S. 59 / Nr. 14 Strassenverkehr (d)

BGE 76 IV 59

14. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 i. S. Fuchs gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste:
Art. 26 Abs. 1 MFG. Vorschrift des Rechtsfahrens. Darf unter Umständen auch
auf breiten Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt worden?

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Art. 26 al. 1 LA. Obligation de tenir sa droite. Selon les circonstances,
est-il permis, même sur des routes larges, de circuler au milieu de la
chausseé?
Art. 26, cp. 1 LA. Obbligo di tenere la destra. E'permesso, secondo le
circostanze, di circolare nel mezzo della carreggiata anche su strade larghe?

A. - Fuchs fuhr am 30. Juni 1949 in der Abenddämmerung, kurz vor 21 Uhr, mit
einem 1,6 m breiten Personenautomobil mit einer Geschwindigkeit von rund 60
km/h auf der 7 m breiten, gut ausgebauten Staatsstrasse von Sennwald Richtung
Rorschach. Auf der Strecke Lienz/ Rüthi stiess sein Fahrzeug in einer leichten
Linkskurve mit einer Kuh zusammen, welche, von zwei andern Kühen verfolgt, aus
der Wiese von links her in einem Feldweg plötzlich in die Strasse lief. Das
Automobil wurde beschädigt und die Kuh verletzt. Die Sicht auf den Feldweg ist
für den von Lienz kommenden Strassenbenützer durch einen den linken
Strassenrand säumenden und sich längs des Feldweges fortsetzenden 1,9 m hohen
Lebhag verdeckt. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses fuhr Fuchs ungefähr in der
Mitte der Strasse; sein Fahrzeug war vom rechten Strassenrand 2,6 m, vom
linken 2,8 m entfernt.
B. - Das Bezirksamt Oberrheintal belegte Fuchs wegen Übertretung der
Vorschrift des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) mit einer Busse von Fr.
15.-. Die Gerichtskommission Oberrheintal als Berufungsinstanz bestätigte
dieses Urteil am 11. November 1949. Sie nahm an, dass Fuchs wegen der
Behinderung des Ausblicks nach links durch den Lebhag und wegen der
fortgeschrittenen Dämmerung verpflichtet gewesen wäre, sich auf der rechten
Strassenhälfte zu halten.
C. Fuchs führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil der
Gerichtskommission sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn
freizusprechen. Er macht geltend, im Zeitpunkt des Zusammenstosses sei die vor
ihm liegende Strecke der Staatsstrasse völlig übersichtlich und von andern
Strassenbenützern, denen er

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hätte nach rechts ausweichen müssen, frei gewesen, so dass er über die rechte
Strassenhälfte habe hinausfahren dürfen. Weil Dämmerung geherrscht habe und
auf der betreffenden Strecke keine Trottoirs und Fahrradwege beständen, sei es
korrekt gewesen, rechts für Fussgänger und Radfahrer genügend Platz zu lassen.
Dass die Sicht nach links an der Unfallstelle beeinträchtigt war, habe eine
andere Fahrweise nicht erfordert; denn dort münde nicht eine Strasse, sondern
ein blosser Feldweg in die Staatsstrasse ein. Die Vorinstanz habe übersehen,
dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht gehabt habe, auch gegenüber
Hütern von Viehherden (Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 MFG). Als
Vortrittsberechtigter sei er so vorsichtig gefahren, als die Umstände es
erfordert hätten. Er habe die «Startlichter» eingeschaltet gehabt, und seine
Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen. Er habe nicht damit rechnen
müssen, dass eine Kuh in seine Fahrbahn rennen werde. Die Feststellung der
Vorinstanz, die Kuh sei in die Strasse «gelaufen», widerspreche offensichtlich
den Akten und sei daher zu berichtigen. Der Beschwerdeführer wäre auch dann
mit dem Tier zusammengestossen, wenn er ganz rechts gefahren wäre. Bei dieser
Sachlage könne ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 26 Abs. 1 MFG hat der Motorfahrzeugführer rechts zu fahren, d.
h. auf der rechten Strassenhälfte, wo die Strassenbreite es gestattet, sonst
soweit rechts als möglich, in beiden Fällen unter Einhaltung eines den
örtlichen Verhältnissen angemessenen Abstandes vom rechten Strassenrande.
Zweck der Bestimmung ist, jedes Motorfahrzeug im Interesse der
Verkehrssicherheit auf eine bestimmte Zone der Strasse zu verweisen. Ob es ihr
Sinn ist, dass allgemein rechts gefahren werden muss,

