S. 7 / Nr. 2 Familienrecht (d)

BGE 77 II 7

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1951 i. S. Eheleute
Schneider.


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Regeste:
Ehescheidung, Prozessfähigkeit.
1. Unter welchen Voraussetzungen kann der geistig nicht normale Beklagte
a) selbständig Abweisung der Klage beantragen oder ein sie gutheissendes
Urteil weiterziehen,
b) unter Mitwirkung eines Beirats eine Vereinbarung über die wirtschaftlichen
Nebenfolgen der Scheidung abschliessen?
2. Gesetzliche Vertretung des nicht prozessfähigen Beklagten. Folgen des
Mangels einer solchen Vertretung.
Divorce. Capacité d'ester en justice.
1. A quelles conditions le défendeur qui ne jouit pas de toutes ses facultés
peut-il
a) conclure lui-même au rejet de la demande ou recourir contre un jugement qui
admet cette demande,
b) conclure, avec le concours de son conseil légal, une convention sur les
effets accessoires et pécuniaires du divorce?
2. Représentation légale du défendeur qui n'a pas la capacité d'ester en
justice. Conséquences du défaut d'une telle représentation.
Divorzio. Capacità di stare in giudizio.
1. A quali condizioni l'attore che non gode di tutte le sue facoltà può
a) proporre da solo il rigetto della petizione di causa o ricorrere contro un
giudizio che accoglie questa petizione;
b) concludere, con l'intervento di un assistente, una convenzione sulle
conseguenze accessorie del divorzio?
2. Rappresentanza legale dell'attore che non ha capacità di stare in giudizio.
Conseguenze del difetto di una siffatta rappresentanza.

A. - Nachdem der Ehemann Scheidungsklage wegen tiefer Zerrüttung der Ehe
eingeleitet hatte, beantragte die Vormundschaftsbehörde, die Beklagte sei
gemäss Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB zu entmündigen. Das psychiatrische Gutachten, welches das
Amtsgericht hierauf einholte, kam zum Schlusse, die Beklagte leide an einer
Geisteskrankheit (paranoide Form der Schizophrenie); sie vermöge infolgedessen
ihre Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen und bedürfe dauernd des Beistandes
und der Fürsorge, gefährde dagegen die Sicherheit Anderer nicht. Aufgrund der
Annahme, dass die Beklagte zwar geisteskrank sei, ihre Angelegenheiten jedoch
selber zu besorgen vermöge und nur für

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nicht alltägliche Angelegenheiten in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken
sei, stellte das Amtsgericht sie mit Urteil vom 7. März 1950 gemäss ihrem
eigenen Antrag in Anwendung von Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
«in Verbindung mit Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
» ZGB
unter Beiratschaft. Es erachtete diese Massnahme als vollauf genügend, um ihre
Interessen im Scheidungsprozess zu wahren.
In ihrer Antwort auf die Scheidungsklage, die sie nach Erledigung des
Entmündigungsverfahrens erstattete, erhob die Beklagte Widerklage auf
Scheidung. Bei der Verhandlung vor Amtsgericht vom 30. Mai 1950
unterzeichneten dann die Parteien und der Beirat der Beklagten eine
Scheidungskonvention, die bestimmte, dass der Kläger die Scheidung gemäss Art.
141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB verlange, und dass beide Parteien beantragen, den aus der Ehe
hervorgegangenen Knaben der Beklagten zuzusprechen und unter
vormundschaftliche Aufsicht zu stellen. Im weitem sah die Konvention u. a.
vor, dass der Kläger für den Sohn bis zu dessen zurückgelegtem 20. Altersjahr
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 150. zu zahlen und der Beklagten eine
lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 150.-, ab 1. August 1954 von monatlich
Fr. 200.- zu entrichten habe, und dass er ihr den gesamten Hausrat zu Eigentum
überlasse.
Mit Urteil vom 30. Mai 1950 erkannte das Amtsgericht, die Ehe werde auf Klage
des Mannes gemäss Art. 141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB geschieden, der Knabe Guido unter
vormundschaftlicher Aufsicht der Mutter zugesprochen und die
Scheidungskonvention genehmigt.
B. - Die Beklagte erklärte gegen dieses Urteil die Appellation.
Ihr Beirat teilte dem Gericht mit, dass er die Zustimmung zur Appellation
verweigere.
Am 1. September 1950 ist der Appellationshof des Kantons Bern auf die
Appellation nicht eingetreten mit der Begründung, bezüglich der
vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung sei die Appellation mangels
Zustimmung

