S. 75 / Nr. 17 Prozess (d)

BGE 77 II 75

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Februar 1951 i. S. Meier und
Konsorten gegen Einwohnergemeinde Olten.

Regeste:
Rückforderungsrecht des Enteigneten, Berufung. Streitigkeiten über das
Rückforderungsrecht, das dem nach kantonalem Recht Enteigneten durch das
kantonale Enteignungsgesetz, einen im

Seite: 76
Enteignungsverfahren abgeschlossen en Vertrag oder einen Beschluss der über
die Ausübung des Enteignungsrechts entscheidenden Behörde eingeräumt worden
ist, werden vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht und können daher
nicht mit der Berufung vor das Bundesgericht getragen werden (Art. 43 . 44-46,
60 Abs. 1 lit. a OG).
Droit de rétrocession de l'exproprie; recours eu réforme. Les contestations
relatives nu droit de rétrocession qui est accordé à une personne expropriée
selon le droit cantonal par la loi d'expropriation, par un contrat conclu au
cours de la procédure d'expropriation ou par une décision de l'autorité
compétente pour exercer le droit d'expropriation relèvent du droit public
cantonal et ne peuvent donc pas être portées au Tribunal fédéral par la voie
du recours en réforme (art. 43, 44-46, 60 al. 1 litt. a OJ).
Diritto di retrocessione dell'espropriato; ricorso per riforma. Le
contestazioni sul diritto di retrocessione che, in virtù della legge
d'espropriazione, o mediante contratto concluso durante la procedura di
esproprio, o in forza d'una decisione della competente autorità, spetta ad una
persona espropriata secondo il diritto cantonale, sono disciplinate dal
diritto pubblico cantonale e non possono quindi essere deferite al Tribunale
federale con un ricorse per riforma (art. 43 ,44 -46 , 60 cp. 1, lett. in, OG).

A. - Am 24. Mai 1932 erteilte der Kantonsrat von Solothurn der
Einwohnergemeinde Olten für die Erstellung eines Turn-, Spiel- und
Sportplatzes das Recht zur Enteignung von Liegenschaften, die Bruno Christen
und Emil Nussbaumer gehörten. Zugleich bestimmte er:
Sofern die Gemeindeversammlung die Anlage nicht genehmigen oder die Gemeinde
sie innert 8 Jahren nicht ausführen sollte, ist das Areal den Grundeigentümern
zurückzugeben. Allfällige bezahlte Wertzuwachssteuern hat die Gemeinde
rückzuvergüten und auch die Handänderungskosten zu übernehmen.»
(Das damals wie auch heute noch geltende, in § § 247 ff. des
Einführungsgesetzes zum ZGB niedergelegte Enteignungsrecht des Kantons
Solothurn enthält keine Vorschriften über das Rückforderungsrecht des
Enteigneten.)
Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs, die am 1. August 1933 erfolgte,
wurde im Grundbuch angemerkt:
«Bedingte Rückübertragungspflicht, gemäss Kantonsrats-Beschluss vom 24. Mai
1932.»
B. - Unter Berufung auf diesen Beschluss erhoben die Erben des Bruno Christen
und Emil Nussbaumer am

Seite: 77
21. Oktober/19. November 1948 gegen die Einwohnergemeinde Olten Zivilklage mit
den Begehren, die enteigneten Grundstücke seien gegen Rückleistung der
Enteignungsentschädigungen an sie zurückzuübertragen und die Beklagte sei zu
verpflichten, ihnen die seinerzeit entrichteten Wertzuwachssteuern
zurückzuerstatten und die Kosten der Handänderung zu tragen. Sie machten
geltend, die Beklagte habe die vorgesehene Sportanlage innert der vom
Kantonsrat festgesetzten Frist nicht ausgeführt.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen hiess die Klage gut. Das Obergericht des
Kantons Solothurn dagegen hat am 24. Februar 1950 erkannt, auf die Klage werde
nicht eingetreten, weil der Rechtsstreit dem öffentlichen Recht angehöre und
die Zivilgerichte daher sachlich nicht zuständig seien, ihn zu beurteilen.
C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrage, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 43 OG kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Ist in den
entscheidenden Punkten ausschliesslich kantonales oder ausländisches Recht
anwendbar und angewendet worden, so kann das Bundesgericht den Streit nicht
materiell beurteilen. Auf die Berufung ist dann nicht einzutreten (vgl. den
zweiten Teil von Art. 60 Abs. 1 lit. a OG).
Nach Art. 44 -46 OG ist die Berufung nur in den hier genannten «Zivilsachen»
zulässig, d. h. in «Zivilrechtsstreitigkeiten» und in den andern, in Art. 44
lit. a -e und Art. 45 lit. b genannten Zivilsachen. Liegt keine Zivilsache im
Sinne der Art. 44 ff . OG vor, so ist auf die Berufung

