S. 28 / Nr. 6 Derogatorische Kraft des Bundesrechts (d)

BGE 76 I 28

6. Auszug aus dem Urteil vom 8. März 1950 i. S. X gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich.

Regeste:
Wenn eine kantonale Strafprozessordnung bestimmt, dass die
Untersuchungsbehörde zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines
Strafurteils vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegen
könne, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
ist, so verstösst das jedenfalls dann nicht gegen die Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
-60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB, wenn es
sieh um eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetruges handelt.
Ebensowenig steht eine solche Bestimmung im Widerspruch mit dem SchKG, soweit
sie die Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und einer
Nachsteuerforderung sichern will.
Bedeutung des Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG.

Seite: 29
La disposition de procédure cantonale qui permet à l'autorité d'instruction de
confisquer le patrimoine du prévenu à concurrence du montant présumé des frais
de procès, de l'amende, du dommage causé et des frais d'exécution de la peine
ne heurte pas les art. 58 à 60 CP, du moins lorsqu'il s'agit d'une poursuite
pour fraude fiscale.
Dans la mesure où elle tend à assurer le paiement des frais de procès, de
l'amende et de l'impôt soustrait, elle n'est pas non plus inconciliable avec
la LP.
Signification de l'art. 44 LP.
La disposizione della procedura cantonale che permette all'autorità
d'istruttoria la confisca del patrimonio dell'imputato sino a concorrenza
dell'ammontare presunto delle spese processuali, della multa, del danno
causato e delle spese d'esecuzione, non è in urto con gli art. 58-60 CP,
almeno quando si tratti d'una esecuzione per frode fiscale.
Nella misura in cui tende a garantire il pagamento delle spese processuali,
della multa e dell'imposta sottratta, la suddetta disposizione non è altresì
inconciliabile con la LEF.
Significato dell'art. 44 LEF.

A. - § 83 der zürch. StPO bestimmt:
«Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der
Untersuchung durch die Pflicht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch
die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
ist.»
B. In der gegen X wegen Steuerbetrugs geführten Strafuntersuchung
beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft Zürich in Anwendung der §§ 83 ff. der
zürch. StPO zwei Sparhefte und ein Depositenheft im Gesamt betrage von rund
Fr. 16500.-.
Den von X hiegegen eingereichten Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14./'20. Dezember 1949 ab.
Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammenfassen:
a) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass § 83 StPO gegen die Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
-60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

des Schweiz. StGB verstosse, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer verwechsle
die durch das materielle Strafrecht des Bundes vorgesehenen Rechte

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bzw. Pflichten des Strafrichters, über Vermögen Dritter oder des Täters durch
endgültige Beanspruchung der betreffenden Werte zu verfügen, mit der im
kantonalen Strafprozessrecht geregelten vorläufigen Beschlagnahme durch den
Untersuchungsrichter zur Sicherung entweder der Kosten- und
Schadenersatzdeckung (§§ 83 ff. StPO) oder des Beweises (§§ 96 ff. StPO).
b) Durch § 83 StPO werde auch nicht die im SchKG geregelte Zwangsvollstreckung
durch eine strafprozessuale des kantonalen Rechts ersetzt; denn die in § 83
StPO vorgesehene Beschlagnahme sei keine Zwangsvollstreckung, von dem eine
prozessuale Sicherheitsmassnahme, die dem endgültigen Entscheid des Richters
keineswegs vorgreife. Das Gericht habe die durch diese Beschlagnahme zu
sichernden Bussen, Kosten und Entschädigungen durch Urteil festzusetzen und
alsdann die Werte der Zwangsvollstreckung zuzuführen, wie sich aus den §§ 86
und 87 StPO ergebe.
c) Die Beschlagnahme sei im vorliegenden Falle geboten gewesen...
C. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Januar 1950 stellt X beim
Bundesgericht den Antrag: Es sei die durch den Entscheid der
Staatsanwaltschaft vom 14., 20. Dezember 1949 bestätigte Beschlagnahme
gänzlich aufzuheben, eventuell auf einen für die Deckung der
Untersuchungskosten genügenden Betrag zu reduzieren, unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus:
a) Seit der Vereinheitlichung des Strafrechts sei die strafrechtliche
Beschlagnahme abschliessend in den Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
-60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB geregelt. Über diesen
Rahmen gehe § 83 StPO bedeutend hinaus. Nach den Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
und 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB dürfe nur
die Einziehung gefährlicher Gegenstände sowie der Verfall von Geschenken und
andern Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu
veranlassen, angeordnet werden. Eine allgemeine

