S. 272 / Nr. 50 Verfahren (d)

BGE 77 II 272

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1951 i. S. Schwenger gegen Knorr
Nährmittel A.-G.

Regeste:
Kauf, Simulation, internationales Privatrecht.
Prüfung des anwendbaren Rechts von Amtes wegen. Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts. Art. 43 OG (Erw. 1).
Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Massgeblichkeit des
Wirkungsstatuts auch für wirkungsähnliche Verhältnisse (Erw. 2).
Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 3).
Vente, simulation, droit international privé.
Examen d'office de la question du droit applicable. Pouvoir de contrôle du
Tribunal fédéral. Art. 43 OJ (consid. 1).
Principes pour la détermination du droit applicable. La loi du lieu où les
effets se produisent est compétente aussi pour les questions qui touchent de
près aux effets du contrat (consid. 2).
Détermination du droit applicable en matière de vente (consid. 3).
Vendita, simulazione, diritto internazionale privato.
La questione di sapere quale sia il diritto applicabile dev'essere esaminata
d'officio. Sindacato del Tribunale federale. Art. 43 OG (consid. 1).
Principi per la determinazione del diritto applicabile. La legge del luogo ove
gli effetti del contratto si producono è applicabile anche alle questioni
riguardanti da vicino questi effetti (consid. 2).
Determinazione del diritto applicabile in materia di vendita (consid. 3).

A. - Die Knorr Nährmittel A.-G. bestellte bei der Ungarischen Kunstdünger- und
Kraftfutterfabrik Josef Schwenger in Budapest, mit der sie seit Jahren in
Geschäftsverkehr

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stand, am 21. Februar 1944 auf Grund einer Offerte Schwengers 15 t Fleischmehl
«Superior» zum Preise von Fr. 145.- per 100 kg. Da inzwischen die Ausfuhr von
Fleischmehl aus Ungarn verboten worden war, übersandte Schwenger am 14. März
1944 der Knorr A.-G. unter Hinweis auf die veränderte Lage einen Schlussbrief
über die Lieferung von 16500 kg Hautmehl Superior zu Fr. 82.- per 100 kg. Dazu
bemerkte er, dass er Wert darauf lege, die Knorr A.-G. als langjährigen Käufer
auch unter den jetzigen Verhältnissen wenn irgend möglich zu beliefern und
versicherte ihr, die Ware werde ihr ebensolche Dienste leisten wie die bisher
bezogene. Endlich riet er ihr, die Ware zu versichern und fügte
handschriftlich die Bemerkung bei «Fr. 145.- per 100 kg».
Die Knorr A. -G. sandte den Schlussbrief unterzeichnet zurück und bezahlte
nach Empfang der von Schwenger gelieferten Ware den Kaufpreis von Fr. 13530.-
gemäss Faktura vom 2. Mai 1944 für 16 500 kg Hautmehl Superior zu Fr. 0.82,
nebst Frachtkosten, auf das schweizerisch-ungarische Clearing ein.
Im Jahre 1947 forderte Schwenger, der inzwischen Ungarn verlassen hatte, von
der Knorr A.-G. die Nachzahlung von Fr. 9492.45 mit der Begründung, er habe,
wie die Knorr A.-G. gewusst habe oder mindestens habe erkennen müssen, in
Wirklichkeit Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per 100 kg geliefert. Die
Knorr A.-G. lehnte diese Forderung ab.
B. - Mit Klage vom 19. Januar 1949 belangte daraufhin Schwenger die Knorr A.
-G. auf Bezahlung des Betrages von Fr. 9492.45 nebst 5% Zins seit 1. Januar
1947. Er machte geltend, der Vertrag über die Lieferung von Hautmehl zu Fr.
82.- per 100 kg sei zum Zweck der Umgehung des Ausfuhrverbotes von Fleischmehl
simuliert gewesen, um das wirklich beabsichtigte und durchgeführte Geschäft
über die Lieferung von Fleischmehl zu Fr. 145.- zu tarnen.
Die Beklagte bestritt die Darstellung des Klägers und beantragte Abweisung der
Klage.