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des Beirats ungültig; die Appellation gegen den Ausspruch der Scheidung sei
deswegen unwirksam, weil die Geisteskrankheit, an der die Beklagte nach dem
psychiatrischen Gutachten leide, sich jedenfalls immer dann auswirke, wenn es
sich um die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann oder dessen
Angehörigen handle, so dass sie in dieser Hinsicht urteilsunfähig sei und
daher in der Scheidungsangelegenheit ihre Interessen nicht zu wahren vermöge.
C. - Gegen dieses (ihr und ihrem Beirat zugestellte) Urteil hat die Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Appellation einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Prozessfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit auf dem Gebiete der
Prozessführung. Die Frage, ob eine Person prozessfähig sei, ist ein Teil der
Frage, ob sie handlungsfähig sei. Die Handlungsfähigkeit wird durch das
Bundeszivilrecht geordnet. Der Streit darüber, ob jemand prozessfähig sei oder
nicht, betrifft daher eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht im
Berufungsverfahren überprüfen kann (BGE 42 II 555, 48 II 29 E. 3 vgl. 76 IV
143
).
2.- Nicht handlungs- und mithin nicht prozessfähig sind nach Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB die
Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind.
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag nach Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB unter Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen
herbeizuführen und ist daher mindestens dem Grundsatze nach schlechthin
prozessunfähig (BGE 68 il 145 unten, 76 IV 143). Hiebei bleibt es auch dann,
wenn die zuständigen Behörden sich nicht veranlasst gesehen haben, die
betreffende Person zu entmündigen (Entscheide der Staatsrechtlichen Abteilung
vom 16. und 29. März und I. Dezember 1934 i. S. Riegger).

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Unmündige und entmündigte Personen, die urteilsfähig sind, können sich nach
Art. 19 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre
Handlungen verpflichten und sind demgemäss ohne solche Zustimmung nicht fähig,
einen Prozess zu führen. Die Fähigkeit, einen Prozess selbständig zu führen,
ist ausserdem den Personen entzogen, die unter Mitwirkungsbeiratschaft im
Sinne von Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB stehen (Ziff. 1 dieser Bestimmung). Ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vermögen urteilsfähige unmündige oder
entmündigte Personen nach Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB, vom Erwerb unentgeltlicher
Vorteile abgesehen, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen
zustehen. Sie können folglich auch selbständig prozessieren, wenn und soweit
es sich dabei um die Ausübung solcher Rechte handelt (BGE 68 II 145, 76 IV
143
). Unter der gleichen Voraussetzung kann eine verheiratete Person ohne
Mitwirkung des Beirats einen Prozess führen. Ein Recht der hier in Frage
stehenden Art ist z.B. das Recht, die Ehescheidung zu verlangen oder sich
einer Scheidungsklage zu widersetzen (BGE 41 II 556, 68 II 145).
In ihrem Entscheid vom 18. Mai 1934 i. S. Amstutz, der eine Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV in einer Besitzesschutzstreitigkeit betraf hat die
Staatsrechtliche Abteilung erklärt, vom Grundsatze, dass Urteilsunfähige nicht
zur Beschwerdeführung befugt seien, bestehe eine Ausnahme (lediglich)
bezüglich der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Entmündigung und wohl auch
wegen Nichtaufhebung der Vormundschaft. Auf solche Beschwerden sei auch dann
einzutreten, wenn der beschwerdeführende Mündel urteilsunfähig sei. (In dem in
diesem Zusammenhang zitierten Entscheide vom 21. September 1923 i. S. Suter
hatte die Staatsrechtliche Abteilung noch angenommen, es sei «keineswegs
sicher», dass Art. 433 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB, wo der Bevormundete ohne Einschränkung als
berechtigt erklärt werde, die Aufhebung der Vormundschaft zu beantragen,
entgegen der übereinstimmenden