Seite: 78
nicht einzutreten, selbst wenn Bundesrecht anwendbar ist.
Die Frage, ob sich der mit der gegenwärtigen Berufung vor das Bundesgericht
getragene Streit über die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte nach
kantonalem oder (wenigstens in einzelnen Punkten) nach Bundesrecht beurteile,
steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob es sich beim Streit über die von
den Klägern eingeklagten Ansprüche um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle oder
nicht.
2.- Das Enteignungsrecht als Inbegriff der Vorschriften darüber, unter welchen
Voraussetzungen, in welchem Umfang und auf welche Weise der Staat private
Rechte (namentlich Grundeigentum) zwangsweise den Berechtigten entziehen oder
beschränken kann, gehört unzweifelhaft nicht dem Zivilrecht, sondern dem
öffentlichen Recht an. Das öffentliche Recht beherrscht also namentlich die
Frage, ob und wieweit jemand sich die Enteignung gefallen lassen muss und
welche Entschädigung ihm gebührt. Verständigen sich die Parteien hierüber nach
Einleitung des Enteignungsverfahrens, so ist auch dieser Vertrag dem
öffentlichen Recht unterstellt (BGE 52 I 34 ff.; für das eidg.
Enteignungsrecht vgl. nunmehr Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
., insbesondere Art. 49 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 49 - Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:
a  die Namen der erschienenen Beteiligten;
b  die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;
c  die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.
, 53
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 53
1    Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.
2    Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.
und
54
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 54
1    Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
2    Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 EntG).
Gesetzliche Vorschriften, die dem Enteigneten gegenüber dem Enteigner, der das
geplante Werk nicht ausführt, einen Anspruch auf Rückübertragung des
enteigneten Rechts einräumen, sind eine Folgerung aus dem Grundsatze, dass der
Enteignete die Enteignung nur dulden muss, wenn und soweit sie im Interesse
eines bestimmten öffentlichen Werkes notwendig ist. Sie betreffen die Frage,
ob die durch die Enteignung geschaffene Rechtslage Bestand haben kann, oder ob
die Wirkungen dieses Hoheitsaktes auf Verlangen des Enteigneten rückgangig
gemacht werden müssen, wenn dieser Akt sich

