S. 177 / Nr. 29 Rechtsgleichheit (d)

BGE 76 I 177

29. Urteil vom 4. Oktober 1950 i. S. H. gegen Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen.


Seite: 177
Regeste:
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Ein Beamter darf, solange seine Verfehlungen nicht durch rechtskräftiges
Strafturteil festgestellt sind, nicht disziplinarisch entlassen werden, ohne
dass er von der Disziplinarbehörde zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
angehört worden ist.
Droit d être entendu dans la procédure administrative. Art. 4 CF.
Aussi longtemps que ses manquements n'ont pas été constatés par un jugement
pénal passé en force, un fonctionnaire ne peut être révoqué sans avoir été
entendu par l'autorité disciplinaire sur les accusations portées contre lui.
Diritto di essere udito nella procedura amministrativa (art. 4 CF).
Fino a tanto che le sue mancanze non sono state accertate da un giudizio
penale definitivo, un funzionario non può essere licenziato senza che sia
stato udito dall'autorità disciplinare sulle accuse formulate contro di lui.

A. - Der Beschwerdeführer Dr. iur. R. ist im Jahre 1942 vom Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen zum Adjunkten des kantonalen Polizeisekretärs gewählt
worden. Ende Februar 1950 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen
Begünstigung (Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StGB) eingeleitet, und er wurde vorübergehend
verhaftet, worauf der Regierungsrat am 1. März 1950 beschloss, ihn bis auf
weiteres in seinem Amte einzustellen. Nach weiteren Erhebungen über seine
Amtsführung und seinen Leumund fasste sodann der Regierungsrat am 19. Juni
1950 gestützt auf Art. 12

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Abs. 2 des schaffh. Besoldungsgesetzes vom 1. Juli 1919/24. Mai 1943 den
Beschluss:
«Dr. R. wird wegen schwerer Pflichtverletzung und Nachlässigkeit und wegen
seines sonstigen mit der Ausübung des öffentlichen Dienstes unvereinbaren
Verhaltens sofort und ohne Entschädigung aus dem Staatsdienst entlassen.»
Die Begründung dieses Entscheides lässt sich folgendermassen zusammenfassen:
Dr. R. habe in zwei Fällen sein Amt missbraucht, indem er im Jahre 1947 für
einen Rudolf Tamagni gegen eine Bussenverfügung der Polizeidirektion
Einsprache und 1949 für den der Fälschung beschuldigten Everando Airoldi gegen
die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Widerspruch erhoben habe.
Sodann habe die Durchsicht seiner Aktenschränke ergeben, dass eine grössere
Anzahl Akten aus den Jahren 1944 bis 1950 unerledigt liegen geblieben sei,
sodass in einigen Fällen die strafbaren Handlungen, die sie betrafen,
inzwischen verjährt seien. Dabei sei Dr. R. schon von Regierungsrat Scherrer
deswegen gemahnt worden. Aus dem Bericht des Polizeisekretärs über die
Aktenprüfung gehe hervor, dass sich Dr. R. im Laufe der letzten 6 Jahre nicht
nur grosse Nachlässigkeiten, sondern auch schwerste Amtspflichtverletzungen
habe zu Schulden kommen lassen. Er habe durch sein Verhalten das in ihn
gesetzte Vertrauen seiner vorgesetzten Behörde seit Jahren aufs Schändlichste
missbraucht. Aus einem Bericht des Verhöramtes über verschiedene
Angelegenheiten (die näher bezeichnet sind) sei zu schliessen, dass Dr. R.
auch in anderer Hinsicht sein Amt unkorrekt geführt habe. Ferner habe sich
ergeben, dass er von 1941 bis 1947 fünfmal wegen Ruhestörung und Übertretung
des Wirtschaftsgesetzes habe verzeigt werden müssen.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde stellt Dr. R. den
Antrag, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19.
Juni 1950 wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 32 KV aufzuheben. Zur Begründung
wird geltend gemacht:

