S. 202 / Nr. 29 Erbrecht (d)

BGE 76 II 202

29. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 29. Juni 1950 i. S.:August
Brucker-Stiftung und Gen. gegen Erben Brucker.

Regeste:
1. Zur Anwendung von Art. 539 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
ZGB. Erw. 2.
2. Fallen einem Vermächtnis angefügte Auflagen bei Ungültigkeit des
Vermächtnisses dahin? Unter Umständen können sie zu Lasten der gesetzlichen
Erben in Kraft bleiben. Analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
ZGB. Erw. 3.
3. Zur Frage der Verjährbarkeit der Klage auf Vollziehung einer Auflage. Art.
4821 und 601
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
ZGB. Erw. 5 und 6.
4. Gesuche um sichernde Massnahmen (Anordnung einer Verfügungsbeschränkung)
sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
und 46
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
OG. Erw. 7.

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1. Application de l'art. 539 al. 2 CC (consid. 2).
2. Les charges qui grèvent un legs deviennent-elles caduques si le legs n'est
pas valable? Suivant les circonstances elles peuvent demeurer en vigueur et
être imposées aux héritiers légaux. Application par analogie de l'art. 486 al.
2 CC (consid. 3).
3. Quid de la prescription de l'action tendant à l'exécution d'une charge.
Art. 482 al. 1 et 601 CC (consid. 5 et 6)?
4. Les demandes tendant à faire ordonner des mesures de sûreté, telles qu'une
restriction du droit de disposer, ne donnent pas lieu à des contestations de
droit civil dans le sens des art. 44 et 46 OJ (consid. 7).
1. Applicazione dell'art. 539 cp. 2 CC (consid. 2).
2. Gli oneri che gravano un legato diventano caduchi se il legato non è
valido? Secondo le circostanze, essi possono restare in vigore ed essere
imposti agli eredi legali. Applicazione per analogia dell'art. 486, cp. 2, CC
(consid. 3).
3. Quid della prescrizione dell'azione volta ad ottenere l'adempimento d'un
onere. Art. 482, cp. 1, e 601 CC (consid. 5 e 6)?
4. Le istanze di misure provvisionali, come una restrizione del diritto di
disporre, non sono contestazioni di diritto civile a norma degli art. 44 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
46
OG (consid. 7).

A. - Der am 13. August 1937 gestorbene August Brucker hatte am gleichen Tag
folgende öffentliche letztwillige Verfügung errichtet:
«I. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und Schloss Hünenberg in
seinem gesamten Umfang mit dem dort befindlichen Mobiliar, dem Auto und der
gesamten Ausstattung der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss Hünenberg,
und der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebenslänglichen
Nutzniessung anheimfallen soll...
II. Nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen soll das Schloss mit Gut
Hünenberg, wie Testator selbes von Fr. Meland-Picard erworben und seither
besessen hat, an den katholischen Orden Sacré Coeur (Sacré-Coeur) im Elsass
oder in der Schweiz zu Eigentum zufallen zur Verwendung als Erholungsheim für
ältere und kränkliche römisch-katholische Priester inbegriffen Mobiliar.
Diese sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die Seelenruhe des
Vermächtnisgebers in der Kapelle auf Hünenberg täglich eine Hl. Messe gelesen
wird.
Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Niederlassung des genannten
Ordens im Elsass oder in der Schweiz das Gut zu Eigentum übergehen soll...
B. - Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung des Erblassers von den
Nutzniesserinnen bezeichnete Association du convict du Sacré Coeur in
Freiburg/Schweiz machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage

