S. 26 / Nr. 5 Sachenrecht (d)

BGE 76 II 26

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Februar 1950 i. S. Touring Motor A.-G.
gegen Frei.

Regeste:
Bestandteil der Sache (Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB).
Der Eigentumsvorbehalt an einer Sache (Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB) geht unter, wenn diese
Bestandteil einer andern Sache wird und damit ihre eigene rechtliche Existenz
verliert (Kippanlage und Motorwagenchassis).
Voraussetzungen der Bestandteilsqualität (Art. 642 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB).

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Partie intégrante d'une chose (art. 642 CC).
Le pacte en vertu duquel l'aliénateur d'une chose s'en est réservé la
propriété (art. 715 CC) cesse de produire effet lorsque cette chose devient
partie intégrante d'une autre chose et perd ainsi son existence juridique
propre (châssis et pont basculant d'un camion automobile).
A quelles conditions une chose peut-elle être considérée comme partie
intégrante d'une autre?
Parte integrante d'una cosa (art. 642 CC).
Il patto di riserva della proprietà d'una cosa (art. 715 CC) cessa di essere
efficace, quando questa cosa diventa parte integrante d'un'altra cosa e perde
così la sua esistenza giuridica propria (telaio e ponte ribaltabile d'un
autocarro).
A quali condizioni una cosa può essere considerata come parte integrante
d'un'altra?

A. - Laut zwei separaten Verträgen vom 25. April 1947 bestellte der
Bauunternehmer Max Frei in Solothurn von der Touring Motor A.-G. in Solothurn
ein Ford-Lastwagen. Chassis mit Stahlkabine zum Preise von Fr. 14440.-, sofort
lieferbar, und einen hydraulischen Motor-Dreiseitenkipper, System Burkhardt,
zum Preise von Fr. 6700. lieferbar im Oktober 1947. In beiden Verträgen
behielt sich der Verkäufer das Eigentum bis nach restloser Bezahlung des
Kaufpreises vor. Die Eigentumsvorbehalte wurden nach Lieferung jedes der
beiden Teile, nämlich für den Wagen am 19. Mai und für den Kipper am 14.
Oktober 1947 beim Betreibungsamt Solothurn in das Eigentumsvorbehaltsregister
eingetragen.
Bis zur Lieferung des Kippers versah Frei das Chassis mit einer provisorischen
Ladebrücke. Als im November 1947 der Kipper auf dem Chassis angebracht und
dafür mit Fr. 6968.- Rechnung gestellt wurde, war das Chassis bereits
abbezahlt und der Eigentumsvorbehalt dafür gelöscht.
Am 2. Dezember 1947 wurde über die Firma Max Frei der Konkurs eröffnet. Die
Touring Motor A.-G. verlangte die Aussonderung des Kippers und machte zugleich
folgende Forderungsansprüche geltend: Kaufpreis des Kippers Fr. 6996.80;
Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages Fr. 1500.-; Miete für den
Kipper bis

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Konkurseröffnung Fr. 3:33.34, seit Konkurseröffnung Fr. 280.
Die Konkursverwaltung wies das Aussonderungsbegehren ab, weil der Kipper
Bestandteil des Lastwagens geworden Sei und daher nicht in gesondert cm
Eigentum stehen könne sie liess nur die Kaufpreisforderung zu und kollozierte
sie in 5. Klasse. Die Touring Motor A.-G. machte innert der ihr gesetzten
Frist klageweise den Aussonderungsanspruch geltend und focht gleichzeitig den
Kollokationsplan an mit den Begehren, es sei eine Forderung von Fr. 1862.14 in
5. Klasse aufzunehmen als Entschädigung für Miete und Abnützung des Kippers,
endlich machte sie eine Forderung von mindestens Fr. 60. pro Monat ab 2.
Dezember 1947 bis zur Herausgabe des Kippers wegen weiterer Benützung
desselben als Massaschuld geltend.
B. Das Amtsgericht schützte den Aussonderungsanspruch und eine Forderung von
Fr. 1703.80 in 5. Klasse. Auf Appellation der Konkursmasse hat das Obergericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. September 1949 die Klage gänzlich
abgewiesen und die Klägerin mit ihrer Kaufpreisforderung in die 5. Klasse
verwiesen, weil an dein durch Verbindung mit dem Chassis zu dessen Bestandteil
gewordenen Kipper ein Eigentumsvorbehalt nicht zu Recht bestehe.
C. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihren Begehren auf
Herausgabe des Kippers, Kollozierung einer Entschädigungsforderung von Fr.
1703.80 in 5. Klasse und Zahlung von Fr. 60. monatlich vom 2. Dezember 1947
bis zur Herausgabe des Kippers fest.
Die beklagte Konkursmasse trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eigentumsvorbehalt ist nur an Gegenständen möglich, die als selbständige Sache
eine eigene rechtliche Existenz haben. Vorbehaltenes Eigentum an einer Sache
geht daher unter, wenn diese zum Bestandteil einer andern Sache gemacht wird
und damit ihre eigene rechtliche Existenz