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a) Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden, denn er
sei zu den ihm im angefochtenen Entscheid zur Last gelegten schweren
Pflichtverletzungen vom Regierungsrat als Disziplinarbehörde nie einvernommen
oder auch nur angehört worden. Ebensowenig habe er Einsicht in die Strafakten
erhalten, auf die sich der angefochtene Entscheid stütze. Er bestreite die
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und sei bereit, in einem geordneten
Disziplinarverfahren ihre Unrichtigkeit zu beweisen. Anerkannt werde
lediglich, dass er für Airoldi und Tamagni Rechtsschriften verfasst habe, doch
hierin liege keine Pflichtverletzung, welche die disziplinarische Entlassung
rechtfertigen könnte.
b) Der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen Art. 32 KV...
C. - Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung macht er nähere Angaben über die im angefochtenen
Entscheid erwähnten Entlassungsgründe und führt weiter aus: In dem gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren sei Dr. R. zu den verschiedenen gegen ihn
erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen einvernommen worden. Ein Vergleich
der Protokolle über seine Einvernahme mit den Aussagen der X. und des Y.
zeigten, dass er seine Verfehlungen durch Bestreitungen und Lügereien aus der
Welt zu schaffen suche. Eine weitere Einvernahme von Dr. R. zu allen ihm zur
Last gelegten Vergehen hätte daher gar keinen Sinn gehabt, zumal er sich
gegenüber dem Polizeidirektor äusserst renitent benommen habe und die
zugegebenen und bewiesenen Amtspflichtverletzungen die Entlassung aus dem
Staatsdienst unumgänglich erforderten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Ausführungen darüber, dass Art. 32 KV nicht verletzt ist).
2.- Art. 12 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes sieht vor,

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dass das Verfahren (in Beamtendisziplinarsachen) durch eine vom Regierungsrat
auf Vorschlag des Obergerichtes zu erlassende Verordnung geregelt wird. Da
diese Verordnung noch nicht erlassen worden ist, eine Verletzung kantonalen
Rechts also nicht in Frage kommt, kann es sich nur fragen, ob das bei der
disziplinarischen Entlassung des Beschwerdeführers eingeschlagene Verfahren
mit den unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abzuleitenden Grundsätzen vereinbar ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus dieser Verfassungsbestimmung für
das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht allgemein und im gleichen Umfange
wie für den Zivil- und Strafprozess. Er besteht aber nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts u. a. jedenfalls dann, wenn das Verfahren
die Ausfällung einer Strafe oder sonst einen besonders schweren Eingriff in
die höchstpersönliche Rechtssphäre zum Gegenstand hat (BGE 74 I 247 /48 und
dort angeführte frühere Urteile). Da die disziplinarische Beamtenentlassung
nach ihren Wirkungen und wegen ihres Strafcharakters einen solchen Eingriff
darstellt, rechtfertigt es sich, dass dem von ihr Betroffenen das rechtliche
Gehör grundsätzlich im gleichen Umfange gewährt wird wie dem Beschuldigten im
Strafprozess. Dieser hat nach der Praxis vor allem Anspruch darauf, zu den
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört zu werden und sich verteidigen zu
können, bevor eine endgültige, durch kein ordentliches Rechtsmittel
weiterziehbare Verfügung erlassen wird (BGE 46 I 327). Für die
disziplinarische Beamtenentlassung folgt daraus, dass dem Beamten vorerst zu
eröffnen ist, dass und ans welchen Gründen seine Entlassung in Aussicht
genommen ist, und dass ihm dann Gelegenheit zu geben ist, sich zu verteidigen
(wie Art. 32 Abs. 2 des eidg. Beamtengesetzes für alle Disziplinarstrafen
vorschreibt). Eine Ausnahme erscheint nur bei Vorliegen besonderer
Verhältnisse als zulässig, so etwa wenn der Beamte seine Verfehlungen bereits
vor Einleitung des Disziplinarverfahrens anerkannt hat oder