Seite: 204
vom 19. November 1938 gegen die gesetzlichen Erben geltend. Diese Klage wurde
in allen Instanzen abgewiesen, vom Bundesgericht am 21. Mai 1942 deshalb, weil
die Klägerin nicht in gültiger Weise, nämlich nicht vom Erblasser selbst, als
Vermächtnisnehmerin bezeichnet worden war (BGE 68 II 155).
C. - Mit der vorliegenden Klage vom 29. November/11. Dezember 1947 (nach
Sühneversuchen vom 9. September und 28. November 1947) traten als Kläger
auf:1. die angeblich nach richtiger Testamentsauslegung vom Erblasser nach
Art. 493
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 493 - 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
1    Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2    Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
ZGB errichtete August Brucker-Stiftung, eventuell eine nach Art. 539
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
ZGB zu fingierende Stiftung; 2. die Association de l'institut
universitaire du Sacré Coeur in Freiburg/Schweiz als Rechtsnachfolgerin der
Klägerin des Vorprozesses; 3. p. Alessio Roos in Freiburg Schweiz; 4. P. Josef
Röger in Basel; 5. das Bistum Basel und Lugano 6. H. H. Dr. Franz von Streng,
Bischof von Basel und Lugano, in Solothurn. Die neun Begehren (teilweise mit
Unterbegehren) zielten in erster Linie darauf ab, der Erstklägerin das
Eigentum mit Vorbehalt der Nutzniessungsrechte, nach Massgabe des Testamentes,
zu verschaffen. Eventuell sollen die Beklagten - es sind dies wie im
Vorprozesse die gesetzlichen Erben verurteilt werden, die mit dem Vermächtnis
verbundenen Auflagen nun ihrerseits zu erfüllen. Endlich seien sie zur
Rückvergütung eines Betrages von Fr. 14,539.- verpflichtet, den sie seit dem
Erbfalle durch Verkauf von zum Schlossgute gehörenden Landparzellen erzielt
hätten.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und stellten verschiedene
Gegenbegehren, teilweise in eventuellem Sinne.
D. - In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, haben die Kläger gegen das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. November 1949 Berufung an
das Bundesgericht eingelegt und an sämtlichen Klagebegehren festgehalten. Die
Beklagten haben auf Abweisung der

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Berufung angetragen und ihre Gegenbegehren erneuert, wie vor Obergericht nur
in eventuellem Sinne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der Erblasser in seinem
Testament vom 13. August 1937 keine Stiftung gemäss Art. 493
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 493 - 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
1    Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2    Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
ZGB errichtet
hat. Nach seiner Anordnung soll vielmehr das Schloss und Gut Hünenberg nach
dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen einer Niederlassung des Ordens Sacré
Coeur als Vermächtnis zufallen.
2.- Somit hat man es auch nicht mit einer Zuwendung mit Zweckbestimmung an
eine Mehrheit von Personen zu tun, wobei unter Umständen nach Art. 539 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

ZGB eine (wiewohl vom Erblasser nicht angeordnete) Stiftung zu fingieren wäre.
Die Priester, für die das Schlossgut als Erholungsheim eingerichtet und
verwendet werden soll, sind nach dein Testament nicht Vermächtnisnehmer, auch
nicht sog. Unter-Vermächtnisnehmer. Sie sind vielmehr blosse Auflageadressaten
(vgl. HERZER, Erbrechtliche Auflagen und Bedingungen, 26 ff.), d. h.
Destinatäre der dem Vermächtnis an den Orden angefügten Auflage. Um in diesem
Falle Art. 539 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
ZGB anwenden zu können, bedürfte es einer doppelten
Umdeutung der testamentarischen Anordnungen. Einmal wären die Priester, denen
der Genuss des vorgesehenen Erholungsheimes zugedacht ist, aus
Auflagedestinatären, was sie nach dem Testamente sein sollen, zu eigentlichen
Zuwendungsempfängern, also zu Vermächtnisnehmern zu machen. Und erst auf
dieser Grundlage könnte dann die gesetzliche Fiktion des Art. 539 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
ZGB
Platz greifen. Ob eine so weitgehende Konversiontestament arischer Anordnungen
nach schweizerischem Rechte zulässig sei, ist fraglich. Die Rolle von
Vermächtnisnehmern, die hiebei den Auflagedestinatären zukäme, wäre allerdings
nur gewissermassen ein Durchgangsstadium. Sie würden ja dann schliesslich
Destinatäre der nach Art. 539 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
ZGB