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verliert, weil das Eigentumsrecht an der Hauptsache notwendig auch alle
Bestandteile dieser Sache umfasst (Art. 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB). Der vorliegende Streit läuft
auf die Frage hinaus, ob der Kipper im Zeitpunkt seiner Anbringung am
Lastwagen zu dessen Bestandteil wurde oder nicht. Ist dies der Fall, so war
die Begründung bzw. das Weiterbestehen eines Eigentumsvorbehaltes am Kipper
unmöglich und die Eintragung des Vorbehaltes wirkungslos; denn die Eintragung
kann den Vorbehalt nur begründen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind, hier die Existenz des Kippers als selbständige Sache.
1.- Nach den auf Expertise fussenden Feststellungen der Vorinstanz kann ein
Kipper mit der Chassisanlage entweder fest und dauernd oder abnehmbar
verbunden werden; letzteres geschieht dann, wenn für ein Chassis mehrere
verschiedene Aufbauten - Kipper, Brücke, Zisterne, Karrosserie für
Personentransport usw. - vorhanden sind, die je nach Bedürfnis ausgewechselt
und aufmontiert werden können (Mehr- oder Vielzweckfahrzeuge). Nach dem
gerichtlichen Experten ist die Verwendung verschiedener Aufbauten für das
gleiche Chassis nur dann rationell, wenn eine rasche Auswechslung stattfinden
kann; zu diesem Zwecke müssen die Befestigungsmittel möglichst für alle
Aufbauten gleich und rasch lösbar sein.
Im vorliegenden Falle war das Chassis an sich geeignet, wechselweise mehrere
Brücken zu tragen. Der Käufer Frei machte jedoch von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch, sondern bestellte bei der Klägerin gleichzeitig sowohl das
Lastwagenchassis als den Motorkipper und zwar diesen «auf Fordchassis fertig
montiert». Da die Erstellung und Anpassung des Kippers längere Zeit in
Anspruch nahm, liess Frei, um den Wagen schon vorher verwenden zu können, am
sofort gelieferten Chassis zunächst provisorisch eine Holzbrücke anbringen,
die aber nach erfolgter Montierung des Kippers beseitigt und nicht mehr
verwendet wurde. Eine weitere Brücke oder andere Aufbaute, die er anstelle des
Kippers wechselweise hätte aufmontieren

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können, besass Frei nicht. Die Vorinstanz stellt fest, dass es ihm zum
vornherein bei der Bestellung «nicht darum ging, einen auswechselbaren Kipper
zu erhalten, sondern eine Kippanlage, die auf dem Lastwagen blieb».
Diesem Zwecke entsprach auch die Montage des Kippers. Im Gegensatz zu
Aufbauten bei Mehrzweckwagen, die in der Regel behufs rascher und leichter
Auswechselbarkeit mit sog. Verschlussriegeln am Chassis befestigt werden, war
die streitige Kipperanlage mit Schrauben montiert, worin die Vorinstanz ein
Indiz dafür erblickt, dass Frei von Anfang an nicht an Auswechslung des
Aufbaus dachte.
Von besonderer Bedeutung für die Frage der Auswechselbarkeit ist neben der Art
der Befestigung des Aufbaus am Chassis die Anlage der Ölleitung von der Pumpe
zur hydraulischen Hebevorrichtung. Bei wegnehmbarem Kipper muss eine besondere
Abschlussvorrichtung und Kupplung zum Abschluss bzw. zur Verbindung der
Ölleitung zwischen Pumpe und Teleskop angebracht sein, die beim Fahrzeug Freis
fehlte, sodass dieses - laut Vorinstanz und Experte - als Ganzes als
Einzweckfahrzeug zu betrachten ist.
Es kann mithin keinem Zweifel unterliegen, dass eine äussere, physische
Verbindung des Kippers mit dem Chassis vorliegt, wie sie für die
Konstituierung einer vorher selbständigen Sache zum Bestandteil einer anderen
vorausgesetzt ist, nämlich eine Verbindung, die nicht ohne Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung der Sache (Art. 642 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB) oder
unverhältnismässige Arbeit oder Auslagen (Art. 727 Abs. 1) wieder gelöst
werden kann.
2.- Indessen genügt die bloss äusserliche Verbindung nicht ohne weiteres; es
muss eine gewisse innere Verbindung, eine Beziehung der Hauptsache zum
Bestandteil dazukommen. Dieser muss «zum Bestande der Sache gehören» (Art. 642
Abs. 2); der Bestandteil muss mit der Hauptsache bestimmungsgemäss eine
Einheit bilden, daher