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wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt worden sind (vgl.
nicht veröffentlichte Urteile vom 25. Mai 1928 i. S. Weber 5 7,/5 und vom 12.
Oktober 1949 i. S. Marcionni S. 5).
3.- Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das gegen ihn eröffnete
Strafverfahren am 1. März 1950 in seinem Amte bis auf weiteres eingestellt
worden. In der Folge ist ihm von der vorgesetzten Behörde weder eröffnet
worden, dass die endgültige Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer in Aussicht
genommen werde, noch ist ihm von den hiefür massgebenden Gründen Kenntnis
gegeben oder Gelegenheit zur Verteidigung geboten worden, obwohl hiefür
genügend Zeit zur Verfügung stand und keine Gründe ersichtlich sind, welche
die Nichtanhörung rechtfertigen würden.
Die in den Polizeirapporten betreffend Ruhestörung usw. enthaltenen
Feststellungen, die eine für einen Polizeibeamten bedenkliche Gesinnung
erkennen lassen, scheint der Beschwerdeführer zwar nie bestritten zu haben,
sodass er hierüber nicht unbedingt hätte einvernommen werden müssen; doch
handelt es sich dabei um Vorkommnisse, die alle weiter als drei Jahre
zurückliegen und die daher nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen,
sondern lediglich bei der Würdigung der gesamten Persönlichkeit des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 75 II 332). Zum Teil
sehr schwerer Natur sind die Amtspflichtverletzungen und Verfehlungen, die bei
den Strafuntersuchungen gegen Y. und gegen Z. an den Tag kamen (Anstiftung zur
Abtreibung, Nichtanzeige eines dem Beschwerdeführer gemeldeten Diebstahls,
Missbrauch der Amtsgewalt gegenüber Frauenspersonen, Begünstigung der Z.
usw.). Der Beschwerdeführer ist zu diesen Anschuldigungen vom Verhörrichter
einvernommen worden, doch hat er sie bestritten, weshalb sie, solange ihre
Richtigkeit nicht durch Strafurteil festgestellt ist, von der
Disziplinarbehörde nicht als erwiesen betrachtet werden dürfen, ohne dass der

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Beschwerdeführer sich vor ihr verteidigen kann. Gelegenheit zur Rechtfertigung
hätte ihm sodann auch geboten werden sollen gegenüber dem Vorwurf, er habe
zahlreiche, ihm zur Behandlung übertragene Übertretungsfälle zum Teil bis zum
Eintritt der Verjährung unerledigt liegen gelassen, und zwar meistens aus
Nachlässigkeit, in einem Falle aber, wie es scheint, in der Absicht, den ihm
nahe stehenden Beschuldigten straflos ausgehen zu lassen. Zu Unrecht nicht
angehört worden ist er schliesslich auch zu der ihm zum Vorwurf gemachten
Abfassung von Rechtsschriften für Beschuldigte, die von ihm zugegeben wird,
aber jedenfalls im einen Fall nicht so leicht zu nehmen ist, wie der
Beschwerdeführer glaubt, da es eine grobe Ungehörigkeit ist, wenn der gleiche
Beamte, der seinem Vorgesetzten die Ausfällung einer Busse beantragt,
hinterher für den Gebüssten ein Rechtsmittel ergreift.
Der Einwand des Regierungsrates, die Anhörung des Beschwerdeführers hätte
angesichts seines renitenten Verhaltens und seiner Lügereien keinen Sinn
gehabt, ist unbegreiflich. Dass der Beschwerdeführer sich ungebührlich
benommen hätte, wenn ihm Gelegenheit geboten worden wäre, sich im Hinblick auf
die in Aussicht genommene disziplinarische Entlassung zu den gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten, kann nicht ohne weiteres angenommen
werden und vermag jedenfalls die Nichtanhörung nicht zu rechtfertigen. Auch
ist es keineswegs ausgeschlossen, dass seine Auskünfte seine Verfehlungen in
einzelnen Punkten in einem andern Lichte erscheinen lassen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist zudem formeller Natur, d. h. es hat dessen Verletzung
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der
Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag,
weshalb nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der
Regierungsrat, nachdem er den Beschwerdeführer angehört und ihm Gelegenheit
zur Verteidigung gegeben hat, zu einer Änderung seines Entscheides gelangt

Seite: 183
(BGE 64 I 148,'49 und dort angeführte frühere Urteile, 75 I 227).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 1950 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 177
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 04. Oktober 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 177
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Art. 4 BV.Ein Beamter darf, solange seine...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StGB: 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
BGE Register
46-I-323 • 64-I-145 • 74-I-241 • 75-I-225 • 75-II-329 • 76-I-177
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • disziplinarische entlassung • beschuldigter • anspruch auf rechtliches gehör • verhalten • kv • bundesgericht • strafprozess • entscheid • frage • disziplinarverfahren • strafuntersuchung • richtigkeit • einsprache • begründung des entscheids • rechtsmittel • staatsrechtliche beschwerde • anhörung oder verhör • gerichts- und verwaltungspraxis • umfang • ausmass der baute • diebstahl • leumund • ordentliches rechtsmittel • 1919 • kenntnis • beamtengesetz • busse • tag • amtsdauer • kantonales recht • strafbare handlung
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