S. 103 / Nr. 12 Prozessrecht (d)

BGE 76 II 103

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar 1950 i. S.
Dorfkorporation Wattwil gegen Konsumverein Wattwil.


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Regeste:
Elektrizitätslieferung durch Gemeinde -Elektrizitätswerk.
1. Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und ihren Benützern
(Erw. 2.4).
2. Rechtsnatur des Vertrags über die Lieferung elektrischer Energie (Erw. 5).
Livraison d'énergie électrique par une usine électrique communale.
1. Nature juridique des rapports entre le service public et ses usagers
(consid. 2.4).
2. Nature juridique du contrat de livraison d'énergie électrique (consid. 5).
Fornitura d'energia elettrica da parte d'un'officina elettrica comunale.
1. Natura giuridica dei rapporti tra il servizio pubblico e i suoi utenti
(consid. 2.4).
2. Natura giuridica del contratto di fornitura d'energia elettrica (consid.
5).

2.- Bei der Entscheidung über die Rechtsnatur des streitigen Verhältnisses ist
davon auszugehen, dass die Klägerin gemäss Art. 1 ihrer Statuten eine
Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts ist. Als solche übt sie ein
bestimmt umgrenztes Teilstück kommunaler Verwaltungstätigkeit aus. Zu ihrer
Aufgabe gehört nach Art. 4 b ihrer Statuten u.a. auch die
Elektrizitätsversorgung, insbesondere der Ausbau, Betrieb und Unterhalt des
Elektrizitätsversorgungsnetzes und aller ihm zudienenden Anlagen, sowie die
Förderung des Energieverbrauchs. Als öffentliche Anstalt untersteht die
Klägerin in ihrer Organisation dem öffentlichen Recht. Eine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift des st. gallischen Rechtskraft deren dies auch hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu ihren Benützern und sonstigen Dritten gelten würde,
besteht dagegen offenbar nicht; auf jeden Fall ist eine solche weder aus den
vorliegenden Akten

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ersichtlich, noch wird sie in den kantonalen Urteilen erwähnt.
In der Rechtslehre ist umstritten, ob beim Fehlen einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung Beziehungen der hier in Frage stehenden Art vom
öffentlichen oder vom privaten Recht beherrscht seien. Ursprünglich wurde
allgemein angenommen, dass die industriellen Betriebe von Gemeinwesen, wie
Gas- und Elektrizitätswerke, trotz ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter in
ihren Beziehungen zu den Benützern unter der Herrschaft des Privatrechtes
stünden. Hiefür war massgebend die Erwägung, dass die Art des Betriebes sich
kaum von derjenigen privater Unternehmungen unterscheide und daher anzunehmen
sei, der Staat, der sich als Fiskus gewerblich betätige, unterstelle sich auf
diesem Gebiete den Normen des Privatrechts. Auch das Rechtsschutz Interesse
wies diesen Weg, da damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch wenig
entwickelt war. Namentlich unter dem Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft
gewann dann aber die Auffassung Boden dass bei solchen Unternehmungen der
öffentlichen Hand auch das Verhältnis zu den Benützern dem öffentlichen Recht
zu unterstellen sei (BGE 52 I 52; vgl. auch GIACOMETTI, Über die Grenzziehung
zwischen Zivilrechts - und Verwaltungsrechtsinstituten, S. 38ff.).
Heute geht die herrschende Meinung dahin, dass die Beziehung zwischen
öffentlicher Anstalt und Benützer dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn
durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die
Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist
(vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S.
337).
Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls
auf diesen Boden gestellt (BGE 38 I 63); ob solch ein besonderes
Gewaltverhältnis vorliege oder nicht, ist dabei in jedem einzelnen Falle an
Hand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu entscheiden. Als
Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere

