S. 151 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 151

39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Bürgler.

Regeste:
Unpfändbarkeit.
1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG im Arrestverfahren.
2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für
zwei Monate erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG)
und die in Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 erwähnten Forderungen und
Geldbeträge neben. einander als unpfändbar beansprucht werden?
3. Mit dein Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen können im Sinne von
Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
oder 93 SchKG nur dann zu seiner Familie gerechnet werden, wenn er
ihnen gegenüber rechtlich oder wenigstens moralisch unterhalts- oder
unterstützungspflichtig ist.
Insaisissabilité.
1. Application de l'art. 92 ch. 5 LP dans la procédure de séquestre.
2. En quelle mesure les sommes indispensables pour permettre au débiteur de se
procurer les denrées alimentaires et le combustible

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nécessaires pour deux mois (art. 92 ch. 5 LP) et les sommes et créances
mentionnées aux art. 92 ch. 6 à 12 et 93 peuvent-elles être déclarées
insaisissables cumulativement?
3. Les personnes qui vivent dans le ménage du débiteur ne peuvent être
comptées au nombre des membres de la famille, dans le sens des art. 92 ou 93
LP que si le débiteur est légalement ou tout au moins moralement tenu les
entretenir ou de les secourir.
Impignorabilità.
1. Applicazione dell'art. 92 cifra 5 LEF nella procedura di sequestro.
2. In quale misura il denaro liquido o i crediti occorrenti al debitore per
l'acquisto delle provviste di vitto e combustibile per due mesi (art. 92 cifra
5 LEF), nonché le somme di denaro e i crediti menzionati dagli art. 92, cifra
6 a 12, e 93 LEF possono essere dichiarati impignorabili cumulativamente?
3. Le persone che vivono nell'economia domestica del debitore fanno parte
della sua famiglia, a sensi degli art. 92 e 93 LEF, soltanto se il debitore è
tenuto legalmente o almeno moralmente a mantenerle a o soccorrerle.

Auf Beschwerde des 1881 geborenen Schuldners, der eine AHV-Übergangsrente,
eine kantonale Altersrente und eine kleine Invalidenrente bezieht und
angeblich mit seiner geschiedenen Frau zusammenlebt, hat die zürcherische
Aufsichtsbehörde in einem Arrestverfahren entschieden, von den arrestierten
Kaufpreisguthaben in Betrage von ca. Fr. 670.- seien gemäss Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

SchKG Fr. 450.- zur Anschaffung der Nahrungsmittel freizugeben, die für den
Schuldner und seine geschiedene Frau in den beider auf der Arrestvollzug (25.
Juli 1951) folgenden Monaten notwendig seien.
Auf Rekurs der Gläubiger hebt das Bundesgericht diesen Entscheid auf und weist
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Begründung:
3.- Das SchKG enthält in Art. 92 Ziff. 5-12 und Art. 93 Vorschriften über die
Unpfändbarkeit von Forderungen und Geldbeträgen. Art. 92 Ziff. 6-12 und Art.
93 können nur auf solche Forderungen und Geldbeträge angewendet werden, die
dem Schuldner unter einem der hier erwähnten Titel zustehen. Art. 92 Ziff. 5
ist dagegen auf

