S. 148 / Nr. 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 148

38. Entscheid vom 27. Dezember 1951 i. S. Louis Sauter A.G.


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Regeste:
Fortsetzung der Betreibung. Wenn der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den
der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin eingeleitet hat (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG), die
Klage anerkennt, so kann der Gläubiger wie im Falle der Gutheissung der Klage
das Fortsetzungsbegehren stellen.
Continuation de la poursuite. Lorsque le débiteur a acquiescé à la demande
dans le procès ordinaire que le créancier a intenté à la suite de l'opposition
(art. 79 LP), le créancier peut requérir la continuation do la poursuite tout
comme si sa demande avait été admise par le juge.
Proseguimento dell'esecuzione. Quando nel processo ordinario, promosso dal
creditore a motivo dell'opposizione interposta a norma dell'art. 79 LEF, il
debitore sia riconosciuto la domanda del creditore, questi può chiedere il
proseguimento dell'esecuzione come se la sua domanda fosse stata accolta dal
giudice.

Die Rekurrentin stellte der Chemischen Fabrik Siebnen G.m.b.H. Ende 1949 für
bestellte, trotz Aufforderung nicht abgerufene Ware (Blechdosen) Rechnung und
setzte ihre Forderung im Betrage von Fr. 3785.60 nebst 5 % Zins seit 28.
Dezember 1949 am 7. Juli 1950 in Betreibung. Da die Schuldnerin
Rechtsvorschlag erhob, verlangte sie provisorische Rechtsöffnung und leitete
nach Abweisung dieses Gesuchs Klage auf Zahlung der Betreibungssumme nebst
Zins ein. Hierauf teilte die Schuldnerin dem Gerichte mit Schreiben vom 29.
November 1950 mit:
«Nachdem wir sämtliche Akten neu überprüft haben, teilen wir Ihnen mit, dass
wir die Klage der Firma Sauter hiermit anerkennen. Wir sind bereit, nach
Lieferung und Gutbefund der in Frage stehenden Dosen die Faktura der Firma
Sauter fristgerecht innert 30 Tagen zu bezahlen, wie dies in unserer Branche
üblich ist. Zins und andere Unkosten kann die Firma Sauter auf der Faktura
nach Lieferung ebenfalls aufführen. Wir nehmen an, dass die Angelegenheit
damit erledigt ist.»
Auf Grund dieser Eingabe beschloss das Bezirksgericht der March am 1. Dezember
1950:
«Die unterm 11. November 1950 beim Bezirksgericht March rechtshängig gemachte
Forderungsklage der Fa. Sauter gegen die Chemische Fabrik Siebnen wird zufolge
Klageanerkennung als erledigt am Protokoll abgeschrieben."
Unter Berufung auf diesen Abschreibungsbeschluss stellte die Rekurrentin am
13. Juli 1951 das Fortsetzungsbegehren.

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Das Betreibungsamt Galgenen erliess hierauf die Konkursandrohung. Auf
Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese am 14.
November 1951 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben vom 29. November
1950 enthalte nur eine bedingte Zahlungsverpflichtung; das gleiche müsse daher
auch für den Abschreibungsbeschluss gelten, der in seinen Erwägungen
ausdrücklich auf jenes Schreiben Bezug nehme; die Gläubigerin habe übrigens
dem Vorgehen der Schuldnerin zugestimmt, indem sie gegen das ihr in Abschrift
zugestellte Schreiben vom 29. November 1950 nicht opponiert habe; die hierauf
gelieferte Ware sei von der Schuldnerin beanstandet worden; der
Rechtsvorschlag sei somit nicht beseitigt.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forderung, nachdem der Schuldner
Rechtsvorschlag erhoben hat, den ordentlichen Prozessweg (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG), und
erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in
Betreibung gesetzte Forderung in unbedingter Form ganz oder teilweise
zuspricht, so kann er für den ihm zugesprochenen Betrag das
Fortsetzungsbegehren stellen. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des
Bundes oder des Kantons, wo die Betreibung geführt wird, so ist diesem
Begehren ohne weiteres zu entsprechen (BGE 75 III 45 f. und dortige Zitate).
Ein Beschluss, mit dem das ordentliche Gericht feststellt, dass der Prozess
infolge Klageanerkennung erledigt sei, kommt einem die Klage zusprechenden
Urteil gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die
Fortsetzung der Betreibung sogar auf Grund einer gerichtlichen
Schuldanerkennung verlangt werden, die nicht in einem Erledigungsbeschluss
festgehalten ist, wenn sie im Verfahren

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nach Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG ausgesprochen worden ist, sich unzweifelhaft auf die in
Betreibung gesetzte Forderung oder einen Teil davon bezieht und auch sonst
über die Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was die sofortige
Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der anerkannten Quote anlangt, irgend ein
Bedenken nicht obwalten kann» (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII Nr.
46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
SchKG).
Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf einen Erledigungsbeschluss
des ordentlichen Gerichtes des Betreibungsortes stützen, das sie auf den
Rechtsvorschlag der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungsamt
massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung des
Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von dem hier nicht zutreffenden
Falle abgesehen, dass das Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von
Bedeutung, als sie Angaben darüber enthalten, weiche Klage Gegenstand des
Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I des Beschlusses vom 1. Dezember 1950
geht unzweideutig hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung der
Schuldnerin zur sofortigen Zahlung der Betreibungsforderung verlangt worden
war. Das Dispositiv erklärt ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge
Klageanerkennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vorn 1. Dezember
1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbehaltlos anerkannt zu gelten. Der
Beschluss ist gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung der
Kantonsgerichtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt also die
Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin erstrittenes, die Klage
gutheissendes Urteil zur Fortsetzung der Betreibung für die Klagesumme.
Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann entsprochen werden müssen,
wenn nicht auf das Dispositiv des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die
Erklärung der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen wäre. Mit dieser -
dem Gericht anstelle einer Klageantwort eingereichten - Erklärung wollte die
Schuldnerin

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offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. namentlich auch die
Wendung: «Wir nehmen an, dass die Angelegenheit damit erledigt ist»). Dieses
Ziel konnte sie durch keine andere einseitige Erklärung als durch
vorbehaltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter diesen Umständen
müsste ihre Erklärung, auch wenn das Gericht sie nicht ausdrücklich so
gewürdigt hätte, als derartige Anerkennung aufgefasst werden und liessen sich
die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausführungen über die
Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Zahlung des anerkannten Betrages nur als
unmassgebliche Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich das
weitere Vorgehen vorstelle. Die Rekurrentin hat damit, dass sie die ihr
zugesandte Abschrift der Erklärung vom 29. November 1950 stillschweigend
entgegennahm, keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten
Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet, sich zu dieser
Zuschrift zu äussern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 148
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 27. Dezember 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 148
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Fortsetzung der Betreibung. Wenn der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den der Gläubiger auf den...


Gesetzesregister
SchKG: 78 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
BGE Register
75-III-44 • 77-III-148
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
archiv • begründung des entscheids • berechnung • bescheinigung • betreibungsamt • betreibungsort • bruchteil • bundesgericht • entscheid • erwachsener • fabrik • forderungsklage • fortsetzungsbegehren • frage • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • klageantwort • konkursandrohung • lieferung • provisorische rechtsöffnung • rechtsvorschlag • schuldanerkennung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • tag • unkosten • verurteilung • zins • zitat