Seite: 79
nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Sie unterwerfen den Rechtserwerb
des Enteigners gewissermassen einer auflösenden Bedingung, um eine zusätzliche
Garantie gegen grundlose Enteignungen zu schaffen. Sie sind also mit den
Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der Enteignung und den
Rechtserwerb des Enteigners so eng verknüpft, dass sie wie diese dem
öffentlichen Rechte zugewiesen werden müssen. (Auf Grund entsprechender
Überlegungen hat das Bundesgericht in BGE 49 II 109 entschieden, der Anspruch
auf Rückerstattung von Leistungen, die im Hinblick auf eine nachträglich
verweigerte Wasserrechtskonzession erbracht worden waren, werde wie die
Konzession selber vom öffentlichen Rechte beherrscht.)
Die Rechtsauffassung, die dem EntG zugrunde liegt, steht mit dem Ergebnis
dieser allgemeinen Erwägungen im Einklang. Wird das Rückforderungsrecht im
Sinne von Art. 102 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102
1    Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a  wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;
b  wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c  wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2    Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
EntG bestritten oder können sich die Parteien über die
Höhe der Gegenleistung nicht einigen, so entscheidet nach Art. 108
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
EntG die
Schätzungskommission und bleibt die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäss
Art. 77 vorbehalten. Für den Entscheid über das Rückforderungsrecht und die
damit zusammenhängenden Begehren ist also in erster Instanz das gleiche
Spezialverwaltungsgericht zuständig wie für den Entscheid über Art und Höhe
der Entschädigung usw. (vgl. Art. 64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
), und die Weiterziehung an das
Bundesgericht richtet sich nicht etwa nach den Bestimmungen des OG über die
Berufung, sondern nach den auf Enteignungssachen zugeschnittenen
Sondervorschriften von Art. 77 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
. EntG. Dass die Streitigkeiten über das
Rückforderungsrecht bei Erlass des EntG als zivilrechtliche angesehen, aber
gleichwohl der Kognition der Schätzungskommission und dem
Weiterziehungsverfahren nach Art. 77 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
. EntG unterstellt worden seien, kann
schon im Hinblick auf Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG nicht angenommen werden. Hier wird nämlich
in Abs. 1 bestimmt, dass die Schätzungskommission das Verfahren

Seite: 80
auszusetzen und dem Enteigner eine Frist zur Klageanhebung beim ordentlichen
Richter anzusetzen hat, wenn der Enteigner den Bestand des Rechtes bestreitet,
für das eine Entschädigung verlangt wird. Die Schätzungskommission und das
Bundesgericht als Weiterziehungsinstanz können nach Abs. 2 diese
zivilrechtliche Vorfrage nur entscheiden, wenn die Parteien durch
ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über diesen Punkt der
Schätzungskommission anheimstellen. Der Gesetzgeber war also offensichtlich
streng darauf bedacht, den Parteien des Enteignungsverfahrens den Weg des
ordentlichen Zivilprozesses offen zu halten, soweit sie über zivilrechtliche
Fragen streiten. Aus der Tatsache, dass für Streitigkeiten über das
Rückforderungsrecht vorbehaltlos die Schätzungskommission als zuständig und
das Weiterziehungsverfahren nach Art. 77 als anwendbar erklärt wurde, muss
daher geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Streitigkeiten als
öffentlichrechtliche betrachtet hat. Die Auffassung über die Natur dieser
Streitigkeiten, die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des EntG bekundete,
verdient auch Beachtung, wenn darüber zu entscheiden ist, ob Streitigkeiten
über den in einem kantonalen Enteignungsgesetz verankerten
Rückforderungsanspruch als Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff .
OG oder als öffentlichrechtliche Streitigkeiten zu gelten haben; denn die
Frage, ob eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne dieser Bestimmungen vorliege,
ist eine Frage des Bundesrechts, und es kann für die Beurteilung der innern
Natur des Rückforderungsanspruchs des Enteigneten keinen Unterschied
ausmachen, ob er sich auf ein Bundesgesetz oder auf ein kantonales Gesetz
stützt.
Wird dem Enteigneten ein Rückforderungsanspruch in Ermangelung gesetzlicher
Vorschrift en hierüber durch einen im Enteignungsverfahren abgeschlossenen
Vertrag eingeräumt, oder werden (soweit dies zulässig ist) gesetzliche
Vorschriften über diesen Anspruch durch einen solchen Vertrag ergänzt oder
abgeändert, so hat man es

