S. 33 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 33

10. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Juni 1950 i. S. Chesini


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Regeste:
Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete bezw.
arrestierte Gegenstände, insbesondere Berufsgeräte, trotz Versäumnis der von
der Zustellung der Pfändungs- bezw. Arresturkunde an laufenden Frist für die
Unpfandbarkeitsbeschwerde freizugeben?
Insaisissabilité. A quelles conditions doit-on libérer du poids de la saisie
ou du séquestre des biens frappés de ces mesures lorsque le délai pour porter
plainte en raison de leur insaisissabilité prétendue, délai courant du jour de
la communication du procès-verbal de saisie ou de séquestre, est expiré?
Impignorabilità. A quali condizioni i beni pignorati o sequestrati possono
essere svincolati dal pignoramento o dal sequestro quando il termine per far
Valere la loro pretesa impignorabilità (termine che corre dal giorno in cui
venne comunicato il verbale di pignoramento o di sequestro) ô spirato?

Der Rekurrent, in dessen Schuhmacherwerkstätte am 19. Januar 1949 Maschinen
und Mobiliar arrestiert worden waren, führte am 13. Februar 1950, unmittelbar
vor der Pfändung, Beschwerde mit dem Begehren, die arrestierten Gegenstände
seien als Kompetenzstücke freizugeben, da er sie zur Ausübung seines Berufs
dringend brauche und wegen Teilinvalidität keiner andern Beschäftigung
nachgehen könne. Die zürcherischen Aufsichtsbehörden erklären die Beschwerde
als verspätet. Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück.

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Begründung:
Ausnahmsweise ist nach BGE 71 III 148 eine Pfändung aus Gründen der
öffentlichen Ordnung trotz Versäumnis der Beschwerdefrist aufzuheben, wenn sie
offenkundig und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift und den
Schuldner in eine völlig unhaltbare Lage zu bringen droht. Dies kann nicht
bloss bei der Pfändung von Kleidern, Wohnungsmobiliar, Nahrungs- und
Feuerungsmitteln, Nahrung liefernden Haustieren usw. zutreffen, sondern auch
bei der Pfändung von Berufsgeräten. Berufsgeräte ohne Rücksicht auf die
Versäumnis der Beschwerdefrist von Amtes wegen aus der Pfändung zu entlassen,
rechtfertigt sich aber nicht schon dann, wenn ihre Wegnahme dem Schuldner die
Berufsausübung erschwert, oder wenn er ohne sie seinen bisherigen Beruf nicht
mehr in selbständiger Stellung oder überhaupt nicht mehr ausüben kann. Bleibt
ihm die Möglichkeit gewahrt, sein Gewerbe, wenn auch unter erschwerten
Bedingungen, weiterzubetreiben oder in seinem Beruf ohne den Besitz eigener
Werkzeuge Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden oder eine Erwerbstätigkeit
ausserhalb seines bisherigen Berufes zu ergreifen und auf die eine oder andere
Weise so viel zu verdienen, dass er sich und seine Familie ohne öffentliche
Unterstützung durchbringen kann, oder hat er Gelegenheit, die unentbehrlichen
Werkzeuge zu einem für ihn erschwinglichen Preise zu mieten, so bringt ihn die
Wegnahme von gemäss Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbaren Werkzeugen nicht in ein
völlig unhaltbare Lage. In eine solche gerät er nur, wenn ihm diese
Möglichkeiten verschlossen sind und es ihm demzufolge bei Wegnahme der
fraglichen Werkzeuge überhaupt unmöglich ist, den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie aus eigener Kraft zu bestreiten (vgl. Entscheid vom 27. August
1946 i. S. Müller). Nur in einem solchen Falle besteht an der Freigabe der
betreffenden Werkzeuge ein öffentliches Interesse, das gegenüber