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vor allem für dauernd, nicht bloss vorübergehend, mit ihr verbunden angesehen
werden können (vgl. BGE 44 11 391 f.).
Diese vorausgesetzte Einheit hinsichtlich der Zweckbestimmung ist hier ohne
weiteres zu bejahen, da die Kippbrücke für sich allein als solche nicht
brauchbar ist, sondern ihren Zweck erst infolge der Anbringung auf einem
Chassis erfüllt, wie auch dieses selbst erst durch die Aufmontierung eines
Aufbaus zum gebrauchsfähigen Lastwagen wird. Für den dauernden Charakter
dieser Verbindung fällt entscheidend der Wille dessen ins Gewicht, der die
Nebensache zur Hauptsache fügte. Dass aber Frei den Kipper dauernd dem Chassis
anfügen und nicht einen auswechselbaren Aufbau schaffen wollte, wird, wie
erwähnt, von der Vorinstanz ausdrücklich und für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt. Diese Willensmeinung Freis konnte in der Tat ernsthaft nicht
bezweifelt werden. Nicht nur liess er den Kipper mit dem Chassis fest
verschrauben und an der Ölleitung keine Kupplungs- und Verschlussvorrichtung
anbringen; er hatte tatsächlich keine andere Brücke, und es liegt kein
Anhaltspunkt dafür vor, dass er je die Absicht hatte, noch eine andere
anzuschaffen. Die Holzbrücke, die er bis zur Lieferung des Kippers angebracht
hatte, war provisorischen Charakters, um die Benutzung des Wagens schon vor
der Lieferung des Kippers zu ermöglichen. Gerade die Tatsache, dass Frei eine
solche provisorische Brücke erstellen liess, spricht dafür, dass er keine
zweite definitive anschaffen wollte.
Der Umstand, dass Frei einen Eigentumsvorbehalt am Kipper eintragen liess,
ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Er machte sich über die rechtliche
Möglichkeit vorbehaltenen Eigentums am Kipper nach dessen Verbindung mit dem
Chassis aller Wahrscheinlichkeit nach keine Gedanken. Jedenfalls konnte der
Eigentumsvorbehalt den Eigentumsübergang nicht hindern, wenn die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür durch die Überführung der bisher selbständigen Sache zum
Bestandteil einer andern gegeben

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waren. Durch die feste und dauernde Verbindung ging das selbständige Eigentum
am Bestandteil von Gesetzes wegen und notwendig unter, weil es begrifflich
nicht fortbestehen konnte. Dem Willen des Erwerbers Frei kommt nur insoweit
Bedeutung zu, als er auf die Herstellung dieser festen und dauernden
Vereinigung der beiden Sachen gerichtet war; soweit er dabei von der Meinung
ausging, das separate Eigentum könne ungeachtet der Verbindung weiterbestehen,
kam dem Willen keine Wirkung zu, weil die Folge des Eigentumsuntergangs am
Bestandteil durch die Verbindung ipso iure eintritt.
Endlich hat es die Vorinstanz mit Recht auch abgelehnt, darin, dass beim
Erwerb von Motorkippern häufig Eigentumsvorbehalt e eingetragen werden, einen
Ortsgebrauch im Sinne des Art. 642 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB anzunehmen, welcher der
Umwandlung der Nebensache zum Bestandteil entgegenstehen würde. Soweit darin
die Feststellung liegt, dass ein solcher Ortsgebrauch nicht bestehe, ist sie
für das Bundesgericht verbindlich. Für einen Ortsgebrauch im Sinne der zit.
Bestimmung ist jedoch überhaupt kein Platz mehr, wenn die Frage schon durch
die vom ZGB selbst umschriebenen wesentlichen Merkmale entschieden wird. Wo,
wie hier, die dauernde feste Verbindung zur Einheit der Zweckbestimmung
gewollt und verwirklicht ist, tritt die Einheit des Eigentums von Bundesrechts
wegen ein, ohne dass eine entgegengesetzte lokale Auffassung dies zu
verhindern vermöchte (BGE 64 11 85).
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kipper nicht sogar
dahin als Bestandteil des Wagens anzusehen wäre, wenn es sich um ein
Mehrzweckfahrzeug handeln würde.
Muss der Kipper demnach als Bestandteil des Lastwagens angesehen werden, so
steht der Klägerin kein Eigentum daran und somit kein Aussondernngsanspruch
zu. Damit entfällt auch die Grundlage für die weitem Begehren; die Klägerin
hat nur Anspruch auf die auf die Kaufpreisforderung entfallende
Konkursdividende in der

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5. Klasse, wie sie ihr von der Konkursverwaltung zugesprochen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 13. September 1949 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 26
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 02. Februar 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 26
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Bestandteil der Sache (Art. 642 ZGB).Der Eigentumsvorbehalt an einer Sache (Art. 715 ZGB) geht...


Gesetzesregister
ZGB: 642 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
BGE Register
76-II-26
Stichwortregister
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bestandteil • eigentumsvorbehalt • eigentum • lastwagen • vorinstanz • weiler • hauptsache • bundesgericht • lieferung • ortsgebrauch • frage • wille • benutzung • pumpe • monat • konkursverwaltung • kaufpreis • charakter • konkursmasse • automobil • entscheid • solothurn • änderung • dauer • begründung des entscheids • ausgabe • kantonales rechtsmittel • eigentumserwerb • besteller • beklagter • frist • konkursdividende • wiese • gewicht • indiz • zweifel • eigentumsvorbehaltsregister • kollokationsplan • betreibungsamt • sachenrecht
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