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die unmittelbare Verfolgung öffentlicher Zwecke, im Vergleich zu denen die
Absicht auf Erzielung eines Gewinnes von untergeordneter Bedeutung erscheint,
sowie die einseitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung durch
Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz zu der freien Bestimmbarkeit
der gegenseitigen Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der
Gleichberechtigung (vgl. BGE 41 I 249, 43 II 545, 44 II 312, 47 I 249).
3.- Die Vorinstanz betrachtet es als ausschlaggebend, ob Leistung und
Gegenleistung auf Grund vertraglicher Vereinbarung erfolgen oder ob sie auf
zum vorneherein feststehenden Bestimmungen beruhen. Nun kann aber aus dem
Abschluss eines Vertrages nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines
privatrechtlichen Verhältnisses geschlossen werden. Auch ein
öffentlichrechtliches Verhältnis kann formell durch Vertrag geordnet sein.
Entscheidend ist vielmehr die Art, wie zwischen der Anstalt und den Bezügern
die Bedingungen für die Stromlieferung festgelegt werden. Erfolgt dies
einseitig durch die Anstalt in zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in
der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die
gleichen Bedingungen gelten, dann ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
ein Verhältnis öffentlichrechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die
Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges,
insbesondere den Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt
und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung
durch Unterhandlungen mit gegenseitigem, durch Angebot und Nachfrage bedingtem
Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen
des Privatrechts zu tun.
4.- Überprüft man an Hand dieser Grundsätze die durch die Statuten und
Reglemente der Klägerin getroffene Ordnung, es ergibt sich, wie die Vorinstanz
zutreffend darlegt, dass die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren
Stromabnehmern dem Privatrecht unterstehen.

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Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgestellten Reglemente von
1905 (§11) und 1907 (§ 5), wie dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art.
3, Art. 9 a, Art. 10 a am Ende, Art. 11 e), liessen für besondere Verhältnisse
separate, von den allgemeinen Taufbedingungen abweichende Vereinbarungen zu,
und ebenso ermächtigen die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin
von 1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über die Höhe des
Strompreises zu treffen. Die Reglemente und die darin vorgesehenen Tarife
stellen somit lediglich die Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur
insoweit Anwendung finden sollen, als nicht durch besondere Vereinbarung eine
andere Regelung getroffen wird. Die reglementarischen Tarife sind danach
lediglich subsidiär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es fehlt
ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche Verhältnis
charakteristische Element der durch die konkreten Umstände des Einzelfalles
zwangsläufig und unabdingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die
Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die Strom preise für die
Grosszahl der Bezüger auf Grund eines zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt
werden, ist rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt.
Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit abweichender Vereinbarung, wo
die Verhältnisse dies der Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen
Kunden zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art der
Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe. entschliessen könnte.
Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übrigens nicht etwa nur
theoretisch vorgesehen, ohne je praktisch zur Auswirkung zu gelangen. Das
erhellt daraus, dass nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz
gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von der Norm
abweichende, besondere Vereinbarung trafen, durch die der vom Beklagten zu
bezahlende Strompreis herabgesetzt wurde.

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Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem Bundeszivilrecht, so hat das
Bundesgericht das angefochtene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfänglich
zu überprüfen.
5.- Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk
lediglich den Strom zur Verfügung zu stellen hat; besteht seine vertragliche
Leistung dagegen in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, so
charakterisiert sich das Verhältnis als Werkvertrag (BGE 48 il 370 f.). Auf
Grund dieser Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft anzunehmen, da Gegenstand der
vertraglichen Leistung der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die
Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des Beklagten zu bestimmten
Zeiten sein sollte, sondern die Abgabe von elektrischem Strom schlechthin....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 103
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 31. Januar 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 103
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Elektrizitätslieferung durch Gemeinde -Elektrizitätswerk.1. Rechtsnatur der Beziehung zwischen...


BGE Register
38-I-61 • 41-I-240 • 43-II-541 • 44-II-308 • 47-I-242 • 52-I-44 • 76-II-103
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