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Ansicht der Kommentatoren EGGER und KAUFMANN das Antragsrecht wirklich auch
dem urteilsunfähigen Mündel zubillige. Dagegen heisst es in einem spätern
Entscheide, nämlich im Entscheide vom 5. März 1926 i. S. von Allmen, die
Tatsache allein, dass die Entmündigung seinerzeit wegen eines die
Urteilsfähigkeit ausschliessenden Grundes erfolgt sei, könne nicht dazu
führen, dem Entmündigten das Antragsrecht abzusprechen, «nachdem Art. 433 Abs.
3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB es nach dieser Richtung ausdrücklich und allgemein auch ihm zugesteht,
ohne daran die Einschränkung von Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ebenda» - wo Urteilsfähigkeit
verlangt wird - «zu knüpfen».) In der Tat ist es Praxis des Bundesgerichts,
Berufungen (unter dem früheren OG zivilrechtliche Beschwerden), die sich gegen
die Entmündigung oder die Nichtaufhebung der Vormundschaft richten, nicht
wegen Prozessunfähigkeit des Berufungsklägers (Beschwerdeführers) als
unwirksam zu erklären, sondern materiell zu beurteilen, auch wenn die Akten
darauf schliessen lassen, dass der Berufungskläger (Beschwerdeführer) wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht imstande ist, zur Frage, ob er
unter Vormundschaft gehöre, vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. z. B. BGE
62 II 264). Ebenso pflegt das Bundesgericht auf Berufungen gegen Urteile, die
eine Eheeinsprache gutheissen, auch dann einzutreten, wenn anzunehmen ist,
dass der Berufungskläger wegen seines anormalen Geisteszustandes nicht
vernünftig darüber urteilen kann, ob die Einsprache begründet sei oder nicht
(vgl. BGE 5 S. 258 ff., 31 II 199 ff.). Entsprechendes gilt auch im Streit
darüber, ob der Vormund die Zustimmung zur Heirat zu Recht oder zu Unrecht
verweigert habe (vgl. BGE 42 II 422 ff.). Diese Praxis geht aber immerhin
nicht so weit, in den erwähnten Angelegenheiten auch den mit Bezug hierauf
absolut Urteilsunfähigen als prozessfähig zu betrachten, sondern ihr Sinn ist
nur, dass an die Urteilsfähigkeit hier nicht die gleichen Anforderungen
gestellt werden dürfen wie anderwärts. Für die Zuerkennung der Fähigkeit, in
Prozessen der erwähnten

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Art selbständig zu handeln, muss es genügen, wenn der Betroffene auch nur eine
rudimentäre Vorstellung davon hat, was Handlungsfähigkeit und Entmündigung
bzw. Eheschliessung und Eheverbot bedeuten, und wenn er, sei es auch mit
mangelhafter Motivierung, den Willen bilden kann, keinen Vormund zu haben bzw.
zu heiraten. Sobald jemand diese Anforderungen erfüllt, hat er in diesen
zutiefst in die Persönlichkeitssphäre eingreifenden Angelegenheiten ein
Anrecht darauf, seine Sache (allenfalls mit Hilfe eines Anwalts) selber führen
und namentlich auch die geeigneten Rechtsmittel ergreifen zu können, um die
Überprüfung eines ihm ungünstigen Entscheides durch eine höhere Instanz zu
erreichen.
Was für den zu Entmündigenden im Entmündigungsverfahren, für den Mündel im
Verfahren betr. Aufhebung der Vormundschaft und für den Nupturienten gilt,
gegen den Klage auf Untersagung des Eheabschlusses geführt wird, oder dem sein
Vormund die Zustimmung zur Heirat verweigert hat, muss entsprechend auch für
den Ehegatten gelten, gegen den auf Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
geklagt wird. Eine solche Klage greift mindestens so tief wie eine Klage auf
Untersagung des Eheabschlusses oder wie die Weigerung des Vormundes, einer
Heirat zuzustimmen, in die persönliche Sphäre des Beklagten ein und trifft
seine Persönlichkeit äusserlich und innerlich oft nicht weniger stark als der
Entzug der Handlungsfähigkeit. Im Ehescheidungs- und Eheungültigkeitsprozess
ist daher dem Beklagten die Fähigkeit, selbständig Abweisung der Klage zu
beantragen und gegebenenfalls ein sie gutheissendes Urteil weiterzuziehen,
schon dann zuzugestehen, wenn er wenigstens soweit urteilsfähig ist, dass er
sich einigermassen Rechenschaft davon geben kann, worum der Streit geht, und
dass er den Entschluss zu fassen vermag, sich der Klage zu widersetzen und an
der Ehe festzuhalten. Hat er jene Einsicht und diesen Willen, so darf er nicht
daran gehindert werden, seinen Standpunkt im Prozesse zur Geltung zu bringen
und zu diesem Zweck Rechtsmittel