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C. - Sowohl das Kantonsgericht wie das Obergericht Schaffhausen wiesen die
Klage ab, weil der Beweis für die vom Kläger behauptete Simulation nicht
erbracht sei. Das Obergericht erklärte überdies, dass die Klage selbst bei
Zutreffen der vom Kläger gegebenen Sachdarstellung abgewiesen werden müsste,
weil der der Forderung dann zu Grunde liegende dissimulierte Vertrag wegen
Verstosses gegen die Bestimmungen des schweizerisch-ungarischen
Cleaningabkommens widerrechtlich und daher gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig wäre.
Auch ein Bereicherungsanspruch des Klägers wäre in diesem Falle auf Grund von
Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
OR abzulehnen.
D. - Gegen das Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 22. September 1950
ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag
auf Gutheissung seiner Klage gemäss den vor den kantonalen Instanzen
gestellten Begehren.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Da Gegenstand des Prozesses ein Rechtsgeschäft des internationalen
Handelsverkehrs ist, muss zunächst die Frage des anwendbaren Rechtes abgeklärt
werden. Wieder die Vorinstanzen, noch die Parteien haben sieh darüber
ausgesprochen. Das Bundesgericht hat diese Frage jedoch voll Amtes wegen zu
prüfen. Denn gemäss Art. 43 OG hat es lediglich die richtige Anwendung des
schweizerischen Rechtes zu überwachen (BGE 77 II 84, 91 f., 189 f., 56 II
180
). Dem Umstand, dass die Parteien sich übereinstimmend auf schweizerisches
Recht berufen, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu; das Bundesgericht
wird dadurch der Pflicht zur Ermittlung des anwendbaren Rechtes nicht enthoben
(BGE 77 II 84 und dort erwähnte Entscheide). Gelangt ausländisches Recht zur
Anwendung, so ist eine materielle Überprüfung des Streitverhältnisses durch
das Bundesgericht ausgeschlossen, Und zwar gilt

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dies auch, soweit auf Grund kantonaler Prozessvorschriften an Stelle des
anwendbaren, dem Richter nicht bekannten ausländischen Rechts das
schweizerische als Ersatzrecht zur Anwendung gebracht worden ist (BGE 77 II
191
und dort erwähnte Entscheide). Dagegen liegt eine auf dem Wege der
Berufung anfechtbare Verletzung des schweizerischen Rechtes vor, wenn der
kantonale Richter einen Streitfall nach diesem entschieden hat, während er
gemäss den Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts
nach ausländischem Recht beurteilt werden muss (BGE 72 II 410).
2.- Streitig ist, ob der zwischen den Parteien im Jahre 1944 formell
abgeschlossene und beidseitig erfüllte Vertrag, der sich nach den gewechselten
Vertragsurkunden auf die Lieferung von Hautmehl zum Preise von Fr. 82.- per
100 kg bezog, simuliert gewesen sei, also ein blosses Scheingeschäft
dargestellt habe, hinter dem - dissimuliert - in Wirklichkeit ein Vertrag über
die Lieferung von Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per 100 kg stand.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat für Fragen, die das
Zustandekommen eines Vertrages betreffen, das Recht des Abschlussortes als
massgebend zu gelten (BGE 76 II 36, 73 II 104, 64 II 349 und dort erwähnte
Entscheide). Für die Vertragswirkungen dagegen betrachtet die Rechtsprechung
mangels ausdrücklicher Parteivereinbarung als anwendbar das Recht des Landes,
zu dem das Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist (BGE
77 II 84, 191 und dort erwähnte Entscheide). Gegen diese Spaltung hinsichtlich
des anwendbaren Rechtes wendet die Literatur in immer zunehmendem Masse ein,
sie zerreisse den Vertrag, der doch ein einheitliches Ganzes bilde, in
unnatürlicher Weise, und es wird empfohlen, für Entstehung und Wirkungen eines
Vertrages grundsätzlich ein- und dasselbe Recht massgebend sein zu lassen. Als
solch einheitliches Obligationsstatut wird teils das Recht des örtlichen
Schwerpunktes, des «Sitzes» des Vertrages, vorgeschlagen, teils das Recht