Seite: 81
wie im Falle der vertraglichen Einigung über die «Abtretungspflicht» oder die
Enteignungsentschädigung mit einem dem öffentlichen Recht unterstehenden
Vertrage zu tun. Die Erwägungen, die dazu führen, gesetzliche Vorschriften
über das Rückforderungsrecht dem öffentlichen Rechte zuzuweisen, treffen auch
auf einen Vertrag zu, der diesen Anspruch ordnet.
Liegt sogar dann ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vor, wenn dem
Enteigneten das Rückforderungsrecht vertraglich eingeräumt wird, so muss dies
erst recht gelten, wenn wie hier dem Mangel gesetzlicher Vorschriften über das
Rückforderungsrecht dadurch abgeholfen wird, dass die Behörde, die im
einzelnen Falle über die Ausübung des Enteignungsrechtes entscheidet, in dem
die Enteignung zulassenden Beschlusse sei es von sich aus, sei es auf
Betreiben des Enteigneten bestimmt, dass der Enteignete unter gewissen
Voraussetzungen die Rückübertragung des enteigneten Rechtes verlangen kann.
Der innere Zusammenhang zwischen Enteignung und Rückforderungsrecht tritt in
einem solchen Falle besonders deutlich in Erscheinung. Der Streit über das
Rechtsverhältnis, das durch die Rückgabeklausel des Kantonsratsbeschlusses vom
24. Mai 1932 geschaffen wurde, ist daher öffentlichrechtlicher Natur.
Die Kläger wenden vergeblich ein, es handle sich um einen Streit zwischen
gleichberechtigten Rechtssubjekten, da ihr Anspruch sich nicht gegen den Staat
selber, sondern gegen die Einwohnergemeinde Olten richte. Die
Einwohnergemeinde ist im vorliegenden Streite wie seinerzeit im
Enteignungsverfahren Partei, weil ihr der Staat das Recht zur Enteignung
verliehen hat. Für die Qualifikation der rechtlichen Beziehungen zwischen
Enteigner und Enteignetem kann nichts darauf ankommen, ob der Staat das
Enteignungsrecht selber ausübt oder es an eine Privatperson (z. B. eine
Aktiengesellschaft) oder wie hier an eine Gemeinde überträgt.
Dass der streitige Anspruch zivilrechtlicher Natur sei,

Seite: 82
lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Tatsache
ableiten, dass er auf Veranlassung der Beklagten im Grundbuch angemerkt wurde.
Gegenstand einer Anmerkung können nicht bloss privatrechtliche, sondern auch
öffentlichrechtliche Verhältnisse sein (vgl. Art. 962
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
1    Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2    Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3    Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
ZGB). Die Anmerkung
dient nur dazu, das angemerkte Rechtsverhältnis kundzumachen. Auf dessen Natur
hat sie keinen Einfluss.
Zugunsten der Annahme, dass der eingeklagte Anspruch dem Zivilrecht angehöre,
lässt sich endlich auch nicht anführen, dass die Kläger infolge der Enteignung
private Rechte aufgeben mussten und mit ihrer Klage darauf ausgehen, diese
wieder zurückzuerwerben. Würde dies genügen, um den streitigen Anspruch als
zivilrechtlichen zu kennzeichnen, so müsste auch das Recht zur Enteignung als
privatrechtliche Befugnis gelten, was die Kläger selber nicht zu behaupten
wagen.
Es bleibt somit dabei, dass das Streitverhältnis der Parteien dem öffentlichen
Rechte untersteht und zwar ist das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Es
liegt deshalb keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 ff . OG vor.
Mit der Feststellung, dass es sich um einen Streit ans dem Gebiete des
kantonalen Enteignungsrechts handle, ist aber auch gesagt, dass die Frage der
sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger nicht
vom Bundesrecht, sondern ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht . Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 II 75
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 10. Februar 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 II 75
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Rückforderungsrecht des Enteigneten, Berufung. Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht, das dem...


Gesetzesregister
EntG: 45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
49 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 49 - Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:
a  die Namen der erschienenen Beteiligten;
b  die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;
c  die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.
53 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 53
1    Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.
2    Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.
54 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 54
1    Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
2    Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.
69 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
102 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102
1    Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a  wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;
b  wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c  wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2    Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
108
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
OG: 43  44  45  46  60  64
ZGB: 962
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
1    Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2    Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3    Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
BGE Register
49-II-108 • 52-I-34 • 77-II-75
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
enteigneter • bundesgericht • frage • zivilrechtsstreitigkeit • olten • beklagter • zivilsache • gemeinde • weiler • frist • zivilgericht • grundbuch • anmerkung • sachliche zuständigkeit • kantonales recht • enteignungsberechtigung • entscheid • sportanlage • privatperson • rückübertragung
... Alle anzeigen