BGE 77 II 113
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 1951 i. S. Remund gegen Klein.
Regeste:
Vaterschaftsklage. Anwendbares Recht.
Bei der Vaterschaftsklage bloss auf Vermögensleistungen ist nach
schweizerischem internationalem Privatrecht das Recht des Wohnsitzstaates des
Beklagten zur Zeit der Schwängerung anwendbar. Ist der Beklagte
Schweizerbürger, so bat der Richter zu prüfen, ob nach Art. 28 Ziff. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
schweizerische Recht anzuwenden sei. Ist der Beklagte Ausländer, so kann der
Richter, ohne Bundesrecht zu verletzen, ausser acht lassen, ob im betreffenden
Staate Regeln (zumal nicht gesetzlich festgelegte)
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bestehen, die an Wohnsitz oder Heimat anderer Personen als des Beklagten
anknüpfen (Erw. 1 und 2).
Zum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public) (Erw. 3).
Action en paternité. Droit applicable.
D'après le droit international privé suisse l'action en paternité sans effets
sur l'état civil est régie par la loi du pays dons lequel le défendeur est
domicilié au moment de la conception. Si le défendeur est de nationalité
suisse le juge doit rechercher si d'après l'art. 28 LDRC c'est la loi suisse
qui est applicable. Si le défendeur est étranger, le juge peut, sans violer le
droit fédéral, se dispenser de rechercher s'il existe dans l'Etat en question
des règles de conflit se rattachant au domicile ou à la nationalité d'autres
personnes que le défendeur (surtout si ces règles ne sont pas formulées dans
une loi). (Consid. 1 et 2.)
Réserve de l'ordre public (consid. 3).
Azione di paternità. Diritto applicabile.
Secondo il diritto internazionale privato svizzero, l'azione di paternità
senz'effetti di stato civile è disciplinata dalla legge del paese nel quale il
convenuto è domiciliato all'epoca del concepimento. Quando il convenuto è di
nazionalità svizzera, il giudice deve indagare se secondo l'art. 28 LR è la
legge svizzera che è applicabile. Quando è di nazionalità estera, il giudice
può dispensarsi, senza violare il diritto federale, dalla ricerca se esistano
nello Stato entrante in linea di conto norme attinenti al domicilio o alla
nazionalità di altre persone, diverso dal convenuto (soprattutto se queste
norme non sono formulate in una legge). (Consid. 1 e 2.)
Riserva dell'ordine pubblico. (Consid. 3.)
A. - Die Schweizerin Martha Remund war im Jahre 1947 in Frankreich in
Stellung. Sie hatte intime Beziehungen mit dem französischen Eisenbahnarbeiter
Charles Klein. Im Januar 1948 siedelte sie in die Schweiz über und liess sich
in Baselland nieder. Am 19. April 1948 gebar sie den Knaben Alfred Remund.
B. - In dessen Namen klagte der ihm bestellte Beistand beim Bezirksgericht
Arlesheim auf Unterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 7.
Februar 1950 gut. Es erwog, dass die Klage zwar nach den an und für sich
anwendbaren Bestimmungen des französischen Code civil abzuweisen wäre, fand
aber in dieser Regelung einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der
Schweiz. Angesichts der nach Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Vaterschaftsvermutung und mangels Einreden im Sinne von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
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des Kindes auf Unterhaltsleistungen zu schützen. Das Obergericht des Kantons
Baselland, an das der Beklagte appellierte, wies die Klage dagegen mit Urteil
vom 13. Oktober 1950 in Anwendung des französischen Rechtes ab. Dass dieses
gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstosse, treffe nicht zu.