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Forderungen und Barmittel jeder Art anwendbar. Die streitigen Guthaben sind
Kaufpreisforderungen und fallen als solche nicht unter Art. 92 Ziff. 6-12 oder
Art. 93. Es kann sich daher nur fragen, ob und allenfalls wieweit sie nach
Art. 92 Ziff. 5 unpfändbar seien.
4.- Nach Art. 92 Ziff. 5 sind unpfändbar die dein Schuldner und seiner Familie
für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs - und
Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder
Forderungen.
a) Diese Vorschrift ist im Falle des Arrestes (der nur die im Arrestbefehl
bezeichneten Gegenstände erfasst, und bei dessen Vollzug der Schuldner nicht
wie bei der Pfändung zur Abgabe aller seiner Vermögensgegenstände verpflichtet
ist) nicht von Amtes wegen anzuwenden. Der Schuldner kann aber, wie es hier
geschehen ist, verlangen, dass sie angewendet werde. Er muss dann den
Betreibungsbehörden (Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörden) gestatten, dass
sie so umfassende Erhebungen wie bei einer Pfändung durchführen (Entscheide
vom 13. März 1950 und 29. Oktober 1951 i. S. Diethelm bzw. Roch). Die in Art.
92 Ziff. 5 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt in einen solchen Falle
mit dem Arrestvollzug.
b) Barmittel oder Forderungen, die ansich pfändbar wären, können nach dem
Sinne von Art. 92 Ziff. 5 nur dann als unpfändbar beansprucht werden, wenn die
hier erwähnten Vorräte zur Zeit des Pfändungs- bzw. Arrestvollzugs nicht in
natura vorhanden sind. Diese Voraussetzung dürfte im vorliegenden Falle
erfüllt sein.
c) Die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf Barmittel oder Forderungen wird -
soweit ist der Vorinstanz beizustimmen - durch den Umstand nicht
ausgeschlossen, dass dem Schuldner noch andere Einnahmen zur Fristung seine'.
Existenz zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen ergeben sich aber immerhin
gewisse Besonderheiten.
Der Schuldner, der Lohn oder andere Einkünfte im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG
bezieht, muss es sich gefallen lassen,

Seite: 154
dass für die Zeit, während welcher er seinen Bedarf an Nahrungs- und
Feuerungsmitteln aus den ihm nach Art. 92 Ziff. 5 belassenen Barmitteln oder
Forderungen bestreiten kann, sein Notbedarfentsprechend niedriger angesetzt
wird. Dadurch wird unter Umständen die Pfändung von Einkommensquoten
ermöglicht die sonst nach Art. 93 unpfändbar wären.
Setzt sich das Einkommen aus Einkünften im Sinne von Art. 93 und aus
Leistungen zusammen, die nach einer der in Art. 92 Ziff. 6-12 niedergelegten
Vorschriften absolut unpfändbar sind, so können die erstern gepfändet werden,
soweit sie den durch die letztem nicht gedeckten Teil des Notbedarfs
übersteigen (vgl. BGE 65 III 131 unten). Das Vorhandensein von Mitteln, die
nach Art. 92 Ziff. 5 unpfändbar sind, kann auch hier eine vorübergehende
Verschärfung der Pfändung erlauben.
Hat der Schuldner keine Einkünfte im Sinne von Art 93, aber solche, die nach
Art. 92 Ziff 6-12 absolut unpfändbar sind, so möchte man versucht sein
anzunehmen, er könne daneben sonstige Barmittel oder Forderungen bis zu dein
zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate
erforderlichen Betrage ohne Rücksicht darauf als unpfändbar beanspruchen, ob
und wieweit er den Bedarf an Nahrungs- und Feuerungsmitteln neben dein übrigen
Notbedarf aus jenen unpfändbaren Einkünften bestreiten könnte. Die Häufung von
Unpfändbarkeitsansprüchen über das Unentbehrliche hinaus ist jedoch etwas
Ungesundes und verdient daher nur dort zugelassen zu werden, wo das Gesetz sie
eindeutig vorsieht. Das trifft nicht zu in Fällen, wo der Schuldner ausser
Gegenständen, die nach Art. 92 unabhängig von den konkreten Bedürfnissen des
Schuldners und seiner Familie unpfändbar sind (wie z. B. Renten- und
Kapitalentschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung und
nachweisbar daraus angeschaffte Vermögensstücke, AHV-Renten), Gegenstände
gleicher Art auf Grund einer andern Ziffer von Art. 92 beansprucht, die
(ähnlich wie Art. 93) auf die erwähnten