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dem Interesse des Gläubigers am Fortbestand der nicht fristgerecht
angefochtenen Pfändung den Vorrang verdient.
Was hienach für die Pfändung gilt, muss entsprechend auch für den Arrest
gelten. Ist die erwähnte Voraussetzung erfüllt, so müssen demnach arrestierte
Berufswerkzeuge freigegeben werden, auch wenn der Schuldner nicht innert 10
Tagen seit Zustellung der Arresturkunde (vgl. BGE 71 III 98), sondern erst
nach Ablauf dieser Frist (sei es auch erst nach der viel später erfolgten
Pfändungsankündigung oder Pfändung) Beschwerde geführt hat. Verlangt der
Schuldner die Freigabe erst lange nach Ablauf der genannten Frist, und ist
anzunehmen, der Gläubiger habe im Vertrauen darauf, dass seine Forderung durch
die Arrestgegenstände ganz oder zum Teil gedeckt sei, Prozessaufwendungen
gemacht, die er sich bei rechtzeitiger Geltendmachung der Unpfändbarkeit
erspart hätte, so mag es sich freilich rechtfertigen, die Verhältnisse
besonders genau zu prüfen, bevor angenommen wird, das öffentliche Interesse
verlange die Freigabe der betreffenden Gegenstände (vgl. den zit. Entscheid i.
S. Müller, wo gesagt wurde, «grösste Zurückhaltung in der Gewährung des
privilegierten Kompetenzanspruchs» sei geboten, wenn es sich um das
Retentionsrecht des Vermieters handle, «der gerade im Verlass auf die nicht
rechtzeitig mit Beschwerde angefochtene Retentionsurkunde von einem schärferen
Vorgehen gegen den Mieter abgesehen haben mag, durch das er sich sonst vor
weiterem Schaden hätte bewahren können». Am Grundsatze, dass gegebenenfalls
das öffentliche Interesse dem Privat Interesse des Gläubigers vorgeht, wird
aber hiedurch nichts geändert.
Die Frage, ob einer Unpfändbarkeitsbeschwerde trotz Versäumnis der
Beschwerdefrist aus Gründen der öffentlichen Ordnung entsprochen werden müsse,
ist von den Aufsichtsbehörden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
bloss dann zu prüfen, wenn der Schuldner ausdrücklich behauptet, dass er im
Falle der Wegnahme der

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fraglichen Gegenstände für seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen
Kräften aufzukommen vermöchte, sondern die öffentliche Fürsorge in Anspruch
nehmen müsste. Diese Frage ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, sobald die
Vorbringen des Schuldners oder der übrige Akteninhalt ernst zu nehmende
Anhaltspunkte dafür bieten, dass es sich so verhalten könnte.
Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent, der verheiratet ist und für drei
Kinder im Alter von 9 bezw. 7 bezw. 6 Jahren zu sorgen hat, schon in der
Beschwerde behauptet, er benötige die arrestierten Berufsgeräte «dringend»,
und es sei ihm wegen Teilinvalidität nicht möglich, einer andern Beschäftigung
nachzugehen. Nach der Arresturkunde hat es sodann den Anschein, dass das
Betreibungsamt, obwohl der Arrestbefehl sogar noch ausdrücklich nur die
pfändbaren Maschinen und Mobiliarstücke als Arrestgegenstände bezeichnet
hatte, in flagranter Verletzung von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG kurzweg sämtliche
Maschinen und das gesamte übrige Mobiliar in der Werkstätte des Rekurrenten
mit Arrest belegte. Unter diesen Umständen verdient die Frage, ob diese Geräte
(oder ein Teil davon) zum Vermeidung einer unhaltbaren Lage freizugeben seien,
näher abgeklärt zu werden. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 III 33
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 28. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 III 33
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete bezw. arrestierte Gegenstände...


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BGE Register
71-III-147 • 71-III-97 • 76-III-33
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werkzeug • schuldner • wegnahme • beschwerdefrist • arresturkunde • frist • vorinstanz • frage • familie • von amtes wegen • termin • ernährung • privates interesse • hausrat • technisches gerät • bedingung • verhalten • tag • retentionsrecht • arbeitnehmer
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