C. - Mit vorliegender Berufung gegen das am 12. März 1951 zugestellte Urteil
hält die Klägerschaft am Unterhaltsbegehren fest. Eventuell wird Rückweisung
der Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung nach schweizerischem Rechte
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Den Gerichtsstandsnormen von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. |
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1 | Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. |
2 | Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden. |
anzuwendende Recht zu entnehmen (vgl. BGE 53 II 89 ff.). Vaterschaftsklagen
auf blosse Vermögensleistungen unterstehen sodann nicht dem Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
gilt nach Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich: |
a1 | freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, |
a2 | Amtsnotarin oder Amtsnotar, |
a3 | Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, |
a4 | Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat; |
b | Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; |
c | Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; |
d | Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. |
Rechtsprechung der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Schwängerung massgebend
(BGE 45 11 507, 51 I 105, 51 I 53 11 89; der dort S. 93 oben vorbehaltene Fall
der Schwängerung einer in der Schweiz wohnenden Schweizerin liegt hier nicht
vor). An diese Kollisionsnorm hat sich das Obergericht gehalten, und die
Klägerschaft bestreitet denn auch deren Richtigkeit nicht. Sie hält aber das
französische Recht hier aus zwei Gründen nicht für anwendbar: einmal (was erst
vor Bundesgericht geltend gemacht wird, anscheinend in Anlehnung an ein Urteil
des zürcherischen Obergerichtes, Schweizerische Juristenzeitung 47 S. 93, Heft
6 vom 15. März 1951), weil das französische Recht seinerseits auf das
Heimatrecht des Kindes verweise, und sodann um der öffentlichen Ordnung der
Schweiz willen.
2.- Den ersten Standpunkt glaubt die Klägerschaft auf Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
können, indem sie dem Obergericht die Nichtbeachtung einer nach der erwähnten
Vorschrift vom schweizerischen Richter zu beachtenden
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ausländischen Verweisungsregel vorhält. Mit Unrecht. Bei gewöhnlichen
Vaterschaftsklagen auf Vermögensleistungen gilt zunächst die erwähnte
grundlegende Kollisionsnorm. Ist der Beklagte, der im massgebenden Zeitpunkt
im Ausland gewohnt hat, Schweizerbürger, so tritt Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
Verweist nämlich das massgebende Recht des Wohnsitzstaates des Beklagten auf
dessen Heimatrecht, so ist gegenüber einem Schweizerbürger kraft des Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
NAG schweizerisches Recht anzuwenden. Daraus folgt, dass der schweizerische
Richter bei Beurteilung einer solchen Klage gegen einen zur Zeit der
Schwängerung im Auslande wohnhaft gewesenen Schweizerbürger von Bundesrechts
wegen zu prüfen hat, ob etwa das Recht des betreffenden Wohnsitzstaates auf
das Heimatrecht des Beklagten verweise. Für den Fall eines im massgebenden
Zeitpunkt im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers ist dagegen dem Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
nichts zu entnehmen. Zwar ist jene von der schweizerischen Gerichtspraxis
anerkannte Kollisionsnorm nicht dahin zu verstehen, dass sie (von Beklagten
schweizerischer Nationalität abgesehen) reine Sachverweisung sei, so dass der
schweizerische Richter einfach das materielle Vaterschaftsrecht jenes
Wohnsitzstaates anzuwenden hätte. Allein eine bundesrechtliche Pflicht,
gegenüber einem im massgebenden Zeitpunkt im Ausland wohnhaft gewesenen
Ausländer auch noch dem internationalen Privatrecht des betreffenden Staates
nachzugehen, lässt sich in Analogie zu Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