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der für die in Frage stehende Vertragsart charakteristischen Leistung (vgl.
zum Problem als Ganzem: OSER-SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung N. 51, 67
ff., WIDMER, Die Bestimmung des massgeblichen Rechts im IPR, S. 110 ff.,
SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufl. Band II S. 564 ff., RAAPE, IPR 3. Aufl.
S. 293 ff.). Der Tendenz, möglichst alle mit einem bestimmten Vertrag
zusammenhängenden Streitfragen einem einzigen Rechte zu unterstellen, ist
grundsätzlich beizupflichten. Denn abgesehen davon, dass es als unnatürlich
erscheint, auf ein und dasselbe Vertragsverhältnis mehrere Rechtsordnungen zur
Anwendung zu bringen, stellt die Grenzziehung zwischen Abschluss und Wirkungen
immer eine heikle, häufig bis zum Entscheid der letzten Gerichts Instanz
ungewisse Angelegenheit dar und beeinträchtigt daher in hohem Masse die
Rechtssicherheit, deren Gewährleistung die vornehmste Aufgabe jeder
Rechtsordnung bedeutet. Wie weit dem Bestreben nach einem einheitlichen
Obligationsstatut im Einzelnen stattzugeben sei, braucht indessen heute nicht
abschliessend entschieden zu werden. Es genügt die Feststellung, dass
jedenfalls auf alle Verhältnisse, die wirkungsähnlichen Charakter haben,
gleich wie auf die eigentlichen Vertragswirkungen, das Recht des Landes
anzuwenden ist, mit dem das Schuldverhältnis den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist, sofern nicht besondere Gründe zwingend für die
Massgeblichkeit eines andern Rechtes, wie z. B. des Rechtes des
Abschlussortes, sprechen.
Mit solchen Verhältnissen wirkungsähnlichen Charakters hat man es aber im
vorliegenden Falle zu tun. Die Parteien streiten nicht darüber, ob zwischen
ihnen überhaupt ein ernstgemeintes Vertragsverhältnis begründet worden sei, ob
mit andern Worten der äusserlich vorhandene Vertrag ein reines Scheingeschäft
darstelle, ohne dass etwas anderes als das Erklärte gewollt gewesen wäre. Sie
sind vielmehr einig darüber, dass eine vertragliche Bindung beiderseits
gewollt war, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen und durchgeführt worden
ist. Ihre Meinungsverschiedenheit

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betrifft lediglich die Frage, was in Wirklichkeit abgemacht worden ist,
welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, nämlich ob er sich auf Hautmehl zum
Preise von Fr. 82.- bezogen habe, wie die ausgetauschten Erklärungen besagten,
oder ob dieser äussere Tatbestand gemäss der Behauptung des Klägers nur
vorgeschützt gewesen sei, während in Wirklichkeit nach übereinstimmender
Parteimeinung der Gegenstand des tatsächlich durchgeführten Geschäftes in
Fleischmehl zum Einheitspreis von Fr. 145.- bestanden habe. Was im Rahmen
einer unstreitig getroffenen Vereinbarung abgemacht worden sei, welchen Inhalt
ein Geschäft habe, von welcher Art und welchem Ausmass die Rechte und
Pflichten der Parteien auf Grund dieses Vertrages sein sollten, betrifft
Fragen, die, wenn man sie nicht geradezu den Vertragswirkungen zurechnen will,
diesen doch allermindestens sehr nahe verwandt sind.
Besondere Gründe, die der Anwendung des Wirkungsstatuts unter den gegebenen
Verhältnissen entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Solche kommen z. B. in
Betracht, wenn die Form des Vertrages oder die Handlungsfähigkeit einer Partei
in Frage stehen, ferner für die Frage nach dem Vorliegen des äussern
Tatbestandes des Vertragsabschlusses oder nach dem Zeitpunkt desselben, nach
dem Vorliegen von Willensmängeln, weiter wenn die Zulässigkeit des
Vertragsinhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechts- oder Sittenwidrigkeit in
Frage steht, bei der Bindung an die Offerte oder die Widerruflichkeit einer
solchen, endlich für die Bedeutung des Schweigens während den
Vertragsverhandlungen. Bei Fragen dieser Art wird geltend gemacht, es
verstosse gegen die Logik, ihre Beurteilung auf Grund der Rechtsordnung
vorzunehmen, welche bei wirksamem (supponiertem) Vertragsschluss das streitige
Rechtsverhältnis beherrschen würde. Dieses Bedenken entfällt jedoch völlig in
Fällen von Simulation, wo lediglich zur Diskussion steht, ob ein Vertrag
gleicher Art, aber andern Inhalts, als der nach aussen in Erscheinung
getretene, gewollt gewesen sei.