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zu fingierenden Stiftung. Damit hätten sie eine ähnliche Stellung wie die
ihnen im Testamente zugedacht e von Destinatären einer Auflage. Indessen kann
dahingestellt bleiben, ob um des Endzweckes willen die Verhältnisse möglichst
weitgehend dem erblasserischen Willen gemäss, im Rahmen der in gesetzlicher
Form getroffenen Verfügungen, zu gestalten - - zu einer solchen Konstruktion
gegriffen werden dürfte. Im vorliegenden Falle ist davon füglich abzusehen, da
sich eine andere Lösung darbietet, ohne Änderung der den Priestern nach dem
Testamente zukommenden Stellung von Auflageadressaten.
3.- Dazu bietet Art. 486 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
ZGB die geeignete Handhabe. Er lautet:
«Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie
erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse
gleichwohl in Kraft». Diese Vorschrift betrifft zwar nur Vermächtnisse, nicht
Auflagen, und sie nimmt nicht Bezug auf den Fall, dass der Beschwerte des halb
ausscheidet, weil sein eigener Erwerb ungültig ist. In der einen wie der
andern Hinsicht ist jedoch analoge Anwendung am Platze.
Gewiss stellt die Auflage im Unterschied zum Vermächtnis keine Zuwendung dar,
aus der jemand ein Forderungsrecht ableiten könnte. Dagegen gibt Art. 482 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB jedermann, der an ihr ein Interesse hat, ein Recht zur Klage auf
Vollziehung der Auflage. Die Auflage geniesst also rechtlichen Schutz. Dabei
bleibt zwar zunächst fraglich, ob sie beim Wegfall der Verfügung, der sie
angefügt ist, nun einfach zu Lasten der gesetzlichen Erben fortbestehen könne,
worauf die Anwendung von Art. 486 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
ZGB hinausläuft. Das ist natürlich
ausgeschlossen, wenn die Auflage nach ihrem Inhalt oder dem sonstwie
erkennbaren Willen des Erblassers wesentlich an die Person des durch die
Verfügung Beschwerden (sei dies ein eingesetzter Erbe oder ein
Vermächtnisnehmer) gebunden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Das Obergericht stellt fest, dass dem Erblasser die

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Widmung des Schlossgutes als Erholungsheim für ältere und kränkliche Priester,
verbunden mit der Sorge für seine Seelenruhe, wichtiger war als das
Vermächtnis an den Orden Sacré Coeur. Diesem habe er mehr nur die Leitung und
Verwaltung des Erholungsheimes übertragen wollen. Somit hatte die dem
Schlossgute gegebene Zweckwidmung für ihn eine selbständige Bedeutung. Es
entspricht zweifellos seinem Willen, dass für diesen Zweck auch gesorgt werden
soll, wenn das Vermächtnis an den Orden aus irgendeinem Grunde nicht zur
Ausführung gelangt. Bei dieser Sachlage ist die analoge Anwendung von Art. 486
Abs. 2 auf die in Frage stehende Auflage gerechtfertigt. Sie führt dazu, dass
die Auflage nach Massgabe der soeben erwähnten Norm zu Lasten der gesetzlichen
Erben in Kraft bleiben kann. Solch «selbständige» Auflagen sind zulässig,
obgleich Art. 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB nur von Auflagen spricht, die einer
erblasserischen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) angefügt sind, also von
sogenannten unselbständigen. Mit Recht anerkennt die Rechtslehre auch
Auflagen, welche unmittelbar die gesetzlichen Erben (oder einzelne derselben)
belasten. Diese kommen denn auch in Testamenten häufig vor, so dass sich
geradezu von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, mit andern Worten von einem
Gewohnheitsrechte sprechen lässt. Die Rechtsnatur der Auflage bleibt sich
gleich, ob sie nun einer Verfügung angefügt ist oder auf selbständiger
Verfügung zu Lasten gesetzlicher Erben beruht oder eben in letzterm Sinne
aufrechterhalten wird, nachdem die Verfügung, der sie angefügt war, sieh als
unausführbar erwiesen hat.
Dass auch die Ungültigkeit der zugunsten des Beschwerten getroffenen Verfügung
zur Anwendung von Art. 486 Abs. 2 Veranlassung bieten kann, entspricht dem
Grundgedanken dieser Bestimmung. Es ist nicht einzusehen, weshalb es sich zum
Beispiel gerade bei ungültiger Bezeichnung des Beschwerten anders verhalten
sollte als in den in Art. 486 Abs. 2 aufgezählten Fällen. Dass dort