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zu ergreifen, auch wenn ein ihm all fällig bestellter Vormund oder Beistand
(Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB) den Widerstand gegen die Scheidung oder
Ungültigerklärung der Ehe als aussichtslos oder nicht in seinem (des
Beklagten) Interesse liegend ansieht. (Wie es sich verhält, wenn ein nicht
voll urteilsfähiger Gatte die Klage nicht bestreiten, das sie gutheissende
Urteil nicht an fechten oder gar selber klagen will, braucht heute nicht
untersucht zu werden.)
Dass die Beklagte Frau Schneider wenigstens die beschränkte Urteilsfähigkeit
besitzt, die hienach für die Weiterziehung eines die Scheidung aussprechenden
Urteils nötig ist, lässt sich nicht bezweifeln. Im Scheidungspunkt hätte daher
die Vorinstanz ihre Appellation nicht als unwirksam betrachten dürfen. Mit
Bezug auf diesen Punkt ist daher ihr Nichteintretensentscheid aufzuheben und
die Sache zur materiellen Beurteilung der Appellation an sie zurückzuweisen.
3.- Das Vorgehen der Vorinstanz wäre im übrigen auch dann zu beanstanden
gewesen, wenn ihr hätte zugegeben werden müssen, dass die Beklagte gänzlich
unfähig sei, ihre Interessen in der Scheidungsangelegenheit zu wahren. In
diesem Falle hätte nämlich das Urteil der Vorinstanz der Beklagten nicht
gültig zugestellt werden können. Es hätte der Zustellung an einen gesetzlichen
Vertreter (Vormund oder Beistand im Sinne von Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB) bedürft.
(Der Mitwirkungsbeirat, dem das Urteil zugestellt wurde, ist nicht
gesetzlicher Vertreter.) Erst von dieser Zustellung an hätte die
Berufungsfrist zu laufen begonnen. Den Prozess als rechtskräftig erledigt zu
betrachten und die Scheidung den Zivilstandsämtern zu melden, ohne vorher für
die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, diesem das Urteil
zuzustellen und den Ablauf der hiedurch eröffneten Berufungsfrist abzuwarten,
hätte sich nicht verantworten lassen. Ein Vormund oder Beistand hätte mit der
Berufung (möglicherweise auch mit kantonalen Rechtsmitteln) geltend machen
können, dass das ganze bisherige Prozessverfahren (von

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der Zustellung der Klage an) mangels der vom Bundesrecht geforderten
gesetzlichen Vertretung der Beklagten nichtig sei (vgl. BGE 48 II 26 ff.).
4.- Gelangt die Vorinstanz dazu, die Scheidung zu bestätigen, so hat sie von
Amtes wegen zu prüfen, ob die Beklagte die Urteilsfähigkeit besass, deren sie
bedurfte, um unter Mitwirkung ihres Beirates die vorliegende Konvention über
die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Scheidung abzuschliessen. War sie in
dieser Hinsicht nicht voll urteilsfähig, so darf es bei der Genehmigung dieser
Konvention durch die erste Instanz höchstens dann sein Bewenden haben, wenn
ein gesetzlicher Vertreter und die Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

ZGB) ihr nachträglich zustimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Document : 77 II 7
Date : 01. Januar 1951
Published : 15. Februar 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 II 7
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ehescheidung, Prozessfähigkeit.1. Unter welchen Voraussetzungen kann der geistig nicht normale...


Legislation register
BV: 4
OG: 420
ZGB: 17  18  19  141  369  392  395  421  433
BGE-register
31-II-199 • 41-II-553 • 42-II-422 • 42-II-553 • 48-II-26 • 62-II-263 • 68-II-144 • 76-IV-142 • 77-II-7
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • legal representation • adviser • guardian • lower instance • federal court • question • marriage • intention • month • petition for divorce • remedies • nullity • spouse • authorization • psychiatric expertise • tailor • cantonal remedies • advisory council • ability to judge
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