Seite: 155
Bedürfnisse abstellt. Letzteres ist z. B. bei Ziff. 5 und 4 der Fall. Das
Bundesgericht hat darum in BGE 73 III 58 f. erklärt, der Teilbetrag der damals
streitigen Haftentschädigung, der dem Schuldner allenfalls gemäss Art. 92
Ziff. 10 zu überlassen wäre, stünde ihm zur Anschaffung von Nahrungs- und
Feuerungsmitteln zur Verfügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der
ihm gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ (nun Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG) zu diesem Zwecke zu
belassen sei. In einem Falle, wo eine aus einer Entschädigung für
Körperverletzung angeschaffte Kuh auf Grund von Art. 92 Ziff. 10 als
unpfändbar bezeichnet wurde, hat es entschieden, der Schuldner könne daneben
nicht noch eine weitere Kuh als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 Ziff. 4
beanspruchen; denn mit der Freigabe jener Kuh werde nicht nur dem Umstande
Rechnung getragen, dass sie aus Versicherungsgeld angeschafft wurde, sondern
auch dem Schuldner das Mass von Selbstversorgung ermöglicht, das Art. 92 Ziff.
4 dem viehbesitzenden Schuldner gewährleisten wolle (Entscheid vom 16. Juni
1949 i. S. Maurer, Erw. 2 vor der Revision vom 28. September 1949 überliess
Art. 92 Ziff. 4 dem Schuldner nur eine Milchkuh, nicht deren zwei, und zwar
nur zum Zwecke der Ernährung, nicht auch der Aufrechterhaltung des Betriebs).
Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, dass der Schuldner, der eine sichere
Rente bezieht, die absolut unpfändbar ist (z. B. eine SUVA-Rente, Art. 92
Ziff. 10, oder eine AHV-Rente, Ziff. 11), das Privileg von Art. 92 Ziff. 5 mit
Bezug auf Barmittel und Forderungen nicht unter allen Umständen unbeschränkt
geltend machen kann. Er muss sich vielmehr gegebenenfalls entgegenhalten
lassen, dass er in der Rente bereits eine Forderung besitzt, die ihm
gestattet, in den beiden auf die Pfändung (Arrestierung) folgenden Monaten
neben den übrigen Lebensbedürfnissen wie Wohnung und Kleidung auch den Bedarf
an Nahrungs- und Feuerungsmitteln ganz oder wenigstens teilweise zu
bestreiten. Soweit dies der Fall ist, dürfen ihm nicht noch weitere
Forderungen oder Barmittel zur Anschaffung von

Seite: 156
Nahrungs- und Feuerungsmitteln überlassen werden. Er kann also die Freigabe
von Barmitteln und gewöhnlichen, sich pfändbaren Forderungen auf Grund von
Art. 92 Ziff. 5 nur beanspruchen, soweit er die für die nächsten zwei Monate
notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel weder besitzt noch neben der Deckung
des sonstigen Notbedarfs aus dem nach einer andern Ziffer von Art. 92 im
Pfändbaren Renteneinkommen anzuschaffen vermag, das ihm in diesem Zeitraum
zufliesst.
Entsprechendes muss auch gelten, wenn der Schuldner über ein sicheres
Einkommen verfügt, das sich aus einer nach Art. 92 unpfändbaren Rente und
laufenden Einkünften im Sinne von Art. 93 zusammensetzt. Es macht allerdings
praktisch in manchen Fällen keinen Unterschied, ob man (1) die für den Fall
des absolut, unpfändbaren Renteneinkommens entwickelte Regel auf den Fall des
aus absolut unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Einkünften gemischten
Einkommens analog anwendet, d. h. den Anspruch aus Art. 92 Ziff. 5 auf den
Betrag herabsetzt, den der Schuldner in den beiden auf die Pfändung folgenden
Monaten über das laufende Einkommen hinaus benötigt um (neben dem sonstigen
Notbedarf) die nötigen Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen, oder ob man
(2) dem Schuldner vorweg die zur Anschaffung von Nahrungs- und
Feuerungsmitteln für diesen Zeitraum erforderlichen Barmittel oder Forderungen
zuscheidet und ausserdem gegebenenfalls vom laufenden Einkommen neben der
absolut unpfändbare Rente soviel freilässt, als nötig ist, um den durch diese
nicht gedeckten Teil des sonstigen Notbedarfs zu decken. Die beiden Methoden
führen aber dann nicht zum gleichen Ergebnis, wenn die absolut unpfändbare
Rente den sonstigen Notbedarf» übersteigt, d. h. grösser ist als der Betrag,
den der Schuldner zur Bestreitung an derer Bedürfnisse als des Bedarfs an
Nahrungs- und Feuerungsmitteln benötigt. Die erste Methode (Herabsetzung des
Anspruchs aus Art. 92 Ziff. 5) verdient in einem solchen Falle den Vorzug, da
nur sie vermeidet, dass dem Schuldner