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der Fall der Ungültigkeit unerwähnt blieb, erklärt sich wohl daraus, dass ein
Ungültigkeitsgrund in der Regel die der Verfügung angefügten Beschwernisse,
seien es Vermächtnisse bezw. Untervermächtnisse oder Auflagen, miterfasst, so
dass diese so wenig wie die ihnen zugrunde liegende Verfügung aufrecht bleiben
können. Ist aber einmal nur die zu Gunsten des Beschwerten getroffene
Verfügung als solche ungültig, wie hier, so kann und soll Art. 486 Abs. 2 in
gleicher Weise wie in den dort ausdrücklich erwähnten Fällen zur Anwendung
kommen. Dahin geht denn auch die vorherrschende Auffassung der Rechtslehre
(vgl. KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 144; ESCHER, 2. Auflage, zu Art. 486 N.
7).
4.- Die analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
ZGB auf Auflagen ist nach dem
Gesagten ganz unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob Auflagen gleich
Vermächtnissen der Herabsetzungsklage unterstehen. Dazu braucht daher in
diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden.
5.- Nach dein Gesagten sind die Begehren der Erstklägerin (Stiftung)
abzuweisen. Die andern Kläger sind alle, weil an der Vollziehung der Auflage
interessiert, zur Klage berechtigt. Die Einrede der abgeurteilten Sache geht
ihnen gegenüber, mit Ausnahme der Rechtsnachfolgerin der Klägerin des
Vorprozesses, schon deshalb fehl, weil sie am Vorprozesse nicht beteiligt
waren. Im übrigen gehen die Begehren des gegenwärtigen Prozesses nicht mehr
auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch die Einreden der Verwirkung und der
Verjährung sind zu verwerfen. Für Verwirkung liegt nichts vor. 01) die Klage
auf Vollziehung einer Auflage der Verjährung unterliegt, ist sodann fraglich.
Jedenfalls kann die Verjährung nicht vor Entstehung des Klagerechtes zu laufen
beginnen, also nicht, bevor die Verfügung, der die Auflage gegebenenfalls
angefügt ist, «zur Ausführung gelangt ist» (Art. 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB). Also konnte
im vorliegen den Falle eine Verjährung keinesfalls vor Beendigung der
Vorprozesses