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Gelangt somit im vorliegenden Falle unter allen Umständen das Wirkungsstatut
zur Anwendung, so braucht nicht untersucht zu werden, welches der Abschlussort
des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses, sei es des
angeblich simulierten oder des angeblich dissimulierten, gewesen sei.
3.- Als Wirkungsstatut ist hier unzweifelhaft das ungarische Recht zu
betrachten. Es ist weder aus den von der Beklagten vorgelegten Urkunden
(Rechnungen betreffend das streitige Geschäft und frühere Geschäfte über
Rohhorngriess/Hornmehl), noch aus den übrigen Akten ersichtlich, dass die
Parteien ein bestimmtes Recht als massgeblich in Aussicht nahmen. Somit ist
gemäss der Rechtsprechung auf das Recht des Landes abzustellen, mit dem der
engste räumliche Zusammenhang besteht. Beim Kauf weist, wie das Bundesgericht
in neuerer Zeit immer angenommen hat, der engste räumliche Zusammenhang
regelmässig auf das Recht des Landes des Verkäufers hin. Dessen Leistung ist
für das Rechtsverhältnis typisch und steht darum im Vordergrund; denn sie,
nicht die in blosser Geldzahlung als dem üblichen Tauschmittel bestehende
Gegenleistung des Käufers, kennzeichnet das Geschäft (BGE 77 11 84, 191 und
dort erwähnte Entscheide). Verkäufer war im vorliegenden Fall der Kläger,
dessen Unternehmen seinen Sitz in Ungarn hatte. Anhaltspunkte, die für eine
noch engere Beziehung zu einem andern Lande sprechen würden, bestehen nicht.
Die räumliche Beziehung zu Ungarn wird gegenteils noch verstärkt dadurch, dass
die Verpflichtung des Verkäufers in Ungarn zu erfüllen war. Denn im streitigen
Kaufvertrag, wie in allen vorangegangenen Verträgen der Parteien, wurde
vereinbart, dass die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers versandt werde,
und dementsprechend hat die Käuferin jeweils die Frachtkosten ab der
ungarischen Grenzstation bis Thayngen bezahlt. Dass das Geschäft in
Schweizerfranken abgeschlossen wurde. vermag für sich allein nicht eine so
enge Beziehung zur Schweiz zu schaffen. dass schweizerisches Recht als
Obligationsstatut

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zu gelten hätte. Die Wahl der Schweizerwährung lässt sich vielmehr, besonders
im Jahre 1944, ebensogut aus ihrer Kursbeständigkeit erklären (BGE 72 II 411).
Da die Vorinstanz auf das schweizerische statt auf das massgebliche ungarische
Recht abgestellt hat, ist ihr Urteil gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
OG
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund des ungarischen
Rechts an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts
Schaffhausen vom 22. September 1950 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 II 272
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 14. Juli 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 II 272
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kauf, Simulation, internationales Privatrecht.Prüfung des anwendbaren Rechts von Amtes wegen...


Gesetzesregister
OG: 43  60
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
BGE Register
56-II-178 • 64-II-346 • 72-II-405 • 73-II-102 • 76-II-33 • 77-II-189 • 77-II-272 • 77-II-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • antrag zu vertragsabschluss • ausfuhr • ausländisches recht • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • beurteilung • bezogener • bundesgericht • charakter • charakteristische leistung • clearing • empfang • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • ersatzrecht • form und inhalt • frage • gegenleistung • internationales privatrecht • kantonsgericht • kaufpreis • lieferung • literatur • mass • nachzahlung • nichtigkeit • prüfung • rechtssicherheit • richterliche behörde • richtigkeit • schweizerisches recht • simulation • spaltung • stelle • teilweise gutheissung • ungarisch • ungarn • unternehmung • versicherer • vertrag • vertragsabschluss • vertragsinhalt • vertragsverhandlung • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • wert • wiese • wille • zins