als es sich um Regeln handelt, die an die Verhältnisse des Beklagten anknüpfen
(der allenfalls die Nationalität eines andern als des Wohnsitzstaates
besitzt). Darüber hinaus nach allfälligen (zumal nicht gesetzlich
festgelegten) ausländischen Kollisionsnormen anderer Art zu forschen, ist
dagegen durch keine bundesrechtliche Norm geboten. Trägt ein kantonales
Gericht derartigen ausländischen Kollisionsnormen nicht Rechnung, so verletzt
es lediglich diese, also das ausländische internationale Privatrecht, nicht
aber eine schweizerische
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Kollisionsnorm. Letzterer ist in jedem Falle genügt, wenn die Entscheidung
gegenüber einem im Ausland und zwar in seinem Heimatstaate wohnenden Ausländer
auf das Recht des betreffenden Staates gegründet wird. Wenn also im
vorliegenden Falle das Obergericht offenbar wie die Klägerschaft selbst bis
zum Abschluss des kantonalen Verfahrens nicht auf den Gedanken gekommen ist,
das französische (ungeschriebene) internationale Privatrecht möchte auf das
Heimatrecht des Kindes verweisen so kann ihm (bei sachlicher Richtigkeit der
nunmehr von der Klägerschaft vertretenen Ansicht) nur unrichtige Auslegung des
französischen Rechtes vorgehalten werden, was kein Berufungsgrund ist (Art. 43
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. |
OG). Sollte aber das Obergericht nach einer derartigen französischen
Kollisionsnorm geforscht und sie im Gegensatz zu den vorliegenden Ausführungen
der Klägerschaft verneint haben (ohne in der Urteilsbegründung auch nur ein
Wort darüber zu verlieren), so wäre die Berufung in diesem Punkte erst recht
unbegründet. Denn das Bundesgericht hat ausländische Kollisionsnormen so wenig
wie materielles ausländisches Recht im Berufungsverfahren nachzuprüfen (BGE 75
11 283 Erw. 1).
3.- Auf die öffentliche Ordnung der Schweiz beruft sich die Klägerschaft vor
Bundesgericht nur noch in Verbindung mit dem (nach dem Gesagten für das
Bundesgericht unbeachtlichen) Hinweis auf die angebliche französische
Kollisionsnorm. Dass die Anwendung des französischen Vaterschaftsrechtes
geradezu zu einem mit den schweizerischen Rechtsanschauungen völlig
unvereinbaren Ergebnis führen würde, wird eigentlich nicht behauptet. Es ist
von sozialen und wirtschaftlichen Gründen die Rede; das schweizerische Recht
wahre die Interessen des ausserehelichen Kindes besser dieses sei mit den
Bestimmungen des französischen Code civil nach schweizerischem Empfinden nicht
hinreichend geschützt. Allein der Ausschluss der Statusklage gegenüber einem
verheirateten Manne ist auch dem schweizerischen Recht bekannt (Art.
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323 Abs. 2 ZGB). Gewährt so dann das französische Recht, wie das Obergericht
ausführt, die Alimentenklage beim Fehlen eines unerlaubten Handelns des
Beklagten nur dann, wenn er sich wenigstens grundsätzlich bereit erklärt hat,
für das Kind zu sorgen, so ist dies eine Ordnung, die anzuwenden den
schweizerischen Richter keine Überwindung tiefster Rechtsüberzeugungen kostet.
Es geht nicht an, die mit dem in der Schweiz ja anerkannten Territorialprinzip
verbundenen Ungleichheiten dadurch auszuschalten, dass man, sobald die
intern-schweizerische Ordnung dem Kinde günstiger ist, sie mit Anrufung der
öffentlichen Ordnung zur Geltung bringt. Das Vaterschaftsrecht der einzelnen
europäischen Staaten ist eben deshalb sehr verschieden, weil die Gründe für
die Erleichterung oder aber Erschwerung (Einschränkung) der Ansprüche aus
ausserehelicher Beiwohnung (und Schwängerung) verschieden eingeschätzt werden
können. Auch die vom schweizerischen ZGB aufgestellten Grundsätze beruhen auf
der Abwägung der Gründe und Gegengründe durch den Gesetzgeber, dem dabei fern
lag, die gefundene Lösung für die einzige mit dem schweizerischen
Rechtsempfinden zu vereinbarende zu erachten (vgl. die Erläuterungen zum
Vorentwurf des ZGB, S. 239 ff. der zweiten Ausgabe).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. Oktober 1950 bestätigt.