S. 187 / Nr. 32 Rechtsgleichheit (d)

BGE 76 I 187

32. Urteil vom 15. November 1950 i. S. Veith gegen Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.

Regeste:
Rechtsmittelbelehrung: Angabe eine ungesetzlichen (zu langen) Beschwerdefrist.
Renseignement que doit contenir une décision touchant les voies de droit
ouvertes contre elle: Indication d'un délai de recours plus long que le délai
légal.
Menzione delle possibilità di ricorso che dev'essere fatta. in una decisione:
Quid juris, se è stato indicato un termine di ricorso più lungo di quello
legale?

A. - Heinrich Veith liess im Jahre 1949 an der Bodenackerstrasse Nr. 11 in
Liestal ein Wohnhaus mit Garage erstellen. Da diese im 25 cm über die Baulinie
der Parzelle Nr. 674 hinausrage, verlangte der Gemeinderat Liestal von ihm,
dass er einen Revers im Sinne von § 10 Abs. 5 des Gesetzes betreffend das
Bauwesen vom 15. Mai 1941 (BG) unterzeichne. Diese gemeinderätliche Verfügung
vom 19. Juli 1950 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
«Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Rekursrecht an den Regierungsrat innert
10 Tagen offen.»
B. - Mit Eingabe vom 9. August 1950 beschwerte sich H. Veith beim
Regierungsrat gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli
1950. Er beantragte, zu erkennen, dass der Rekurrent nicht verpflichtet sei,
für die von ihm erstellte Garage einen Revers im Sinne des § 10 Abs. 5 BG
auszustellen.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat - mit Entscheid vom
5. September 1950 - auf diesen Rekurs nicht ein, im wesentlichen mit der
Begründung: Gegen Entscheide des Gemeinderates könne nach § 124

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BG innert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben
werden. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Gesetz oder
Gemeindebaureglement sei zwar vorbehalten, für den vorliegenden Fall jedoch
nicht vorgesehen. Diese 5-tägige Frist sei mit der Beschwerde vom 9. August
1950 nicht gewahrt. Übrigens wäre der vorliegende Rekurs selbst dann
verspätet, wenn angenommen würde, es bestehe für solche Verwaltungsbeschwerden
eine gewohnheitsrechtliche Rekursfrist voll 10 Tagen. Auf die im angefochtenen
Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung könne nicht abgestellt werden. denn
der Gemeinderat könne weder die allgemeine Rekursfrist des § 124 BG abändern,
noch das Gemeindebaureglement nach dieser Richtung von sich aus ergänzen.
D. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Veith. Den
Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV) und der Eigentumsgarantie (§ 9 KV) aufzuheben.
Die Frist des § 124 BG sei nicht starr, könne vielmehr durch die
Gemeindebaureglemente abgeändert werden. Die gleiche Möglichkeit müsse aber
auch der Behörde offen stehen, wenn sie eine Verfügung erlasse und dabei
finde, dass die ausserordentlich kurze Rekursfrist des § 124 BG ungenügend
sei.
Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung des
gemeinderätlichen Entscheides verlassen und nach Treu und Glauben verlassen
dürfen. Offenbar habe der Gemeinderat bei dieser Rechtsmittelbelehrung in
guten Treuen auf die vom Regierungsrat anerkannte gewohnheitsrechtliche
10-tägige Rekursfrist abgestellt, weil ihm die Frist des § 124 BG gar nicht
bekannt gewesen sei. Wenn aber der Gemeinderat, dem auch rechtskundige
Personen angehörten, die Rekursfrist des § 124 BG mit Stillschweigen übergehe,
wäre es willkürlich, wenn man dem Laien, der die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen nicht kenne und sich in guten Treuen auf die Richtigkeit
der gemeinderätlichen

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Mitteilung verlassen habe, die ungenügende Frist des § 124 BG (5 Tage)
entgegenhalten wollte.
Mit der Eingabe vom 9. August 1950 sei die massgebende 10-tägige Frist
gewahrt, denn der gemeinderätliche Entscheid sei dem vorher landesabwesenden
Beschwerdeführer erst am 31. Juli 1950 zugestellt worden.
E. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
Unbestrittenermassen betrage die kantonale Beschwerdefrist, innert welcher der
Beschluss des Gemeinderates Liestal vorn 19. Juli 1950 hätte angefochten
werden können, fünf Tage. Da im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juni
1916 eine abweichende Regelung nicht enthalten sei, hätte die Beschwerde gegen
den Entscheid des Gemeinderates innert der gesetzlichen 5-tägigen Frist des §
124 BG eingereicht werden müssen. - Wohl räume die Verfügung des Gemeinderates
eine 10-tägige Beschwerdefrist ein. Allein der Verwaltungsbehörde stehe die
Befugnis, die Rekursfristen nach Ermessen anzusetzen, nicht zu. - Die
10-tägige Beschwerdefrist des § 124 BG habe auch durch widersprechendes
Gewohnheitsrecht nicht abgeändert werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf § 124 Abs. 1 BG.
Dieser bestimmt
«Gegen Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderates kann innert einer
Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Abweichende
Regelungen in diesem Gesetze oder in den Gemeindebaureglementen bleiben
vorbehalten.»
Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass im Baureglement der
Gemeinde Liestal vom 26. Juli 1916 oder im BG eine auf den vorliegenden Fall
anwendbare abweichende Regelung enthalten sei, ist davon auszugehen, dass die
Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderates Liestal, welcher eine 10-tägige
Beschwerdefrist einräumte (statt bloss 5 Tage § 124 Abs. 1 BG), unrichtig,

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ungesetzlich ist. Trotzdem durfte sieh nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom 22. Dezember 1945 i. S.
Cabalzar) der Beschwerdeführer, dem - was unbestritten ist - dieser Mangel
nicht bekannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass sein
Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinderat es Liestal vom 19. Juli
1950 während 10 Tagen offenstehe. Es würde dein Grundsatz von Treu und Glauben
- an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER: Institutionen, 8.
Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter Entscheid vom 3. November 1944 i. S.
Granosa A.-G.) widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen auf die
Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen Behörden erteilten
Rechtsmittelbelehrung handelt, die Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese
Belehrung fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der
Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt
und Vorsicht nicht gewahrt, die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist
selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht damit zu rechnen,
dass die Belehrung über die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung
fehlerhaft sei.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Regierungsrates ist daher im
Sinne des oben Ausgeführten willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen
Entscheid hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
zur Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gemeinderates Liestal vom 19.
Juli 1950 eine 10-tägige Frist offen stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 187
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 15. November 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 187
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Rechtsmittelbelehrung: Angabe eine ungesetzlichen (zu langen) Beschwerdefrist.Renseignement que...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
76-I-187
Stichwortregister
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