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mehr als das Unentbehrliche belassen wird. Voraussetzung für die Anwendung der
ersten Methode ist aber in jedem Falle, dass man es mit einem sichern
Einkommen zu tun hat. Nur dann darf dem Schuldner entgegengehalten werden,
dass er die nötigen Nahrungs- und Feuerungsmittel mindestens zum Teil aus
seinem Einkommen anschaffen könne und daher insoweit nicht auf die Überlassung
anderer Barmittel oder Forderungen Anspruch erheben dürfe.
Im vorliegenden Falle hat der Schuldner ein sicheren Einkommen, das sich auf
monatlich Fr. 298.60 (nach seiner eigenen Darstellung wenigstens auf Fr.
255.-) beläuft und sich nach den Angaben des Betreibungsamtes aus einer
absolut unpfändbaren AHV-Rente, einer kantonalen Altersrente, die unter Art.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG fallen dürfte, und einer Invalidenrente zusammensetzt, die heute wohl
ebenfalls als Alterspension im Sinne von Art. 93 zu betrachten ist (BGE 77 III
22
f. und dort zu Entscheide). Die Frage, ob und wieweit die streitigen
Kaufpreisguthaben auf Grund von Art. 92 Ziff. 5 als unpfändbar beansprucht
werden können, ist daher nach den eben dargelegten Grundsätzen zu beurteilen,
was die Vorinstanz nicht getan hat.
5.- Den Betrag selber auszurechnen, auf den der Schuldner hienach Anspruch
hat, ist dem Bundesgericht aus zwei Gründen nicht möglich.
a) Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Feststellung über die Höhe der
Einkünfte des Schuldners. Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass die erste
Instanz mit einem Renteneinkommen von Fr. 298.60 gerechnet habe, sagt aber
nicht (und musste von ihrem Standpunkt aus nicht sagen), ob sie diese Annahme
für richtig halte oder nicht.
b) Die Vorinstanz nimmt - offenbar auf Grund der Angaben des Schuldners gegen
über dem Betreibungsamt - an, die Frau, mit der er zusammenlebe, sei nicht
seine Ehefrau, sondern seine geschiedene Frau, hält aber dafür. hierauf komme
nichts an, da die Familie im Sinne von

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Art. 92 Ziff. 5 aus den Personen bestehe, die mit dem Schuldner in
tatsächlicher Hausgemeinschaft leben.
Die tatsächliche Hausgemeinschaft genügt jedoch nicht, um eine Person im Sinne
von Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
oder 93 SchKG zur Familie des Schuldners zu rechnen, sondern es
ist die für unerlässlich, dass gegenüber der betreffenden Person eine
rechtliche oder wenigstens moralische Unterhaltungs- oder
Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Gegenüber einer geschiedenen
Ehefrau, der nach deni Scheidugsurteil keine Unterhaltungsbeiträge zukommen,
kann eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, unter ganz besonderen Umständen,
als vorhanden angesehen werden. Es ist somit für die Anwendung von Art. 92
Ziff. 5 nicht gleichgültig, ob der Schuldner nocht verheiratet sei oder
lediglich mit seiner geschiedenen Frau zusammenlebe.
Da das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung erklärt hat, der Schuldner sei
im Zivilstandsregister verheiratet eingetragen, darf nicht einfach auf Grund
der.Angaben des Schuldners beim Arrestvollzug das Gegenteil angenommen werden.
Vielmehr ist dieser Punkt näher abzuklären. Die Betreibungsbehörden haben auf
den Eintrag im Zivilstandsregister abzustellen, solange nicht seine
Unrichtigkeit klar erwiesen ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 151
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 18. Dezember 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 151
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Unpfändbarkeit.1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.2. Wieweit können die zur...


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
BGE Register
65-III-129 • 73-III-56 • 77-III-151 • 77-III-21
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
altersrente • arrestbefehl • arrestvollzug • ausführung • bedürfnis • berechnung • beschränkte pfändbarkeit • betreibungsamt • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • deckung • ehegatte • eintragung • entscheid • ernährung • erste instanz • ertrag • familie • frage • frist • gemeinsamer haushalt • invalidenrente • kuh • leben • lohn • mass • monat • renteneinkommen • richtigkeit • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • selbstversorger • unterstützungspflicht • von amtes wegen • vorinstanz • zivilstandsregister