S. 110 / Nr. 14 Prozessrecht (d)

BGE 76 II 110

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Mai 1950 i. S. Charles Braendli A.
-G. gegen Copex Expeditiensbedrijf G.A.


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Regeste:
Internationales Privatrecht.
Zivilansprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht des Tatortes.
Bei Distanzhandlungen ist Tatort sowohl der Ort der Ausführung als auch der
Ort des Erfolgseintritts.
Droit international privé.
Les prétentions civiles dérivant d'un acte illicite relèvent de la loi du lieu
de commission. Les actes dits de transit sont réputés commis tant au lieu on
l'auteur a agi qu'au lieu où le résultat s'est produit.
Diritto internazionale privato.
Le pretese civili derivanti da un atto illecito soggiacciono alla legge del
luogo in cui esso è stato commesso. I reati a distanza sono reputati commessi
tanto nel luogo ove il delinquente ha agito, quanto nel luogo ove l'effetto
s'è prodotto.

Die klagende Charles Braendli A. -G., eine Basler Speditionsfirma, und die
beklagte Copex Expeditiensbedrijf G.A., eine Genossenschaft holländischer
Blumenzwiebelexporteure, besorgten seit 1938 gemeinsam den Transport von
Blumenzwiebeln aus Holland nach der Schweiz. Die Gewinne aus den einzelnen
Frachten wurden unter den Parteien jeweils hälftig geteilt. Im August 1947 kam
es auf Veranlassung der Beklagten zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen. Die
gegenseitige Abrechnung ergab ein Guthaben der Beklagten, über dessen Höhe,
nach anfänglichem Einverständnis, Differenzen entstanden. In zwei Zirkularen,
von denen das eine an die holländischen Genossenschafter, das andere an die
schweizerischen Gärtnermeister gerichtet war, teilte die Beklagte mit, dass
sie sich zu einer Umstellung ihrer Organisation gezwungen sehe. Als Gründe für
diese Massnahme nannte sie die Weigerung der Klägerin, die seit Jahren
angelaufene Schuld zu begleichen, sowie den Umstand, dass die sachverständigen
Angestellten der Klägerin in die nunmehr mit der Vertretung der Beklagten
betraute Firma übergetreten seien.
In der Folge betrieb die Beklagte die Klägerin für Fr.:39379.35 nebst 50% Zins
seit 27. August 1947 und

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erwirkte die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin klagte die Braendli A.-G.
auf Aberkennung. Sie gestand der Beklagten eine Forderung von Fr. 28,074. 81
zu, stellte aber eigene Schadenersatz - und Genugtuungsansprüche zur
Verrechnung, da ihr durch die unwahre Angaben enthaltenden Zirkulare der
Beklagten viele Kunden verloren gegangen seien.
Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellationsgericht mit Urteil vom
10. März 1950, schützten die Klage für den Fr. 29,364.17 nebst 5% Zins seit
27. August 1947 übersteigenden Betrag. Auf die hiegegen von der Klägerin
eingelegte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein aus nachstehenden
Erwägungen:
Auf unerlaubte Handlungen findet das am Tatort geltende Recht Anwendung (BGE
51 II 328). Welches bei Distanzhandlungen der Tatort sei, ist in der Lehre
umstritten. Die eine Auffassung stellt ab auf den Ort der Ausführung (vgl.
OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum OR, Allgemeine Einleitung N. 145), die
andere berücksichtigt als dem Ort der Ausführung gleichwertig den Ort, wo der
Erfolg eingetreten ist (vgl. NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht,
S. 288; LEWALD, Das deutsche internationale Privatrecht, S. 262; MELCHTOR, Die
Grundlagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 168; RAAPE,
Deutsches internationales Privatrecht, in den Neuen Rechtsbüchern Blomeyers, 2
S. 326; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 2. Auflage, 2 S.
543; NIBOYET, Traité de droit international privé français 1948, 5 S. 151).
Für das Schweizerische Recht kann heute die Entscheidung nicht mehr
zweifelhaft sein, nachdem das StGB in Art. 7 Abs. 1 als Begehungsort des
Deliktes sowohl den Ort der Ausführung als denjenigen des Erfolgseintrittes
festlegt. Es besteht kein Grund, diese Ordnung nicht auch im Bereiche des
Zivilrechts gelten zu lassen, zumal ja die unerlaubte Handlung im

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Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR häufig zugleich strafbare Handlung im Sinne des StGB sein
wird. Es würde zu unerträglichen Widersprüchen führen, wenn man die nämliche
Tat bezüglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich der
Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort begangen betrachten und
dementsprechend international verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat
denn schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20 in dieser Frage die
Regelung des Strafrechtes angezogen, wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber
selbst übernommen worden ist.
Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
wegen des an die Gesellschafter der Beklagten versandten Zirkulars dem
holländischen Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht herangezogen
hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte holländische Recht. Alsdann gilt
es nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG, weshalb seine Auslegung vom
Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II 181). Dagegen ist auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen des an die schweizerischen
Gärtnermeister versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als solches
anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein Anhalt dafür entnehmen, dass die
Klägerin für diese Handlungen allein Ansprüche in der Höhe des
Berufungsstreitwertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen hierüber
entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG irgendwelche Angaben in
der Berufungsschrift, was gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 110
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 11. Mai 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 110
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Internationales Privatrecht.Zivilansprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht des...


Gesetzesregister
OG: 43  55
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BGE Register
40-I-8 • 43-II-309 • 51-II-327 • 67-II-179 • 71-II-252 • 76-II-110
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • internationales privatrecht • schadenersatz • schweizerisches recht • unerlaubte handlung • zins • bundesgericht • genossenschaft • strafbare handlung • entscheid • unternehmung • falsche angabe • frage • gleichwertigkeit • basel-stadt • provisorische rechtsöffnung • vorinstanz • begehungsort