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Konfiskation von Vermögen des Beschuldigten kenne das eidgenössische
Strafgesetz nicht. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass § 83 StPO eine
bloss vorläufige Massnahme darstelle und daher das materielle Strafrecht nicht
berühre, sei offensichtlich unrichtig. Werde der Beschwerdeführer wegen
Steuerbetruges verurteilt und allenfalls auch noch die Nach- und
Strafsteuerforderung des Fiskus adhäsionsweise gutgeheissen, so werde das
beschlagnahmte Vermögen - wie sich aus § 86 StPO ergebe - einfach zur Deckung
der entstandenen Kosten und der Forderung des Fiskus verwendet, ausserhalb des
normalen Weges der Betreibung und Pfändung.
b) § 83 StPO führe aber auch für Forderungen des Fiskus ein eigenes
Zwangsvollstreckungsverfahren ein und verstosse damit gegen die Vorschriften
des eidg. SchKG. Das würde sogar dann zutreffen, wenn die angefochtene
Beschlagnahme eine vorläufige prozessuale Sicherheitsmassnahme darstellen
würde; denn das eidg. SchKG regle nicht nur die Zwangsvollstreckung auf
Geldzahlung, sondern auch auf Sicherheitsleistung (Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG). Der Fiskus
habe für die Vollstreckung seiner Steuerforderungen wie auch für die
Eintreibung von Prozess- und Untersuchungskosten den Weg der normalen
Betreibung zu beschreiten. Die einzige dem Fiskus im Betreibungsverfahren zur
Verfügung stehende Erleichterung bestehe darin, dass er auf Grund der
Steuerverfügungen und Kostendispositive gegenüber dem Schuldner die definitive
Rechtsöffnung verlangen könne. Das Bundesgericht habe denn auch mit einem
Entscheide vom Jahre 1927 (BGE 531 380 II.) eine strafrechtliche Beschlagnahme
aufgehoben, obgleich damals das Strafrecht noch nicht vereinheitlicht gewesen
sei und die damals in Frage stehenden Solothurnischen Gesetzesbestimmungen
nicht soweit gegangen seien wie § 83 der zürch. StPO.
.......
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung':
1. -
2.- Durch die Anwendung von § 83 der zürch. StPO auf den vorliegenden Fall
kann die Staatsanwaltschaft eidgenössische Strafrechtsnormen schon deshalb
nicht verletzt haben, weil der Beschwerdeführer nicht wegen eines
eidgenössischen Straftatbestandes verfolgt wird. Zu den gemäss Art. 335 Ziff.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB den Kantonen vorbehaltenen Strafbestimmungen gehört auch die Vorschrift
über den Steuerbetrug. Nach dem zürcherischen Einführungsgesetz zum StGB (Art.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Abs. i) finden freilich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB über
Verbrechen und Vergehen auf das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht Anwendung.
soweit dieses Verbrechens- und Vergehenstatbestände im Sinne von Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB
enthält, was beim Steuerbetrug, wenigstens in schweren Fällen, zutrifft (§ 80
des zürch. Gesetzes betreffend die direkten Steuern von 1917, 1943). Doch
gelten in einem solchen Falle die allgemeinen Vorschriften des StGB nicht
kraft Bundesrechts, sondern nehmen den Charakter von kantonalem Recht an
(nicht veröffentlichte Entscheide des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom
8. Dezember 1947 i. S. Meierhans und vom 28. Juni 1948 i. S. Pertuiset). Damit
entfällt aber die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe im vorliegenden Falle
durch die Anwendung von § 83 StPO Vorschriften des eidgenössischen
Strafrechtes verletzt.
Übrigens wäre die Rüge selbst dann unbegründet, wenn der Steuerbetrug ein
eidgenössischer Straftatbestand wäre. Die in § 83 StPO vorgesehene
Beschlagnahme ist «eine konservatorische Massnahme von wesentlich
strafprozessualer Natur» (BGE 28 I 209); denn sie soll die Vollstreckung des
Urteils über den staatlichen Strafanspruch und die damit verbundenen
Forderungen sicherstellen und wird einmal -nach Fällung des Urteils nur noch
in dessen Rahmen weiterbestehen. Zur Aufstellung strafprozessualer
Vorschriften sind aber die Kantone zuständig (Art. 64bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
BV;