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zu laufen beginnen. Denn solange war mit einer Ausführung des Vermächtnisses
zu rechnen, wobei übrigens dahinsteht, ob dieses nicht erst nach dem Tode der
beiden Nutzniesserinnen auszuführen gewesen wäre. Als Verjährungsfrist kommt
in Analogie zu Art. 601
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
ZGB nur eine zehnjährige in Frage, die seit dem
erwähnten frühestmöglichen Anfangstermin bis zur Klageanhebung nicht
abgelaufen war. Für die nach Wegfall des Vermächtnisses im gegenwärtigen
Prozesse geltend gemachte «selbständige» Auflage kann die Verjährung nicht
früher begonnen haben. Denn zur Anwendung von Art. 486 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
ZGB gab eben
erst der Ausgang des Vorprozesses Veranlassung.
6.- Übrigens ist das Schlossgut im Testament eindeutig erst auf den (noch in
der Zukunft liegenden) Zeitpunkt des Ablebens beider Nutzniesserinnen dem
Zweck eines Erholungsheimes für Priester gewidmet. Eine eigentliche
Vollziehungsklage kann somit zur Zeit noch gar nicht erhoben werden. Also kann
auch die Verjährung nicht begonnen haben, geschweige denn abgelaufen sein.
Hiebei ist gleichgültig, ob der Orden nach dem erblasserischen Willen schon
früher das Eigentum hätte erwerben können.
Materiell ist bei dieser Sachlage das Feststellungsbegehren Nr. 6
zuzusprechen, das dahin geht, «dass die Beklagten oder deren Rechtsnachfolger
die unter Ziff. 1 lit. a - c erwähnten Grundstücke und Gegenstände nach dem
Ableben der Nutzniesserinnen, Frl. Bertha Bischoff und Frl. Marie Moellinger,
zur Verwendung als Erholungsheim für ältere und kränkliche römisch-katholische
Priester einzurichten und zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen haben,
dass für die Seelenruhe des am 13. August 1937 gestorbenen Herrn August
Brucker, sei, in der Kapelle des Schlosses Hünenberg in Ebikon täglich eine M.
Messe gelesen wird». Die Beklagten und deren Rechtsnachfolger bleiben
Eigentümer. Sie haben lediglich zu besorgen, was nach dem Testamente der als
Vermächtnisnehmerin vorgesehenen Ordensniederlassung obläge. Sollten

Seite: 210
sie es früher oder später vorziehen, das dem Erholungsheim gewidmete, liegende
und führende Vermögen einer neu zu gründenden Stiftung oder einer schon
bestehenden zur Zweckerfüllung geeigneten kirchlichen Körperschaft oder
Anstalt, insbesondere die Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses, zu
übertragen, so bleibt ihnen dies unbenommen.
7.- Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 7 ff in Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB. Gesuche um
sichernde Massnahmen sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.

und 46
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
OG (vgl. BGE 71 II 251 Erw. 2).
8.- Auf den Zeitpunkt des Ablebens der beiden Nutzniesserinnen werden die
Beklagten gemäss dem Berufungsbegehren Ziff. 9b den Erlös aus Veräusserung von
Teilstücken des Schlossgutes zur Verfügung zu stellen haben (Art. 485 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 485 - 1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
1    Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2    Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

ZGB in Verbindung mit Art. 423 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR). Der unter diesem Titel geltend
gemachte Betrag von Fr. 14,539.- ist ohne weiteres gutzuheissen, nachdem die
Beklagten in der Rechtsantwort vom 8. Januar 1948 (Seiten 28-29) einen noch
höhern Reinerlös anerkannt haben. Verzugszins ist dagegen mangels Fälligkeit
nicht geschuldet (Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR). Ferner geht das Begehren der Kläger zu weit,
indem es verlangt, der Betrag sei (neben den Grundstücken und den andern
Gegenständen) «Zwecks Verwendung für ein Erholungsheim...» zur Verfügung zu
stellen. Gehörigerweise wird der Betrag einfach für das Schlossgut zu
verwenden» sein, für dessen veräusserte Stücke er Ersatz zu bieten hat. Ob der
ganze Ertrag des Schlossgutes samt Mobiliar und dem in Frage stehenden
Geldbetrag (ständig) für das vorgesehene Erholungsheim wird aufgewendet werden
müssen oder (zeitweise) etwas davon als Überschuss den Beklagten oder ihren
Rechtsnachfolgern zufallen wird, muss offen bleiben. Den Nutzniesserinnen
steht bis zu ihrem Ableben die Nutzniessung an dem Geldbetrag wie am
Schlossgute selbst samt Mobiliar zu, nach Analogie von Art. 750 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 750 - 1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
1    Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2    Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3    Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
ZGB.
Hiefür

