Beschwerdeführer
solle ihm das Steuer anvertrauen, sowie die wiederholten Ersuchen der
Mitfahrenden, der Beschwerdeführer möge die zu hohe Geschwindigkeit
herabsetzen, hätten ihn warnen sollen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer
innerhalb der Probezeit schon einmal wegen zu schnellen Fahrens gebüsst worden
war. Dass er auch damals unter Alkoholeinfluss gestanden habe, ist nicht
nötig. Selbst wenn er bloss am 28. /29. April 1949 in angetrunkenem Zustande
geführt hat, ist das Vertrauen enttäuscht, das ihm am 26. August 1947
entgegengebracht worden ist.
Unerheblich ist, dass das Amtsgericht von Delsberg den Vollzug der am 23.
September 1949 ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben, also dem
Beschwerdeführer das Vertrauen entgegengebracht hat, er werde inskünftig keine
Verbrechen oder Vergehen mehr begehen, wenn er erneut unter Bewährungsprobe
gestellt werde. Ob er sich durch sein Verhalten vom 28. /29. April 1949 des
ihm am 26. August 1947 geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen habe, hat es
damit nicht entschieden und hatte es nicht zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf

Seite: 5
die Rechtsprechung des Bundesgericht berufen, wonach der Richter, der über den
Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe erkennt, das rechtskräftige Urteil
über das neue Verbrechen oder Vergehen nicht auf seine materielle Richtigkeit
hin überprüfen darf (BGE 74 IV 17). Inwiefern es widerspruchsvoll sein sollte,
den Vollzug der während der Probezeit verwirkten Strafe bedingt aufzuschieben,
anderseits aber den Vollzug der früheren Strafe anzuordnen, ist ebenfalls
nicht einzusehen. Sonst konnte dein Verurteilten, der während der Probezeit
vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen verübt, für diese Tat der bedingte
Strafvollzug nie gewährt werden, weil sie nach Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB zwingend
den Vollzug der früheren Strafe nach sich zieht. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat aber von jeher eingeräumt, dass der bedingte Aufschub der
Strafe, die für das während der Probezeit vorsätzlich begangene Verbrechen
oder Vergehen verwirkt ist, zulässig sei, wenn angenommen werden könne, dass
der Verurteilte die zweite Bewährungsprobe besser bestehen werde als die
erste. Hat der Täter sich während der Probezeit bloss fahrlässig vergangen, so
ist es nicht anders. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, in diesem
Falle schliesse die günstige Voraussage für die Zukunft die Anordnung des
Vollzugs der früheren Strafe aus. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der
bedingte Aufschub der früheren Strafe auf recht zu halten sei, wenn der
Verurteilte das Vertrauen verdient, dass er sich inskünftig nicht mehr
vergehen werde, sondern es will, dass jene Strafe vollzogen werde, wenn das
Verhalten während der ersten Probezeit, hier also das fahrlässig begangene
neue Vergehen, sich als Missbrauch des dem Verurteilten fr über geschenkten
Vertrauens herausstellt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 1
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 26. Januar 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 1
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Täuschung des Vertrauens durch Führen in angetrunkenem Zustande...


Gesetzesregister
BStP: 268
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
101
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141
BGE Register
72-IV-145 • 74-IV-12 • 75-IV-156 • 76-IV-166 • 77-IV-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verurteilter • probezeit • verhalten • delsberg • bundesgericht • kassationshof • störung des öffentlichen verkehrs • monat • bedingter strafvollzug • innerhalb • busse • strafgesetzbuch • automobil • strafbare handlung • kantonales rechtsmittel • entscheid • staatsanwalt • strafaufschub • leben • wille • maler • menge • weiler • nacht • zeuge • richtigkeit
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