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sofern die Strassenbreite es erlaubt, oder ob unter Umständen auch auf breiten
Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt werden darf, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls ist die Vorschrift streng zu beachten auf Strassen, die
unübersichtlich sind oder in welche unübersichtliche andere Strassen oder Wege
einmünden, ebenso in der Dunkelheit oder Dämmerung, überhaupt immer dann, wenn
wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Rege] den Verkehr
unmittelbar gefährden müsste (vgl. STREBEL, Kommentar zu Art. 26 MFG, N. 11).
2.- Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Die Verhältnisse an der
Unfallstelle sind für den von Lienz kommenden Strassenbenützer deswegen
unübersichtlich, weil der Ausblick auf den einmündenden Feldweg durch eine
hohe Hecke behindert ist und ausserdem die Strasse eine leichte Linkskurve
beschreibt. Dazu kommt, dass zur Zeit des Zusammenstosses bereits die
Abenddämmerung eingetreten war. Unter diesen Umständen hätte sich der
Beschwerdeführer auf der rechten Hälfte der 7 m breiten Strasse halten sollen.
Indem er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz fast genau in der
Mitte der Strasse fuhr, verstiess er gegen Art. 26 Abs. 1 MFG.
Die Rücksicht auf allfällig auf der rechten Strassenseite vorhandene
Fussgänger oder Radfahrer rechtfertigt seine Fahrweise nicht. Wenn er
vollständig auf der rechten Strassenhälfte geblieben wäre, hätte er immer noch
einen Abstand von 1,9 m vom rechten Strassenrand einhalten können, was bei
weitem genügt hätte. Auch bei geringerer Geschwindigkeit hätte er
vorschriftsgemäss rechts fahren müssen. Wenn er vom Beginn der Dämmerung an
mit eingeschalteten Lichtern fuhr, wie es Art. 19 MFG verlangte, so enthob ihn
dies nicht von der Pflicht, auch die Vorschrift des Rechtsfahrens zu beachten.
Ebensowenig berechtigte ihn das Vortrittsrecht, die rechte Strassenhälfte zu
verlassen. Auch darauf kann nichts ankommen, ob sich der Zusammenstoss mit der
Kuh durch korrektes Rechtsfahren hätte vermeiden lassen oder nicht. Der

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Beschwerdeführer wäre auch dann wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1 MFG
strafbar, wenn sich gar kein Unfall ereignet hätte. Ob die Kuh die Strasse
rennend oder im Schrittempo - welches der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck
«laufen» zu meinen scheint - betreten hat, ist daher gleichgültig. Übrigens
könnte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Darstellung des Sachverhaltes
im angefochtenen Entscheide sei in dieser Beziehung offensichtlich
aktenwidrig, auf keinen Fall gehört werden. Zu den nach Art. 273 lit. b BStP
unzulässigen Ausführungen gegen tatsächliche Feststellungen gehört auch die
Rüge, eine solche Feststellung sei aktenwidrig. Sie ist durch diese Bestimmung
in Verbindung mit Art. 277bis Abs. 1 BStP bewusst ausgeschlossen worden und
kann nicht auf dem Umwege der Behauptung eines offensichtlichen Versehens doch
in die Beschwerdebegründung eingeführt werden. Es ist ausschliesslich dem
Kassationshof anheimgegeben, ein solches offensichtliches Versehen von Amtes
wegen zu berichtigen, wenn er darauf stösst (Botschaft des Bundesrates zum
Bundesbeschluss betr. vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege vom 11.
Dezember 1941, der sich in der grundsätzlichen Ordnung mit dem geltenden
Gesetzestext deckt, BBl 1941 S. 780).
3.- Dem Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer war die Vorschrift des
Rechtsfahrens zweifellos bekannt. Wenn er sie im vorliegenden Falle nicht
eingehalten hat, so hat er sich zum mindesten fahrlässig verhalten, indem er
die Vorsicht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet war, nicht beobachtet hat. Strafbar ist auch die
fahrlässige Übertretung (Art. 65 Abs. 1 MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 76 IV 59
Date : 01. Januar 1949
Published : 10. März 1950
Source : Bundesgericht
Status : 76 IV 59
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 26 Abs. 1 MFG. Vorschrift des Rechtsfahrens. Darf unter Umständen auch auf breiten Strassen...


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