Seite: 211
haben die Beklagten nach Angaben der Rechtsantwort durch Anlage des
Nettoerlöses gesorgt.
9.- Die von den Beklagten in eventuellem Sinne gestellten Gegenbegehren sind
unbegründet.
Gleichgültig ob Auflagen überhaupt der Herabsetzung unterliegen (verneinend
die Erläuterungen zum Vorentwurf, 2. Ausgabe 394 bejahend TUOR N. 12 und
ESCHER, 2. Auflage, N. 7 zu Art. 486; KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 51),
steht ein solcher Anspruch den Beklagten keineswegs zu. Sie sind ja nicht
pflichtteilsberechtigt, und im übrigen haben sie nach dem Nachlassinventar vom
16. Februar 1938, abgesehen vom Schlossgut, noch mehr als eine Million Franken
geerbt.
Abzulehnen ist ferner der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens betreffend Verfügungsbeschränkung
(Fr. 548 Cts 50), mangels Rechtsgrundes, und auf Ersatz von Auslagen für.
Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen (Fr. 14,043.63). Die Beklagten haben
diese Gegenforderungen in der Abrechnung über den Reinerlös aus Verkauf von
Teilparzellen des Schlossgutes (mit Fr. 10,238.58 und Fr. 3805.05, zusammen
Fr. 14,043.63) laut der erwähnten Rechtsantwort (Seiten 28-29) bereits
abgezogen.
Unzulässig ist nach Erw. 7 das Begehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf das Begehren um Vormerkung im Grundbuch (Berufungsantrag Ziff. 7) wird
nicht eingetreten.
In teilweiser Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom
3. November 1949 wird die Klage der Stiftung (Klägerin Nr. 1) abgewiesen.
Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Berufung der
Kläger Nr. 2-6 im Sinne der Berufungsanträge Ziff. 6 und Ziff. 9 lit. b
gutgeheissen, letzteres ohne Zuerkennung von Verzugszinsen und mit der
Massgabe, dass der Betrag für das Schlossgut zu verwenden ist.

Seite: 212
2.- Die Widerklagebegehren um Herabsetzung und um Verurteilung der Kläger zum
Ersatz von Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen sowie von Gerichts- und
Anwaltskosten im Verfahren betreffend Verfügungsbeschränkung werden
abgewiesen.
Auf das Widerklagebegehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre wird nicht
eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 202
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 29. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 202
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Zur Anwendung von Art. 539 Abs. 2 ZGB. Erw. 2.2. Fallen einem Vermächtnis angefügte Auflagen bei...


Gesetzesregister
OG: 44  44e  46
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
ZGB: 482 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
485 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 485 - 1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
1    Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2    Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
486 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 486 - 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
1    Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2    Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3    Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
493 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 493 - 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
1    Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2    Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
539 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 539 - 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
1    Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2    Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
601 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 601 - Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
750 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 750 - 1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
1    Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2    Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3    Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
BGE Register
68-II-155 • 71-II-248 • 76-II-202
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • analogie • anschreibung • ausgabe • autonomie • bedingung • beginn • begünstigung • beklagter • bistum • bundesgericht • eigentum • eingesetzter erbe • entscheid • erbe • erbeinsetzung • erblasser • erbrecht • form und inhalt • frage • freiburg • geistlicher • gesetzlicher erbe • grundbuch • grundbuchsperre • herabsetzungsklage • kauf • kosten • nichtigkeit • norm • orden • rechtsgrund • rechtsnatur • richtigkeit • richtlinie • rohrleitung • schweizerisches recht • sichernde massnahme • solothurn • stelle • stiftung • tag • testament • tod • verhalten • verurteilter • verurteilung • verwirkung • verzugszins • vormerkung • weiler • weisung • widmung • wille • zivilrechtsstreitigkeit • zufall