Seite: 33
Art. 365 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB). Die Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
-60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB enthalten Vorschriften des
materiellen Strafrechts; denn sie sehen vom Richter zu treffende endgültige
Massnahmen vor, die Einziehung gewisser Gegenstände, den Verfall von «schenken
und andern Zuwendungen, die Übergabe gewisser Geldbeträge an den Geschädigten.
Zwischen § 83 StPO einerseits und den Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
-60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB andererseits ist daher
eine Kollision nicht möglich.
3.- Wenigstens in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall verstösst § 83
StPO auch nicht gegen die Vorschriften des eidg. SchKG, da er unter den
Vorbehalt fällt, den Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG zugunsten des kantonalen Rechts macht.
Dieser Artikel spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung von
Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit
Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen
Gesetzesbestimmungen geschehe. Doch damit ist stillschweigend auch gesagt,
dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst,
für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht
massgebend sein will (BGE 28 I 209 BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner
Juristenfakultät für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone können somit in
strafrechtlichen und fiskalischen Gesetzen die Beschlagnahme von Gegenständen
vorsehen und deren Verwertung regeln. Zu den «strafrechtlichen Gesetzen» im
Sinne von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG gehören aber sowohl die Straf- wie auch die
Strafprozessgesetze, immerhin nur insoweit, als sie Bestimmungen aufstellen,
«die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte
angehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruchs des
Gemeinwesens und der Gebühren- und sonstigen finanziellen Ersatzansprüche
dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des Strafverfahrens gegen den
Angeschuldigten erwachsen» (BGE 53 I 387). Unter den Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

SchKG fällt danach im vorliegenden Falle die Beschlagnahme insoweit, als sie
zur Deckung der

Seite: 34
Prozesskosten und einer allfälligen Busse angeordnet wurde, aber auch
insoweit, als aus den beschlagnahmten Gegenständen der dem Staat durch den
Steuerbetrug verursachte Schaden, die Nachsteuerforderung, gedeckt werden
soll. Diese Forderung stellt einen fiskalischen Ersatzanspruch dar. Dass die
zur Sicherung eines solchen Anspruches angeordnete Beschlagnahme unter den
Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG fällt, ergibt sich schon daraus, dass dieser
Artikel neben den strafrechtlichen auch noch die fiskalischen Gesetze nennt.
Offen bleiben kann die Frage, ob § 83 StPO, auch soweit er eine Beschlagnahme
zur Deckung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche zulässt, durch den
Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG gedeckt ist.
4. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 28
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 08. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 28
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Wenn eine kantonale Strafprozessordnung bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde zur Sicherung der...


Gesetzesregister
BV: 64bis
SchKG: 38 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
60 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
335 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
365
BGE Register
28-I-207 • 53-I-380 • 76-I-28
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deckung • steuerbetrug • bundesgericht • busse • zwangsvollstreckung • kantonales recht • schaden • beschlagnahme • beschuldigter • strafuntersuchung • frage • wille • wert • entscheid • schutzmassnahme • gerichtskosten • schuldbetreibung • strafprozess • staatsanwalt • ausführung
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